Heinrich Lang: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 1. Dezember 2019, 22:19 Uhr
Schriften
Kommentar zu Art. 2 GG (2013)
Heinrich Lang schrieb in seinem Kommentar zum Art. 2 GG in Rn 61:[1]
| Dass der Hirntod tatsächlich den Tod des Menschen markiert, darf zwischenzeitlich (...) als empirisch widerlegt und verfassungsrechtlich als hoch problematisch angesehen werden. |
In "(...)" werden nur juristische Quellen von Wolfram Höfling und seinem Schüler Rixen genannt. Welch fehlerhaftes Bild Wolfram Höfling vom Hirntod hat, siehe dort. - Allein auf juristische Quellen stützend zu sagen, dass damit das Hirntodkriterium "empirisch widerlegt" sei, erfüllt nicht die Kriterien einer wissenschaftlichen Arbeit.
| So schlägt etwa das Herz mancher als Hirntod diagnostizierter Patienten aufgrund der technischen Unterstützung der Zwerchfelltätigkeit selbständig; |
Es schlägt nicht das Herz mancher, sondern aller Hirntoten. Die Zwerchfelltätigkeit wird nicht unterstützt, sondern ersetzt, weil der aus dem Hirnstamm kommende Reflex der Eigenatmung durch den Hirntod erloschen ist.
| hirntote Patienten können ihren Stoffwechsel aufrechterhalten, ihre Temperatur regulieren, Infektionen und Verletzungen bekämpfen, Exkremente produzieren und ausscheiden. |
Siehe: Leben der Hirntoten
| Erwähnt seien weiterhin die mehr als 10 Fälle hirntoddiagnostizierter Schwangeren, die nach teilweise monatelangem Hirntod von gesunden Kindern entbunden wurden |
Siehe: schwangere Hirntote
| sowie auch die von dem amerikanischen Neurologen Alan Shewmon 175 dokumentierte Fälle sog 'chronischen Hirntods', in denen zwischen Hirntod und Herzstillstand eine Woche bis 14 Jahren lagen |
Siehe: Alan Shewmon
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Anhang
Anmerkungen
Einzelnachweise
- ↑ Heinrich Lang: Kommentar zu Art. 2 GG Rn 61. In: Volker Epping, Christian Hillgruber (Hg.): Grundgesetz. Kommentar. 2. Auflage. München 2013.