BVerfG

Aus Organspende-Wiki
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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist in der Bundesrepublik Deutschland als Verfassungsgericht des Bundes sowohl ein unabhängiges Verfassungsorgan der Justiz, ranggleich mit den anderen obersten Bundesorganen, als auch der oberste Gerichtshof auf Bundesebene. Es hat damit eine Doppelstellung und -funktion.

Pressemitteilung Nr. 91/1999 (24.08.1999)

Der Beschwerdeführer (Bf) zu 1. litt an Niereninsuffizienz und Diabetes und musste sich regelmäßig einer Dialysebehandlung unterziehen. Der Bf zu 2. wollte eine seiner Nieren einem ihm nicht bekannten, an Niereninsuffizienz leidenden Patienten spenden. Der Bf zu 3. ist Transplantationschirurg. Sie rügen die Verletzung verschiedener Grundrechte, insbesondere das des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ("Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit").

Die Verfassungsbeschwerden wurden unter Pressemitteilung Nr. 91/1999 am 24.08.1999 nicht angenommen.

1 BvR 2181/98 (11.08.1999)

Herr B. hatte beim BVerfG geklagt: Der 46-jährige Herr B. litt an einer terminalen Niereninsuffizienz. Nur eine baldige NTX könne ihn vor dem drohenden Tode retten. Im Familienkreis gibt es keinen geeigneten Spender. Es gäbe jedoch einen Bekannten, der ihm eine Nieren spenden wollte.

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde unter 1 BvR 2181/98 am 11.08.1999 nicht an, weil es sich gegen das TPG richtet.

Pressemitteilung Nr. 36/1999 (24.03.1999)

Ein Beschwerdeführer (BF) beklagte, dass Organtransplantation die Menschenwürde verletze. Es wurde beklagt, dass man zur Entscheidung gedrängt werde, sich für oder gegen die Organspende auszusprechen. Diese Nötigung sei verfassungswidrig. Daneben würde die "Hirntodlösung" einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG darstellen.

Das BVerG nahm die Beschwerden nicht an, wie die Pressemitteilung Nr. 36/1999 vom 24.03.1999 angibt.

1 BVR 2261/98 (28.02.1999)

Herr F. hatte beim BVerfG geklagt:

  • Die festgeschriebene "Hirntodlösung" verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.
  • Die im TPG enthaltenen Mitteilungs- und Informationsbestimmungen verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, die ärztliche Schweigepflicht und das Recht der Patienten auf Geheimhaltung ihrer Daten.
  • Die in § 16 TPG enthaltene Richtlinienkompetenz der Bundesärztekammer sei wegen der Befangenheit der Bundesärztekammer abzulehnen und stehe mit den Anforderungen des Facharztbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 125) nicht in Einklang.

Das BVerfG hat mit 1 BVR 2261/98 (28.02.1999) die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

1 BvR 2156/98 (18.02.1999)

Dr. A. hatte beim BVerfG geklagt:

  • Die Entscheidung, sich für oder gegen die Organspende zu entscheiden, sei eine verfassungswidrige Nötigung.
  • Organspende verstoße gegen die Würde des Menschen und die körperliche Unversehrtheit.

Das BVerfG hat mit 1 BvR 2156/98 vom 18.02.1999 die Beschwerde abgelehnt, da sie nicht die Kriterien einer Verfassungsbeschwerde erfülle.

Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise