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Version vom 10. Oktober 2018, 15:19 Uhr

Zusammenfassung von "Deutschland, Österreich, Schweiz".

In diesen Ländern ist der Hirntod als Gesamthirntod definiert, d.h. es muss Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm abgestorben sein, damit jemand als hirntot gilt.

Allgemeines

Dokumente aus D/A/CH

Deutschland Österreich Schweiz
Transplantationsgesetz TPG (1997) OTPG TxG (2004)
Richtlinie zur HTD Richtlinie 1998

Richtlinie 2015

Hirntod
NHBD

Schematas

Richtlinie
Definition Hirntod § 3 TPG Oberster Sanitätsrat (2013) Art. 9 TxG
Hirntodprotokoll Erwachsener

Säugling
NHBD

Intensivmedizinische
Maßnahmen
Maßnahmen Maßnahmen 1

Maßnahmen 2

Gespräch mit Hinterbliebenen Kommunikation
Es gibt nur einen Tod
Mitteilungen / News Swisstransplant News

Entwicklung der Todesdefinition "Hirntod"

Jahr Deutschland Österreich Schweiz
1968 Die Deutsche Gesellschaft für Chirurgie verfasste eine eingehende Beschreibung der Todeszeichen.[1]
1969 Die Deutsche EEG-Gesellschaft empfahl den Hirntod als Bestimmung der Todeszeit.
1978 Die Bundesregierung legte einen Entwurf zum TPG vor und scheiterte am Gesetzgebungsverfahren.
1979 Die BÄK gab die Ausarbeitung einer "Entscheidungshilfe zur Feststellung des Hirntodes" in Auftrag.
1982 Die BÄK gab die Entscheidungshilfe zur HTD heraus.
1983 Deklaration des Weltärztebundes zur Definition des Todes
1986 BÄK: Entscheidungshilfe zur HTD - 1. Fortschreibung
1990 Gemeinsamer Text der beiden großen christlichen Kirchen.
1991 BÄK: Entscheidungshilfe zur HTD - 2. Fortschreibung
1996 Richtlinie zur HTD trat in Kraft.
1997 BÄK: Entscheidungshilfe zur HTD - 3. Fortschreibung

Verabschiedung des TPG.

OSR: Richtlinie zur HTD trat in Kraft.
1998 BÄK: Richtlinie zur HTD - 3. Fortschreibung; sprachlich überarbeitet
2004 Verabschiedung des TxG
2011 Richtlinie zur HTD trat in Kraft.

SAMW: Es gibt nur einen Tod.

2013 OSR: Richtlinie zur HTD trat in Kraft.
2015 Der DER brachte "Hirntod und Organspende" heraus.

Das BMG setzt die 4. Fortschreibung der HTD in Kraft.
Die DBK brachte die Arbeitshilfe "Hirntod und Organspende" heraus.

Sonstiges

Deutschland Österreich Schweiz
obere Altersgrenze unbegrenzt[2] 90 Jahre unbegrenzt[2]
untere Altersgrenze A[A. 1] 16 Jahre[3] [Anm. 1] 16 Jahre[4]
untere Altersgrenze B[A. 2] 14 Jahre[5] 14 Jahre
untere Altersgrenze C[A. 3] ab 37. SSW[6] ab 28. Tag / ab 44. SSW[7]
Regelung Zustimmungsregelung bis 2012
Erklärungsreglung seit 2012[8]
Widerspruchsregelung seit 1957[9]
Organvermittlung Eurotransplant Eurotransplant Swisstransplant

Deutschland

Österreich

Schweiz

Die Schweiz nutzt die wenigen zur Verfügung stehende Organe sehr sinnvoll:[10]

  • Organe von HIV-Spendern werden an HIV-Patienten vermittelt
  • Organe von Hepatitis-Spendern an Hepatitis-Patienten vermittelt
  • 5 Jahre rückfallfreien Krebs gilt als geheilt und kann transplantiert werden
  • Herztote (DCD) sind als Spender möglich
  • Suizidierte Menschen sind als Spender möglich

Die Schweiz ist zur Organspende auf verschiedenen Ebenen aktiv:[10]

  • Die Kantone sind per Gesetz verpflichtet, auf jede anerkannte Intensivstation einen sogenannten lokalen Koordinator zu haben.
  • Swisstransplant bieten Kommunikationskurse für Ärzte und Pflegepersonal an, in denen es vorallem um das Thema Organspende und Angehörigenbetreuung geht.
  • Mit Informationsständen an verschiedensten Anlässen (openair Konzerte, Kongresse , Präventa ect.) sensibilisiert Swisstransplant die Bevölkerung zum Thema Organspende und Transplantation.
  • Zum nationalen Tag der Organspende am 28.09.2013 betreuen viele Spitäler Informationsstände.

Ablauf der DCD bei kontrolliertem Herztod::[10] Die Organentnahme erfolgt nach einem Therapieabbruch. Diese Patienten sind in der Regel schwer hirnverletzt und es besteht keine Aussicht auf Heilung, der Hirntod nicht eingetreten. Ein Therapieabbruch wird mit den Angehörigen besprochen und wird oft auch von ihnen gewünscht. In einem weiteren Gespräch kann die Organspende angesprochen werden. Wenn eine Zustimmung erfolgt, wird die Therapie geplant abgebrochen. Wenn der Patient innerhalb einer Stunde verstirbt, können nach erfolgter Todesdiagnose (siehe: Feststellung des Todes mit Bezug auf Organtransplantationen, Kapitel 2.2) Organe zu Transplantation entnommen werden.

Die Hinterbliebenen der Organspender werden von den Transplantationskoordinatoren betreut. Die Hinterbliebenen können sich jederzeit bei der zuständigen Koordinatorin wenden.[10]

Hirntod

"Es gibt nur einen Tod"

Am 9.8.2011 brachte die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) einen Kommentar zu den zentralen Revisionspunkten der Richtlinien "Feststellung des Todes mit Bezug auf Organtranspantationen" unter dem Titel "Es gibt nur einen Tod" heraus. Darin heißt es:[11]

Grundsätzlich gibt es nur "einen Tod". Hingegen gibt es verschiedene Möglichkeiten, den Tod festzustellen. Die "klassische Methode" ist jene, bei welcher der Arzt die Todeszeichen (Totenflecken, Totenstarre) feststellt; da die Todeszeichen jedoch erst nach einer gewissen Latenz (20-60 Min.) auftreten, kommen sie in der Transplantationsmedizin nicht in Frage, da die Organe nach dieser Zeit nicht mehr funktionstüchtig wären. Entsprechend gilt in der Transplantationsmedizin der totale und irreversible Funktionsausfall des Gehirns (der sogenannte "Hirntod") als sicheres Zeichen dafür, dass ein Mensch tot ist.

Definitionen des Hirntods

Deutschland (§ 3 Abs. 2 TPG)

Der Hirntod ist "der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms."

Österreich Empfehlung zur Hirntoddiagnostik (2013). Kapitel 2

Der Hirntod wird definiert als Zustand der irreversibel er loschenen Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstammes. Entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaft ist der Hirntod identisch mit dem Individualtod eines Menschen.

Schweiz (Art. 9 TxG)

Der Mensch ist tot, wenn die Funktionen seines Gehirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind.

Diese Ländern definierten damit den Hirntod als Gesamthirntod und besitzen daher eine vergleichbare Hirntoddiagnostik.

Vergleich der HTD

Test D 1997 D 2015 A 1997 A 2013 CH 1996 CH 2011
Voraussetzungen
keine Intoxikation ja ja ja ja ja ja
keine Relaxation ja ja ja ja ja ja
keine primäre Hypothermie ja ja ja ja ja ja
keine therapeutische Hypothermie ja
keine Hypokaliämie - - ja - -
kein metabolisches Koma ja ja ja ja ja ja
kein endokrines Koma ja ja ja ja - -
kein Schock ja ja ja ja ja ja
Klinische Diagnostik
Koma ja ja ja ja ja ja
Pupillen-Reflex nein nein nein nein nein nein
schlaffe Tetraplegie - - ja ja - -
okulozephaler Reflex nein nein nein nein nein nein
vestibulookulärer Reflex - nein nein nein nein nein
Ciliospinal-Reflex - - nein nein - -
Masseter-Reflex - - nein nein - -
Korneal-Reflex nein nein nein nein nein nein
Trigeminus-Schmerz-Reaktion nein nein nein nein nein nein
Pharyngeal-/Tracheal-Reflex nein nein nein nein nein nein
Atropin-Test - - 2 mg 2 mg - -
Apnoe-Test (mmHg) >60 >60 >60 >60 >60 >60
Irreversibilitätsnachweis
Wiederholung nach ... Std. 12/72[Anm. 2] 12/72[Anm. 3] 12 12 6/48[Anm. 4] -[Anm. 5]
Ergänzende Untersuchungen[Anm. 6]
Null-Linien-EEG (min) 30 30 30 30 - -
AEP/SEP nein nein - - - -
Dopplersonographie nein nein nein nein - nein
Perfussionsszintigraphie nein nein - - - -
Zerebrale Angiographie nein nein nein nein nein[Anm. 7] nein

TX-Ablauf in D/A/CH

Für den Ablauf der Organtransplantation in D/A/CH gibt es eine eigene Seite.

Andere Länder

USA

Quelle 1 Quelle 2 Quelle 3
Protokoll der HTD health.ny.gov 2011 pediatrics 2011 guideline.gov 2010
PDF zur HTD neutocritical arora.org aacn.org HTD
Apnoe-Test Apnoe 2009 Apnoe 2001

Anhang

A.

  1. Für die selbständige Zustimmung zur Organspende.
  2. Für die selbständige Ablehnung zur Organspende.
  3. Für die Organspende an sich.

Anm.

  1. In Österreich gilt die Widerspruchsregelung, d.h. jede Person ist in Österreich Organspender, solange er nicht ausdrücklich widersprochen hat.
  2. Bei primärer Hirnschädigung 12 Stunden, bei sekundärer Hirnschädigung 72 Stunden.
  3. Bei primärer Hirnschädigung 12 Stunden, bei sekundärer Hirnschädigung 72 Stunden.
  4. Bei bekannter Komaursache 6 Stunden, bei unbekannter Komaursache 48 Stunden.
  5. Der Nachweis um die Irreversibilität ist in der Schweiz erbracht:
    • durch klares Wissen für den Funktionsausfall des Gehirns - oder
    • durch eine Zusatzuntersuchung.
    In der Schweiz gibt es daher seit dem Jahre 2011 keine Wiederholung der klinischen Diagnostik.
  6. Sind diese klinischen Symptome bzw. Reaktionen bei den Untersuchungen festzustellen? - Koma muss vorliegen, ansonsten „nein“ für „keine Reaktion“ für die Feststellung des Hirntods.
    Die Überprüfung der klinischen Symptome wurde in der Reihenfolge ihrer Durchführung aufgeführt. Damit ist deutlich zu erkennen, dass bei jeder HTD mit den einfachen Tests begonnen und sich langsam steigernd zu immer belastenderen Tests vorgearbeitet wird, bis man mit dem Apnoe-Test den Schluss der klinischen Tests erreicht hat. Der Vorwurf der Folter ist damit entschieden zurück zu weisen.
  7. Als fakultative Tests sind zugelassen: Atropintest, EEG, Dopplersonographie, AEP, SPECT (Single Photon Emissions Computertomtographie), MRT, PET. Sie können jedoch die zerebrale Angiographie nicht ersetzen. Nur Letzteres kann die Wartefrist für die Organentnahme auf 6 Stunden verkürzen.

Einzelnachweise

  1. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Deutsche Stiftung Organtransplantation: Kein Weg zurück ... Informationen zum Hirntod. Frankfurt a.M. 2012, Seite 30.
  2. a b Ohne konkrete Quellenangabe auf Gesetzestext oder Richtlinie.
  3. § 2 Abs. 2 TPG
  4. Art. 8 Abs. 7 TxG
  5. § 2 Abs. 2 TPG
  6. An Frühgeborenen ab der vollendeten 37. Schwangerschaftswoche kann die Hirntoddiagnostik durchgeführt werden: Richtlinie zur Feststellung des Hirntodes (1997) Abschnitt 4.
  7. Kinder ab der 44. SSW bzw. ab dem 28. Tag nach ihrer Geburt können zur Transplantation angefragt werden: [http://www.samw.ch/dms/de/Ethik/RL/AG/d_RL_FeststellungTod.pdf (2011) Seite 8, Fußnote 12.
  8. Die DDR hatte von 1975 bis 1990 die Widerspruchsregelung. (http://www.politikforen.net/showthread.php?108366-Zwangsorganspende-geplant/page5 Zugriff am 31.12.2014.
  9. http://www.politikforen.net/showthread.php?108366-Zwangsorganspende-geplant/page5 Zugriff am 31.12.2014.
  10. a b c d E-Mail vom 27.8.2013.
  11. http://www.samw.ch/dam/jcr:99fb7675-f61e-4853-8171-09724383c81c/kommentar_samw_revisionspunkte_organtransplantation.pdf Zugriff am 11.4.2014.