WSR

Aus Organspende-Wiki
(Weitergeleitet von Widerspruchsregelung)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Am 16.01.2020 wurde im Deutschen Bundestag die WSR mehrheitlich abgelehnt.[1]
Betrachtet man den Inhalt der gegen die Widerspruchsregelung vorgebrachten Argumente rein sachlich, so ist meist festzustellen, dass diese Argumente an der Sache vorbei gehen. Es geht z.B. nicht um einen Zwang, dass alle Hirntoten nun Organspender werden, so wie bei der Notstandsregelung. Es geht darum, dass sich jeder entscheiden soll. Eine Nicht-Entscheidung wird mit der Widerspruchsregelung einer Zustimmung zur Organentnahme gleichgesetzt.

Man beachte daher die Anmerkungen zu den einzelnen Argumenten.

Die Widerspruchsregelung regelt etwas
was die Mehrheit der Deutschen nicht bereit ist zu regeln:
Die Antwort auf die Frage zur Organentnahme.
Die Widerspruchsregelung ist der einzige lückenlose Zwang, sich zur Frage der Organspende zu entscheiden,

wobei das "Ja" oder "Nein" eine persönliche Entscheidung bleibt.

Der Hirntod wartet nicht, bis man sich entschieden hat.[Anm. 1]
Daher ist es sinnvoll, sich jetzt zu entscheiden.[Anm. 2]
Was ist das für eine Moral,
die Organe aus Nationen mit Widerspruchsregelung annimmt,
aber im eigenen Land die Widerspruchsregelung aus moralischen Gründen ablehnt?
Doppelmoral ist, wenn man Organe aus Nationen mit WSR annimmt,
aber die WSR im eigenen Land aus irgend welchen Gründen verbieten will.

Widerspruchsregelung 2.0 (2022+)

In diesem Abschnitt geht es um einen 2. Versuch, in Deutschland die Widerspruchsregelung einzuführen.

2022

Am 23.05.2022 meldete der Informationsdienst Wissenschaft (idw):
"Vorbild Schweiz: Die Bevölkerung votiert mehrheitlich für die Einführung der Widerspruchslösung"
Hätte es in Deutschland im Jahr 2019 auch eine Volksabstimmung zur Frage der Widerspruchsregelung gegeben, so hätte Deutschland seit dem Jahr 2019 eine Widerspruchsregelung. Die Volksvertretet betrieben jedoch bei der Abstimmung Politik[Anm. 3] Sie entschieden anders als das Volk in allen zuvor erfolgten Umfragen angab. Damit simmten die Bundestagsabgeordneten nachweislich gegen den Willen des Volkes.[Anm. 4]

Das Bündnis90/Die GRÜNEN haben auf ihrer 48. Bundesdelegiertenkonferenz (15.-16.10.2022) am 16.10.2022 mit einer knappen Mehrheit beschlossen, die "Widerspruchslösung in der Organspende (zu) implementieren".[2] Damit sprach sich die Partei-Basis gegen das von ihrer Partei-Vorsitzenden Annalena Baerbock initiierten Modell aus.

2023

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach erklärte im Januar 2023: "Das geltende Gesetz ist gescheitert." Hierauf sagte Kirsten Kappert-Gonther, Gesundheitspolitikerin der Grünen im Bundestag: "Ein Gesetz für gescheitert zu erklären, bevor es umgesetzt wurde, ist verfrüht."[3] Er sagte aber nicht, wie lange die Organpatienten und deren Angehörigen auf die Umsetzung und das Einsetzen der Wirkung warten sollen. Seit der Einführung im Januar 2020 sind inzwischen 2 Jahre vergangen.
Funktioniert die "neue deutsche Geschwindigkeit" nur im Zusammenhang mit Technik (Flüssiggasterminal),[4] wobei das Einrichten eines Organspenderegister auch eine technische Angelegenheit ist. Daher muss man bei der "neuen deutschen Geschwindigkeit" mindestens 2 Gängen sprechen, einen 1. und einen 2. Gang.
Faktisch stellt sich Kappert-Gonther damit schützend vor Annalena Baerbock, die 2019 die treibende Kraft für die aktuelle Regelung war. Ihr "Leistung" soll nicht rückgängig gemacht werden.[Anm. 5]

Am 27.02.2023 wurde vom "Bündnis ProTransplant" der Aufruf "Wir wollen leben" ins Internet gestellt.
Am 01.03.2023 wurde vom "Bündnis ProTransplant" dem Bundesministerium für Gesundheit den offenen Brief "Deutschen Irrweg in der Organspendepolitik beenden" übergeben. Er trägt über 50 Unterschriften, meist von Gruppen und Verbänden. Darin werden 5 Forderungen gestellt:

  1. Doppelte Widerspruchsregelung
  2. Reform der Organisations-Strukturen und Prozesse in der Organspende
  3. Organspende nach Kreislauftod
  4. Crossover- und Ketten-Lebendspende
  5. Altruistische Organspende

Meldungen zur Widerspruchsregelung

E-Mails von P. Klaus Schäfer SAC an Bundestagsabgeordnete im Zusammenhang mit der WSR:

Am 10.11.2023 haben im Bundesrat die Länder Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz, Berlin, Sachsen, Hessen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern einen Anstoß zur Einführung der Widerspruchsregelung unternommen.[5]

Der Bundesrat beauftragte am 15.12.2023 den Bundestag, die "Widerspruchslösung als Grundlage für die Zulässigkeit der Organentnahme im Transplantationsgesetz (TPG)" festszuschreiben.[6]

Pro und Contra

Vorgeschichte

Die Erklärungsregelung trat zum 01.11.2012 in Kraft.[7]

Vorschlag der doppelter Widerspruchsregelung

Gesetzentwurf der doppelte Widerspruchsregelung

Die von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn vorgeschlagene doppelte Widerspruchsregelung sieht für § 4 TPG folgende Änderung vor:[8]

(1) Der Arzt, der die Organ-oder Gewebeentnahme vornehmen oder unter dessen Verantwortung die Gewebeentnahme nach § 3 Absatz 1 Satz 2 vorgenommen werden soll, ist verpflichtet, durch eine Anfrage des nach § 2 Absatz 4 zur Auskunft berechtigten Arztes bei dem Register nach § 2 Absatz 3 zu klären, ob eine Erklärung des möglichen Organ- oder Gewebespenders zur Organ- oder Gewebeentnahme nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 vorliegt. Hat die Anfrage keine Erklärung ergeben und liegt dem Arzt auch weder ein schriftlicher Widerspruch vor noch ist ihm ein entgegenstehender Wille des möglichen Organ- oder Gewebespenders bekannt, ist der nächste Angehörige des möglichen Organ- oder Gewebespenders zu befragen, ob ihm ein schriftlicher Widerspruch oder ein der Organ- oder Gewebeentnahme entgegenstehender Wille des möglichen Organ- oder Gewebespenders bekannt ist. Ist bei mehreren gleichrangigen nächsten Angehörigen keinem der Angehörigen ein schriftlicher Widerspruch oder ein entgegenstehender Wille bekannt, so ist die Entnahme unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, Satz 2 und Absatz 2 zulässig.

Vergleich mit der zur Patientenverfügung

Mit der Änderung des Betreuungsrechts zum 01.09.2009 wurde der Patientenwille gesetzlich gesichert. Dies kommt besonders in den § 1901a BGB (Patientenverfügung) und § 1901b BGB (Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens) zum Ausdruck.

Bei der Patientenverfügung geht es darum, den Willen des Patienten umzusetzen. Dies kann in bestimmten Situationen das Therapieende bedeuten.

Bei Einführung der doppelten Widerspruchsregelung geht es darum, den Willen des Hirntoten umzusetzen. Konkret bedeutet dies, dass - wenn kein schriftlicher Widerspruch zur Organentnahme bekannt ist - die Hinterbliebenen gefragt werden, ob ihnen ein mündlicher Widerspruch des Hirntoten zur Frage der Organspende bekannt ist. Wenn den Hinterbliebenen kein mündlicher Widerspruch des Hirntoten bekannt ist, können die Organe entnommen werden.

Damit wird dem Willen des Hirntoten in doppelter Weise entsprochen:

  • Wenn eine schriftliche Willensäußerung vorliegt, wird dieser entsprochen.
  • Wenn keine schriftliche Willensäußerung vorliegt, werden die Hinterbliebenen gefragt, ob ihnen ein schriftlicher oder mündlicher Widerspruch zur Frage der Organentnahme vorliegt.

Wenn kein Widerspruch zur Organentnahme bekannt ist, werden dem Hirntoten die Organe entnommen. Somit ist bestmöglich das Selbstbestimmungsrecht jedes Einzelnen gewahrt.

Deutscher Ethikrat (2007)

Im Jahr 2007 brachte der Deutsche Ethikrat die Stellungnahme "Die Zahl der Organspenden erhöhen – Zu einem drängenden Problem der Transplantationsmedizin in Deutschland" heraus. Darin wird auf die Praxis der Widerspruchsregelung in Österreich und Spanien Bezug genommen:

Nach der Widerspruchsregelung wird eine höhere Zahl von Organspenden als unter Geltung der erweiterten Zustimmungsregelung auch dann erreicht, wenn man die Angehörigen an der Entscheidung über die Organspende beteiligt. Dafür sprechen die Erfahrungen aus Spanien und Österreich. In diesen Ländern gilt zwar nach dem Wortlaut des Gesetzes die enge Widerspruchsregelung, praktiziert wird jedoch eine erweiterte Widerspruchsregelung. In Österreich werden die Angehörigen nur danach gefragt, ob ein nach dem Gesetz zu beachtender Widerspruch des Verstorbenen vorliegt; von der vorgesehenen Organentnahme wird jedoch auch abgesehen, wenn die Angehörigen ihr nachdrücklich widersprechen. In Spanien bemüht man sich offenbar sogar um eine ausdrückliche Zustimmung der Angehörigen.[9]

Damit würde in Deutschland die gleiche Regelung eingeführt werden, wie sie für Österreich gilt. Siehe: Österreich

Fazit

Die von Jens Span vorgeschlagene doppelte Widerspruchsregelung achtet auf bestmögliche Weise das Selbstbestimmungsrecht des Hirntoten. Damit wird der Wille des Hirntoten umgesetzt.

Entscheidungs- und Widerspruchsregelung im Vergleich

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Gemeinsamkeiten und die Unterschiede im Ablauf einer Organspende auf.[Anm. 6]

Erklärungsregelung seit 2012 angestrebte Widerspruchsregelung
Seit Herbst 2012 soll sich jede(r) ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zur Frage der Organspende entscheiden und das Ergebnis schriftlich (auf einem Organspendeausweis) erklären. Damit sollen im Falle seines Hirntodes die Hinterbliebenen nicht gefragt werden müssen, ob der Hirntote einer Organentnahme zustimmte. Seit Herbst 2012 sind 5 Jahre vergangen. In diesem Zeitraum stieg der Anteil der potentiellen Organspender mit OSA von 7,8% im Jahr 2012 auf 16,0% im Jahr 2017 an. Dabei hätten es seit 2014 weit über 90% sein müssen. Um nun den Druck zur Entscheidung zu erhöhen, soll die Widerspruchsregelung eingeführt werden.
Chronologischer Ablauf
Der Hirntod wird festgestellt. Der Hirntod wird festgestellt.
Es wird im Widerspruchsregister nachgeschaut, ob ein Widerspruch vorliegt.
Die Hinterbliebenen werden gefragt, ob ein OSA vorliegt. Wenn im Widerspruchsregister kein Widerspruch vorliegt werden die Hinterbliebenen gefragt, ob ein OSA[Anm. 7] vorliegt.
Wenn ein OSA mit einem "Nein" zur Organentnahme vorliegt, werden keine Organe entnommen. (4,6% von Nein)[Anm. 8] Wenn ein OSA mit einem "Nein" zur Organentnahme vorliegt, werden keine Organe entnommen.
Wenn ein OSA mit einem "Ja" zur Organentnahme vorliegt, werden die Organe entnommen. (19,7% von Ja) Wenn ein OSA mit einem "Ja" zur Organentnahme vorliegt, werden die Organe entnommen.
Weniger als 20% der potentiellen Organspender hatten bis zum Jahr 2017 einen OSA. Damit trifft auf über 80% der potentiellen Organspender der nachfolgende Ablauf zu.
Wenn kein OSA vorliegt, werden die Hinterbliebenen gefragt, ob sie den Willen des Hirntoten kennen. Wenn kein OSA vorliegt, werden die Hinterbliebenen gefragt, ob sie den Willen des Hirntoten kennen.
Hat der Hirntote sich mündlich gegen eine Organspende ausgesprochen, werden keine Organe entnommen. (29,8% von Nein) Hat der Hirntote sich mündlich gegen eine Organspende ausgesprochen, werden keine Organe entnommen.
Hat der Hirntote sich mündlich für eine Organspende ausgesprochen, werden die Organe entnommen. (26,7% von Ja) Hat der Hirntote sich mündlich nicht gegen eine Organspende ausgesprochen, werden die Organe entnommen.
Kennen die Hinterbliebenen nicht die Haltung des Hirntoten zur Frage der Organentnahme, werden sie gefragt, wie sich der Hirntote vermutlich entschieden hätte.
Wenn der Hirntote vermutlich gegen die Organspende war, werden keine Organe entnommen. (24,8% von Nein)
Wenn der Hirntote vermutlich für die Organspende war, werden die Organe entnommen. (41,0% von Ja)
Wenn die Hinterbliebenen den mutmaßlichen Willen des Hirntoten nicht kennen, werden sie gefragt, wie sie entscheiden.
Die einen Hinterbliebenen entscheiden sich stellvertretend gegen die Organentnahme. (40,8% von Nein)
Die anderen Hinterbliebenen entscheiden sich stellvertretend für eine Organentnahme. (12,6% von Ja)

Wie an der Gegenüberstellung der Erklärungsregelung und der Widerspruchsregelung deutlich zu erkennen ist, besitzen beide Regelungen Gemeinsamkeiten. Der Unterschied besteht in der Verkürzung der Klärung bei fehlendem OSA. Weit über die Hälfte der Hinterbliebenen kennen den Willen des Hirntoten nicht und müssen daher eine Vielzahl an Fragen beantworten. Die Widerspruchsregelung reduziert die Anzahl auf maximal 2 Fragen:

  • Liegt ein OSA vor?
  • Tragen Sie dieses ungeschriebene Ja zur Organentnahme mit?

Angesichts dessen, dass über 80% der Hirntoten binnen einer Woche vom normalen Leben über die Zeit als Komapatient, in der man noch Hoffnung hatte, zum Hirntoten wurde, ist die Trauer und der seelische Schmerz bei den Hinterbliebenen von Hirntoten sehr groß. Für sie ist es eine große Entlastung, sich in dieser Situation nicht vielen Fragen stellen zu müssen. Wenn sie die Frage nach einem OSA mit eine Ja beantworten können, ist das ideal. Doch leider besitzen selbst 5 Jahre nach Änderung des TPG zur Erklärungsregelung über 80% der potentiellen Organspender keinen OSA. Die Widerspruchsregelung würde daher für die Hinterbliebenen eine große Entlastung darstellen.

Die vom Gesundheitsminister vorgeschlagene doppelte Widerspruchsregelung sieht vor, dass die Hinterbliebenen nach dem mündlichen Willen zur Frage der Organentnahme gefragt werden. Es wird somit bestmöglich das Selbstbestimmungsrecht des Hirntoten geachtet und umgesetzt.

Die Diskussion

für die Widerspruchsregelung gegen die Widerspruchsregelung
Sportler für Organspende[10]

Freiheit ist, wenn man widersprechen kann.

Peter Dabrock][11]

Eine solche Regelung würde den menschlichen Körper zu einem Objekt staatlicher Sozialpflichtigkeit machen.[Anm. 9]

Karl Lauterbach[11]

Ich bin ein klarer Befürworter der Widerspruchslösung.

Eugen Bryasch[11]

Die Widerspruchslösung würde das Vertrauen in das Transplantationssystem weiter schwächen.[Anm. 10]

Heiner Garag[12]

Das Recht auf Nichtentscheidung wäre bei dieser Lösung nicht mehr gegeben – und das ist von mir auch so gewollt.

Otto Fricke[13]

Nicht der Bürger muss widersprechen, damit der Staat nicht eingreifen darf.[Anm. 11]

Eckhard Nagel[14]

Ich will, dass sich jeder bewusst damit auseinandersetzt.

Heiner Koch[14]

Wer kein Organspender sein will, braucht niemandem darüber Rechenschaft abzulegen.[Anm. 12]

Jens Spahn[15]

Das einzige Recht, das dabei beschnitten würde, wäre das Recht, sich keine Gedanken zu machen.

Martin Hein[16]

Zerstörtes Vertrauen kann man nicht durch die Vergesellschaftung des menschlichen Körpers zurückgewinnen.[Anm. 13]

Georg Nüßlein[15]

für einen Christenmenschen ist die Nächstenliebe nicht der Ausnahmefall, sondern der Normalfall.

Martin Hein[16]

Es gibt aber keine moralische Verpflichtung zu einer Organspende.[Anm. 14]

Claudia Schmidtke[15]

Wer behauptet, dass es zu früh sei, um eine Widerspruchsregelung anzustreben, den muss ich fragen: Worauf warten wir? Die Menschen, die betroffen sind, haben keine Zeit.

Ralf Meister[17]

Ich allein muss in Verantwortung vor Gott und den Menschen frei entscheiden, ob Organe und Gewebe entnommen werden.[Anm. 15]

Petra Sitte[15]

Da sehe ich eher eine Zumutung für die Wartenden, die auf unsere Einsicht angewiesen sind oder dieser ausgeliefert sind.

Angelika Weigt-Blätgen[18]

Zudem pervertiert eine Widerspruchsregelung den grundsätzlich freiwilligen Charakter einer Spende.[19]

Petra Sitte[15]

Haben wir als Gesetzgeber nicht die Rechte einer Minderheit von Erkrankten, die uns gegenüber zunächst erst mal schlechtergestellt sind, vor allem zu schützen?

Susanne Kahl-Passoth[18]

Es ist eine Illusion zu glauben, dass sich durch Einführung der Widerspruchsregelung die Organspende-Zahlen in Deutschland nennenswert erhöhen würden.[Anm. 16]

Oliver Grundmann[15]

Wir führen jetzt hier eine theoretische, eine hochmoralische Diskussion über die Freiheit des Individuums. Aber was für eine Idee von Freiheit ist es, zu sagen: „Ich habe die Freiheit, wegzuschauen; wenn Tausende Menschen leiden und sterben, ist mir das egal; ich muss mich damit ja nicht beschäftigen“?

Susanne Kahl-Passoth[18]

Dazu gibt es nur einen Weg! Nämlich eine umfassende, auch schwierige ethische Fragen wie die Diskussion um den Hirntod offen ansprechende Information derjenigen, die um ihre Spende gebeten werden.[20]

Georg Nüßlein[15]

Aus Sicht von jemandem, der auf ein Spenderorgan wartet, gibt es keine Zeit zu verlieren.

Karin Maag[21]

Eine Widerspruchslösung könnte noch mehr Ängste wecken und das Vertrauen in die Organspende senken.[22]

Georg Nüßlein[15]

Schreibe ich kein Testament, bin ich einverstanden mit der Erbfolge, die der Gesetzgeber vorgibt.

Peter Liese[23]

Eine solche Regelung schürt nur die Ängste der Menschen und lenkt von den wirklichen Problemen bei der Organspende ab.[24]

Georg Nüßlein[15]

Mache ich keine Patientenverfügung, bin ich einverstanden damit, dass lebenserhaltende Maßnahmen getroffen werden, ich am Schluss an Maschinen hänge.

Markus Dröge[25]

Ärzte und Politiker sollen dafür sorgen, dass für jeden Menschen eine optimale medizinische Behandlung erfolgt, um ihn zu heilen.[26]

Heribert Hirte[15]

Gibt es für die auf der Warteliste bei ET stehenden schwerkranken Patienten keinen staatlichen Schutzauftrag?

Heribert Prantl[27]

Die Widerspruchslösung läuft darauf hinaus, den Körper ab dem Tod als Ersatzteillager zu betrachten.[Anm. 17]

Heribert Hirte[15]

Ich halte Organspende für einen Akt gelebter Solidarität.

Heribert Prantl[27]

Die Menschenwürde hört mit dem Hirntod nicht auf.[Anm. 18]

Heribert Hirte[15]

Jedem Menschen, der auch nach seinem Tod anderen Menschen zu einem Weiterleben oder zu verbesserter Gesundheit verhilft oder zumindest verhelfen möchte, gebührt mein ganz persönlicher Dank und die Anerkennung unserer Gesellschaft.

Antje Hildebrandt[28]

Wiegt das Recht zu leben schwerer als das Recht auf einen würdevollen Tod?[Anm. 19]

Michaela Noll[15]

Jede Organspende rettet Menschenleben, lindert Leiden, verbessert die Lebensqualität.

Grüne Karlsruhe[29]

Organspende mit Widerspruchszwang?[Anm. 20]

Michaela Noll[15]

Organspende ist ein Akt der Mitmenschlichkeit, ein Ausdruck gelebter Solidarität

Michaela Schwinn[30]

Das Organspendesystem hierzulande ist ein System auf Kosten derer, die sich Gedanken gemacht haben und Verantwortung übernehmen. Es ist ein System der Ignoranz. Ja, noch schlimmer: Es ist ein System der Heuchelei.

Michaela Schwinn[30]

Jedem mündigen Bürger kann man zumuten, sich Gedanken zu machen und sich zu entscheiden: Ja - oder nein? Schließlich geht es ums Überleben; und nichts ist wichtiger.

Norbert Blüm, Thomas Oppermann, Detlev Ganten[31]

Recht auf Leben geht vor Recht auf Schweigen.

Norbert Blüm, Thomas Oppermann, Detlev Ganten[31]

Das Recht auf Leben, die Bitte um Hilfe, ist bei sorgfältiger Abwägung stärker zu gewichten als das Recht auf Schweigen. Eine persönliche Entscheidung sollten wir daher in einer so wichtigen Frage erwarten können.

Norbert Blüm, Thomas Oppermann, Detlev Ganten[31]

Die Klarstellung der eigenen Position im Sinne der Widerspruchsregelung ist daher auch ein gesellschaftliches Bekenntnis zum Zusammenhalt, zur Solidarität und zur Nächstenliebe.

Wenn jemand einen Menschen tötet, ... es so sein soll, als hätte er die ganze Menschheit getötet; und wenn jemand einem Menschen das Leben erhält, es so sein soll, als hätte er der ganzen Menschheit das Leben erhalten. (Sure 5,32)
Und wer ein einziges Leben (aus Israel) gerettet hat, die Schrift rechnet es ihm an, als ob er eine ganze Welt gerettet hätte. (Talmud)

Wortwahl der Gegner

Die Wortwahl der Gegner der Widerspruchsregelung ist oft unsachlich und geht am Thema vorbei. Dies soll an dieser Liste aufgezeigt werden:

staatlicher Sozialpflichtigkeit[11] Die Widerspruchsregelung wäre zwar eine staatliche Maßnahme, da vom Staat eingeführt, aber keine Sozialpflichtigkeit, weil widersprochen werden kann.
Organabgabepflicht[11] Es gibt mit der Notstandsregelung eine Organabgabepflicht, nicht aber bei einer Widerspruchsregelung, da hier widersprochen werden kann.
Organspendepflichtgesetz[27]
Spendepflichtgesetz[27]
Fazit: Wenn man schon keine Argumente vorzubringen hat, sollen es wenigstens kräftige Worte sein.

WSR im Bundestag

Siehe: WSR im Bundestag

Pro

Anzahl der Organspendeausweise

Jahr 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017
Ja% 6,8 6,2 6,3 8,8 7,3 8,9 10,3 14,3 16,1 15,2 16,4 19,7
Nein% 1,4 0,4 0,9 1,4 1,7 1,1 1,8 2,0 2,9 3,1 4,4 4,6
% 5,3 4,3 4,6 6,5 5,8 6,7 7,8 10,4 12,2 11,8 13,5 16,0

Ja% = von den Organspendern hatten n% schriftlich der Organentnahme zugestimmt
Nein% = von den Nicht-Organspenderen hatten n% schriftlich der Orgenentnahme widersprochen.
% = von den potentiellen Organspendern hatten n% ihre Entscheidung zur Frage der Organspende selbst schriftlich festgehalten, d.h. einen Organspendeausweis ausgefüllt.

Im Jahr 2010 hatten von den potentiellen Organspendern 5,8% einen OSA. Im Jahr 2012 hatten 7,8% einen OSA. Im Herbst 2012 wurde das TPG dahingehend geändert, dass sich jeder Bürger ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zur Frage der Organspende erklären soll. Die Krankenkassen sollten dies durchführen. Danach hätten spätestens im Jahr 2014 weit über 90% der potentiellen Organspender einen OSA haben müssen. Tatsächlich hatten jedoch nur 12,2% einen OSA. Im Jahr 2017 hatten 16,0% der potentiellen Organspender einen OSA.
Fazit: Die Bürger kommen der Aufforderung der Politik nicht nach. Daher hat die Politik das Recht, andere Maßnahmen zu ergreifen, um das Ziel der Erklärung jedes Bürgers zu erreichen. Die eine Möglichkeit, die der Staat hierzu hat, ist die Einführung der Widerspruchsregelung.

Eckhard Nagel sagt zur derzeit geltenden Erklärungsregelung: "... es gäbe eine Freiheit, wegzusehen, das Leiden anderer Menschen auszublenden."[14]

Entlastung der Hinterbliebenen

Siehe: Entlastung der Hinterbliebenen

kein Unentschieden, sondern Klarheit

Nach einer repräsentativen Umfrage des Jahres 2016 haben 41% zur Frage der Organspende keine Entscheidung getroffen, 58% haben sich entschieden. 27% haben ihre Entscheidung auf einem OSA festgehalten, 4% nur in einer Patientenverfügung, 5% auf einem OSA und einer Patientenverfügung, 22% haben ihre Entscheidung nicht dokumentiert.[32] Subjektiv fühlen sich 8% zum Thema Organ- und Gewebespende sehr gut informiert, 46% fühlen sich gut informiert, 38% fühlen sich weniger gut informiert und 8% schlecht informiert. 42% wünschen sich mehr Informationen zum Thema.[33]
Fazit:
Nach über 3 Jahren (2013-2015) Aufklärung durch die Krankenkassen und die BZgA zeigt sich dieses ernüchternde Bild: Nur 58% haben sich zur Frage der Organspende entschieden, nur 36% haben ihre Entscheidung schriftlich festgehalten, doch im Jahr 2017 hatten nur 16,0% der Hirntoten eine schriftliche Willenserklärung. Hier besteht ein großer Unterschied zwischen den Zahlen der Umfrage und den Fakten aus der Klinik.

Rund 41% der Bevölkerung hat sich nach über 3 Jahren Aufklärungsarbeit noch immer nicht entschieden. Doch in der Klinik gibt es kein "unentschieden". Nach der Feststellung des Hirntodes kann man nicht warten, bis der Hirntote sich entschieden hat. Ein Unentschieden bedeutet daher für die Frage der Organentnahme ein "Nein".

Es spricht daher nichts dagegen, diese klare Trennung zwischen "Ja" und "Nein" auf die Seite der Bürger zu verlagern. Er soll wissen, dass sein Unentschieden faktisch ein "Nein" zur Organspende ist. Um dieses "Nein" wirksam werden zu lassen, muss er dies an entsprechender Stelle melden, andernfalls wird es als "Ja" gewertet. Wenn er sich schließlich zu einem "Nein" entscheidet, braucht er nichts verändern. Wenn er sich zu einem "Ja" entscheidet, kann er dies jederzeit verändern.

Die geplante Widerspruchsregelung würde somit mehr Klarheit bringen. Bei ihr gibt es kein sich-darum-herumdrücken. Es gibt dann nur klare "Ja" oder klare "Nein". Schließlich soll der Wille des Hirntoten erfüllt werden.

Beispiele von Schweigen = Zustimmung

Siehe: Schweigen = Zustimmung

die 10%-Lücke

Nach einer repräsentativen Umfrage des Jahres 2016 befürworten 84% die Organspende.[34] Bis zum Jahr 2015 lag nach der Feststellung des Hirntodes die Zustimmung zur Organspende bei rund 70%, seit 2016 bei rund 76%, siehe: Organmangel#Entscheidungen_zur_Organspende

Da klaffen noch rund 10% zwischen den Umfrageergebnissen und den Zahlen aus der Klinik nach festgestelltem Hirntod. Diese Diskrepanz schreibe muss wohl dem Schockzustand zugeschrieben werden, in dem die Hinterbliebenen die Entscheidung für den Hirntoten zu fällen haben: meist nur wenige Tage von Hoffnung auf Genesung bis zum festgestelltem Hirntod und dem Problem, dass der Hirntod ein unsichtbarer Tod ist.

Es ist zu erwarten, dass von diesen 10% bei eingeführter Widerspruchsregelung doch einige sich für die Organspende entscheiden. Auch wenn es nur 1% mehr werden, so können mit deren Organe weiteren Menschen das Leben gerettet und deren Lebensqualität verbessert werden.

Leben hat Vorfahrt

Im Straßenverkehr haben die Verkehrsteilnehmer mit Grün Vorfahrt, es sei denn, dass ein Notarztwagen, ein Rettungswagen, die Feuerwehr oder die Polizei mit Martinshorn und Blaulicht die Kreuzung überqueren wollen. Denen ist dann trotz Grün Vorfahrt zu gewähren, denn bei denen geht es um Leben oder Tod. Dass im Straßenverkehr das Leben Vorfahrt hat, ist allen bekannt und wird von allen gutheißend akzeptiert.

Die Widerspruchsregelung würde es deutlich zum Ausdruck bringen, dass auch bei der Frage um Organspende das Leben Vorfahrt[35] hat.

Wenn jemand einen Menschen tötet, ... es so sein soll, als hätte er die ganze Menschheit getötet; und wenn jemand einem Menschen das Leben erhält, es so sein soll, als hätte er der ganzen Menschheit das Leben erhalten. (Sure 5,32)
Und wer ein einziges Leben (aus Israel) gerettet hat, die Schrift rechnet es ihm an, als ob er eine ganze Welt gerettet hätte. (Talmud)

Die Angst als Unfallopfer entfiele

Daneben gibt es in der Bevölkerung die irrige Annahme, wenn man als Unfallopfer auf seinem OSA "Ja" angekreuzt hat,[Anm. 21] würde man nicht die volle medizinische Hilfe zum Weiterleben bekommen, weil man an die Organe kommen will. Trotz zahlreicher Dementi ist diese Angst weiterhin in den Köpfen vieler Menschen.

Bei einer doppelten Widerspruchsregelung würde diese Angst wegfallen, weil alle Unfallopfer und andere Patienten in gleicher Weise behandelt werden. Den OSA als vermeintliches Unterscheidungskriterium gäbe es mit der Widerspruchsregelung nicht mehr. Es würde klarer: Die Frage nach der Organspende stellt sich erst nach Feststellung des Hirntodes. Bis dahin versuchen jedoch alle Ärzte, das Leben des Patienten zu retten und seine Gesundheit wieder herzustellen.

Mehrheit der Bürger

Eine repräsentative Umfrage der Barmer unter ihren Versicherten zeigt, dass eine Mehrheit (58%) für die sogenannte Widerspruchslösung ist.[36] Nach einer Emnid-Umfrage Anfang April 2019 sind 56% der Bundesbürger für die Einführung der Widerspruchsregelung, 41% dagegen.[37]

Eine Umfrage unter den Mitgliedern der Deutschen Gesellschaft für Internistische Intensivmedizin und Notfallmedizin (DGIIN) stimmten 33% der von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn vorgeschlagenen doppelten Widerspruchsregelung zu, 43% hingegen favorisierten die einfache Widerspruchsregelung.[38]

In einer repräsentativen Online-Umfrage des Erfurter Instituts INSA-CONSULERE sprachen sich 46% der Befragten für die Widerspruchsregelung aus. Für die derzeit in Deutschland geltende erweiterte Zustimmungslösung sind 35% der Deutschen. 12% waren unschlüssig oder machten keine Angaben, 7% wollten eine andere Lösung.[39]

In den Jahren 2016 und 2017 erfolgte nach Feststellung des Hirntodes bei 67% der potentiellen Organspendern eine Zustimmung zur Organentnahme.

Ein Gesetz sollte die Normalität zur Norm machen, nicht die Ausnahme.

Stärkung der Transplantationsmedizin

Die Einführung der Widerspruchsregelung würde die Transplantationsmedizin dadurch stärken, weil nach Feststellung des Hirntodes die Organentnahme Normalität werden würde, wenn nicht widersprochen wird. Dadurch würde auch deutlicher, dass Organspende eine Gemeinschaftsaufgabe ist.

Staatliche Regelungen bei Untätigkeit

Entgegen der Aussagen, dass das deutsche Recht bei Untätigkeit keine Zustimmung kenne, sei hier auf einige Beispiele hingewiesen, bei denen es genau so ist:

  • Alleinerziehende
    Wenn Alleinerziehende (Witwen, Witwer, Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht) komatös ins Krankenhaus müssen, und sie zuvor nicht schriftlich geregelt haben, wer in diesem Falle die unmündigen Kinder versorgt, fällt dem Jugendamt das Sorgerecht für diese Kinder zu, bis der/die Alleinerziehende sich selbst darum kümmern kann.
    Verbleibt der/die Alleinerziehende komatös oder stirbt gar, verbleibt auch das Sorgerecht der Kinder bis zu deren Volljährigkeit beim Jugendamt. Dieses wird die Kinder in der Regel einer Pflegefamilie zuführen, aber immer noch die Aufsicht führen.[Anm. 22]
  • Patientenverfügung
    Wer keine Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht verfasst hat, stimmt zu, dass das Amtsgericht einen Betreuer bestellt, der im Sinne des Patienten, der sich nicht mitteilen kann, handelt. Dieser Betreuer bestimmt mitunter über höchst persönliche Dinge wie Weiterführung der Therapie oder Therapieende.
    Wenn sich die Angehörigen darin einige sind, wer diese Aufgabe übernimmt, wird diese Person dem Amtsgericht vorgeschlagen und in der Regel auch eingesetzt.
    Wenn sich die Angehörigen uneins sind, wer diese Aufgabe übernimmt, setzt das Amtsgericht eine Person außerhalb des Familienkreises als Betreuer ein.
  • Testament
    Wer kein Testament verfasst hat, stimmt damit bei seinem Tode der gesetzlichen Erbfolge zu.

Weitere Beispiele des Widerspruchs sind:

  • Verwertbarkeit von Beweismitteln
    Der Angeklagte muss der Verwertung eines Beweises dabei explizit widersprechen, sonst kann der Beweis dem Urteil zugrunde gelegt werden. Siehe: Widerspruchslösung des BGH[Anm. 23]

Daher ist es kein Rechtsbruch, sondern allgemeine deutsche Rechtspraxis, dass man der gesetzlichen Vorgabe zustimmt, wenn man Dinge nicht vorher selbst geregelt hat. Damit ist eine Widerspruchsregelung rechtlich auch in Deutschland ohne weiteres möglich.

Import-Export

Quelle[40] 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022
Export 448 414 447 434 421 335 371 350 339
Import 628 604 622 609 568 538 424 422 474
Differenz 180 190 175 175 147 203 53 72 135
in % 40,2 45,9 39,1 40,3 34,9 60,6 14,3 20,6 39,8

Der wirtschaftliche Exportweltmeister Deutschland importiert im ET-Verbund mehr Organe als es Organe exportiert.

Für den Import von Organen dürfen diese nicht von einem DCD-Spender stammen, weil DCD in Deutschland verboten ist.

Wenn die Organe aus einem Land mit Widerspruchsregelung stammt, haben wir damit keine ethischen, moralische, verfassungsrechtliche oder grundgesetzliche Bedenken. Wenn jedoch die Widerspruchsregelung in Deutschland eingeführt werden soll, dann soll dies nach den Worten ihrer Gegner gegen die Menschenwürde, gegen die Verfassung und gegen das Grundgesetz verstoßen. Wenn das stimmen sollte, müssten wir umgehend die Einfuhr von Organen auch aus Ländern mit Widerspruchsregelung verbieten.[Anm. 24]

Darüber hinaus gibt es im ET-Verbund seit Jahren ein Ungleichgewicht.

Wenn die Widerspruchsregelung eine "Verpflichtung"[41] ist, die Spende "pervertiert"[41], müsste sich Deutschland konsequenter Weise aus dem ET-Verbund lösen, da es keine Organe aus Nationen mit Widerspruchsregelung annehmen darf, denn alle Nationen des ET-Verbunds haben die Widerspruchsregelung, nur Deutschland nicht.

Österreich

In der vom Bundesministerium für Gesundheit erlassenen "Verfahrensanweisungen. Überprüfung des Vorhandenseins eines Widerspruches einer/eines Verstorbenen gegen eine Organentnahme" vom März 2014 heißt es auf Seite 3:[42]

Wenn anwesende Angehörige glaubhaft machen können, dass die/der Verstorbene zu Lebzeiten eine Organspende abgelehnt hat, ist diese Information als Widerspruch der/des Verstorbenen zu akzeptieren.

In Österreich kann somit der Widerspruch auch mündlich durch die Hinterbliebenen ausgesprochen werden:

In Österreich gilt die Widerspruchslösung, das bedeutet, dass bei Verstorbenen, die zu Lebzeiten keinen Widerspruch gegen eine Organspende eingelegt haben, eine Organentnahme zulässig ist. Da der Widerspruch auch mündlich erfolgt sein kann, werden die mit dem Krankenhauspersonal in Verbindung stehenden Angehörigen über die geplante Organentnahme informiert und nach dem Willen der/des Verstorbenen befragt. Die Schwierigkeit für die informierenden Ärztinnen/Ärzte besteht darin, den Willen der/des Verstorbenen von jenem der Angehörigen abzugrenzen. Da das Krankenhauspersonal bestrebt ist, eine Organentnahme nur im Einvernehmen mit den Angehörigen zu veranlassen, wird in der Praxis dem Wunsch der Angehörigen entsprochen. Das Gespräch mit den Angehörigen wird von der / vom diensthabenden Ärztin/Arzt der Intensivstation geführt. Der Gesprächsausgang wird daher auch von deren/dessen Einstellung zu Organspende sowie kommunikativen Fähigkeiten beeinflusst.[43]

Ebenso auch hier auf Seite 1:

In Österreich gilt die Widerspruchslösung. Dies bedeutet, dass die Entnahme von Organen nur dann unzulässig ist, wenn den Ärztinnen/Ärzten eine Erklärung vorliegt, mit der die/der Verstorbene oder, vor deren/dessen Tod, ihr/sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat.Jede Entnahmeeinheit1 ist verpflichtet, vor einer Entnahme von Organen bei Verstorbenen durch eine Anfrage bei der Gesundheit Österreich GmbH sicherzustellen, dass keine Eintragung eines Widerspruchs im Widerspruchsregister vorliegt. Zusätzlich sind auch andere, zu Lebzeiten formulierte Arten des Widerspruchs zu beachten, sofern sie der Entnahmeeinheit vorliegen (siehe Abschnitt 3 und 4).[42]

Damit ist klar, dass in Österreich nach festgestelltem Hirntod nicht nur bei Touristen, sondern grundsätzlich die Hinterbliebenen nach dem Willen des Hirntoten befragt werden.[44]

Spanien

Der Vergleich des Weltmeisters in Sachen Organspende mit dem Exportweltmeister sieht wie nachfolgend aus.

Spanien Deutschland
"Während die Organspende - und –transplantationsaktivitäten in Spanien in absoluten Werten zunehmen, zeigt sich relativ betrachtet innerhalb der letzten 10 Jahre keine weitere Steigerung. (2)"[45] In den Jahren 2006-2011 stagnierte die Zahl der Organspender in Deutschland. In den Jahren 2012-2016 fiel die Zahl der Organspender auf einen historischen Tiefstand ab. Siehe: Organmangel
"je nach Organ sterben sechs bis acht Prozent der Patienten auf der Warteliste bevor ein geeignetes Organ für sie gefunden wird. (2)"[45] Im Jahr 2015 starben auf der Warte in ca. 5% der Nieren-, ca. 20% der Herz-, ca. 15% der Lungen und ca. 30% der Leberpatienten. Siehe: Statistik/Deutschland
"Von Natur aus richten wir uns nach denjenigen, die etwas am besten machen, und sind bestrebt von ihnen zu lernen. Ziel des vorliegenden Projekts war es daher herauszufinden, welche Faktoren im Organspendeprozess zu besseren Ergebnissen führen. (2)"[45] Das schreibt eine Nation, die seit über 10 Jahren unangefochten die meisten Organspender pro Million Einwohner hat.
"Im Rahmen des Projekts der spanischen Nationalen Organisation für Transplantationen (ONT) zur weiteren Verbesserung der Organspende und Transplantationsmedizin („Plan Donación 40“) wird in Spanien eine Zahl von 40 Spendern pro Million Einwohner angestrebt."[45] In Deutschland hatten wir in den Jahren 2013-2017 etwa ein Viertel des von Spanien angestrebten Zieles. Deutschland kam in den letzten Jahrzehnten nie über 16 pmp hinaus. 20 pmp wäre für Deutschland eine Sensation, 40 pmp wohl eine Illusion.

"Das spanische Transplantationssystem ist eines der Opting-out-Systeme nach dem Gesetz 30/1979, so dass seit 1979 eine rechtliche Vermutung zugunsten der Organspende besteht, aber die seither praktizierte Praxis war es, den Willen des Verstorbenen an die Familie (nächste Angehörige) zu richten, um die Zustimmung zur Organspende zu erhalten. Das spanische Transplantationssystem verlangt, die Erlaubnis der nächsten Angehörigen einzuholen, um in jedem Fall Organe oder Gewebe vom verstorbenen Spender zu beziehen, auch wenn bekannt war, dass der Spender spenden will." (Übersetzt mit www.DeepL.com/Translator) E-Mail vom 18.01.2019.
Siehe: http://www.ont.es/publicaciones/Documents/DSO_ONT_deutsch.pdf
Im englischen Original: "Spanish transplantation system is one of opting-out by Law 30/1979 , thus there is a legal presumption in favor of organ donation since 1979 but the practice that has followed ever since has been to ask the will of the deceased to the family (next-of-kin) in order to obtain consent to organ donation. Spanish transplantation system imposes to ask for authorization to the next-of-kin in order to procure organs or tissues from the deceased donor in every case, even when the donor was known to be willing to donate."

Kultur des Spendens

Von 2006-2015 betrug nach Feststellung des Hirntodes die Zustimmung zur Organspende bei 72% ±2%, 2016 und 2017 betrug sie über 76%. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung stimmt somit der Organspende zu. Organspende ist somit der Normalfall.

Die Einführung der Widerspruchsregelung würde deutlich zum Ausdruck bringen:

  • Deutschland ist ein Volk mit einer spendebereiten Haltung
  • niemand ist zum Spenden gezwungen, denn jeder kann auch widersprechen

Durch diese deutliche Heraushebung des Normalfalls ist davon auszugehen, dass immer mehr Menschen sich für die Organspende aussprechen.

Mehr Organspender

Siehe: mehr Organspender

Krankenkassen haben es einfacher

Die Krankenkassen sind seit der Änderung des TPG im Herbst 2012 dazu verpflichtet, alle paar Jahre ihre Versicherten anzufragen, ob sie für den Fall ihres Hirntodes zu einer Organspende bereit sind. Diese Arbeit würde mit Einführung der Widerspruchsregelung entfallen.

Entscheidungsfreiheit bleibt erhalten

Da bei der Widerspruchsregelung der Organentnahme auch widersprochen werden kann, bleibt die Entscheidungsfreiheit jedes Einzelnen erhalten.

Gewissensfreiheit bleibt unangetastet

Die Gewissensfreiheit bleibt auch bei der Widerspruchsregelung dadurch erhalten, weil niemand seine Entscheidung begründen muss.

Staatlicher Auftrag

Denn der Staat schützt nicht nur diejenigen, die in Ruhe gelassen werden wollen. Der Staat hat die Pflicht, menschliches Leben zu schützen. (Thomas Oppermann[46]

Die Gesunden - sind sie sich denn ihres Schatzes "Gesundheit" überhaupt bewusst? - haben die Möglichkeit, zur Organentnahme "Nein zu sagen.
Die Organpatienten haben nur die Möglichkeit zu Warten. Dabei stellt sich für sie die Frage: Wer ist schneller, der eigene Tod oder das rettende Organ?

Die Organpatienten können nichts für ihre Rettung tun. Die Gesunden können mit einem "Ja" auf dem OSA die Organpatienten vor dem drohenden Tod retten.

Solidargemeinschaft

Siehe: Solidargemeinschaft

Empfehlung des Europarats (1978)

Die WSR geht "auf eine grundsätzliche Empfehlung des Europarats aus dem Jahr 1978" zurück.[47]

Sonstiges

Im Deutschen Ärzteblatt schrieb am 02.06.2018 Prakticus zur geplanten Einführung der Widerspruchsregelung: "Wenn sie kommt, die Widerspruchslösung, bitte eines nicht vergessen: Wer widerspricht, sollte damit für sich selbst auf den Empfang eines Spenderorgans verzichten müssen - und das auch mindestens 5 Jahre nach einem Widerruf des Widerspruchs! Nur so werden die Menschen gezwungen, sich mit den Konsequenzen ihres Handelns auseinanderzusetzen."[48]

Offener Brief an die Mitglieder des Deutschen Bundestages!

Am 24.01.2019 wurde ein "Offener Brief an die Mitglieder des Deutschen Bundestages!"[49] ins Internet gestellt. Er fordert mit 9 Punkten die Einführung der Widerspruchsregelung in Deutschland. Dieser offene Brief wurde unterzeichnet von:

  1. Gegen den Tod auf der Organ-Warteliste
  2. I.G. Niere NRW e.V.
  3. Landesverband Niere Bayern e.V.
  4. Hilfsgemeinschaft der Dialysepatienten und Transplantierten Regensburg/Straubing e.V.
  5. Verein leberkrankes Kind e.V.
  6. GIOS Gemeinnützige Interessengemeinschaft OrganSpende e.V.
  7. Herzkinder Ostfriesland e.V.
  8. Leben spenden e.V. (beantragt)
  9. PKD Familiäre Zystennieren e.V.
  10. HDP Heim Dialyse Patienten e.V.
  11. Interessengemeinschaft Nierenkranker Nordbaden e.V.
  12. Regionalgruppe Vechta im Landesverband Niere Niedersachsen e.V.
  13. ORGANTRANSPLANTIERTE OSTFRIESELAND e.V.
  14. Interessengemeinschaft Niere Rhein-Ahr-Eifel e.V.
  15. Das zweite Leben – Nierenlebendspende e.V.
  16. Deutsche Akademie für Tranplantationsmedizin e. V.
  17. Thüringische Gesellschaft für Philosophie e. V.
  18. REGIONALGRUPPE WUERZBURG U. UMLAND im BUNDESVERBAND DER ORGANTRANSPLANTIERTEN e.V.
  19. Transplantationsbetroffene e.V. Bayern
  20. Fördergemeinschaft Deutsche Kinderherzzentren e.V.
  21. TRANSDIA-SPORT DEUTSCHLAND E.V.

Unabhängig vom obigen Appell haben sich bereits vorher folgende Organisationen für die Widerspruchslösung ausgesprochen

  1. Ärztekammer Westfalen-Lippe
  2. Sächsische Landesärztekammer
  3. Deutsche Gesellschaft für Urologie
  4. Deutsche Gesellschaft für Nephrologie
  5. Deutsche Transplantationsgesellschaft
  6. Deutsche Gesellschaft für Chirurgie
  7. SPD Unterbezirk Düsseldorf
  8. Netzwerk Organspende NRW
  9. Deutsche Gesellschaft für Internistische Intensivmedizin und Notfallmedizin
  10. Der Hessische Minister für Soziales und Integration

Gruppen und Personen für die Widerspruchsregelung

Diese Gruppen befürworten die Widerspruchsregelung:

  1. EU unterstützt die Bestrebung der Einführung der WSR.
  2. Deutscher Ärztetag fordert die WSR.
  3. Ärztekammer Westfalen-Lippe fordert die WSR.
  4. Landesärztekammer Rheinland-Pfalz sprach sich für die Einführung der WSR aus.
  5. Sächsische Lan­des­ärz­te­kam­mer plädiert für die WSR.
  6. Deutsche Gesellschaft für Internistische Intensivmedizin und Notfallmedizin (DGIIN), ihre Mitglieder sprechen sich mit 33% für die doppelte und mit 43% für die einfache WSR aus.
  7. Deutsche Chirurgische Gesellschaft ist für die WSR.
  8. Deutsche Gesellschaft für Urologie (DGU) fordert die WSR, auch hier.
  9. Netzwerk Organspende NRW spricht sich für die WSR aus, weil "damit der Druck von Angehörigen genommen" werden würde.
  10. Verein Sportler für Organspende verfasste einen offenen Brief an die Mitglieder des Deutschen Bundestages: "STOPPEN SIE DEN TOD AUF DER WARTELISTE!"[Anm. 25]
  11. TransDia begrüßt in ihrer "Stellungnahme zum aktuellen Gesetzentwurf" (13.09.2018) die geplante doppelte WSR.
  12. Bundesvertretung der Medizinstudierenden in Deutschland e.V. (bvmd) erklärt sich für die doppelte WSR.
  13. Interessengemeinschaft (I.G.) Niere NRW e.V. ist für die WSR.
  14. Organtransplantierte Ostfriesland e.V.
  15. Leben spenden e.V. fordert die WSR.
  16. Gegen den Tod auf der Organ-Warteliste e.V. fordert die WSR.
  17. Prominente werben für die Widerspruchsregelung.


Diese Personen befürworten die Widerspruchsregelung:

  1. Bundeskanzlerin Angela Merkel ist für die WSR.
  2. Frank Ulrich Montgomery, Präsident der Bundesärztekammer, ist für die WSR
  3. Heiner Garg, Schleswig-Holsteins Landesgesundheitsminister: "Das Recht auf Nichtentscheidung wäre bei dieser Lösung nicht mehr gegeben – und das ist von mir auch so gewollt."
  4. Karl Lauterbach,SPD-Vize-Fraktionschef: "Ich bin ein klarer Befürworter der Widerspruchslösung."
  5. Eckhard Nagel,langjährige Transplantationsmediziner: "Ich will, dass sich jeder bewusst damit auseinandersetzt."
  6. Hessischer Sozialminister Grüttner fordert die WSR.
  7. Georg Nüßlein (CSU), stellvertretender Vorsitzender der Unionsfraktion, fordert die WSR
  8. Petra Grimm-Benne (SPD), Sachsen-Anhalts Sozialministerin, sprach sich die die WSR aus.
  9. Bernhard Banas, Leiter des Transplantationszentrums Regensburg: Wenn die große Mehrheit der Deutschen einer Organspende positiv gegenüberstünden, läge es doch nahe, das bislang praktizierte Vorgehen umzudrehen und die sogenannte Widerspruchslösung einzuführen.

Contra

Ein Beispiel von Contra

Widerspruch.jpg

Diese Petition wurde eingereicht mit den Schlagworten: "Nein zur Widerspruchslösung! Ja, zum Leben!"

Dies erweckt den Eindruck, dass die Widerspruchsregelung zum Tod der Menschen führt, ein Nein zur Widerspruchsregelung hingegen zum Leben.

Hier zeigt sich, dass weder der Hirntod noch der organisatorische Ablauf einer Organtransplantation verstanden wurde, vielleicht auch um diese folgenden Punkte kein Wissen besteht:

  • Wenn der Hirntod festgestellt ist, gibt es kein Zurück ins Leben.
  • Der festgestellte Hirntod ist eine von drei Voraussetzungen, damit eine Organentnahme erfolgen kann. Die beiden anderen Voraussetzungen sind: Es muss eine Zustimmung zur Organentnahme vorliegen und die Organentnahme muss von einem Arzt vorgenommen werden.
  • Die Widerspruchsregelung gibt nur den Weg vor, wie man zur Zustimmung zur Organentnahme gelangt: Wer nicht widersprochen hat, ist im Falle seines Hirntodes Organspender.

Aus Kirchenkreisen

Aus Kirchenkreisen gab es diese Äußerungen zu geplanten Einführung der Widerspruchsregelung:


Evangelische Kirche

Die Landesbischöfin der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM), Ilse Junkermann, lehnt die Widerspruchsregelung ab: "Das Wort ‚Spende‘ steht für freiwilliges Geben. Bei der sogenannten Widerspruchslösung wird daraus ein Zwang, dem ich nur durch meinen expliziten Widerspruch entkommen kann. Das ist ein schwerer Eingriff in die persönliche Integrität und individuelle Gewissensfreiheit. Das degradiert einen sterbenden Menschen zu einem Materiallager für andere. Dabei ist die Gleichsetzung des Hirntodes mit dem Tod nach wie vor und weltweit umstritten."[50][Anm. 26]

Katholische Kirche

Am 27.09.2018 veröffentlichte Kardinal Reinhard Marx als Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz einen Pressebericht.[51] Darin heißt es:

"Diese Regelung lehnen wir ab. ... Das gebieten die Selbstbestimmung, das Konzept der Patientenautonomie und die Würde des Menschen, die auch über den Tod hinaus von Bedeutung sind. Diese Prinzipien, denen in unserer gesamten Gesellschafts- und Rechtsordnung eine zentrale Bedeutung zukommt, würden von der Widerspruchslösung unterminiert."[Anm. 27]

"Problematisch ist die Widerspruchsregelung also deshalb, weil die Freiwilligkeit der Organspende nicht zweifelsfrei feststeht und weil das Konzept der Autonomie zugunsten eines staatlichen Paternalismus aufgegeben wird."[Anm. 28]

"Eine moralische oder gar rechtliche Pflicht zur Organspende lässt sich nicht begründen. Sie kann weder erzwungen noch erwartet werden, ist aber ein Akt von hohem moralischem Wert."[Anm. 29]

"Um die Bereitschaft zur Organspende – und somit die Spenderzahl – zu erhöhen, muss nicht zuletzt auch Vertrauen zurückgewonnen werden, das durch verschiedene Skandale verloren gegangen ist."[Anm. 30]

"Die Organspendebereitschaft zu erhöhen, ist eine gesamtgesellschaftliche und andauernde Aufgabe, die nicht mit einer Widerspruchslösung erledigt werden kann."[Anm. 31]

"Die Regelung von 2012 sollte in Bezug auf die Prozesse und Strukturen hin überprüft und gegebenenfalls geändert werden."[Anm. 32]

"Wir stehen der Organspende ausdrücklich positiv gegenüber. Sie ist für Christen eine Möglichkeit, Nächstenliebe auch über den Tod hinaus auszuüben".

Aus der Politik

Bayern

Am 12.07.2018 wurde mit der Drucksache 17/23290 die Staatsregierung aufgefordert, sich auf Bundesebene für einen Nationalen Aktionsplan zur Förderung von Organspenden einzusetzen. Der Antrag enthält 7 Punkte:

  1. Verbesserung der Vergütung für die Entnahmekrankenhäuser,
  2. Einführung von Sanktionen für Kliniken, die sich nicht an der Organspende beteiligen,
  3. bessere Vergütung für Transplantationsbeauftragte in Krankenhäusern,
  4. Einführung mobiler Expertenteams zur Feststellung des Hirntods,
  5. Berücksichtigung von Organspenden in Patientenverfügungen,
  6. Einführung der Widerspruchslösung,
  7. Möglichkeit der Spende nach Herzstillstand.

Am 25.09.2018 wurde hierfür eine Ablehnung empfohlen, mit folgendem Stimmergebnis (siehe Drucksache 17/23998:
CSU: Ablehnung
SPD: Zustimmung
FREIE WÄHLER: Enthaltung
B90/GRÜ: Enthaltung

Kirchlich-politisch

Der Bundesvorstand des "Evangelischen Arbeitskreises der CDU/CSU" (EAK) beschloss am 12.11.2018 am Rande der Herbstsynode der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) in Würzburg einstimmig die "Stellungnahme zur aktuellen Organspende-Diskussion". Darin heißt es: "Eine solche Beweislastumkehr würde ... nicht weniger als einen hoch problematischen Bruch mit bisherigen Konstanten in der Grundprogrammatik beider Unionsparteien bedeuten."[52][53]

Am 06.01.2020 erschien vom "Bevollmächtigten des Rates der EKD und Katholisches Büro in Berlin" die gemeinsame "Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Regelung der doppelten Widerspruchslösung im Transplantationsgesetz. Darin wird gegen die von Jens Spahn angestrebte doppelte Widerspruchsregelung agiert.

Entscheidungsregelung

Siehe: Entscheidungsregelung

Analyse der Argumente gegen die Widerspruchsregelung

Argumente gegen die Widerspruchsregelung

Regelungen in der EU

Tabellarische Übersicht A

Diese Tabelle stellt eine Übersicht der Regelungen in Europa dar. Hierbei kommen verschiedene Quellen zum Tragen, die jedoch eigens angegeben werden.
p5 = pmp Organspender 2015[54] /p6 = pmp Organspender 2016[55] / D6 = pmp DCD-Spende[55] / K6 = p6 - D6 = Korrektur auf reine Hirntod-Spenden / §a = gesetzliche Regelung[56] / OSa = automatisch Organspender[56] / ZSa = Zustimmung vor der Entnahme nötig?[56] / WHa = Widerspruchsrecht der Hinterblibenen[56] / §b = gesetzliche Regelung[57]

Nation p5 p6 D6 K6 §a OSa ZSa WHa §b
Belgien 26,8 30,8 9,5 21,3 WSR1 ja nein nein WSR4
Bulgarien NSR ja nein nein WSR3
Dänemark 13,9 17,5 - 17,5 eZR nein ja ja eZR
Deutschland 10,7 10,6 - 10,6 ER nein ja ja ER
Estland 15,2 WSR2 nein nein ja WSR4
Finnland 22,1 24,7 - WSR2 nein nein ja WSR4
Frankreich 25,3 28,7 1,4 28,7 WSR1 ja nein nein WSR3
Griechenland 4,5 eZR nein nein ja eZR
Großbriannien 20,4 21,5 9,3 12,2 eZR nein ja ja eZR
Irland 13,8 16,2 eZR nein ja ja WSR3
Island eZR nein ja ja
Italien 23,1 24,7 0,3 24,4 WSR1 nein nein ja WSR3
Kroatien 35,1 39,5 - 39,5 WSR2 nein nein ja
Lettland 15,3 WSR1 ja nein nein WSR3
Litauen 10,3 21,7 0,7 21,0 eZR nein ja ja WSR4
Luxemburg 7,3 5,2 - 5,2 WSR1 ja nein nein WSR3
Malta 28,6 WSR1 ja nein nein
Niederlande[Anm. 33] 16,1 14,7 7,8 6,9 eZR ja nein nein WSR3
Norwegen 22,6 20,9 0,4 20,5 WSR2 nein nein ja WSR4
Malta 28,6
Österreich[Anm. 34] 25,5 24,9 0,7 24,2 WSR1 ja nein nein WSR3
Polen 15,4 14,0 0,2 13,8 WSR1 ja nein nein WSR3
Portugal 32,7 1,0 31,7 WSR3
Rumänien eZR nein ja ja eZR
Russland 3,2 WSR1 ja nein nein
Schweden 17,1 19,7 - 19,7 WSR2 nein nein ja
Schweiz[Anm. 35] 14,1 13,2 1,8 11,3 eZR nein ja ja eZR
Slowenien 22,8 20,0 - 20,0 WSR1 ja nein nein WSR3
Slowakei 11,6 13,3 - 13,3 WSR1 ja nein nein WSR3
Spanien[Anm. 36] 35,9 43,8 10,7 33,1 WSR1 ja nein nein WSR3
Tschechien 24,4 25,3 0,4 24,9 WSR1 ja nein nein WSR3
Türkei 7,1 - 7,1 WSR2 nein nein ja
Ungarn 20,1 18,6 - 18,6 WSR1 ja nein nein WSR3
Zypern 6,5 eZR nein ja ja WSR3

Legende zur Tabelle:

  • WSR1 = Widerspruchsregelung 1: Der Verstorbene wird zum Organspender, wenn er einer Organentnahme zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen hat.
  • WSR2 = Widerspruchsregelung 2: Hinterbliebene des Verstorbenen können die Organentnahme ablehnen.
  • eZR = erweiterte Zustimmungsregelung: Der Verstorbene muss zu Lebzeiten einer Organentnahme zugestimmt haben. Liegt keine Zustimmung vor, können die Hinterbliebenen über eine Entnahme entscheiden.
  • ER = Erklärungsregelung: Der Verstorbene muss zu Lebzeiten einer Organentnahme zugestimmt haben. Mit Informationsmaterial werden Personen mit Entscheidung konfrontiert. Liegt keine Zustimmung vor, können die Hinterbliebenen über eine Entnahme entscheiden.
  • NSR = Notstandsregelung: Eine Organspende ist selbst beim Vorliegen eines Widerspruchs zulässig.
  • WSR3 = Widerspruchsregelung 3: Wer nicht widersprochen hat, ist Organspender.
  • WSR4 = Wiederspruchsregelung 4: Angehörige haben das Recht, der Organentnahme zu widersprechen, wenn keine Entscheidung des Verstorbenen vorliegt.

Tabellarische Übersicht B

Die Wissenschaftlichen Dienste veröffentlichten am 09.08.2018 eine Aufzählung der Regelungen zur Organspende in den Mitgliedstaaten der EU.[58]

Graphische Übersicht

WSR-2017.jpg

Die nebenstehende Grafik zeigt auf, welche Nationen die Zustimmunmgsregelung bzw. Erklärungsregelung besitzen und welche Nationen die Widerspruchsregelung.

Sonstiges

Arbeit der Selbsthilfegruppen

Viele Selbsthilfegruppen engagieren sich seit Jahren bei der Aufklärung über Hirntod und Organspende. Auch mit einer eingeführten Widerspruchsregelung geht die Arbeit der Selbsthilfegruppen unvermindert weiter:

  • Transplantierte als lebenden Beweis des Erfolgs
    Transplantierte sind Beispiele für den Erfolg der Transplantationsmedizin. Auf sie kann auch mit einer Widerspruchsregelung in der Aufklärungsarbeit nicht verzichtet werden.
  • Ergebnisse einer BZgA-Umfrage
    Nach der BZgA-Repräsentativbefragung "Wissen, Einstellung und Verhalten der Allgemeinbevölkerung zur Organ- und Gewebespende" haben 42% der Menschen zur Frage der Organspende bisher keine Entscheidung getroffen, 48% der Befragten fühlen sich bisher nicht ausreichend informiert fühlen.[59]
  • Spanne zwischen Wort und Tat
    Nach repräsentativen Umfragen stimmen rund 85% der Bundesbürger der Organspende zu. In den Kliniken erfolgt jedoch nach Feststellung des Hirntodes aktuell (seit 2016) bei nur rund 76% eine Zustimmung zur Organentnahme. Auch hierfür ist Aufklärungsarbeit notwendig.

Die Arbeit der Selbsthilfegruppen wird durch die Widerspruchsregelung nicht berührt und daher auch nicht geschmälert. Daher benötigen die Selbsthilfegruppen auch weiterhin finanzielle Unterstützung.

Entscheidungsfindung bei Entscheidungsunfähigen

Siehe: Entscheidungsunfähig

Widerspruchsregelung in der DDR

Es gab bereits in Deutschland - in der DDR - eine Widerspruchsregelung, bei der die Hinterbliebenen der Organentnahme nicht widersprechen konnten (= einfache Widerspruchsregelung). Die Argumentation war in etwa: eine Leiche ist juristisch keine "Sache", über die die Hinterbliebenen kein "Eigentumsrecht", also keine Verfügungsgewalt haben könnten. Es gab darüber keine öffentliche Diskussion. Niemand hat dabei etwas Unrechtes oder Anstößiges gefunden. Auch ist keine Stellungnahme der Ostkirchen dazu bekannt.

Diese Widerspruchsregelung der DDR trat am 04.07.1975 durch die "Verordnung über die Durchführung von Organtransplantationen" in Kraft. Am 05.08.1987 wurde die Verordnung zur besseren materiellen Absicherung des Spenders neu geregelt, die neue Fassung trat am 01.10.1987 in Kraft. Durch den Einigungsvertrag vom 31.08.1990 wurde diese Verordnung aufgehoben.[60]

In § 4 dieser Verordnung heißt es: "Die Organentnahme von Verstorbenen für Transplantationszwecke ist zulässig, falls der Verstorbene zu Lebzeiten keine anderweitigen Festlegungen getroffen hat:" Damit hat der Staat faktisch die Widerspruchsregelung festgelegt.

Links zu den Petitionen

Über diese Links können die Petitionen zur Einführung der Widerspruchsregelung unterstützt werden:

  • Katja Wagners Freundin wartet seit Jahren auf ein Spenderherz
  • Thomas Müller verdankt seiner 2012 transplantierten Niere Lebenszeit und Lebensqualität
  • Claudia Ohme ist 14 Jahre nierentransplantiert. Dafür ist sie froh und dankbar.

Fazit

Bei nüchterner Betrachtung aller gegen die WSR vorgebrachten Argumente werden verschiedene Gruppen deutlich:

  1. Die Argumente richten sich nicht gegen die WSR, sondern gegen die Notstandsregelung.
  2. Die Argumente stellen eine juristische bzw. ethische Doppelmoral dar.
  3. Die Argumente sind realitätsfremd.
Wer etwas will, findet Wege.
Wer etwas nicht will, findet Gründe.
(Willy Meurer)

Anhang

Siehe: Entscheidungsregelung - Erklärungsregelung - Vertrauensregelung - Zustimmungsregelung - Notstandsregelung

Links

Gesetzentwurf von Jens Span

Artikel von Klaus Schäfer:

Anhang

Anmerkungen

  1. Niemand weiß, wann es wen trifft - es kann jeden jederzeit treffen - das Leben belegt es.
  2. Wer sich noch nicht entscheiden kann, soll "Nein" ankreuzen,
    man kann es später - so lange man noch lebt - jederzeit ändern, ohne Angaben von Gründen.
  3. Es entsteht der Eindruck, dass es bei der Abstimmung nicht um die Widerspruchsregelung ging, sondern um die Person Jens Spahn. Er hatte schon so viel erreicht. Nun griff er nach der Kanzlerschaft. Mit diesem "Nein" zur Widerspruchsregelung sollte offensichtlich Jens Span in die Schranken gewiesen werden. Anders sind die vielen Gegenstimmen aus CDU/CSU nicht zu verstehen. - Wenn es um die Organkranken gegangen wäre, hätte es mindestens eine 2/3-Mehrheit gegeben.
  4. Damit mutierte diese Bundestagsabgeordneten von Volksvertretern zu Politikern.
  5. Hier zeigt es sich, dass es weniger um die Sache geht, sondern um Personen und Funktionen. Dieses Verhalten wird umgangssprachlich als "Politik" bezeichnet. - Auch bei der Abstimmung im Januar 2020 dürfte Politik gemacht worden sein: Jens Span, der schon nach der Kanzlerschaft gegriffen hat, wurde mit der Ablehnung der von ihm auf den Weg gebrachten Widerspruchsregelung ein Denkzettel verpasst. Auch hierbei ging es weniger um die Organpatienten, sondern viel mehr um die Person Jens Span.
    Bei diesem Thema wird deutlich, dass es für alles und immer 3 Gründe gibt:
    1. Einen Grund, den ich nenne.
    2. Einen Grund, den ich verschweige.
    3. Ein Grund, der mir selbst nicht bewusst ist.
  6. Die unten genannte Petition "Nein zur Widerspruchslösung! Ja, zum Leben!" regte mich hierzu an. Es könnten noch mehr Menschen nicht so recht verstanden haben, um was es bei der Widerspruchsregelung geht. Sie sollen hier die notwendigen Informationen erhalten.
  7. Nach Einführung der Widerspruchsregelung wird der OSA seine Gültigkeit beibehalten.
  8. Die hier genannten Prozentzahlen geben die Entscheidungen zur Organspende des Jahres 2017 wieder. Quelle: DSO: Jahresbericht 2017, 54.
  9. Eine Notstandsregelung würde dies tun, aber keine doppelte Widerspruchsregelung.
  10. Im Gegenteil: Die Widerspruchsregelung würde das Vertrauen in das Transplantationssystem stärken, weil damit zum Ausdruck kommt, dass der Staat eindeutig hinter der Organtransplantation steht.
  11. Es gibt so viele Bereiche, in denen der Staat den Bürgern die Freiheit völlig genommen hat und klare Vorgaben macht: Lohnsteuer, Einkommenssteuer, Bestattungspflicht, Haftpflichtversicherung für Kfz, Maut für Lkw´s auf Autobahnen, ... Es gibt keine Möglichkeit, aus diesem System herauszukommen.
  12. Wer bei der doppelten Widerspruchsregelung widerspricht, braucht auch niemanden darüber Rechenschaft ablegen.
  13. Das Vertrauen in die Organtransplantation ist bei der Bevölkerung nicht zerstört. Im Gegenteil. In den Jahren 2006-2012 betrug der Anteil der Nicht-Organspender zwischen 25,7 und 29,2%. Im Jahr 2013 betrug ihr Anteil 29,3%. Bis zum Jahr 2016 sank der Anteil kontinuierlich auf 23,8%. Auf diesem Stand befand er sich noch im Jahr 2017 (siehe: Organmangel#Entscheidungen_zur_Organspende). Fazit: Im Jahr 2013 war die Ablehnung zur Organspende nicht größer als in den Jahren zuvor. Seit 2013 steigt die Bereitschaft zur Organspende.
    Die Widerspruchsregelung stellt keine "Vergesellschaftung des menschlichen Körpers" dar, da jeder das Recht hat, der Organspende zu widersprechen. Dieser Widerspruch muss nicht begründet werden.
  14. Die Widerspruchsregelung stellt keine moralische oder sonstige Verpflichtung zur Organspende dar, da jeder die Möglichkeit des Widerspruchs hat.
  15. Diese freie Entscheidung wird durch die Widerspruchsregelung nicht geschmälert oder gar genommen. Sie wird nur klarer. Bis zum Jahr 2017 hatten über 80% der potentiellen Organspender keinen OSA, obwohl sie sich seit Herbst 2012 dazu erklären sollten.
  16. Auch wenn durch die Widerspruchsregelung die Zahl der Organspender wesentlich erhöhen wird, so würde aber die Frage um Organspende klarer werden.
  17. Bereits die Jahre zuvor wurde von einigen Kritikern die Organspende als Ersatzteillager bezeichnet.
  18. Sie heißt "Menschenwürde", weil sie die Würde des Menschen bezeichnet. Ein Toter ist ein Leichnam, ein menschlicher Körper, aber kein Mensch mehr.
  19. Ist eine Organentnahme ein unwürdiger Umgang mit einem Toten? Zudem: Auch bei der Widerspruchsregelung hat jeder das Recht, zu widersprechen. Dieses Recht wird ihm durch die Widerspruchsregelung nicht genommen.
  20. Faktisch sind die Worte insofern wahr, alsdass mit der Widerspruchsregelung widersprochen werden muss, wer seine Organe nicht spenden will, doch zuvor sprach niemand von einem Zustimmungszwang, weil man zustimmen muss, damit man seine Organe spenden konnte.
  21. Oft heißt es hierzu, wenn bei einem Unfall ein OSA bei einem Unfallopfer gefunden wird, dass dann früher die Geräte abgeschaltet werden, damit man an die Organe kommt. Diese Angst zeigt auf zweifacher Ebene die fehlende Sachkenntnis: 1. Auf einem OSA kann man auch "Nein" ankreuzen. 2. Die Geräte werden erst bei der Organentnahme abgeschaltet.
  22. Die Sorge um die eigenen Kinder mag maginal zur Frage der Organspende erscheinen. Wenn jedoch das eigene Kind schwerkrank in der Klinik liegt, fragen viele Eltern, "Warum habe ich nicht diese Krankheit?" Wenn das eigene Kind im Sterben liegt, fragen viele Eltern, "Warum kann ich nicht für das Kind sterben?" Wenn das eigene Kind gestorben ist, fragen viele Eltern, "Warum konnte ich nicht für das Kind sterben?"
    Dies macht deutlich, dass Eltern die Gesundheit und das Leben des eigenen Kindes höher einschätzt als das eigene Leben. Die Sorge um das eigene Kind darf daher höher eingestuft werden, als die Frage, ob man im Falle des eigenen Hirntodes zur Organspende bereit ist. Bei der Sorge um vorübergehend oder dauerhaft alleingelassenen (schwere Krankheit oder gar schwerer Pflegefall) oder gar verwaisten Kindern wird schnell darüber entschieden. Bei der Frage um Einführung der Widerspruchsregelung werden schwerste Geschütze aufgefahren wie "ist verfassungswidrig", "verstößt gegen die Menschenwürde", "verstößt gegen unsere freiheitlich demokratische Grundordnung". Diese ungleiche Sichtweise ist nicht nachvollziehbar.
  23. In Wikipedia heißt es hierzu: "In der Rechtswissenschaft wird die Widerspruchslösung weitgehend kritisch gesehen, da sie dem Verteidiger oder dem belehrten Beschuldigten umfangreiche Kontrollpflichten auferlegen, die das Gericht tragen sollte. Zudem lässt sie zu, dass Beweise, die im Rahmen schwerer Verfahrensverstöße gewonnen wurden, gegen den Beschuldigten verwertet werden können."
  24. Wenn die Widerspruchsregelung ein Kennzeichen eines Unrechtsstaates ist, gegen das Grundgesetz der gar gegen die Menschenwürde verstoßen würde, dürften konsequenter Weise keine Organe aus Ländern mit Widerspruchsregelung nach Deutschland eingeführt werden. Da jedoch alle Nationen im ET-Verbund die Widerspruchsregelung haben, würde dies bedeuten, dass keine Organe mehr nach Deutschland vermittelt werden dürften.
    Daher ist keine der moralisierenden Begründungen, die gegen die Widerspruchsregelung sprechen, nachvollziehbar. Wir können schlecht beim eigenen Volk andere moralische Maßstäbe ansetzen, als bei den Organen, die wir aus anderen Nationen importieren.
  25. Zu den Unterzeichneten gehören u.a.: Franziska van Almsick, Heiner Brand, Timo Boll, Henry Maske, Felix Neureuther, Karl-Heinz Rummenigge, Matthias Steiner, Isabell Werth und Kristina Vogel. Siehe: https://www.pressetext.com/news/prominente-sportler-fuer-die-widerspruchsloesung.html Zugriff am 11.11.2018.
  26. Der Begriff "Widerspruchsregelung" beinhaltet die Aussage, dass Widerspruch möglich ist. Daher kann hier von keinem Zwang die Rede sein. Damit ist es auch kein Eingriff in die persönliche Integrität, erst recht kein schwerer Eingriff. Die Gewissensfreiheit wird gar nicht berührt, da niemand seine Entscheidung begründen muss. Die Wortwahl "Materiallager" kommt aus dem Umfeld von KAO und verletzt die Menschenwürde. Die Gleichsetzung des Hirntodes mit dem Tod wird nur von einer Minderheit bestritten, ähnlich wie bei anderen Verschwörungstheorien.
  27. Da eine doppelte Widerspruchsregelung zur Diskussion steht, haben der Organspender selbst (zu seiner Lebzeit) aber auch seine Hinterbliebenen (nach Feststellung des Hirntodes) die Möglichkeit, der Organentnahme zu widersprechen. Damit bleiben die Prinzipien der freien Entscheidungsmöglichkeit auf doppelter Ebene erhalten.
  28. Da die Selbstbestimmung durch die Widerspruchsregelung erhalten bleibt, gibt es keinen staatlichen Paternalismus.
  29. Da die Selbstbestimmung durch die Widerspruchsregelung erhalten bleibt, bestehen weder Zwang noch Pflicht zur Organspende.
  30. Es muss kein Vertrauen zurückgewonnen werden, da es diesen Vertrauensverlust gar nicht gibt. Der Vertrauensverlust ist ein Produkt der Medien. In den Jahren 2012 und 2013 war der Anteil der Nicht-Organspender nicht höher als in den Jahren davor. Seit dem Jahr 2013 sinkt der Anteil der Nicht-Organspender. Damit steigt der Anteil der Organspender.
  31. Bei dieser gesamtgesellschaftlichen Aufgabe sollten sich die Kirchen nicht herausnehmen.
  32. Dies wurde offensichtlich vom Bundesgesundheitsminister Jens Spahn getan. Daher bringt er die Widerspruchsregelung in die gesamtgesellschaftliche Diskussion ein.
  33. In den Niederlanden wurde die Einführung der Widerspruchsregelung im Februar 2018 beschlossen, das Gesetz soll 2020 in Kraft treten. Siehe: Jacqueline Vieth: Organspende im Ausland - Wer spendet wie? (28.11.2018). Nach: https://www.zdf.de/nachrichten/heute/organspende-im-ausland-100.html Zugriff am 06.12.2018.
  34. In der vom Bundesministerium für Gesundheit erlassenen "Verfahrensanweisungen. Überprüfung des Vorhandenseins eines Widerspruches einer/eines Verstorbenen gegen eine Organentnahme" heißt es auf Seite 3:
    Wenn anwesende Angehörige glaubhaft machen können, dass die/der Verstorbene zu Lebzeiten eine Organspende abgelehnt hat, ist diese Information als Widerspruch der/des Verstorbenen zu akzeptieren.

    https://transplant.goeg.at/sites/transplant.goeg.at/files/2017-06/VA_%C3%9Cberpr%C3%BCfung%20Widerspruch.pdf
    In Österreich kann somit der Widerspruch auch mündlich durch die Hinterbliebenen ausgesprochen werden:

    In Österreich gilt die Widerspruchslösung, das bedeutet, dass bei Verstorbenen, die zu Lebzeiten keinen Widerspruch gegen eine Organspende eingelegt haben, eine Organentnahme zulässig ist. Da der Widerspruch auch mündlich erfolgt sein kann, werden die mit dem Krankenhauspersonal in Verbindung stehenden Angehörigen über die geplante Organentnahme informiert und nach dem Willen der/des Verstorbenen befragt. Die Schwierigkeit für die informierenden Ärztinnen/Ärzte besteht darin, den Willen der/des Verstorbenen von jenem der Angehörigen abzugrenzen. Da das Krankenhauspersonal bestrebt ist, eine Organentnahme nur im Einvernehmen mit den Angehörigen zu veranlassen, wird in der Praxis dem Wunsch der Angehörigen entsprochen. Das Gespräch mit den Angehörigen wird von der / vom diensthabenden Ärztin/Arzt der Intensivstation geführt. Der Gesprächsausgang wird daher auch von deren/dessen Einstellung zu Organspende sowie kommunikativen Fähigkeiten beeinflusst.

    Damit ist klar, dass in Österreich nach festgestelltem Hirntod nicht nur bei Touristen, sondern grundsätzlich die Hinterbliebenen nach dem Willen des Hirntoten befragt werden. Siehe: Gesundheit Österreich: Programm zur Förderung der Organspende: aktuelle Herausforderungen und Zukunftsperspektiven (November 2017), 9, Fußnote 3. https://docplayer.org/75831868-Programm-zur-foerderung-der-organspende-aktuelle-herausforderungen-und-zukunftsperspektiven.html Zugriff am 06.12.2018.

  35. In der Schweiz hat der Nationalrat am 12. 09.2013 eine entsprechende Motion (12.3767) mit 102 gegen 65 Stimmen angenommen, auch in der Schweiz die Widerspruchsregelung einzuführen. Am 18.10.2013 hat die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates einen Wechsel zur Widerspruchslösung mit 9 zu 3 Stimmen abgelehnt. Quelle: Roland Graf: Organe transplantieren ohne Zustimmung? Nein danke! In: HLI-Report Nr. 84 4/2013 (Dezember 2013). Nach: https://www.human-life.ch/alt/public/reports/HLI-Report-84.pdf Zugriff am 15.01.2019.
  36. "Das spanische Transplantationssystem ist eines der Opting-out-Systeme nach dem Gesetz 30/1979, so dass seit 1979 eine rechtliche Vermutung zugunsten der Organspende besteht, aber die seither praktizierte Praxis war es, den Willen des Verstorbenen an die Familie (nächste Angehörige) zu richten, um die Zustimmung zur Organspende zu erhalten. Das spanische Transplantationssystem verlangt, die Erlaubnis der nächsten Angehörigen einzuholen, um in jedem Fall Organe oder Gewebe vom verstorbenen Spender zu beziehen, auch wenn bekannt war, dass der Spender spenden will." (Übersetzt mit www.DeepL.com/Translator) E-Mail vom 18.01.2019.
    Siehe: http://www.ont.es/publicaciones/Documents/DSO_ONT_deutsch.pdf
    Im englischen Original: "Spanish transplantation system is one of opting-out by Law 30/1979 , thus there is a legal presumption in favor of organ donation since 1979 but the practice that has followed ever since has been to ask the will of the deceased to the family (next-of-kin) in order to obtain consent to organ donation. Spanish transplantation system imposes to ask for authorization to the next-of-kin in order to procure organs or tissues from the deceased donor in every case, even when the donor was known to be willing to donate."

Einzelnachweise

  1. https://dserver.bundestag.de/btp/19/19140.pdf Zugriff am 15.12.2023.
  2. https://www.gruene.de/artikel/parteitag-gruene-friedens-und-sicherheitspolitik-in-der-zeitenwende Zugriff am 17.10.2022.
  3. https://presse-augsburg.de/gruene-und-fdp-kritisieren-lauterbach-vorstoss-zur-organspende/842773 Zugriff am 25.01.2023.
  4. https://mein-stuttgart.com/scholz-weiht-1-fluessiggasterminal-in-deutschland-ein Zugriff am 25.01.2023.
  5. https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2023/0501-0600/0582-23.html Zugriff am 20.12.2023.
  6. https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2023/0501-0600/0582-23.html
    https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2023/0501-0600/582-23(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1 Zugriff am 20.12.2023.
  7. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/4_Pressemitteilungen/2012/2012_3/120725_PM_53_Gesetz_zur_Neuregelung_der_Organspende.pdf Zugriff am 12.12.2018.
  8. https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/110/1911096.pdf Zugriff am 04.04.2019.
  9. DER: Stellungnahme. Die Zahl der Organspenden erhöhen – Zu einem drängenden Problem der Transplantationsmedizin in Deutschland. Berlin 2007, 30. Nach: https://www.ethikrat.org/fileadmin/Publikationen/Stellungnahmen/Archiv/Stellungnahme_Organmangel.pdf Zugriff am 09.01.2019.
  10. https://www.vso.de/media/downloads/VSO-an-Bundestag-f.pdf Zugriff am 26.10.2018
  11. a b c d e https://www.evangelisch.de/inhalte/152061/03-09-2018/ethikratsvorsitzender-haelt-widerspruchsloesung-fuer-organabgabepflicht Zugriff am 26.10.2018.
  12. https://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/organspende/article/965073/organspende-widerspruechsloesung-nicht-hier-frage.html Zugriff am 26.10.2018.
  13. https://www.evangelisch.de/inhalte/152979/25-10-2018/neuregelung-von-organspenden-spahn-stoesst-im-bundestag-auf-widerstand?kamp=b-014 Zugriff am 26.10.2018.
  14. a b c https://www.evangelisch.de/inhalte/152263/15-09-2018/neuregelung-der-organspende-weiter-umstritten-transplantationsmediziner-nagel-fuer Zugriff am 26.10.2018.
  15. a b c d e f g h i j k l m n Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 67. Sitzung (28.11.2018). Plenarprotokoll 19/67. Nach: http://dipbt.bundestag.de/doc/btp/19/19067.pdf Zugriff am 29.11.2018.
  16. a b https://www.evangelisch.de/inhalte/152211/12-09-2018/ethikrat-organspende-keine-moralische-verpflichtung Zugriff am 26.10.2018.
  17. https://www.evangelisch.de/inhalte/152169/09-09-2018/bischof-meister-gegen-widerspruchsregelung-bei-organspende Zugriff am 26.10.2018.
  18. a b c https://www.ekiba.de/html/aktuell/aktuell_u.html?t=hllljd719kkuhalevn84vm8lt2&tto=1a7414ea&&cataktuell=&m=18286&artikel=17162&stichwort_aktuell=&default=true Zugriff am 26.10.2018.
  19. Die Widerspruchsregelung pervertiert nicht den freiwilligen Charakter einer Spende, sondern klärt sie. Nach 5 Jahren Erklärungsregelung haben wir noch keine 20% OSA bei den potentiellen Organspendern.
  20. Dies ist eine Ablenkung vom Thema. Zudem ist die Sache um den Hirntod klar.
  21. https://www.pressreader.com/germany/der-tagesspiegel/20180905/281590946445168 Zugriff am 26.10.2018.
  22. Es spricht hingegen vieles dafür, dass die Widerspruchsregelung Ängste beseitigt.
  23. https://www.ekd.de/news_2010_09_01_debatte_organspenden.htm Zugriff am 26.10.2018.
  24. Es spricht hingegen vieles dafür, dass die Widerspruchsregelung Ängste beseitigt.
  25. https://www.ekd.de/news_2010_09_01_debatte_organspenden.htm Zugriff am 26.10.2018.
  26. Diese Aussage legt mangelhaften Sachverstand offen. Jeder Patient bekommt in Deutschland die optimale medizinische Behandlung. Doch bei einigen Patienten ist die Erkrankung schwerwiegender als die Medizin helfen kann. Diese Patienten sterben, einige davon den Hirntod.
  27. a b c d Heribert Prantl: Am Ende der Laufzeit. In: Süddeutsche Zeitung (03.09.2018). Nach: https://www.sueddeutsche.de/politik/organspende-am-ende-der-laufzeit-1.4114734 Zugriff am 05.12.2018.
  28. https://www.cicero.de/kultur/organspende-widerspruchsregelung-spahn-pro-contra-organspendeausweis Zugriff am 22.12.2018.
  29. https://gruenekarlsruhe.de/Veranstaltung/organspende-mit-widerspruchszwang/?instance_id=669 Zugriff am 28.03.2019.
  30. a b Michaela Schwinn: Pro Widerspruchslösung: Die Entscheidung ist mündigen Bürgern zuzutrauen. (SZ 01.01.2019) Nach: https://www.sueddeutsche.de/politik/organspende-pro-widerspruchsloesung-1.4271435 Zugriff am 14.01.2019.
  31. a b c FAZ (12.02.2019) Nach: https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/warum-die-widerspruchsloesung-bei-der-organspende-gut-ist-16037520.html?premium=0xe9579570c10bd99dfb82075e8792c804 Zugriff am 14.02.2019.
  32. BZgA: Wissen, Einstellung und Verhalten der Allgemeinbevölkerung zur Organ- und Gewebespende. Ergebnisse der Repräsentativbefragung 2016 und Trends seit 2012 (Mai 2017), 25. Nach: https://www.organspende-info.de/sites/all/files/files/Forschungsbericht_Organspende_2016_final(2).pdf Zugriff am 18.12.2018.
  33. BZgA: Wissen, Einstellung und Verhalten der Allgemeinbevölkerung zur Organ- und Gewebespende. Ergebnisse der Repräsentativbefragung 2016 und Trends seit 2012 (Mai 2017), 48. Nach: https://www.organspende-info.de/sites/all/files/files/Forschungsbericht_Organspende_2016_final(2).pdf Zugriff am 18.12.2018.
  34. BZgA: Wissen, Einstellung und Verhalten der Allgemeinbevölkerung zur Organ- und Gewebespende. Ergebnisse der Repräsentativbefragung 2016 und Trends seit 2012 (Mai 2017), 34. Nach: https://www.organspende-info.de/sites/all/files/files/Forschungsbericht_Organspende_2016_final(2).pdf Zugriff am 18.12.2018.
  35. Die Widerspruchsregelung ist eine staatliche Grundentscheidung (siehe: #Staatliche Regelungen bei Untätigkeit), der jeder widersprechen darf. Es muss seinen Widerspruch nur entsprechen äußern. Er muss ihn noch nicht einmal begründen.
  36. https://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/organspende/article/965055/organspende-jeder-zweite-barmer-versicherte-widerspruchsloesung.html Zugriff am 26.10.2018.
  37. https://www.focus.de/magazin/kurzfassungen/focus-15-2019-mehrheit-der-bundesbuerger-fuer-doppelte-widerspruchsloesung-bei-organspenden_id_10550773.html Zugriff am 05.04.2019.
  38. https://www.dgiin.de/allgemeines/pressemitteilungen/pm-leser/widerspruchsloesung-kann-zahl-der-organspenden-erhoehen-einbindung-in-gesellschaftliche-debatte-wichtig.html Zugriff am 27.10.2018.
  39. https://www.vso.de/news/details/566 Zugriff am 17.01.2019.
  40. DSO:Jahresberichte
  41. a b https://www.evangelischefrauen-deutschland.de/images/stories/efid/Presse/2018_ev%20frauen%20lehnen%20widerspruchslsung%20ab_7%20sept%202018.pdf Zugriff am 02.03.2019.
  42. a b https://transplant.goeg.at/sites/transplant.goeg.at/files/2017-06/VA_%C3%9Cberpr%C3%BCfung%20Widerspruch.pdf Zugriff am 25.05.2019.
  43. https://transplant.goeg.at/sites/transplant.goeg.at/files/2017-11/Factsheet_20.11.2017.pdf Zugriff am 25.05.2019.
  44. Gesundheit Österreich: Programm zur Förderung der Organspende: aktuelle Herausforderungen und Zukunftsperspektiven (November 2017), 9, Fußnote 3. https://docplayer.org/75831868-Programm-zur-foerderung-der-organspende-aktuelle-herausforderungen-und-zukunftsperspektiven.html Zugriff am 06.12.2018.
  45. a b c d ONT: Good-Practice-Richtlinien im Organspendeprozess. (2011) Nach: http://www.ont.es/publicaciones/Documents/DSO_ONT_deutsch.pdf Zugriff am 18.01.2019.
  46. https://dserver.bundestag.de/btp/19/19140.pdf Zugriff am 30.03.2023.
  47. Gesundheit Österreich: Transplant-Jahresbericht 2021, 13.
  48. https://www.aerzteblatt.de/treffer?mode=s&wo=17&typ=1&nid=95577&s=klinikpersonal&s=organspendeausweis Zugriff am 12.12.2018.
  49. https://gegen-den-tod-auf-der-organ-warteliste.de/offener-brief-an-die-mitglieder-des-deutschen-bundestages Zugriff am 24.01.2019.
  50. https://www.ekmd.de/presse/pressestelle-magdeburg/landesbischoefin-lehnt-widerspruchsloesung-bei-der-organspende-ab.html Zugriff am 26.10.2010.
  51. https://www.bistum-magdeburg.de/upload/2018/BilderSeptember/2018-154-Pressebericht-Herbst-VV.pdf Zugriff am 26.10.2018.
  52. https://www.eak-cducsu.de/sites/www.eak.cdu.de/files/zur_aktuellen_organspende-diskussion_verabschiedet.pdf Zugriff am 05.12.2018.
  53. Es fällt bei diesem Positionspapier auf, dass einige Zitate aus dem Jahr 2012 und früher stammen und nicht im Zusammenhang mit der Frage um Widerspruchsregelung abgegeben wurden.
  54. DSO: Jahresbericht 2016, 58f.
  55. a b Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz: Transplant-Jahresbericht 2017, 25. Nach: https://jasmin.goeg.at/411/1/Transplant-Jahresbericht%202017.pdf Zugriff am 07.12.2018.
  56. a b c d Euro-Informationen (2018). Nach: https://www.krankenkassen.de/ausland/organspende Zugriff am 05.12.2018.
  57. Jacqueline Vieth: Organspende im Ausland - Wer spendet wie? (28.11.2018). Nach: https://www.zdf.de/nachrichten/heute/organspende-im-ausland-100.html Zugriff am 06.12.2018.
  58. https://www.bundestag.de/resource/blob/573010/9fc1f08cad58e25dafd84df5d4b36855/WD-3-208-18-pdf-data.pdf Zugriff am 20.04.2019.
  59. https://www.organspende-info.de/sites/all/files/files/Forschungsbericht_Organspende_2016_final(2).pdf Zugriff am 07.12.2018.
  60. http://www.verfassungen.ch/de/ddr/organtransplantationsverordnung75.htm Zugriff am 12.12.2018.