Stephan Rixen

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Stephan Rixen n (* 23.09.1967) ist ein deutscher Jurist und Hochschullehrer an der Universität Bayreuth.

Schriften

Verfassungsfragen der Transplantationsmedizin (1996)

Stephan Rixen brachte 1996 zusammen mit Wolfram Höfling das Buch "Verfassungsfragen der Transplantationsmedizin" heraus.[1] Darin heißt es:

Auch wenn der hirntote Mensch im Sinne von Art. 2 II 1 Var. 1 GG lebt, ist die Transplantation lebenswichtiger Organe keineswegs 'am Ende', sie muß freilich auf eine besondere - verfassungsrechtlich einwandfreie - gesetzliche Legitimationsgrundlage gestellt werden. (5)

{{Zitat2|Für Friedrich Carl von Savigny gab es vor 150 Jahren noch keinen Anlaß zur rechtswissenschaftlichen Problematisierung des Todesbegriffs: 'Der Tod als die Gränze der natürlichen Rechtsfähigkeit ist ein so einfaches Naturereignis, daß derselbe nicht, wie die Geburt, eine genaue Feststellung seiner Elemente nöthig macht.' (49)[2]

Dochh der medizinische Fortschritt beendete bald diese Phase der naiv-ahnungslosen Rezeption. Die erste Herzverpflanzung Ende 1967 durchbrach uralte Tabuvorstellungen. (50)

Siehe: Wertheimer

Das Herz, von frühesten Zeiten an nicht nur in Theologie und Philosophie, sondern auch in der Opfer-, Hinrichtungs- und Bestattungspraxis Verkörperung von Lebensmitte gleichermaßen wie entscheidendes 'atrium mortis', war durch dieses spektakuläre Medizin- und Medienereignis plötzlich zum auswechselbaren Ersatzteil geworden. (50)

Bereits Galen bezeichnete im 2. Jh. nicht nur das Herz, sondern auch die Lunge und das Gehirn als "atrium mortis", die Eingänge zum Tod.

Bis nach dem Zweiten Weltkrieg war der 'Hirntote' ein unbekanntes Wesen. (51)

Hirntote waren bis Anfang der 1950-er Jahre nicht unbekannte Wesen, sondern es gab sie bis zur Einführung der künstlichen Beatmung durch Überdruck im Jahre 1952 durch Björn Ibsen nicht.

Die künstliche Beatmung war ebenso unbekannt wie die Herzmassage. (51)

Erste Herzdruckmassagen zur Reanimation wurden bereits im 18. Jh. erfolgreich durchgeführt.

Dennoch schloss man sich zur Abkehr vom überkommenen Todesverständnis mit der Folge, daß nunmehr Patienten im irreversiblen Koma schon vor Abbruch der lebensverlängernden Maßnahmen für tot erklärt werden konnten. (52)

Siehe: Koma, Hirntod und Todesverständnis

Zumeist beschränkt sie sich auf die nicht näher begründete Feststellung, mit der herrschenden Meinung sei davon auszugehen, dass der Mensch dann, wenn keine Hirnströme mehr feststellbar seien, die Grundlagen menschlicher Personhaftigkeit verloren habe und damit als Person tot sei, mithin den Lebensschutz des Art. 2 II 1 GG nicht mehr genieße: 'Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz menschlichen Lebens läßt es sich vereinbaren, bei endgültigem Aufhören der Gehirntätigkeit den Eintritt des Todes anzunehmen, weil die Tätigkeit des Gehirns den Kern menschlichen Daseins beinhaltet.' (54)

Hier wurde das Zitat (G. Brenner. Arzt und Recht. 1983, 89) von der Gehirntätigkeit zu Hirnströmen umgedeutet. Bereits nach ca. 30 sec Herzstillstand und damit Nicht-Durchblutung des Gehirns sind keine Hirnströme feststellbar. Damit aber ist noch lange kein Hirntod eingetreten. Zur HTD gehört seit 1982 weitaus mehr als "keine Hirnströme".

Gleichzeitig wird die Kontinuität suggeriert: Der irreversible Kreislaufstillstand sei nämlich schon lange letztlich nur ein Indiz für den Gehirntod gewesen. (55)

Siehe: Vladimir Negovsky

Ausreichend sei bereits eine irreversible Bewußtlosigket aufgrund irreversibler schwerer Hirnschädigung, die zum alsbaldigen Stillstand aller Hirntätigkeit führe. (58)

Siehe: Koma und Hirntod

Praktische Konsequenzen hat das Teilhirnkonzept beispielsweise für Anenzephale. Anenzephale Neugeborene kommen mit schwersten Mißbildungen zur Welt. Die Schädeldecke ist nicht vorhanden, wesentliche Teile des Gehirns, wie das Großhirn fehlen. Dagegen ist der Hirnstamm funktionstüchtig; auch die Herz-, Kreislauf- sowie die Atmungsfunktion ist relativ intakt. (59)

Siehe: Anenzephalie

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  1. Wolfram Höfling, Stephan Rixen: Verfassungsfragen der Transplantationsmedizin. Hirntodkriteriumm und Transplantationsgesetz in der Diskussion. Tübingen 1996.
  2. Friedrich Carl von Savigny. Zitiert nach: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. 1840, 17. Zitiert nach: Wolfram Höfling, Stephan Rixen: Verfassungsfragen der Transplantationsmedizin. Hirntodkriteriumm und Transplantationsgesetz in der Diskussion. Tübingen 1996. 49.