Mitbestimmung

Aus Organspende-Wiki
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In der Debatte um die Einführung der WSR fordern verschiedene Gruppen (z.B. Deutsche Stiftung Patientenschutz) und Einzelpersonen (z.B. Michaela Noll), dass die Hinterbliebenen ein Recht haben, der Organentnahme zu widersprechen.

Gesetzeslage

Ob Zustimmungsregelung, Entscheidungsregelung, oder Erklärungsregelung, es müssen nach der Feststellung des Hirntodes nach § 4 TPG vom Arzt bis zu 4 Fragen an die Hinterbliebenen gestellt werden:

  1. Liegt eine schriftliche Willenserklärung des Hirntoten vor, ist danach zu verfahren.
  2. Liegt diese nicht vor, werden die Hinterbliebenen gefragt, ob ihnen eine mündliche Willenserklärung des Hirntoten bekannt ist, nach der verfahren werden kann.
  3. Liegt diese nicht vor, werden die Hinterbliebenen gefragt, was sie meinen, was der Wille des Hirntoten sein dürfte, nach der verfahren werden könnte.
  4. Haben die Hinterbliebenen auch keine Ahnung, was der Wille des Hirntoten sein könnte, entscheiden die Hinterbliebenen.

Es wird somit immer versucht, nach den Willen des Hirntoten zu verfahren. Die Hinterbliebenen haben erst dann ein Entscheidungsrecht, wenn der primäre Weg (1.-3.) nicht gangbar ist. Dies spiegelt sich in den Jahresberichten der DSO wider.

Das Selbstbestimmungsrecht ist in Deutschland in Artikel 2 GG allen zugesichert. Wenn Hinterbliebene dem schriftlich (oder mündlich) geäußerten Willen des Verstorbenen widersprechen, stellt dies eine Verletzung des Grundrechts dar.

Dieses Selbstbestimmungsrecht tritt im Zusammenhang von Krankheit und Tod u.a. durch die PV und das Testament deutlich zu Tage.

Mitbestimmung bei der Organspende

Derzeit haben Hinterbliebene nur dann selbst zu entscheiden, wenn der Wille des Hirntoten nicht festgestellt werden kann.
Dass die Hinterbliebene auch bei einer schriftlichen und mündlichen Zustimmung zur Organentnahme noch gefragt werden, ob sie diese Entscheidung mittragen, stellt juristisch ein klarer Verstoß gegen das Grundrecht der Selbstbestimmung dar.

Wenn die WSR eingeführt werden sollte, könnte so verfahren werden:

  1. Liegt eine schriftliche Willensäußerung vor, dann wird entsprechend verfahren.[Anm. 1]
  2. Liegt keine schriftliche Willensäußerung vor, muss von einer Zustimmung zur Organentnahme ausgegangen werden. In diesem Fall können die Hinterbliebenen gefragt werden, ob sie die Entscheidung des Hirntoten mittragen.


Anhang

Anmerkungen

  1. Hinterbliebene haben gemäß dem Selbstbestimmungsrecht des Hirntoten kein Mitspracherecht. Dieses einzuräumen, würde ein klarer Verstoß gegen das Grundrecht der Selbstbestimmung darstellen.

Einzelnachweise