WSR im Vergleich

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WSR im Vergleich zur EKR

Die Widerspruchsregelung WSR im Vergleich zu anderen Regelungen, wie z.B. Zustimmungsregelung ZSR, Entscheidungsregelung ESR und Erklärungsregelung EKR.[Anm. 1]

Es handelt sich hierbei immer um eine Regelung, weil sie alle regeln, wie nach der Feststellung des Hirntods die Frage beantwortet wird, ob dem Hirntoten Organe entnommen werden dürfen.
Thema EKR WSR
Grundrechte
Würde des Organspenders Ja Ja
Selbstbestimmungsrecht des Organspenders Ja Ja
In Übereinstimmung mit dem Grundgesetz und den Grundrechten Ja Ja
Entscheidungen
Organspendeausweis Ja Ja
Organspenderegister Ja Ja
Personalausweis Ja Nein
Möglichkeit, sich nicht entscheiden zu müssen Ja Nein
Müssen die Hinterbliebene entscheiden, wenn der Wille des Hirntoten unbekannt ist?[Anm. 2] Ja Nein
Hinterbliebene entscheiden bei Nicht-Entscheidung des Hirntoten Ja Nein
Hinterbliebene haben ein Recht, aus einem "Ja" ein "Nein" zu machen[1] Nein Nein
Hinterbliebene haben ein Recht, aus einem "Nein" ein "Ja" zu machen[1] Nein Nein
Hinterbliebene haben die Möglichkeit, aus einem "Ja" ein "Nein zu machen[Anm. 3] Ja bedingt
Hinterbliebene haben die Möglichkeit, aus einem "Nein" ein "Ja" zu machen[Anm. 4] Nein Nein
minimaler Anteil der Entscheidungen ca. 20 % 100 %
realistischer Anteil der Entscheidungen < 100 % 100 %
Wann sind alle Bürger befragt? 10 Jahre sofort
niederschwellige Möglichkeit zur schriftlichen Entscheidung[Anm. 5] Nein Ja
Schweigen = Zustimmung zur Organentnahme? Nein Ja
Gibt es bei der Entscheidungsfindung Parallelen zum gelebten Leben? Nein[Anm. 6] Ja[Anm. 7]
ethisch verwerflicher Weg zur Entscheidungsfindung?[Anm. 8] Nein Nein
Organentnahme
Gibt es einen juristischen Zwang zur Organentnahme? Nein Nein
Gibt es eine moralische Pflicht zur Organentnahme? Nein Nein
Verfügt der Staat über die Organe seiner Bürger? Nein Nein
Sonstiges
Schutz der Hinterbliebenen vor Vorwürfen?[Anm. 9] Nein Ja

Die WSR im Vergleich zum Kindeswohl

Das Sorgerecht um die eigenen Kinder ist ein so hohes Gut, dass es im Artikel 6 des Grundgesetzes verankert wurde. Darin wird der Mutter wie auch dem Vater in gleicher Weise das Recht auf Sorge um ihre Kinder zugesichert.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

Daher haben auch geschiedene Paare grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht für ihre gemeinsamen Kinder (BGB 1687ff). Dieses Recht kann ihnen auf Antrag eines Elternteils oder bei Kindeswohlgefährdung nur gerichtlich abgesprochen werden.
Wenn aber die Eltern als Erziehungsberechtigte durch Krankheit oder Tod vorübergehend oder dauerhaft ausfallen, regelt eine entsprechende Vorsorgeregelung, wer in diesem Fall für die Kinder sorgt. Ist keine solche Regelung getroffen, springt das Jugendamt ein und sorgt für die Kinder. Damit hat der Staat eine Regelung getroffen, für den Fall, dass die Eltern keine Regelung getroffen haben.

Es geht hierbei um die eigenen Kinder.[Anm. 10]

Der nachfolgende Text basiert auf konkrete Aussagen (mit Originalzitat und Quellenangaben) zur WSR, die hier auf das Kindeswohl beim Ausfall der Eltern durch Tod umgeschrieben wurde. Daran wird deutlich, mit welch zweierlei Maß und mitunter unsinnigen Argumenten einige Menschen sich gegen die WSR äußern.

Die Bezeichnung der Organspende als Akt der Nächstenliebe ist im Fall der Widerspruchslösung gegenstandslos. (Wolfgang Huber)[2]
Wenn im Falle des Todes beider Eltern das Jugendamt für das Kindeswohl sorgen muss, kann nicht von Elternliebe gesprochen werden.


Die Widerspruchslösung beruht auf dem Prinzip, dass die Bereitschaft, dass ein Organ gegebenenfalls zur Verfügung zu stehen (hat), eine Pflicht ist und man dieser Pflicht widersprechen kann. Und das heißt: Es ist kein Akt der Liebe, denn die Liebe ist ihrem Wesen nach ein freier Akt und nicht eine Pflicht. (Wolfgang Huber)[2]
Die aktuelle Regelung beruht auf dem Prinzip, dass es eine Pflicht ist, im Falle des eigenen Todes die eigenen Kinder in die Obhut des Jugendamtes zu geben. Das heißt: Es gibt keine Liebe der Eltern zu ihren Kindern.


Dieses Problem der Organ protektiven Maßnahmen jetzt zu koppeln mit einem Widerspruchsmodell, das würde dann in der Tat bedeuten, dass keiner mehr darauf vertrauen kann, dass die Integrität seines Körpers gewahrt bleibt, auch wenn er schweigt. Sondern schon der Übergriff auf seinen lebendigen, unzweifelhaft lebendigen Status –- den muss er schon im Vorfeld abwehren. Und das halte ich für einen elementaren Verstoß gegen geltendes Verfassungsrecht. (Wolfgang Huber)[2]
Im Falle des eigenen Todes bedeutet die Übergabe der eigenen Kinder an das Jugendamt, dass keiner mehr auf das Kindeswohl vertrauen kann, wenn er keine entsprechende Vorsorgevollmacht erstellt hat. Das halte ich für einen elementaren Verstoß gegen geltendes Verfassungsrecht.


Somit würde die Organspende zur würdelosen Organentnahme. (Detlev Spangenberg)[3]
Somit würde das Kindeswohl zum würdelosen Kindeswohl.


Wenn ein Grundrecht, wie die freie Entscheidung, ausgehebelt werden soll, müssen immer die Alarmglocken läuten.(Detlev Spangenberg)[3]
Wenn ein Grundrecht, wie die Erziehung der eigenen Kinder, ausgehebelt werden soll, müssen immer die Alarmglocken läuten.


Diese Zwangskollektivierung von Organen verletzt die Würde unfreiwilliger Organspender wie auch die ihrer Angehörigen. (Beatrix von Storch)[4]
Diese Zwangskollektivierung von Kindern verletzt die Grundrechte aller Eltern.


Eine direkte oder indirekte Organspendepflicht lehnen wir grundsätzlich ab. Sie widerspricht in eklatanter Weise dem Selbstbestimmungsrecht des Menschen.[5]
Beim Tod der Eltern widerspricht die Fürsorge der unmündigen Kinder durch das Jugendamt in eklatanter Weise dem Fürsorgerecht der Eltern.


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Anhang

Anmerkungen

  1. Allein die Notstandsregelung NSR ist in dem Vergleich ausgenommen, da diese in Deutschland nicht zur Diskussion steht.
  2. Hier sind die Farben für "Ja" und "Nein" bewusst vertauscht, weil die Hinterbliebene alleine schon die 3. Frage, was der Wille des Hirntoten sein könnte, als sehr belastend empfinden. Absolut belastend und zuweilen mit lebenslangen Schuldgefühlen behaftet ist die 4. Frage, wie die Hinterbliebenen entscheiden.
    Bei der WSR darf man ohne Widerspruch von der Zustimmung des Hirntoten zur Organspende ausgegangen werden. Damit entfallen die belastenden Fragen 3. und 4.
  3. Aktuell räumt das TPG diese Möglichkeit auch bei einer schriftlichen Zustimmung zur Organspende ein, was jedoch ein Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht darstellt.
    Bei eingeführter WSR sollte eine schriftliche Zustimmung zur Organspende von den Hinterbliebenen nicht zurückgenommen werden können. - Liegt keine schriftliche Willenserklärung des Hirntoten zur Organspende vor, kann von einer Zustimmung zur Organspende ausgegangen werden. Hierbei könnten die Hinterbliebenen gefragt werden, ob sie die Entscheidung des Hirntoten mittragen und somit der Organspende zustimmen.
  4. Es ist unausgewogen und damit ungerecht, dass aktuell die Hinterbliebene aus einem "Ja" ein "Nein" machen können, aber aus keinem "Nein" ein "Ja". Durch diese Ungleichheit werden der Organtransplantation einseitig entzogen ohne sie andersseitig zuzuführen. Daher gehört diese Regelung abgeschafft oder ausgewogen gestaltet.
  5. Das Online-Register ist aufgrund des Datenschutzes nicht einfach zu bedienen. Der OSA ist eine überall verfügbare und leicht händelbare Möglichkeit, seinen Willen schriftlich festzuhalten.
  6. Es sind für derartige Abfragungen, die zumal nach einigen Jahren wiederholt werden sollen, unbekannt.
  7. Es gibt solche Parallelen im gelebten Leben, dass der Staat regelt, was der Bürger nicht geregelt hat. Hierzu gehören:
    • Wenn keine PV vorliegt, diese aber benötigt wird, setzt ein Richter im Amtsgericht einen Betreuer ein. Dieser wird bei Uneinigkeit innerhalb der Familie von außen genommen.
    • Wenn kein Testament vorliegt, gilt die gesetzliche Erbfolge.
    • Wenn Eltern für den Fall, dass sie ihre Erziehungspflicht nicht mehr nachkommen können (z.B. durch Koma oder Tod), für ihre minderjährige Kinder keine Vorsorge getroffen haben, kümmert sich das Jugendamt um die unmündigen Kinder.
    So gilt auch bei der WSR: Was der Bürger nicht geregelt hat, regelt der Staat.
  8. Da das Recht der Selbstbestimmung bei beiden Regelungen gegeben ist, sind beide Regelungen ethisch annehmbar.
  9. Zuweilen erfahren die Hinterbliebene von Organspendern aus dem Kreis der Verwandten und Freunden, ebenso auch aus dem Kreis der Nachbarn und Arbeitskollegen den Vorwurf, dass sie der Organspende hätten widersprechen sollen. Solche Vorwürfe erfahren Hinterbliebene auch dann, wenn eine schriftliche Zustimmung des Hirnntoten zur Organentnahme vorlag.
    Mit der WSR entfallen solche Vorwürfe, da es damit deutlicher wird, dass es um die Umsetzung des Willen des Hirntoten geht.
  10. Viele Eltern schätzen die Gesundheit und das Leben der Kinder höher ein als die eigene Gesundheit und das eigene Leben. Dies wird am Sterbebett von Kindern deutlich, an dem Eltern oft Sätze sagen wie: "Warum kann ich nicht für mein Kind sterben?"

Einzelnachweise