Daniel Kersting

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Daniel Kerting war als Philosoph von 2008-2014 wissenschaftlicher Mitarbeiter im Forschungsprojekt 'Tod und tote Körper. Zur Veränderung des Umgangs mit dem Tod in der gegenwärtigen Gesellschaft" am Institut für Philosophie der Philipps Universität Marburg. Seit 2015 wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Praktische Philosophie der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Seine Forschungsschwerpunkte sind philosophische Anthropologie, Ethik und Zeichentheorie.[1]


Schriften

Tod ohne Leitbild? (2017)

2017 veröffentlichte Daniel Kersting das Buch "Tod ohne Leitbild?"[2] Darin heißt es:

Genau genommen müssen diese Zeichen – wie Lindemann (2002, S. 415) bemerkt – nicht nur außerhalb des Kontextes des Hirntodes, sondern auch in Bezug auf die Hirntoddiagnostik selbst als Lebenszeichen gewertet werden. Es kann nämlich passieren, dass diese 'Vitalfunktionen' bei einer Patientin nicht ausreichend realisiert sind, um ein aussagekräftige Diagnose des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls durchführen zu können. In diesem Fall wäre die Patientin – alltagssprachlich ausgedrückt – zu krank, um ihren Tod feststellen zu können. In diesem Fall besteht die medizinische Aufgabe darin, erst übliche kurative Maßnahmen anzuwenden, z.B. den Blutdruck zu stabilisieren, bevor mit der Hirntoddiagnose begonnen werden kann. (28f)

Diese Aussage zeigt, welches Wissen Gesa Lindemann und Daniel Kersting von der Situation in der Intensivstation und dem zum Hirntod führenden pathologischen Verlauf haben. Die Stabilisierung des Blutdrucks gehört zu den Kernaufgaben jedes Notfallmediziners und noch mehr aller Ärzte in den Intensivstationen. - Es kann keinen Patienten geben, der bei korrekter Anwendung der Richtlinie zur HTD "zu krank" sein könnte, als dass man an ihm fälschlicher Weise Hirntod diagnostizert.

Auf der Basis des skizzierten biologischen Todesverständnisses ist dieser Schluss nur konsequent; denn im Rahmen dieses Verständnisses ist die Frage, ob ein Körper noch lebendig erscheint oder nicht, kein relevantes Kriterium dafür, ob jemand tot oder lebendig ist. (30)

Dass die Ärzte die dafür notwendige Fachkenntnis besitzen, zeigt die Scheintod-Hysterie des 19. und Anfang des 20. Jh.: So mancher Mensch erscheint den medizinischen Laien als Toter, wo Ärzte noch eindeutig Leben erkennen und den Menschen wieder ins normale Leben zurückholen können. Andernfalls haben die Ärzte auch die dafür notwendige Fachkenntnis um zu sagen, dass hier (Hirn-)Tod vorliegt, wo medizinische Laien Leben erkennen. Im 1. Beispiel ist es Scheintod, im 2. Beispiel ist es Scheinleben.

Damit folgen aber auch sie einem Erklärungsmuster, nach dem es sich bei der Lebendigkeit Hirntoter letztlich um einen bloßen Schein handelt. Die realen Belastungen und Konflikte, die die Beteiligten in ihrem Umgang mit Hirntoten ertragen und austragen müssen, werden dadurch gleichwohl nicht beseitigt. Im Gegenteil: Sie werden zu Scheinproblemen erklärt und als solche einer angemessenen Aufklärung und Auflösung gerade entzogen. (31)

Was der Autor betreibt, kann nicht als Aufklärung oder Auflösung der Schwierigkeit bezeichnet werden, wohl aber als Verschärfung der Situation.

Damit hat die Bundesärztekammer, wie Stoecker bemerkt, 'den gesetzlichen Auftrag, wissenschaftliche Standards für die Regeln der Todesfeststellung zu formulieren, in ein Privileg um[ge]deutet, autonom über die Korrektheit der einen oder anderen Todeskonzeption zu befinden'. Zwar sind die von der Bundesärztekammer vorgenommenen Festlegungen von Begriff und Kriterium des Todes durch den gesetzgeberischen Auftrag nicht gedeckt, gleichwohl werden durch sie Fakten geschaffen, die auf der Basis des geltenden Rechts nicht mehr kontrolliert werden können. (199)

Der Gesetzgeber hat nach jahrelanger Diskussion 1997 mit der Verabschiedung des TPG das Hirntodkonzept übernommen. Somit hat sich die BÄK nicht unrechtmäßig etwas angeeignet, was ihr nicht zusteht.

Insofern lässtsich festhalten, dass das geltende Recht im Hinblick auf die Festlegungen eines Todeskriteriums keine Vorkehrungen enthält, das offene Menschenbild etwa vor naturalistischer Vereinnahmung

zu schützen. (199)

§ 3 TPG überlässt der BÄK einen Spielraum des Hirntodkriteriums im Verständnis des Gesamthirntod. Damit liegt das Menschenbild der BÄK nicht frei zur Verfügung und muss daher auch nicht vor einem möglichen Missbrauch der BÄK geschützt werden.

Eine Voraussetzung hierfür wäre sicherlich, einen gesellschaftlichen Verständigungsprozess über die relevanten Fragen, Zweifel und Unsicherheiten, die bezüglich des gegenwärtig geltenden Todeskriteriums bestehen, zu ermöglichen und zu fördern, anstatt ihn - wie dies gegenwärtig der Fall ist - zu unterbinden. (199)

Um das Hirntodkriterium nicht neu zu erfinden, sollten sich die Diskussionsteilnehmer vor dem Führen der Diskussion zunächst einmal umfassend und sachlich korrekt über Hirntod informieren. Unter dieser Voraussetzung fällt Daniel Kerting als Diskussionsteilnehmer aktuell aus.

Es wäre einer offenen und ehrlichen Kommunikation über das Hirntodkriterium durchaus förderlich, von Rechts wegen klarzustellen, dass die Bundesärztekammer nicht für die Legitimation von Todeskriterien zuständig ist, und ihr deshalb in dieser Frage auch keine besondere Autorität abverlangt werden darf. (199)

Die Ärzte haben das größere Fachwissen über den Tod eines Menschen, als Juristen, Philosophen, Soziologen, Theologen oder sonst eine andere Gruppe. Daher gehört es in deren Beurteilung, ob Studien, wie z.B. von Alan Shewmon am Hirntodkonzept etwas geändert werden muss.

Die Hirntodkonzeption entbehrt einer angemessenen Rechtfertigung, weil sie sich lebensweltlich nicht überprüfen lässt, und ist dem reflektierten Selbstverständnis leiblicher Personen gegenüber so hochgradig revisionär, dass ihre Anwendung regelmäßig zu Konflikten in der Praxis führt. (200)

Beim Scheintod ist uns das fachliche Urteil der Ärzte recht, beim Hirntod nicht. Dabei gibt uns in beiden Fällen die Situation einen Zustand, der "lebensweltlich" falsch ist.

Anstatt länger die Vorstellung eines Todes zu verteidigen, der sich unserer Wahrnehmung entzieht und wohlerwogenen Überzeugungen über den Tod widerspricht, wäre es geboten, der Wahrnehmung wieder zu vertrauen und das Todeskriterium zu ändern. (200)

Sinnvoller und zielführender wäre, wenn sich zumindest die Menschen, die sich öffentlich zu Hirntod äußern, sich zunächst medizinisch-faktisch intensiver mit dem pathophysiologisch wie auch morphologisch mit dem Hirntod und dessen anthropologische Tragweite beschäftigen würde.

Nach deutschem Recht gilt der Zustand des Hirntodes erst dann als irreversibel, wenn zwei unabhängige Gutachter”innen ihn diagnostiziert haben, wobei zwischen beiden Gutachten in der Regel ein Zeitraum von zwölf Stunden liegen muss. Kraft dieser Diagnose und dem Hirntodprotokoll erscheintes so, als sei der Hirntod ein irreversibles instantanes Ereignis und der Ausfall des Herz-Kreislauf-Systems ein reversibler Prozess. Dieser Unterschied liegt aber nicht etwa in der Natur der Organe, sondern ist das Resultat rechtlicher Normierung. Ob ein Todeskriterium die Irreversibilitätsbedingung erfüllt, ist also davon abhängig, welches Maß an diagnostischer Sicherheit verlangt wird. In dieser Hinsicht unterscheidet sich das Herz-Kreislauf- nicht vom Hirntodkriterium. (202)

Siehe: Irreversibilität

Ein prominenter Vorschlag lautet, das Recht sollte es den Einzelnen bzw. ihren Familien selbst überlassen, ein für sie geeignetes Todeskriterium zu wählen. (203)

Siehe: Anarchie

Genau dies scheint der Gesetzgeber im Kontext der Organspende allerdings zu intendieren, wenn er im TPG vorschreibt, das Gesetz zur Aufklärung über Organspende solle dem Zweck dienen,»die Bereitschaft zur Organspende in Deutschland zu fördern« (243)

Hierbei bezieht sich Kersting auf § 1 Abs. 1 TPG. Der Satz heißt jedoch vollständig: "Ziel des Gesetzes ist es, die Bereitschaft zur Organspende in Deutschland zu fördern."

Viele Organempfänger*innenleiden durch die lebenslange Einnahme von Immunsuppressiva an einem erhöhten Infektionsrisiko, sind nach einigen Jahren bereits auf ein neues Organ angewiesen oder erleben die Therapie als psychisch belastend, ... (246)

Was heißt "viele", die "nach einigen Jahren" (nach wie vielen Jahren?) wieder ein neues Organ benötigen? Sind es 80%, 60%, 40%, 20% oder nur 5%?

Der anthropologisch-praktische Ansatz ermöglichtes, jene Überzeugung von Angehörigen, Pflegekräften oder Mediziner*innen, der zufolge Hirntote nicht tot seien, sondern lebten, einen rationalen Grund zu geben: Sie gründet in der leiblich-qualitativen Dimension des Lebendigen. Diese Dimension ist keine rein subjektiv-private, sie bezeichnet keine bloß »ästhetische Differenz, sondern sie ist für unser aufgeklärtes Selbstverständnis als lebendige Wesen und mithin für unsere Lebenspraxis im Ganzen konstitutiv: denn in der alltäglichen Lebenserfahrung wissen wir um die Lebendigkeit unserer selbst ...(296)

{{Zitat2|Gemessen an diesem Anspruch lässt sich das Hirntodkriterium nicht aufrechterhalten - nicht nur, weil es sich unserer lebensweltlichen Erfahrung gegenüber als revisionär erweist, sondern vor allem auch, weil es sich der sinnlich-wahrnehmbaren Überprüfbarkeit, auf die eine Rechtfertigung von Todeskriterien angewiesen ist, entzieht. Das Herz-Kreislauf-Kriterium wäre demgegenüber das angemessenere Todeskriterium, weil es im Unterschied zum Hirntodkriterium heterogene Perspektiven auf den menschlichen Tod gleichermaßen zu berücksichtigen vermag, ohne im Vorfeld bereits bestimmte Perspektiven zu delegitimieren. (297) Siehe: Todesverständnis

Fasst man den leiblichen Selbstbezug mit Hermann Schmitz als 'eigenleibliches Spüren', dann lässt sich Lebendigkeit als das, 'was sich regt, was sich bewegt und was strebt, was wächst, altert und vergeht' am eigenen Leib erfahren: paradigmatisch im leiblichen Spüren des eigenen Herzschlags oder der Atmung. (193)

Siehe: Irrige Todesfeststellung

Genau dies scheint der Gesetzgeber im Kontext der Organspende allerdings zu intendieren, wenn er im TPG vorschreibt, das Gesetz zur Aufklärung über Organspende soll dem Zweck dienen, 'die Bereitschaft zur Organspende in Deutschland zu fördern'.1 Im Namen der Aufklärung einen solchen inhaltlich bestimmten Zweck zu propagieren, widerspricht nicht nur der kritischen Theorieanlage des skizzierten Aufklärungsverständnisses, sondern bereits dem im TPG formulierten Anspruch, die Aufklärung habe 'ergebnisoffen'2 zu erfolgen und solle den Einzelnen eine 'ernsthaft(e)'3 Auseinandersetzung mit dem Thema ermöglichen: denn hierdurch wird ein partikularer Zweck als allgemein verbindlich festgelegt, wobei sich seine Legitimität doch erst innerhalb von Aufklärungsprozessen zu erweisen hätte. (243)
Ziel des Gesetzes ist es, die Bereitschaft zur Organspende in Deutschland zu fördern.. Hierzu soll jede Bürgerin und jeder Bürger regelmäßig im Leben in die Lage versetzt werden, sich mit der Frage seiner eigenen Spendebereitschaft ernsthaft zu befassen und aufgefordert werden, die jeweilige Erklärung auch zu dokumentieren. Um eine informierte und unabhängige Entscheidung jedes Einzelnen zu ermöglichen, sieht dieses Gesetz eine breite Aufklärung der Bevölkerung zu den Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende vor. (§ 1 Abs. 1 TPG)

Nicht die Aufklärung, sondern das Gesetz soll die Bereitschaft zur Organspende fördern.

Möglicherweise ist es für die eigene Entscheidungsfindung wichtig zu wissen, dass die Revision des Todeskriteriums in den 1960er Jahren vor allem durch pragmatische Erwägungen vorangetrieben wurde und nicht durch neue medizinische Erkenntnisse oder moralische Gründe. (246)

Siehe: Chronik/Hirntod

Viele Organempfänger*innen leiden durch die lebenslange Einnahme von Immunsuppressiva an einem erhöhten Infektionsrisiko, sind nach einigen Jahren bereits auf ein neues Organ angewiesen oder erleben die Therapie als psychisch belastend, weil das transplantierte Organ als Fremdkörper wahrgenommen wird. (246f)

Siehe: Zufriedenheit

Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise

  1. Antje Kahl, Hubert Knoblauch, Tina Weber (Hg.): Transmortalität. Organspende, Tod und tote Körper in der heutigen Gesellschaft. Weinheim 2017, 233.
  2. Daniel Kersting: Tod ohne Leitbild? Philosophische Untersuchungen zu einem integrativen Todeskonzept. Münster 2017.