Markus Iff

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Schriften

Organspende aus Nächstenliebe (2/2019)

Markus Iff veröffentlichte in der Zeitschrift "Christsein heute"[Anm. 1] (02/2019) den Artikel "Organspende aus Nächstenliebe".[1] Darin heißt es:

Das hängt ohne Zweifel mit den Skandalen aus der Vergangenheit zusammen, als es wiederholt zu Unregelmäßigkeiten im Umgang mit Patientendaten bei der Vergabe von Spenderorganen an mehreren deutschen Universitätskliniken gekommen ist. Aber auch die kritischen und strittigen Fragen zur Hirntoddefinition und zur ethischen Bewertung der Organspende haben dazu beigetragen, dass die Zahl der gespendeten Organe in unserem Land dramatisch zurückgegangen ist.

Das sind die in den Medien verbreiteten Aussagen, die jedoch keiner Überprüfung standhalten: Von 2006 bis 2015 betrug nach Feststellung des Hirntodes die Zustimmung zur Organentnahme 72% +/-2%, in den Jahren 2016 und 2017 sogar über 76%. Der Rückgang der Zahl der Organspender ist damit eindeutig nicht auf die Entscheidung der Bevölkerung zurückzuführen, sondern auf den Rückgang der potentiellen Organspender.

Der Hirntod wartet nicht, bis man sich entschieden hat.
Niemand weiß, wann es wen trifft - es kann jeden jederzeit treffen - das Leben belegt es.
Daher ist es sinnvoll, sich jetzt zu entscheiden.
Wer sich noch nicht entscheiden kann, soll "Nein" ankreuzen,
man kann es später - so lange man noch lebt - jederzeit ändern, ohne Angaben von Gründen.
Nach der Feststellung des Hirntodes
gibt es kein "Ich kann mich nicht entscheiden",
dann gibt es nur noch ein "Ja" oder "Nein",
so wie bei der Widerspruchsregelung.
Nach der Feststellung des Hirntodes geht es auf der Grundlage des Grundrechts der Selbstbestimmung immer um die Umsetzung des Willen des Hirntoten. Nur wenn dieser nicht festgestellt werden kann, haben die Hinterbliebenen zu entscheiden.
Außer der WSR haben bei allen anderen Regelungen
die Menschen die Möglichkeit der Nicht-Entscheidung,
was die Entscheidung durch die Hinterbliebenen zur Folge hat.
Daher ist die WSR die ideale Regelung bei der Umsetzung des Selbstbestimmungsrechts.
Ein "Nein" auf dem OSA ist besser als kein OSA.

Entscheidungen 2002-2021

Die Entscheidung zur Organspende ab dem Jahr 2002.[2] [Anm. 2]

Entscheidung 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021
Potenziell[3] 1.868 2.090 1.865 1.963 1.866 1.888 1.876 1.799 1.584 1.370 1.339 1.317 1.248 1.178 1.416 1.371 1.344 1.280
Ja: (Abs) 1.259 1.313 1.198 1.217 1.296 1.200 1.046 876 921 926 857 863 955 1.040 1.028 1.039
schriftlich 5,0 5,5 7,3 5,8 6,8 6,2 6,3 8,8 7,3 8,9 10,3 14,3 16,1 15,2 16,4 19,7 17,6 18,8 21,2 20,3
mündlich 11,6 11,8 13,0 11,1 16,1 18,4 19,9 21,9 21,8 25,8 23,2 25,8 24,8 27,9 26,7 26,7 25,4 24,8 20,8 22,3
vermutet 75,4 76,8 75,9 79,1 68,1 66,6 60,9 51,8 53,5 47,7 50,6 43,6 42,0 44,2 44,5 41,0 45.5 44,2 45,3 47,4
Hinterbliebene 8,1 5,8 3,7 3,9 8,9 8,8 12,9 17,4 17,4 17,7 15,9 16,3 17,2 12,7 12,3 12,6 11,6 12,2 12,2 9,1
Nein: (Abs) 485 537 551 565 482 486 434 402 381 358 297 282 340 293 274 241
schriftlich 1,3 1,0 2,3 2,2 1,4 0,4 0,9 1,4 1,7 1,1 1,8 2,0 2,9 3,1 4,4 4,6 4,1 3,1 4,0 4,1
mündlich 15,9 17,5 17,7 18,9 21,4 22,9 22,7 30,8 28,8 31,2 31,1 35,1 32,0 35,8 32,3 29,8 32,1 28,7 16,8 14,1
vermutet 68,3 66,1 68,7 70,8 52,4 47,5 43,6 29,4 28,8 27,1 27,6 24,6 26,0 29,3 28,3 24,8 31,2 26,6 38,3 42,7
Hinterbliebene 14,5 15,3 11,3 8,1 24,7 29,2 32,8 38,4 40,7 40,6 39,4 38,3 39,1 31,8 35,0 40,8 32,6 41,6 40,5 38,2
Nein-Anteil 26,0 27,4 29,5 29,9 25,7 27,0 27,4 29,3 28,5 27,2 23,8 23,9 24,0 21,4 21,4 20,4
Ja-Anteil 67,7 66,9 64,2 64,5 69,1 66,7 66,0 63,9 68,8 70,3 68,7 73,3 67,4 75,9 75,8 76,5
Ja OSA % 4,6 4,1 4,0 5,7 5,0 5,9 6,8 9,1 11,1 10,7 11,3 14,4 11,9 14,3
Nein OSA % 0,4 0,1 0,3 0,4 0,4 0,3 0,5 0,6 0,8 0,8 1,0 1,1 1,0 0,7
OSA % 5,0 4,3 4,3 6,1 5,5 6,2 7,3 9,7 11,9 11,5 12,3 15,5 12,9 14,9

Nein-Anteil = nach Feststellung des Hirntodes der Anteil in %, der der Organentnahme widersprochen hat
Ja-Anteil = nach Feststellung des Hirntodes der Anteil in %, der der Organentnahme zugestimmt hat
Ja OSA % = von den Organspendern hatten n% schriftlich der Organentnahme zugestimmt
Nein OSA % = von den Nicht-Organspendern hatten n% schriftlich der Orgenentnahme widersprochen.
OSA % = von den potentiellen Organspendern (Summe aus Organspendern und Nicht-Organspendern hatten n% ihre Entscheidung zur Frage der Organspende selbst schriftlich festgehalten, d.h. einen Organspendeausweis ausgefüllt. Im Jahr 2013 gab nach Feststellung des Hirntodes 29,3% "Nein" zur Organspende, doch 2008 waren es 29,5% und 2009 sogar 29,9%. Von 2013 bis 2016 ging der Nein-Anteil von 29,3% auf 23,8% zurück. Seither stagniert der Widerspruch zur Organspende bei ca. 24%. Von einem "Vertrauensverlust" kann hier wirklich nicht gesprochen werden, der einen Rückgang der Organspender um rund 30% bewirkte.

Entscheidungen ab 2022

Ab dem Jahr 2022 brachte die DSO in ihren Jahresberichten eine neue Berechnung der Entscheidungen heraus. Daher sind die Tabellen nun anders: Entscheidungen nach DSO-Regionen:

Ja (%) 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
Nord 51,3
Nord-Ost 57,8
Ost 56,6
Bayern 59,5
B-W 59,5
Mitte 44,9
NRW 39,5

Die schriftlichen Entscheidungen nach DSO-Regionen:

Ja (%) 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
Nord Ja 25,8
Nord Nein 7,5
Nord-Ost Ja 23,1
Nord-Ost Nein 5,3
Ost Ja 19,4
Ost Nein 6,5
Bayern Ja 23,8
Bayern Nein 4,3
B-W Ja 21,4
B-W Nein 4,3
Mitte Ja 26,6
Mitte Nein 11,1
NRW Ja 18,3
NRW Nein 6,9

Entscheidungen 2021

Ausschlussgründe[4] Anz. %
keine Zustimmung zur Organspende im Vorfeld 945 47%
keine Feststellung des Hirntodes 514 25%
medizinische Kontraindikationen 334 17%
Herzprobleme oder Herzstillstand 216 11%
keine Freigabe durch Staatsanwaltschaft 3
Bereits im Vorfeld der Hirntodfeststellung gab es in 945 Fällen keine Zustimmung zur Organentnahme.
Willenserklärung[5] Anz. Ja % Ja Anz. Nein % Nein
schriftlich 261 22,4 81 6,8%
mündlich 253 21,7% 181 15,1%
vermutet 543 46,6% 456 38,2%
Hinterbliebene 104 8,9% 389 32,6%
Summe 1.166 1.112
Sonstiges 83 6,9%
Rund jeder 4. Hirntote hatte im Jahr 2022 eine schriftliche Willensäußerung zur Frage der Organspende.
Damit mussten 3/4 der Hinterbliebenen gefragt werden ob sie den Willen des Hirntoten kennen.
Über die Hälfte der Hinterbliebenen kannten nicht den Willen des Hirntoten.
Damit musste weitergefragt werden, was sie wohl vermuten und in letzter Konsequenz, wie sie entscheiden.
Daher ist die baldige Einführung der Widerspruchsregelung sinnvoll.
Strittig ist, inwieweit der Hirntod, verstanden als der irreversible und vollständige Ausfall aller Gehirnfunktionen, ein ausreichendes Kriterium für die Zulässigkeit zur Entnahme lebenswichtiger Organe sein kann.

Der DER beschloss im Jahr 2015 auf Seite 167: "Einstimmig ist der Deutsche Ethikrat der Auffassung, dass am Hirntod als Voraussetzung für eine postmortale Organentnahme festzuhalten ist."[6]

Eine Organspende ist – wie der Name sagt – als freiwilliger personaler Akt, der weder erzwungen noch erwartet werden kann, eine „Spende“.

Die Widerspruchseregelung ist nur eine Regelung, auf welchem Wege man zur Entscheidung kommt, ob im Falle des festgestellten Hirntod die Organe entnommen werden dürfen. Sie passt sich der Mehrheit an: In den Jahren 2016 und 2017 erfolgte nach Feststellung des Hirntodes bei 76% der potentiellen Organspendern eine Zustimmung zur Organentnahme. Ein Gesetz sollte die Normalität zur Norm machen, nicht die Ausnahme.

Es gibt eine Reihe medizinischer Phänomene, die von Kritikern des Hirntod-Kriteriums dafür angeführt werden, dass sich hirntote Menschen zwar in einem unwiderruflichen Sterbeprozess befinden, diesen Prozess aber noch nicht bis zum Ende durchlaufen haben und daher auch noch nicht objektiv für tot erachtet werden können.

Diese Phänomene sind auch - wenngleich in weitaus geringerem Maße - auch bei jedem Herz-Lungen-Tod feststellbar, siehe: intermediäres Leben

... dass auch nach Feststellung des Hirntodes nicht der Eindruck entstehen darf, dass es sich bei Geweben und Organen des Verstorbenen um frei verfügbare Ressourcen handelt, auf die Dritte unbeschränkt zugreifen dürfen.

Niemand hat ein Anrecht auf ein Organ eines anderen Menschen. Die Widerspruchsregelung regelt nur, wie man nach festgestelltem Hirntod zur Entscheidung kommt, ob die Organe entnommen werden dürfen.

Der in der modernen Medizinethik zu Recht stark betonte Wert der Patientenautonomie und das damit verbundene Selbstbestimmungsrecht des Patienten sollte auch im Fall der postmortalen Spende lebenswichtiger Organe als entscheidend berücksichtigt werden.

Niemand ist zur Abfassung einer Patientenverfügung gezwungen. Wenn sie jedoch im Bedarfsfalle nicht vorliegt, setzt das Amtsgericht einen Betreuer ein, ggf. auch einen außerhalb der Familie. Hier wie da gibt der Staat eine Grundregel vor, die jeder annehmen darf oder aber auch nach seinen eigenen Wünschen abändern darf.

Aufgabe des Staates und der Regierung ist es, eine Regelung zu finden, die viele Menschen zur freiwilligen Spende lebenswichtiger Organe motiviert, sie umfassend und vollständig über das Geschehen aufklärt, einen pietätvollen Umgang mit dem Leichnam des Organspenders gewährleistet und einen sensiblen Umgang mit den Angehörigen des Verstorbenen vorsieht.

In den Jahren 2016 und 2017 erfolgte nach Feststellung des Hirntodes bei 76% der potentiellen Organspendern eine Zustimmung zur Organentnahme. Ein Gesetz sollte die Normalität zur Norm machen, nicht die Ausnahme. - Der würdevolle Umgang mit dem Organspender ist seit 1997 in § 6 TPG verankert. Um den sensiblen Umgang mit den Hinterbliebenen von Hirntoten - nicht nur von Organspendern - wird sich bemüht. Hierzu gibt es verschiedene Fortbildungsangebote.


Anhang

Anmerkungen

  1. Die Zeitschrift "Christsein heute" trägt in ihrem Logo den Schriftzug "FREI. EVANGELISCH. GEMEINDE".
  2. Die Zahlen der Jahre 2002 bis 2005 wurden aus dem Jahrbuch der DSO entnommen. Die Zahlen der Jahre 2006 bis 2013 wurden nach den absoluten Zahlen der Jahrbücher der DSO berechnet. Dabei wurden nur die realisierten Organspenden mit den Ablehnungen nach Feststellung des Hirntods ins Verhältnis gesetzt. D.h. nicht berücksichtigt wurden dabei nicht erfolgte Organtransplantationen, z.B. durch Kreislaufversagen oder med. Gründen.

Einzelnachweise

  1. Markus Iff: Organspende aus Nächstenliebe. In: Christsein heute (02/2019). Nach: https://www.jesus.de/organspende-aus-naechstenliebe Zugriff am 01.03.2019.
  2. DSO: Jahrbuch 2002ff.
  3. Die Anzahl der potenzieller Organspender umfasst alle Hirntoten, die mit für eine TX brauchbare Organe auf der Intensivstation liegen. Die meisten von werden tatsächlich Organspender. Bei einigen wird die die Organspende verweigert. Daneben gibt es noch eine Reihe von Hirntoten, bei denen zwar eine Zustimmung zur Organspende vorgelegen hat, bei denen es jedoch aus verschiedenen Gründen zu keiner Organspende gekommen ist. Die DSO unterscheidet hierbei unter:
    • Abbruch vor oder während der Organentnahme (z.B. Tumorfeststellung)
    • Medizinische Gründe (inkl. Herz-Kreislaufstillstand, ICD-10 I46.9)
    • Sonstiges (Keine Einwilligungsberechtigten, Gespräch nicht zumutbar, keine Freigabe durch den Staatsanwalt)
  4. DSO: Jahresbericht 2022, 60.
  5. DSO: Jahresbericht 2022, 23.
  6. https://www.ethikrat.org/fileadmin/Publikationen/Stellungnahmen/deutsch/stellungnahme-hirntod-und-entscheidung-zur-organspende.pdf Zugriff am 01.03.2019.