Religion: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Organspende-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 156: Zeile 156:
Die internationale Versammlung für islamisches Rechtswesen definierte in ihrem Treffen 1986 in Amman (Jordanien) den Tod aus islamischer Sicht wie folgt: "Der menschliche Tod gilt beim vollständigem irreversiblen ärztlich festgestellten Herz- und Atemstillstand oder beim irreversiblem ärztlich festgestelltem Ausfall der Hirnfunktion, auch wenn die Herz- und Atemfunktion noch mechanisch aufrechterhalten werden kann."<ref>http://zentralrat.de/18035.php Zugriff am 22.7.2014.</ref>
Die internationale Versammlung für islamisches Rechtswesen definierte in ihrem Treffen 1986 in Amman (Jordanien) den Tod aus islamischer Sicht wie folgt: "Der menschliche Tod gilt beim vollständigem irreversiblen ärztlich festgestellten Herz- und Atemstillstand oder beim irreversiblem ärztlich festgestelltem Ausfall der Hirnfunktion, auch wenn die Herz- und Atemfunktion noch mechanisch aufrechterhalten werden kann."<ref>http://zentralrat.de/18035.php Zugriff am 22.7.2014.</ref>


Im Islam gab es zu Hirntod und Organspende einige globale Treffen islamischer Rechtsgelehrten. Hieraus fasste der Zentralrat der Muslime in Deutschland e.V. in seinem Schreiben vom 28.6.1995 für seine Anhörung im Bundestag zusammen:<ref>http://zentralrat.de/14632.php Zugriff am 22.7.2014.</ref>
Im Islam gab es zu Hirntod und Organspende einige globale Treffen islamischer Rechtsgelehrten. Hieraus fasste der Zentralrat der Muslime in Deutschland e.V. (ZMD) in seinem Schreiben vom 28.6.1995 für seine Anhörung im Bundestag zusammen:<ref>http://zentralrat.de/14632.php Zugriff am 22.7.2014.</ref>
{{Zitat|Internationale Versammlung für islamisches Rechtswesen, Islamische Weltliga in Mekka, 19. bis 28.01.1985<br>
{{Zitat|Internationale Versammlung für islamisches Rechtswesen, Islamische Weltliga in Mekka, 19. bis 28.01.1985<br>
Islamische Organisation für Medizinwissenschaft, 6. Seminar für Medizin und islamisches Rechtswesen, Kuwait, 23.10.1989<br>
Islamische Organisation für Medizinwissenschaft, 6. Seminar für Medizin und islamisches Rechtswesen, Kuwait, 23.10.1989<br>
Zeile 192: Zeile 192:
* Die Spenderin oder der Spender sollte bei klarem Verstand und volljährig sein und sein Einverständnis erklärt haben. Organe von Kindern oder entmündigten Menschen können auch mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten oder der betreuenden Person entnommen werden. Auch Lebendspenden sind möglich. Allerdings muss der Nutzen für den Empfänger den möglichen Schaden für die Spenderin oder den Spender überwiegen.
* Die Spenderin oder der Spender sollte bei klarem Verstand und volljährig sein und sein Einverständnis erklärt haben. Organe von Kindern oder entmündigten Menschen können auch mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten oder der betreuenden Person entnommen werden. Auch Lebendspenden sind möglich. Allerdings muss der Nutzen für den Empfänger den möglichen Schaden für die Spenderin oder den Spender überwiegen.


Der Zentralrat der Muslime in Deutschland hat in seiner Stellungnahme zur Organtransplantation das im Jahre 1997 zur Verabschiedung stehende TPG als mit dem islamischen Prinzip vereinbar eingestuft.
Der Zentralrat der Muslime in Deutschland hat in seiner Stellungnahme zur Organtransplantation das im Jahre 1997 zur Verabschiedung stehende [[TPG]] als mit dem islamischen Prinzip vereinbar eingestuft.
 
Im o.g. Schreiben vom 28.6.1995 schreibt der ZMD über Hirntod und Hirntoddiagnostik:
{{Zitatat|Nach islamischem Grundsatz soll die Feststellung des Todes nicht über Gebühr hinausgezögert werden. Ein Hinauszögern der Feststellung des Todes, wenn schon die vitalen Funktionen und die Hirnaktivität irreversibel erloschen sind, steht aus islamischer Sicht im Widerspruch zur Würde des Menschen und zu seinem Recht auf würdevolle Behandlung, sowohl im Leben als auch im Tod. Das Hinauszögern der Feststellung des Todes entwürdigt den Menschen zu einer künstlich aufrechterhaltenen biologischen Masse. Das ist aus islamischer Sicht nicht vertretbar.}}
Damit wird der Hirntote als Leichnam mit vitalen Funktionen angesehen. Die Feststellung des Hirntods wie auch die Abschaltung der künstlichen Beatmung bzw. die Organentnahme soll "nicht über Gebühr hinausgezögert werden", da dies einer Leichenschändung entspricht. Dies ist zwar so nicht formuliert, aber angedeutet.


Trotz dieser eindeutigen Zustimmung zur Organspende ist nach Einschätzung von Ärzten die Spendebereitschaft von Muslime in Deutschland geringer als in islamischen Nationen. Dies wird darauf zurückgeführt, dass es Stimmen im Islam gibt, die die Organspende von Muslime nur an Muslime zulassen,<ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Organspende#Islam Zugriff am 29.2.2016.</ref> während Muslime auch von "Ungläubigen" Organe entgegennehmen dürfen. Im Islamischen Staat (IS) soll im Januar 2015 ein Papier verfasst worden sein, das für die Rettung des Leben eines Muslimen die Organentnahme bei "Ungläubigen" auch dann zulässt, wenn dieser durch die Organentnahme zu Tode kommt.<ref>http://www.faz.net/aktuell/politik/kampf-gegen-den-terror/islamische-extremisten-organhandel-vorwuerfe-gegen-is-13984006.html Zugriff am 29.2.2016.
Trotz dieser eindeutigen Zustimmung zur Organspende ist nach Einschätzung von Ärzten die Spendebereitschaft von Muslime in Deutschland geringer als in islamischen Nationen. Dies wird darauf zurückgeführt, dass es Stimmen im Islam gibt, die die Organspende von Muslime nur an Muslime zulassen,<ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Organspende#Islam Zugriff am 29.2.2016.</ref> während Muslime auch von "Ungläubigen" Organe entgegennehmen dürfen. Im Islamischen Staat (IS) soll im Januar 2015 ein Papier verfasst worden sein, das für die Rettung des Leben eines Muslimen die Organentnahme bei "Ungläubigen" auch dann zulässt, wenn dieser durch die Organentnahme zu Tode kommt.<ref>http://www.faz.net/aktuell/politik/kampf-gegen-den-terror/islamische-extremisten-organhandel-vorwuerfe-gegen-is-13984006.html Zugriff am 29.2.2016.

Version vom 28. Februar 2016, 13:52 Uhr

Patientenverfügung und Organspende Sterbeprozess Entscheidungshilfen Widerspruchsregelung Medien Religion
Vom Patienten zum Organspender Intermediäres Leben Zufriedenheit Risiken der TX Texte Zitate
Organhandel Verbesserungen Alternativen Organe Bücher
Organprotektive Intensivtherapie Organmangel [[]] Dank dem Spender Spenden Skandale
World Transplant Games korrekte Sprache Nachsorge Gesetzesänderungen Ausland Glossar

Christentum

Evangelische Kirche

EFiD Positionspapier 2013 Stellungnahme Berlin-Brandenburg [Anm. 1]

Katholische Kirche


Andere Religionen

Die meisten Religionen und Konfessionen befürworten Organspende:[1]
Amisch, Baptisten (Akt der Nächstenliebe), Katholische Kirche (Akte der Nächstenliebe), Episkopale Kirche, Griechisch-Orthodoxe Kirche, Islam, Lutheraner (Akt der Nächstenliebe), Presbyterianer, Protestanten (Akt der Nächstenliebe), Sieben-Tage-Adventisten und Methodisten.
Andere Religionen und Konfessionen beziehen hierzu keine Position:
Buddhismus, Christian Science, Hinduismus, Mennoniten, Mormonen, Pfingstkirche, Quaker und Shintoismus.

Islam

Wer einen Menschen tötet, für den soll es sein, als habe er die ganze Menschheit getötet. Und wer einen Menschen rettet, für den soll es sein, als habe er die ganze Welt gerettet. (Sure 5,32)

ZMD = Zentralrat der Muslime in Deutschland e.V.

ZMD 1. Anhörung im Bundestag 28.6.1995 ZMD 2. Anhörung im Bundestag 7.10.1996
ZMD zum Hirntod 21.4.1997
ZMD Organverpflanzung & Hirntod 2.7.1997 ZMD Moral aus der Sicht des Islam 24.11.1999
ZMD Anhörung im Bundestag 10.5.2011 ZMD begrüßt Neuregelung 5.3.2012
ZMD Tag der Organspende 2013 ZMD Aufklärungskampagne 15.4.2013
ZMD richtig, wichtig, lebenswichtig 11.11.2013

Der ägyptische Großmufti gab 1966 die erste Fatwa, die Organspenden erlaubte, heraus. 1986 wurde auf einer Konferenz islamischer Rechtsgelehrter in Amman der Hirntod dem Herztod in einer Fatwa gleichgestellt.[2]

Die internationale Versammlung für islamisches Rechtswesen definierte in ihrem Treffen 1986 in Amman (Jordanien) den Tod aus islamischer Sicht wie folgt: "Der menschliche Tod gilt beim vollständigem irreversiblen ärztlich festgestellten Herz- und Atemstillstand oder beim irreversiblem ärztlich festgestelltem Ausfall der Hirnfunktion, auch wenn die Herz- und Atemfunktion noch mechanisch aufrechterhalten werden kann."[3]

Im Islam gab es zu Hirntod und Organspende einige globale Treffen islamischer Rechtsgelehrten. Hieraus fasste der Zentralrat der Muslime in Deutschland e.V. (ZMD) in seinem Schreiben vom 28.6.1995 für seine Anhörung im Bundestag zusammen:[4]

Internationale Versammlung für islamisches Rechtswesen, Islamische Weltliga in Mekka, 19. bis 28.01.1985

Islamische Organisation für Medizinwissenschaft, 6. Seminar für Medizin und islamisches Rechtswesen, Kuwait, 23.10.1989
Islamische Organisation für Medizinwissenschaft, 8. Seminar für Medizin und islamisches Rechtswesen, Kuwait, 22. bis 24.05.1995
WHO-Regional Office for the Eastern Mediterranean, Arbeitsvorlage von Prof. Dr. M.N.Yasien, Leiter der Fakultätsabteilung ”Vergleichendes islamisches Rechtswesen” der Universität von Kuwait
wird die zeitgenössische islamische Haltung der sunnitischen Rechtsschulen in Bezug auf Organverpflanzung wie folgt zusammengefaßt:

1. Die Entnahme eines Organs aus dem Körper eines Menschen und seine Verpflanzung in den Körper eines anderen Menschen ist eine erlaubte lobenswerte Handlung und wohltätige Hilfeleistung, die unter Berücksichtigung folgender Einzelheiten den islamischen Vorschriften und der Menschenwürde nicht widerspricht.

2. Die Organverpflanzung muß die einzig mögliche medizinische Behandlungsmaßnahme für den Empfänger sein.

3. Der Erfolg bei beiden Operationen, sowohl der Entnahme als auch der Einpflanzung, muß für gewöhnlich oder in den meisten Fällen gesichert sein.

4. Die Organentnahme darf beim Spender nicht zu einer Schädigung führen, die den normalen Lebensablauf stört, da der islamische Grundsatz lautet:

"Ein Schaden darf nicht durch einen anderen Schaden gleichen oder größeren Ausmaßes behoben werden."

Der Spender würde sich in diesem Fall sonst selbst ins Verderben stürzen, was islamisch nicht erlaubt ist.

5. Sollte der Schaden beim Empfänger durch eine Organspende von einem Verstorbenen bzw. durch tierisches Material oder technische Mittel zu beheben sein, ist die Organspende von einem lebenden Menschen nicht erlaubt.

6. Die Abgabe des Organs muß vom Spender freiwillig und nicht unter Zwang erfolgen. Bei Kindern und entmündigten Personen genügt die Zustimmung der Erziehungsberechtigten bzw. des Vormundes nicht, da dies zu einer Entwürdigung und Schädigung der beaufsichtigten Person führt.

7. Kauf und Verkauf von menschlichen Organen sowie sonstiger Organhandel widerspricht der Menschenwürde und ist verboten. Materielle Zuwendungen und sonstige freiwillige nicht auf kommerzieller Basis beruhende Entschädigungen sind erlaubt.

8. Da jedem Menschen von Gott Ehre erwiesen und Würde verliehen wurde, können islamisch gesehen Muslime, Anhänger anderer Offenbarungsreligionen und Nichtgläubige unabhängig von ihrer weltanschaulichen Überzeugung sowohl als Organspender als auch als -empfänger akzeptiert werden.

Lediglich rechtskräftig zum Tode verurteilte Personen kommen als Organempfänger nicht in Frage.

9. Die Entnahme von Organen von einem toten Menschen darf nur nach seiner zu Lebzeiten und bei voller geistigen Kraft erfolgten ausdrücklichen Zustimmung erfolgen. Eine Erlaubnis kann von den Angehörigen erteilt werden, unter den Bedingungen, daß vom Verstorbenen keine ausdrückliche Verweigerung zu Lebzeiten ausgesprochen wurde und daß die sonstigen o.g. Vorschriften beachtet werden.

Islamische Gelehrte behandeln in ihren Rechtsgutachten zum Thema Organtransplantation die gottgefällige Haltung, ein Menschenleben zu retten, mit oberster Priorität.

  • Die Organtransplantation von einer oder einem Toten sei nicht gleichbedeutend mit Respektlosigkeit gegenüber der oder dem Toten, ferner sei Organ- und Gewebespende ein Zeichen von Mitgefühl.
  • Gemäß dem Prinzip "Taten werden nach der dahinter stehenden Absicht beurteilt" dürfte die Organspende lediglich aus einem Gefühl der Nächstenliebe heraus geschehen. Keinesfalls kann sie zu Handelszwecken genutzt werden. Damit lehnt der Islam mit klaren Worten den Organhandel ab.
  • Die Spenderin oder der Spender sollte bei klarem Verstand und volljährig sein und sein Einverständnis erklärt haben. Organe von Kindern oder entmündigten Menschen können auch mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten oder der betreuenden Person entnommen werden. Auch Lebendspenden sind möglich. Allerdings muss der Nutzen für den Empfänger den möglichen Schaden für die Spenderin oder den Spender überwiegen.

Der Zentralrat der Muslime in Deutschland hat in seiner Stellungnahme zur Organtransplantation das im Jahre 1997 zur Verabschiedung stehende TPG als mit dem islamischen Prinzip vereinbar eingestuft.

Im o.g. Schreiben vom 28.6.1995 schreibt der ZMD über Hirntod und Hirntoddiagnostik: Vorlage:Zitatat Damit wird der Hirntote als Leichnam mit vitalen Funktionen angesehen. Die Feststellung des Hirntods wie auch die Abschaltung der künstlichen Beatmung bzw. die Organentnahme soll "nicht über Gebühr hinausgezögert werden", da dies einer Leichenschändung entspricht. Dies ist zwar so nicht formuliert, aber angedeutet.

Trotz dieser eindeutigen Zustimmung zur Organspende ist nach Einschätzung von Ärzten die Spendebereitschaft von Muslime in Deutschland geringer als in islamischen Nationen. Dies wird darauf zurückgeführt, dass es Stimmen im Islam gibt, die die Organspende von Muslime nur an Muslime zulassen,[5] während Muslime auch von "Ungläubigen" Organe entgegennehmen dürfen. Im Islamischen Staat (IS) soll im Januar 2015 ein Papier verfasst worden sein, das für die Rettung des Leben eines Muslimen die Organentnahme bei "Ungläubigen" auch dann zulässt, wenn dieser durch die Organentnahme zu Tode kommt.[6]

Judentum

Und wer ein einziges Leben [aus Israel] gerettet hat, die Schrift rechnet es ihm an, als ob er eine ganze Welt gerettet hätte. (Talmud)
Halachic Organ Donor (HOD)

Die meisten Oberrabbiner sind für Organspende. Sie erkennen auch den Hirntod als Tod des Menschen an. - Einige Oberrabbiner sind gegen Organspende, weil sie den Hirntod nicht als Tod des Menschen anerkennen.

Organspende: eine gute Tat oder ein Gebot?

Jüdisches Recht (die Halacha) legt eindeutig fest, dass ein Leben zu retten von größter Wichtigkeit ist. Es setzt daher nahezu jedes Verbot und Gebot im Judentum außer Kraft (mit Ausnahme von Mord, Unzucht und Götzenanbetung).[7]

Es gibt drei biblische Verbote die sich auf Leichen beziehen. Diese sind:

  1. Nivul Hamet, es verbietet die unnötige Verstümmelung von Leichen. - Jüdisches Recht erlaubt Autopsien, wenn eine Autopsie eine reelle und sofortige Chance bietet Leben zu retten. Die meisten Rabbiner sind sich einig, dass ein Leben zu retten, wichtiger ist als das Verbot von Nivul Hamet.
  2. Halanat Hamet, (5. Moses 21,23) es verbietet die Verzögerung der Beerdigung einer Leiche. Alle Rabbiner sind sich einig, dass Retten eines Lebens, wichtiger ist als eine schnelle Beerdigung.
  3. Hana’at Hamet, es verbietet von einem toten Körper einen Nutzen zu ziehen (z.B. Verkauf der Leiche für medizinische Recherche). Alle Rabbiner sind sich einig, dass ein Leben zu retten, wichtiger ist als dieses Verbot.

Organtransplantation rettet Leben. Daher ist Organspende auch gegen diese Verbote im Judentum erlaubt.

Organspende an Nicht-Juden?

Nach jüdischem Glauben schuf Gott den Menschen nach Gottes Abbild. Er schuf den Menschen, nicht den Juden, Muslime, Christen, ... Selbst Abraham, der Begründer des Judentums, wurde als Nicht-Jude geboren. Er wurde erst durch seine Berufung zu Abraham. Daher ist die Organspende gegenüber allen Menschen erlaubt, auch gegenüber Nicht-Juden. Alle Menschen sind Kinder des einen Gottes.

Auch wenn alle von einem Juden gespendeten Organe an Nicht-Juden gehen, so bringt dies doch auch Juden, die auf der Warteliste stehen, nach oben. D.h. mit jeder Organspende an einen Nicht-Juden haben auch Juden einen Vorteil.

Auferstehung von den Toten

Der jüdische Ausspruch "mit seinen Vätern vereint" (Num 20,26; 1.Makk 2,69; 14,30; Apg 13,36) stamme daher, dass man den Toten zunächst in einer Nische in einer Familiengruft beigelegt habe. Nach Monaten, wenn sich Muskeln und Organe zersetzt hatten und nur noch die Gebeine vorlagen, wurden diese in die Grube aller Vorfahren gelegt. Daher ist es im jüdischen Auferstehungsglauben nicht wichtig, über seinen Tod hinaus alle seine Organe zu besitzen.[8]

Anhang

Anmerkungen

  1. Von der Internetseit der Ev. Kirche Berlin-Brandenburg wurde diese Stellungnahme aus dem Netz genommen.

Einzelnachweise