Aufgabe des Arztes

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Todesfeststellung

Die Feststellung des Todes ist eine Aufgabe des Arztes. Dies steht in den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländern.

Datum Text
BW 11.02.20 § 20 Leichenschaupflicht

(1) Verstorbene und tot geborene Kinder sind zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einer Ärztin oder einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau).
(2) Jede niedergelassene Ärztin oder jeder niedergelassene Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen vorzunehmen. Gleiches gilt für Ärzte von Krankenhäusern und sonstigen Anstalten für Sterbefälle in der Anstalt.
(3) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Tod in ursächlichem Zusammenhang mit einer Narkose, mit operativen oder anderen therapeutischen oder sonstigen medizinischen Maßnahmen einschließlich Schutzimpfung eingetreten ist, dürfen die die medizinische Maßnahme veranlassenden Ärzte die Leichenschau nicht durchführen. Diese haben sich auf die Feststellung des Todes zu beschränken. Die darüber hinaus gehende Leichenschau ist von einem an der Behandlung nicht beteiligten Arzt durchzuführen.
(4) Im Rettungsdienst eingesetzte Notärzte sind nicht verpflichtet, Todesart und Todesursache, sondern lediglich den Tod festzustellen. Sie haben den Eintritt des Todes auf der Todesbescheinigung ohne Ursachenfeststellung festzuhalten, über die Rettungsleitstelle die Durchführung der Leichenschau zu veranlassen und bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod sofort die Rettungsleitstelle zu benachrichtigen, die die Polizei hiervon in Kenntnis setzt.[Anm. 1]

BY 02.08.16 Art. 2 Ärztliche Leichenschau

(1) Jede Leiche muß vor der Bestattung zur Feststellung des Todes, der Todesart (natürlicher oder nicht natürlicher Tod) und der Todesursache von einem Arzt untersucht werden (Leichenschau).
(2) Auf Verlangen eines jeden auf Grund des Art. 15 zur Veranlassung der Leichenschau Verpflichteten oder einer nach Art. 14 Abs. 2 zuständigen Stelle oder deren Beauftragten sind zur Leichenschau verpflichtet,
1. jeder Arzt, der in dem Gebiet der Kreisverwaltungsbehörde, in dem sich die Leiche befindet, oder in dem Gebiet einer angrenzenden kreisfreien Gemeinde niedergelassen ist,
2. in Krankenhäusern und Entbindungsheimen außerdem jeder dort tätige Arzt.
Ein Arzt, der für die Behandlung von Notfällen eingeteilt ist und die verstorbene Person vorher nicht behandelt hat, kann sich im Rahmen seiner Pflicht nach Satz 1 auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, des Zustandes der Leiche und der äußeren Umstände beschränken, wenn sichergestellt ist, daß der behandelnde Arzt oder ein anderer Arzt die noch fehlenden Feststellungen treffen wird.
(3) Der Arzt kann die Leichenschau verweigern, wenn sie ihn oder einen Angehörigen, zu dessen Gunsten ihm in Strafverfahren wegen familienrechtlicher Beziehung das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

BE 15.12.10 § 3 Leichenschaupflicht

(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau).
(2) Jeder niedergelassene Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen vorzunehmen, sofern er nicht aus wichtigem Grund daran gehindert ist. Bei Sterbefällen in Krankenanstalten trifft diese Verpflichtung die dort tätigen Ärzte.
(3) Ein in der Notfallrettung tätiger Arzt kann sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und der äußeren Umstände beschränken, wenn er durch die Durchführung der Leichenschau an der Wahrnehmung seiner Aufgaben in der Notfallrettung gehindert wird. Er hat unverzüglich eine vorläufige Todesbescheinigung auszustellen.
(4) Eine Leichenschau darf nicht durchgeführt werden von Ärzten, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung zusteht.[Anm. 2]

BB 15.10.18 § 4 Veranlassung der Leichenschau

(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einer approbierten Ärztin oder einem approbierten Arzt zu untersuchen (Leichenschau).
(2) Die Leichenschau haben unverzüglich zu veranlassen:
1. jede Person, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, 2. die Person, in deren Wohnung, Unternehmen oder Einrichtung sich der Sterbefall ereignet hat, und 3. jede Person, die eine Leiche auffindet. Die Pflicht besteht nicht, wenn bereits eine andere Person die Leichenschau veranlasst hat oder wenn in den Fällen der Nummer 3 die Polizei benachrichtigt wurde.

$ 5 Ärztliche Leichenschaupflicht
(1) Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet:
1. bei Sterbefällen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgaben auch die ärztliche Behandlung der aufgenommenen Personen gehört, alle Ärztinnen und Ärzte, die dort tätig sind; bei mehreren Ärztinnen und Ärzten kann die Leitung der Einrichtung regeln, welche Ärztin oder welcher Arzt die Leichenschau vorzunehmen hat,
2. bei häuslichen und sonstigen Sterbefällen jede erreichbare in der ambulanten Versorgung tätige Ärztin und jeder erreichbare in der ambulanten Versorgung tätige Arzt sowie während der sprechstundenfreien Zeit alle Ärztinnen und Ärzte im allgemeinen ärztlichen Bereitschaftsdienst als Notdienst (ärztlicher Notdienst),
3. bei Sterbefällen während eines Rettungseinsatzes mit Beteiligung einer Notärztin oder eines Notarztes diese Person.
Bei Sterbefällen während eines Rettungseinsatzes ohne Beteiligung einer Notärztin oder eines Notarztes gilt Nummer 2 entsprechend.
(2) Eine Person nach Absatz 1 Nummer 3 kann sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und der äußeren Umstände beschränken, wenn sie durch die Durchführung der Leichenschau an der Wahrnehmung eines aktuellen anderweitigen Rettungseinsatzes gehindert würde. Nur in diesem Fall kann sie sich auf die Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung über die Feststellung des Todes auch ohne Angabe der Todesart und der Todesursache beschränken. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass eine nach Absatz 1 Nummer 2 verpflichtete Person eine vollständige Leichenschau durchführt und den endgültigen Totenschein erstellt.
(3) Für die Verpflichtung zur Durchführung der Leichenschau ist es ausreichend, wenn der nach Absatz 1 Nummer 2 verpflichteten Person der Sterbefall bekannt gegeben wurde.
(4) Eine Ärztin oder ein Arzt kann es ablehnen, über die Feststellung des Todes hinaus die Leichenschau fortzusetzen, wenn die Ärztin oder der Arzt durch die weiteren Feststellungen sich selbst oder einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.[Anm. 3]

HB 02.08.16 § 3 Leichenschau

(1) Jede menschliche Leiche ist zur Dokumentation des Todes, der Todeszeit, der Todesart und, soweit bekannt, der Todesursache von einem Arzt oder einer Ärztin zu untersuchen (Leichenschau). Die Leichenschau ist unverzüglich nach Eintritt des Todes, bei begründeter Verhinderung jedoch spätestens innerhalb von sechs Stunden nach der Aufforderung zur Durchführung der Leichenschau vorzunehmen. Die Verhinderung ist mit der mutmaßlichen Zeitdauer dem Anfordernden mitzuteilen.
(2) In besonderen Fällen kann zusätzlich zu der nach Absatz 1 durchzuführenden äußeren Leichenschau eine innere Leichenschau (Obduktion) erfolgen.

§ 4 Benachrichtigung des Arztes oder der Ärztin
(1) Die Benachrichtigung des nach § 5 zur Vornahme der Leichenschau verpflichteten Arztes oder der entsprechend verpflichteten Ärztin haben in nachstehender Reihenfolge zu veranlassen:
1. der Ehegatte oder die Ehegattin, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern oder volljährigen Geschwister,
2. diejenige Person, auf deren Grundstück oder in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, oder
3. jede Person, die eine Leiche auffindet.
Die Benachrichtigung kann im besonderen Einzelfall auch gegenüber der Polizei erfolgen, die im Rahmen der erforderlichen Ermittlungen die Leichenschau veranlasst.
(2) Bei Sterbefällen 1. in Krankenhäusern, Altenheimen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen oder
2. in Betrieben, öffentlichen Einrichtungen, Verkehrsmitteln oder während einer Veranstaltung
hat vorrangig vor den in Absatz 1 genannten Personen die Leitung der Einrichtung oder des Betriebes, der Fahrzeugführer, die Fahrzeugführerin, der Veranstalter oder die Veranstalterin die Benachrichtigung des Arztes oder der Ärztin zur Vornahme der Leichenschau zu veranlassen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Jede Person, die in diesen Einrichtungen eine Leiche auffindet, hat unverzüglich die in Satz 1 genannten Personen zu unterrichten.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Benachrichtigung des Arztes oder der Ärztin Verpflichteten sollen nach Möglichkeit den Hausarzt oder die Hausärztin der verstorbenen Person oder eine Vertretung benachrichtigen.

§ 5 Verpflichtung zur Leichenschau
(1) Zur Vornahme der Leichenschau sind auf Verlangen der in § 4 genannten Personen verpflichtet:
1. jeder niedergelassene Arzt und jede niedergelassene Ärztin,
2. die während des Ärztlichen Notfallbereitschaftsdienstes tätigen Ärzte und Ärztinnen.
(2) Ist ein nach § 4 benachrichtigter Arzt oder eine entsprechend benachrichtigte Ärztin aus wichtigem Grund nicht in der Lage, die Leichenschau durchzuführen, hat der Arzt oder die Ärztin unverzüglich eine Vertretung zu bestellen.
(3) Ärzte oder Ärztinnen, die sich im Rettungsdiensteinsatz befinden, sind zu einer Leichenschau nicht verpflichtet. Sie können sich auf die Feststellung des Todes und seiner Dokumentation in einer amtlichen vorläufigen Todesbescheinigung nach einem von dem Senator für Gesundheit bekanntgemachten Muster beschränken. Etwaige Meldepflichten bleiben unberührt. Im Falle des Satzes 2 haben die in § 4 genannten Personen einen weiteren Arzt oder eine weitere Ärztin zur Vornahme der vollständigen Leichenschau zu benachrichtigen.
(4) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern hat die Leitung sicherzustellen, dass die Leichenschau durch einen im Krankenhaus tätigen Arzt oder eine dort tätige Ärztin vorgenommen wird.
(5) Nach Absatz 1 oder 4 Verpflichtete können es ablehnen, über die Feststellung des Todes hinaus eine Leichenschau vorzunehmen, wenn sie durch die weiteren Feststellungen sich selbst oder einen ihrer in § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden. Verpflichtungen nach Absatz 2 bleiben unberührt.[Anm. 4]

HH 30.10.19 § 1 Leichenschau

(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einer Ärztin oder einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau). Vor der Feststellung des Todes durch eine Ärztin oder einen Arzt darf der Körper einer verstorbenen Person nur dann wie eine Leiche behandelt werden, wenn der Eintritt des Todes offensichtlich ist. Leichen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Totgeborene mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm.
(2) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgabe die ärztliche Betreuung der aufgenommenen Personen gehört, hat die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung sicherzustellen, dass die Leichenschau unverzüglich durch eine dort tätige Ärztin oder einen dort tätigen Arzt oder eine beauftragte Ärztin oder einen beauftragten Arzt vorgenommen wird. In den übrigen Fällen haben diejenigen die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen, die nach § 29 oder § 30 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert am 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639, 2640), in der jeweils geltenden Fassung zur Anzeige des Todes gegenüber der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten verpflichtet sind. Ist eine nach Satz 2 verpflichtete Person nicht vorhanden oder nicht erreichbar oder wird die Leiche einer unbekannten Person gefunden, so wird die Leichenschau durch die zuständige Behörde veranlasst.
(3) In den Fällen von Absatz 2 Sätze 2 und 3 ist jede niedergelassene Ärztin oder jeder niedergelassene Arzt verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen vorzunehmen, sofern er oder sie nicht aus wichtigem Grund daran gehindert ist. Während des Notfalldienstes und des Bereitschaftsdienstes trifft diese Verpflichtung die hierfür eingeteilten Ärztinnen oder Ärzte.
(4) Eine Ärztin oder ein Arzt kann es ablehnen, über die Feststellung des Todes hinaus eine Leichenschau vorzunehmen, wenn sie oder er durch die weiteren Feststellungen sich selbst oder in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.[Anm. 5]

HE 23.08.18 § 10 Leichenschau

(1) Vor der Bestattung muss eine Leichenschau durchgeführt werden (Erste Leichenschau). Leichenschau ist die durch eine Ärztin oder einen Arzt durchzuführende Untersuchung der verstorbenen Person zum Zwecke der Feststellung
1. des Todes,
2. des Todeszeitpunktes oder, falls dies nicht möglich ist, des Todeszeitraums oder des Auffindungszeitpunktes der Leiche,
3. der wahrscheinlichen Todesursache und
4. der Todesart (natürlicher Tod, nicht natürlicher Tod oder ungeklärt).
(2) Die Leichenschau ist unverzüglich vorzunehmen.
(3) Die vollständig entkleidete Leiche ist sorgfältig zu untersuchen; es sind dabei alle Körperregionen, einschließlich der Körperöffnungen, der Augenbindehäute, des Rückens und der behaarten Kopfhaut, zu untersuchen. Die Bekleidung ist an der verstorbenen Person zu belassen, sobald sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod ergeben.
(4) Die Leichenschau ist an dem Ort durchzuführen, an dem die verstorbene Person aufgefunden wurde; die Leiche soll vor der Leichenschau und während einer Unterbrechung der Leichenschau nicht verlagert werden. Dies gilt nicht, wenn die Durchführung der Leichenschau an diesem Ort nicht angemessen, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die Leichenschau durchführt, ist das Betreten von Grundstücken und Räumen zur Durchführung der Leichenschau zu gestatten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Art. 13 des Grundgesetzes , Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen ) wird insoweit eingeschränkt.
(5) Zur Leichenschau verpflichtet sind
1. auf Verlangen jede niedergelassene Ärztin und jeder niedergelassene Arzt und
2. Ärztinnen und Ärzte eines Krankenhauses oder sonstigen Anstalt für Sterbefälle in diesem Krankenhaus oder in dieser Anstalt.
Nimmt keine Ärztin oder kein Arzt nach Satz 1 die Leichenschau vor oder fordert das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder eine Polizeidienststelle zur Leichenschau auf, ist diese von einer Ärztin oder einem Arzt des für den Auffindungsort zuständigen Gesundheitsamts durchzuführen.
(6) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Tod in ursächlichem Zusammenhang mit einer ärztlichen Maßnahme eingetreten ist, darf die Ärztin oder der Arzt, die oder der diese Maßnahme veranlasst oder durchgeführt hat, die Leichenschau nicht durchführen. (7) Im Rettungsdienst eingesetzte Notärztinnen und Notärzte sind während ihres Einsatzes nicht zur Vornahme der Leichenschau verpflichtet. Sie haben jedoch den Tod festzustellen und eine vorläufige Todesbescheinigung nach dem durch Rechtsverordnung nach § 28a festgelegten Vordruckmuster auszustellen sowie unter den Voraussetzungen des § 11 eine Unterrichtung der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu veranlassen.
(8) Über die Leichenschau ist ein Leichenschauschein nach dem durch Rechtsverordnung nach § 28a festgelegten Vordruckmuster auszustellen; die Ausstellung darf erst erfolgen, wenn der Tod festgestellt worden ist. Der Leichenschauschein besteht aus einem nicht vertraulichen und einem vertraulichen Teil. Der vertrauliche Teil umfasst einen selbstdurchschreibenden Vordrucksatz mit insgesamt fünf Blättern, von denen eines für die Ärztin oder den Arzt, eines für das Statistische Landesamt, eines für den Fall der Zweiten Leichenschau und gegebenenfalls Obduktion sowie zwei für das Gesundheitsamt bestimmt sind. Das Blatt für das Statistische Landesamt darf nicht die Namen der verstorbenen Person und keine Angaben darüber, durch wen diese zuletzt behandelt wurde, enthalten. Der Leichenschauschein ist verschlossen einer nach § 13 sorgepflichtigen Person auszuhändigen. Der Leichenschauschein ist dem für die Beurkundung des Sterbefalls zuständigen Standesamt vorzulegen; der vertrauliche Teil wird von dort jeweils an die in Satz 2 und Abs. 9 Satz 2 genannten Stellen, der nicht vertrauliche Teil nach der Beurkundung des Sterbefalls an die Friedhofsverwaltung weitergeleitet. In den Fällen des § 159 Abs. 1 der Strafprozessordnung darf die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder die Amtsrichterin oder der Amtsrichter den Leichenschauschein öffnen.
(9) Ist eine Feuerbestattung beabsichtigt, sind Todesursache und Todesart in einer weiteren Leichenschau (Zweite Leichenschau) zu überprüfen. Die Zweite Leichenschau ist durch eine Ärztin oder einen Arzt eines öffentlichen rechtsmedizinischen Instituts oder durch eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der von der Leiterin oder dem Leiter eines öffentlichen rechtsmedizinischen Instituts beauftragt wurde, vorzunehmen. Ist dieses nicht möglich, ist die Zweite Leichenschau durch eine Ärztin oder einen Arzt des für den Ort der Einäscherung zuständigen Gesundheitsamts vorzunehmen. Die Person, welche die Erste Leichenschau durchgeführt hat, darf nicht die Zweite Leichenschau vornehmen. Über die Zweite Leichenschau ist eine Bescheinigung nach dem durch Rechtsverordnung nach § 28a festgelegten Vordruckmuster auszustellen. Lassen sich auch durch die Zweite Leichenschau Zweifel an der Todesart nicht beseitigen, ist nach § 11 zu verfahren.
(10) Eine Zweite Leichenschau ist auch durchzuführen, wenn die Leiche an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befördert werden soll. Satz 1 gilt entsprechend im Fall einer Überführung in andere Länder der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Einäscherung, sofern dort eine Zweite Leichenschau im Sinne des Abs. 9 nicht vorgeschrieben ist.
(11) Angehörige, Hausgenossinnen und Hausgenossen, Personen, die die verstorbene Person gepflegt haben, Ärztinnen und Ärzte, die die verstorbene Person behandelt haben, und Personen, die beim Tod anwesend waren, sind auf Verlangen der Ärztin oder des Arztes, die oder der die Leichenschau durchführt, verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

MV 01.12.08 § 3 Ärztliche Leichenschau

(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau).
(2) Die Leichenschau haben unverzüglich zu veranlassen:
1. die zum Haushalt des Verstorbenen gehörenden Personen,
2. derjenige, in dessen Wohnung, Unternehmen oder Einrichtung sich der Sterbefall ereignet hat,
3. jeder, der eine Leiche auffindet.
Die Pflicht besteht nicht, wenn bereits ein anderer die Leichenschau veranlaßt hat oder wenn in den Fällen der Nummer 3 die Polizei benachrichtigt wird.
(3) Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet:
1. bei Sterbefällen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgaben auch die ärztliche Behandlung der aufgenommenen Personen gehört, jeder dort tätige Arzt; bei mehreren Ärzten kann die Leitung der Einrichtung regeln, welcher von ihnen die Leichenschau vorzunehmen hat,
2. bei Sterbefällen in einem Fahrzeug des Rettungsdienstes ohne Notarzt der im jeweils nächstgelegenen Krankenhaus diensthabende Arzt,
3. in allen anderen Fällen jeder erreichbare niedergelassene Arzt sowie Ärzte im Notfalldienst und Rettungsdienst.
Ein Arzt kann es ablehnen, über die Feststellung des Todes hinaus eine Leichenschau vorzunehmen, wenn er durch die weiteren Feststellungen sich selbst oder einen seiner in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Ein im Notfalldienst oder Rettungsdienst tätiger Arzt kann sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und der äußeren Umstände beschränken, wenn er durch die Durchführung der Leichenschau an der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Notfalldienst oder Rettungsdienst gehindert würde und er dafür sorgt, daß ein anderer Arzt eine vollständige Leichenschau durchführt. Er hat über die Feststellung unverzüglich eine Bescheinigung auszustellen. [Anm. 6]

NI 20.06.18 § 3 Verpflichtung zur ärztlichen Leichenschau

(1) 1 Jede Leiche ist von einer Ärztin oder einem Arzt äußerlich zu untersuchen (Leichenschau). 2 Die Leichenschau dient dazu, den Eintritt des Todes sowie den Todeszeitpunkt und die Todesursache festzustellen und zu erkennen, ob Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Todesfall vorliegen.
(2) Die Leichenschau haben in folgender Rangfolge unverzüglich zu veranlassen
1. die zum Haushalt der verstorbenen Person gehörenden Personen,
2. die Person, in deren Wohnung oder Einrichtung oder auf deren Grundstück sich der Sterbefall ereignet hat, und
3. jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder die Leiche auffindet.
2 Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch Benachrichtigung der Polizei erfüllt werden.
(3) 1 Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet:
1. beim Sterbefall in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung, zu deren Aufgaben auch die ärztliche Behandlung der aufgenommenen Personen gehört, die diensthabenden Ärztinnen und Ärzte der Einrichtung,
2. beim Sterbefall außerhalb einer in Nummer 1 genannten Einrichtung die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, denen der Sterbefall bekannt gegeben worden ist, sowie die Ärztinnen und Ärzte im Notfall- oder Rettungsdienst und
3. im Übrigen eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde.
Die Leichenschau kann auf die Feststellung des Todes beschränken, wer durch weitere Feststellungen sich selbst oder eine in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichnete Person der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde, wenn dafür gesorgt ist, dass eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt eine vollständige Leichenschau durchführt.
(4) Ärztinnen und Ärzte im Notfall- oder Rettungsdienst können sich auf die Feststellung des Todes sowie des Todeszeitpunktes oder des Zeitpunktes der Leichenauffindung beschränken, wenn sie durch die Durchführung der vollständigen Leichenschau an der Wahrnehmung der Aufgaben im Notfall- oder Rettungsdienst gehindert wären und, insbesondere durch Benachrichtigung der Polizei, dafür sorgen, dass eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt eine vollständige Leichenschau durchführt. Die Ärztinnen und Ärzte im Notfall- oder Rettungsdienst haben im Fall des Satzes 1 unverzüglich eine auf die getroffenen Feststellungen beschränkte Todesbescheinigung auszustellen.[Anm. 7]

NW 07.08.20 § 9 Leichenschau, Todesbescheinigung und Unterrichtung der Behörden

(1) Die Hinterbliebenen sind verpflichtet, unverzüglich die Leichenschau zu veranlassen. Dies gilt auch bei Totgeburten. Hilfsweise haben diejenigen, in deren Räumen oder auf deren Grundstücken der Tod eingetreten oder die Leiche oder Totgeburt aufgefunden worden ist, unverzüglich sowohl die Leichenschau zu veranlassen als auch die Hinterbliebenen, ersatzweise die örtliche Ordnungsbehörde zu unterrichten.
(2) Bei Sterbefällen in einer Anstalt, einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung hat die Leitung die Durchführung der Leichenschau zu veranlassen.
(3) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt der Todesanzeige die unbekleidete Leiche oder die Totgeburt persönlich zu besichtigen und sorgfältig zu untersuchen (Leichenschau) sowie die Todesbescheinigung auszustellen und auszuhändigen. Falls andere Ärztinnen und Ärzte für die Leichenschau nicht zur Verfügung stehen, ist sie von einer Ärztin oder einem Arzt der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde durchzuführen. Notärztinnen und Notärzte im öffentlichen Rettungsdienst sind während der Einsatzbereitschaft und während des Einsatzes, sobald sie den Tod festgestellt haben, weder zur Leichenschau noch zur Ausstellung der Todesbescheinigung verpflichtet; gesetzliche Unterrichtungspflichten bleiben unberührt, die Pflichten nach den Absätzen 5 und 6 gelten für sie entsprechend. Auf Verlangen der Ärztinnen und Ärzte, die die Leichenschau vorgenommen haben, sind die Angehörigen der Heilberufe, die die Verstorbenen oder die Mütter der Totgeburten behandelt haben, zur Auskunft über ihre Befunde verpflichtet.
(3a) Zur Erprobung neuer Verfahren der Durchführung der Leichenschau und zur Weiterentwicklung ihrer Qualität
1. kann in Modellvorhaben von den Regelungen des Absatzes 3 dahingehend abgewichen werden, dass in einzelnen Regionen des Landes die Feststellung des Todes einerseits und die Durchführung der Leichenschau und die vollständige Ausstellung der Todesbescheinigung andererseits von verschiedenen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden, oder
2. können die Ergebnisse der Leichenschau nach Absatz 3 und der Leichenschau nach § 15 Absatz 1 Satz 1 durch Stichproben überprüft werden.
Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium (Ministerium) entscheidet über die Durchführung der Vorhaben und erstattet deren Kosten. Hierbei kann es die näheren Einzelheiten durch öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln.
(3b) Bei Modellvorhaben nach Absatz 3a Nummer 1 kann die untere Gesundheitsbehörde die Durchführung der Leichenschau auf geeignete Dritte übertragen. Die den Tod feststellenden Ärztinnen und Ärzte tragen die Personaldaten der oder des Verstorbenen, Feststellungen zu den Todeszeichen, zum Sterbezeitpunkt und -ort und etwaige Warnhinweise in die Todesbescheinigung ein und unterrichten abschließend die für die Leichenschau bestimmte Stelle über den Todesfall. Modellvorhaben sind zu evaluieren.
(3c) Bei Vorhaben nach Absatz 3a Nummer 2 sind die durch das Ministerium bestimmten Stellen berechtigt, Einsicht in die Todesbescheinigung und in die betreffenden Krankenakten Verstorbener oder von Müttern von Totgeburten zu nehmen, ergänzende Auskünfte gemäß Absatz 3 Satz 4 einzuholen sowie eine weitere Leichenschau durchzuführen. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die erste Leichenschau unter Verstoß gegen die Pflichten aus Absatz 3 Satz 1 durchgeführt wurde, ist dies der in Absatz 3 Satz 2 genannten Gesundheitsbehörde und der für die Berufsaufsicht zuständigen Ärztekammer mitzuteilen.
(4) Die Todesbescheinigung enthält im nichtvertraulichen Teil die Angaben zur Identifikation der Leiche oder Totgeburt einschließlich der bisherigen Anschrift, Zeitpunkt, Art, Ort des Todes, bei möglicher Gesundheitsgefährdung einen Warnhinweis und im vertraulichen Teil insbesondere Angaben zur Todesfeststellung, zur Todesursache sowie zu den weiteren Umständen des Todes.
(5) Finden die Ärztinnen und Ärzte an den Verstorbenen Anhaltspunkte für einen Tod durch Selbsttötung, Unfall oder Einwirkung Dritter (nicht natürlichen Tod) oder deuten sonstige Umstände darauf hin, so brechen sie die Leichenschau ab, unterrichten unverzüglich die Polizeibehörde und sorgen dafür, dass bis zum Eintreffen der Polizei Veränderungen weder an Toten noch an deren Umgebung vorgenommen werden.
(6) Kann die Identität Toter nicht festgestellt werden, ist nach Beendigung der Leichenschau durch diejenigen, die diese veranlasst haben, oder hilfsweise durch die Ärztin oder den Arzt unverzüglich die Polizeibehörde zu unterrichten.
(7) Die untere Gesundheitsbehörde kann auf Antrag im erforderlichen Umfang Auskünfte aus der Todesbescheinigung erteilen, Einsicht gewähren oder Ablichtungen davon aushändigen, wenn
1. die antragstellende Person ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzwürdige Belange der oder des Verstorbenen oder der Hinterbliebenen beeinträchtigt werden, oder
2. die antragstellende Person die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben benötigt und
a) die verstorbene oder die bestattungspflichtige Person der Datenverarbeitung zugestimmt hat und durch unverzügliche Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Angaben sichergestellt wird, dass schutzwürdige Belange der oder des Verstorbenen und der Angehörigen nicht beeinträchtigt werden, oder
b) das Ministerium festgestellt hat, dass das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse der oder des Verstorbenen und der Angehörigen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. Sobald der Forschungszweck es gestattet, sind die Daten der oder des Verstorbenen so zu verändern, dass ein Bezug zur Person nicht mehr erkennbar ist.

RP 19.12.19 § 11 Leichenschau und Totenscheine

(1) Tod, Todeszeitpunkt, Todesart und Todesursache werden von einem Arzt festgestellt (Leichenschau).
(2) Jeder erreichbare niedergelassene Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich vorzunehmen sowie die Todesbescheinigung auszustellen und auszuhändigen. Dasselbe gilt für Ärzte von Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen für die dort Verstorbenen. Erfolgt die Feststellung des Todes durch einen Arzt während eines Einsatzes im Rettungsdienst oder im Notfalldienst, so ist dieser nur zur Ausstellung und Aushändigung einer vorläufigen Todesbescheinigung verpflichtet.
(3) Bestehen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, hat der Arzt sofort die Polizei zu verständigen. Er soll dafür sorgen, dass an der Leiche und deren Umgebung bis zum Eintreffen der Polizei keine Veränderungen vorgenommen werden.
(4) Der Verantwortliche (§ 9 Abs. 1 und 2) hat die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen; dies gilt auch dann, wenn eine vorläufige Todesbescheinigung ausgestellt worden ist. Tritt der Tod in einem Betrieb, einem Heim, einer Schule, einer Anstalt, einem Krankenhaus oder einer vergleichbaren Einrichtung ein, veranlasst der Leiter oder Inhaber dieser Einrichtung die Leichenschau.
(5) Totenscheine sind:
1. die vorläufige Todesbescheinigung,
2. die Todesbescheinigung mit einem vertraulichen und einem nicht vertraulichen Teil,
3. der Obduktionsschein.
Für jede Leiche wird eine Todesbescheinigung mit einem vertraulichen und einem nicht vertraulichen Teil ausgestellt. Ist eine innere Leichenschau durchgeführt worden, wird auch ein Obduktionsschein ausgestellt. Bei einer Fehlgeburt werden keine Totenscheine ausgestellt.

SL 05.11.03 § 13 Pflicht zur Leichenschau

(1) Menschliche Leichen sind zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einer Ärztin/einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau).
(2) Jede/Jeder niedergelassene Ärztin/Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen der Verpflichteten nach § 14 vorzunehmen. Gleiches gilt für Ärztinnen/Ärzte von Krankenhäusern und sonstigen Anstalten für Sterbefälle in der Anstalt. Die Leichenschau kann verweigert werden, wenn durch die Durchführung der Leichenschau die/der Ärztin/Arzt sich selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(3) Im Rettungsdienst eingesetzte Notärztinnen/Notärzte sowie Ärztinnen und Ärzte im ärztlichen Bereitschaftsdienst sind grundsätzlich nicht zur Leichenschau verpflichtet. Sie haben jedoch den Tod festzustellen und einen vorläufigen Totenschein auszustellen. Bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod hat die Notärztin/der Notarzt sowie die Ärztin/der Arzt im ärztlichen Bereitschaftsdienst unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Diese Pflicht zur Benachrichtigung der Polizei kann von den Notärztinnen/Notärzten auch durch eine Meldung an die Rettungsleitstelle erfüllt werden, sofern von dort eine unverzügliche Weitermeldung erfolgt und die Erreichbarkeit der Notärztin/des Notarztes für Nachfragen gewährleistet ist. Auf § 22 Absatz 1 wird verwiesen.[Anm. 8]

SN 08.07.94 § 12 Ärztliche Leichenschaupflicht

(1) Jede menschliche Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau).
(2) Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet:
1. jeder erreichbare, in der ambulanten Versorgung tätige Arzt, vorrangig jedoch der behandelnde Hausarzt im Rahmen seines Sicherstellungsauftrages,
2. die während des Kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes tätigen Ärzte,
3. bei Sterbefällen in Krankenhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen jeder dort tätige Arzt, der von der Leitung des Krankenhauses oder der Einrichtung dazu bestimmt ist,
4. bei Sterbefällen in einem Fahrzeug des Rettungsdienstes oder eines sonstigen organisierten Krankentransportwesens der in dem jeweils nächstgelegenen Krankenhaus diensthabende Arzt.
Die Leichenschau kann auch von einem Facharzt für Rechtsmedizin übernommen werden, wenn dieser sich bereit erklärt hat, die Leichenschau anstelle des nach Satz 1 oder Absatz 4 verpflichteten Arztes durchzuführen. 3Der nach § 10 Abs. 1 Verantwortliche ist berechtigt, den Arzt, der den Verstorbenen wegen der dem Tode unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, als Leichenschauarzt abzulehnen. 4Macht der Angehörige von diesem Recht Gebrauch, hat er unverzüglich selbst zu veranlassen, dass ein anderer Arzt die Leichenschau vornimmt.
(3) Ärzte, die sich im Rettungsdiensteinsatz befinden, können sich auf die Feststellung des Todes und auf seine Dokumentation in einer amtlichen vorläufigen Todesbescheinigung nach dem diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügten Muster beschränken. Zu einer umfassenden Leichenschau sind diese Ärzte nicht verpflichtet. Liegt kein weiterer Rettungsdiensteinsatz aktuell vor, soll der Arzt die vollständige Leichenschau durchführen. Das Rettungsdienstprotokoll ist bei der Leiche zurückzulassen. Das Rettungsdienstprotokoll ist vom Leichenschauarzt zusammen mit dem Blatt 3 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung zu verschließen und verbleibt bei der Leiche. Beschränkt sich ein im Rettungsdiensteinsatz befindlicher Arzt auf die vorläufige Todesbescheinigung und sorgt er nicht selbst dafür, dass ein anderer Arzt die vollständige Leichenschau durchführt, hat dies der nach § 11 Abs. 1 Satz 2 oder der nach § 10 Verantwortliche zu veranlassen.
(4) Ist ein zur Leichenschau verpflichteter Arzt im Einzelfall aus wichtigem Grund an der Durchführung der Leichenschau verhindert, hat er unverzüglich eine Vertretung zu bestellen.13[Anm. 9]

ST 05.02.02 § 3 Leichenschaupflicht

(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache ärztlich zu untersuchen (Leichenschau). Dies gilt nicht für eine Leiche im Sinne des § 2 Nr. 1 Satz 3.
(2) Jede niedergelassene ärztliche Person ist im Falle einer Benachrichtigung gemäß § 4 verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich durchzuführen. Bei im Krankenhaus Verstorbenen und dort Totgeborenen gilt diese Verpflichtung für ärztliche Personen des Krankenhauses. Ärztliche Personen, die sich im Rettungsdiensteinsatz befinden, dürfen sich auf die Feststellung des Todes beschränken. Sie haben dann die weitere Durchführung der Leichenschau durch eine andere ärztliche Person unverzüglich zu veranlassen.
(3) Steht einer ärztlichen Person ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich der Verursachung des Todes eines Menschen zu, so ist ihr die Durchführung der Leichenschau bei dieser verstorbenen Person verboten.[Anm. 10]

SH 02.05.18 § 3 Leichenschaupflicht

(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache ärztlich zu untersuchen (Leichenschau).
(2) Der Kreis kann für Inseln und Halligen, auf denen keine Ärztin oder kein Arzt ansässig ist, und die verkehrsmäßig schwer zu erreichen sind, abweichend von Absatz 1 zur Vornahme der Leichenschau eine andere geeignete Person ermächtigen.
(3) Jede niedergelassene ärztliche Person hat im Falle einer Benachrichtigung die Leichenschau unverzüglich selbst durchzuführen; in den Fällen des Absatzes 2 kann sie die andere geeignete Person mit der Leichenschau beauftragen. Bei im Krankenhaus Verstorbenen oder dort Totgeborenen obliegt die Durchführung der Leichenschau den ärztlichen Personen des Krankenhauses. Ärztliche Personen, die sich im Rettungsdiensteinsatz befinden, dürfen sich auf die Feststellung des Todes beschränken. Sie haben die weitere Durchführung der Leichenschau durch eine andere ärztliche Person unverzüglich zu veranlassen.
(4) Wenn der Wunsch einer verstorbenen Person bekannt ist, dass die Leichenschau von einer ärztlichen Person gleichen Geschlechts durchgeführt wird, soll diesem Wunsch nach Möglichkeit entsprochen werden.[Anm. 11]

TH 06.06.18 § 4 Veranlassung der ärztlichen Leichenschau

(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einem zur Berufsausübung zugelassenen Arzt zu untersuchen (Leichenschau). Dies gilt nicht für eine Leiche im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4.
(2) Die Benachrichtigung des Arztes zur Vornahme der Leichenschau hat unverzüglich jeder zu veranlassen, der eine Leiche auffindet oder in dessen Beisein eine Person verstorben oder tot geboren ist. Die Pflicht besteht nicht, wenn bereits ein anderer die Leichenschau veranlasst hat oder wenn die Polizei benachrichtigt wurde.

§ 5 Ärztliche Leichenschaupflicht
(1) Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet:
1. jeder zur Berufsausübung zugelassene Arzt,
2. bei Sterbefällen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgaben auch die ärztliche Behandlung der aufgenommenen Personen gehört, der von der Leitung der Einrichtung bestimmte Arzt.
Satz 1 gilt bei Totgeburten entsprechend. (2) Bis zum Beginn der Leichenschau ist der nächste Angehörige nach § 18 Abs. 1 berechtigt, den Arzt, der den Verstorbenen wegen der dem Tode unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, als Leichenschauarzt abzulehnen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, hat der Arzt zu veranlassen, dass ein anderer Arzt die Leichenschau vornimmt.
(3) Ein im Notfalldienst oder Rettungsdienst tätiger Arzt kann sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts und der äußeren Umstände beschränken, wenn er dafür sorgt, dass ein anderer Arzt unverzüglich eine vollständige Leichenschau durchführt.
(4) Ein Arzt kann es ablehnen, über die Feststellung des Todes hinaus die Leichenschau fortzusetzen, wenn er durch die weiteren Feststellungen sich selbst oder einen seiner in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. In diesem Fall sorgt er unverzüglich dafür, dass ein anderer Arzt die Leichenschau fortsetzt.[Anm. 12]

Anhang

Anmerkungen

  1. BW § 22 Vornahme der Leichenschau
    (1) Die Ärztin oder der Arzt hat die Leichenschau unverzüglich vorzunehmen. Die Leichenschau ist an entkleideten Verstorbenen an dem Ort vorzunehmen, an dem der Tod eingetreten ist oder an dem sie aufgefunden worden sind. Die Entkleidung hat zu unterbleiben, wenn sich bereits ohne Untersuchung der Verdacht auf Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod ergibt. Um eine Leichenschau im Freien zu vermeiden, kann von Satz 2 abgewichen werden. Die Ärztin oder der Arzt ist berechtigt, zum Zweck der Leichenschau jederzeit den Ort zu betreten, an dem die Verstorbenen sich befinden, um dort die Leichenschau vorzunehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
    (2) Die Ärztin oder der Arzt hat unverzüglich eine Todesbescheinigung (nicht vertraulicher und vertraulicher Teil) auszustellen, wenn sichere Zeichen des Todes festgestellt wurden. Sichere Zeichen des Todes sind Totenstarre, Totenflecken, Fäulniserscheinungen, mit dem Leben unvereinbare Verletzungen, Hirntod sowie die Erfolglosigkeit der Reanimation nach hinreichend langer Dauer.
    (3) Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich bei den Verstorbenen um unbekannte Personen, so hat die Ärztin oder der Arzt sofort eine Polizeidienststelle zu verständigen. Sie oder er hat, soweit ihr oder ihm das möglich ist, dafür zu sorgen, daß an den Verstorbenen und deren Umgebung bis zum Eintreffen der Polizei keine Veränderungen vorgenommen werden. Die Todesbescheinigung darf erst ausgehändigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Amtsrichter die Bestattung schriftlich oder elektronisch genehmigt hat.
    (4) Die Todesbescheinigung darf für die Todesursachenstatistik, für Zwecke eines epidemiologischen Krebsregisters sowie für die Durchführung von wissenschaftlich-medizinischen Forschungsvorhaben von öffentlichen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung verwendet werden. Das Gesundheitsamt kann zur Durchführung wissenschaftlich-medizinischer Forschungsvorhaben in die Todesbescheinigung Einsicht gewähren oder Auskünfte daraus erteilen, soweit
    1. ein berechtigtes Interesse an dem Forschungsvorhaben besteht und
    2. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß schutzwürdige Belange der Verstorbenen oder der Hinterbliebenen beeinträchtigt werden, oder das berechtigte Interesse an dem Forschungsvorhaben diese erheblich überwiegt.
    Die Einsichtnahme oder Auskunfterteilung kann insbesondere versagt werden, wenn sie einen unverhältnismäßig großen Aufwand verursacht. Für die Verarbeitung der Angaben in der Todesbescheinigung bei der Durchführung von wissenschaftlich-medizinischen Forschungsvorhaben von öffentlichen Einrichtungen gilt § 13 Absatz 1 bis 3 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) entsprechend; öffentliche Einrichtungen, die ihren Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, haben sich schriftlich oder elektronisch zu verpflichten, die Daten nur für das Forschungsvorhaben zu nutzen und die Vorschriften des § 35 Abs. 3 und 4 LDSG einzuhalten.
    (5) Das Gesundheitsamt kann auf Antrag in die Todesbescheinigung Einsicht gewähren oder Auskünfte daraus erteilen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis über die Todesumstände des namentlich bezeichneten Verstorbenen glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Offenbarung schutzwürdige Belange des Verstorbenen oder der Hinterbliebenen beeinträchtigt werden.
    (6) Die Standesämter übermitteln den zuständigen Stellen bei Sterbefällen folgende Daten: 1. Standesamt
    2. Personenstandsregisternummer
    3. Nachname
    4. ggf. Geburtsname
    5. Vorname
    6. Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Kreis)
    7. Geburtsdatum
    8. Geburtsort
    9. Geschlecht
    10. soweit bestimmbar Todeszeitpunkt (Tag, Monat, Jahr, Stunde, Minute), sonst Zeitpunkt des Auffindens des Verstorbenen (Tag, Monat, Jahr, Stunde, Minute).
    Die Übermittlungen erfolgen elektronisch, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind.
  2. BE § 6 Vornahme der Leichenschau
    (1) Der Arzt hat die Leichenschau grundsätzlich innerhalb von zwölf Stunden nach der Aufforderung hierzu vorzunehmen und über seine Feststellungen unter Verwendung des amtlichen Vordrucks unverzüglich einen Leichenschauschein auszustellen.
    (2) Ergeben sich bei der Leichenschau Anhaltspunkte dafür, daß der Verstorbene eines nicht natürlichen Todes gestorben oder seine Todesart ungewiß ist, so beendet der Arzt die Leichenschau mit dieser Feststellung und benachrichtigt unverzüglich die Polizeibehörde.
  3. BB § 6 Durchführung der Leichenschau
    (1) Die Leichenschau ist unverzüglich nach der Aufforderung dazu durchzuführen. Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod eingetreten ist oder die Leiche aufgefunden wurde, vorgenommen werden. Die Ärztin oder der Arzt und die von dieser Person hinzugezogenen Hilfspersonen sind berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet. Befindet sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum oder ist aus anderen Gründen an diesem Ort eine ordnungsgemäße Leichenschau nicht möglich, nicht zweckmäßig oder stehen nach Einschätzung der Ärztin oder des Arztes andere Umstände der Durchführung an diesem Ort entgegen, kann sich die Ärztin oder der Arzt auf die Todesfeststellung beschränken, wenn sichergestellt ist, dass die vollständige Leichenschau an einem geeigneten Ort durchgeführt wird. Die Leichenschau ist an der vollständig entkleideten Leiche unter Einbeziehung aller Körperregionen einschließlich der Körperöffnungen durchzuführen.
    (2) Angehörige und Personen, die die verstorbene Person während einer dem Tod vorangegangenen Krankheit behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die Leichenschau durchführt, auf Verlangen Auskunft über behandelnde Ärztinnen oder Ärzte, Krankheiten und andere Gesundheitsschädigungen der verstorbenen Person und über sonstige, für ihren Tod möglicherweise ursächlichen Ereignisse zu erteilen. Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn sie durch die Auskunft sich selbst oder einen ihrer in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.
    (3) Die Polizei oder Staatsanwaltschaft ist zu informieren, wenn es sich um einen nicht natürlichen Tod oder eine unbekannte verstorbene Person handelt oder wenn sich die Todesart im Rahmen der Leichenschau nicht aufklären lässt. Ein nicht natürlicher Tod liegt bei einem Tod durch Selbsttötung, Unfall, Einwirkung fremder Hand oder bei einem sonstigen durch Einwirkung von außen herbeigeführten Tod vor. Ist durch äußere Merkmale bereits erkennbar, dass es sich um einen nicht natürlichen Tod handeln könnte, so ist bis zum Eintreffen der Polizei oder Staatsanwaltschaft von einer weiteren Leichenschau abzusehen und dafür zu sorgen, dass keine Veränderungen an der Leiche und der unmittelbaren Umgebung vorgenommen werden. Ebenso ist zu verfahren, wenn sich erst während der Leichenschau derartige Hinweise ergeben.
    (4) War die verstorbene Person an einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert und ist durch den Umgang mit der Leiche eine Weiterverbreitung möglich, gehen sonstige Gefahren von der Leiche aus oder besteht ein Verdacht hierfür, hat die Ärztin oder der Arzt die Leiche deutlich sichtbar entsprechend zu kennzeichnen.
  4. HB § 6 Durchführung der Leichenschau
    (1) Die Leichenschau ist grundsätzlich an der vollständig entkleideten Leiche unter Einbeziehung aller Körperregionen, insbesondere auch des Rückens und der behaarten Kopfhaut, sorgfältig durchzuführen. Die Todesursache ist gewissenhaft festzustellen. Die Angehörigen der verstorbenen Person, Nachbarn, Hausbewohner oder andere Personen, die über zum Tode führende Ereignisse Angaben machen können, haben auf Verlangen des Leichenschauarztes oder der Leichenschauärztin über alle für die Leichenschau erheblichen Umstände Auskunft zu geben.
    (2) Dritte Personen, die die verstorbene Person während einer dem Tode vorausgegangenen Erkrankung behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, dem Leichenschauarzt oder der Leichenschauärztin auf Verlangen Auskunft über festgestellte Krankheiten oder sonstige Gesundheitsschädigungen der verstorbenen Person zu erteilen.
    (3) Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
  5. HH § 2 Durchführung der Leichenschau
    (1) Die Leichenschau ist unverzüglich, in den Fällen des § 1 Absatz 3 spätestens innerhalb von sechs Stunden nach der Aufforderung hierzu an der vollständig entkleideten Leiche sorgfältig durchzuführen.
    (2) Im Rahmen der Leichenschau hat die Ärztin oder der Arzt festzustellen,
    1. ob der Tod mit Sicherheit eingetreten ist, 2. wann der Tod eingetreten ist,
    3. ob Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod bestehen oder ob ein solcher sich nicht mit Sicherheit ausschließen lässt,
    4. ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die oder der Verstorbene an einer meldepflichtigen oder einer ähnlich gefährlichen übertragbaren Krankheit gelitten hat, die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann,
    5. wodurch der Tod eingetreten ist, welche Erkrankungen dazu geführt haben und welche sonstigen wesentlichen Erkrankungen zum Zeitpunkt des Todes bestanden haben.
    (3) Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist, vorgenommen werden. Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau vornehmen soll, ist berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet. Befindet sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum oder ist aus anderen Gründen eine vollständige Leichenschau an diesem Ort nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so kann sich die Ärztin oder der Arzt auf die Feststellung des Todes und der äußeren Umstände beschränken, wenn sichergestellt ist, dass die Leichenschau an einem hierfür besser geeigneten Ort fortgesetzt wird. Eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der für die Behandlung von Notfällen eingeteilt ist und die verstorbene Person vorher nicht behandelt hat, kann sich auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, des Zustands der Leiche und der äußeren Umstände beschränken, wenn sichergestellt ist, dass die noch fehlenden Feststellungen nach Absatz 2 von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt oder einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt getroffen werden.
    (4) Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod oder lässt sich ein solcher nicht mit Sicherheit ausschließen, so hat die Ärztin oder der Arzt sofort die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen. Sie oder er hat außerdem dafür zu sorgen, dass an der Leiche und deren Umgebung bis zum Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft keine vermeidbaren Veränderungen vorgenommen werden.
    (5) Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die verstorbene Person an einer meldepflichtigen oder einer ähnlich gefährlichen übertragbaren Krankheit gelitten hat, die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann, so hat die Ärztin oder der Arzt dafür zu sorgen, dass die Leiche entsprechend gekennzeichnet wird.
  6. MV § 4 Durchführung der Leichenschau
    (1) Die Leichenschau ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Stunden nach der Aufforderung dazu durchzuführen. Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod eingetreten ist oder die Leiche aufgefunden wird, vorgenommen werden. Der Arzt und die von ihm hinzugezogenen Helfer sind berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet. Hält es der Arzt nicht für zweckmäßig, die Leichenschau an diesem Ort durchzuführen, weil sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum befindet oder die Rücksicht auf anwesende Angehörige oder andere Umstände einer ordnungsgemäßen Leichenschau entgegenstehen, kann er sich auf die Todesfeststellung beschränken und die vollständige Leichenschau an einem geeigneten Ort weiterführen; Satz 1 und § 3 Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. Die Leichenschau ist an der vollständig entkleideten Leiche unter Einbeziehung aller Körperregionen durchzuführen.
    (2) Angehörige sowie Personen, die den Verstorbenen während einer dem Tod vorausgegangenen Krankheit behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, dem Arzt auf Verlangen Auskunft über Krankheiten und andere Gesundheitsschädigungen des Verstorbenen und über sonstige für seinen Tod möglicherweise ursächliche Ereignisse zu erteilen. Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn sie durch die Auskunft sich selbst oder einen ihrer in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.
    (3) Ist durch äußere Merkmale bereits erkennbar oder läßt sich nicht ausschließen, daß es sich um einen nichtnatürlichen Tod handelt, oder handelt es sich um einen unbekannten Toten, hat der Arzt unverzüglich die Polizei oder Staatsanwaltschaft zu verständigen. Er hat in diesem Fall von der Leichenschau abzusehen und bis zum Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft dafür zu sorgen, daß keine Veränderungen an der Leiche und der unmittelbaren Umgebung vorgenommen werden. Als nichtnatürlich ist ein Tod anzunehmen, der durch Selbsttötung oder durch einen Unfall herbeigeführt wurde oder bei dem eine Einwirkung Dritter ursächlich gewesen ist. Ergeben sich erst während der Leichenschau Hinweise auf einen nichtnatürlichen Tod, hat der Arzt ebenso zu verfahren.
    (4) War der Verstorbene an einer Krankheit erkrankt, die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), meldepflichtig ist und die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann, gehen sonstige Gefahren von der Leiche aus oder besteht ein Verdacht hierfür, hat der Arzt die Leiche deutlich sichtbar entsprechend zu kennzeichnen.
  7. NI § 4 Durchführung der Leichenschau
    (1) 1 Die Leichenschau ist unverzüglich durchzuführen. 2 Sie soll an dem Ort vorgenommen werden, an dem sich die Leiche zum Zeitpunkt der Hinzuziehung der Ärztin oder des Arztes (§ 3 Abs. 3) befindet. 3 Befindet sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum oder lässt sich dort eine Leichenschau nicht ordnungsgemäß durchführen, so kann sich die Ärztin oder der Arzt auf die Todesfeststellung beschränken, wenn sichergestellt ist, dass die vollständige Leichenschau an einem geeigneten Ort durchgeführt wird. 4 Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau durchführen will, und die von der Ärztin oder dem Arzt als Helferin oder Helfer hinzugezogene Person dürfen jederzeit den Ort betreten, an dem sich die Leiche befindet; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt.
    (2) Die Leichenschau ist sorgfältig durchzuführen; sie hat an der vollständig entkleideten Leiche zu geschehen und alle Körperregionen einzubeziehen.
    (3) 1 Angehörige sowie Personen, die die verstorbene Person behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, der Ärztin oder dem Arzt auf Verlangen Auskunft über Krankheiten und andere Gesundheitsschädigungen der verstorbenen Person und über sonstige für ihren Tod möglicherweise bedeutsame Umstände zu erteilen. 2 Sie können die Auskunft verweigern, soweit sie durch die Auskunft sich selbst oder eine in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichnete Person der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.
    (4) 1 Die Ärztin oder der Arzt hat die Polizei oder die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
    1. Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Tod durch eine Selbsttötung, einen Unfall oder ein Einwirken Dritter verursacht ist (nicht natürlicher Tod),
    2. Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Tod durch eine ärztliche oder pflegerische Fehlbehandlung verursacht ist,
    3. Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Tod auf eine außergewöhnliche Entwicklung im Verlauf der Behandlung zurückzuführen ist,
    4. der Tod während eines operativen Eingriffs oder innerhalb der darauf folgenden 24 Stunden eingetreten ist,
    5. die Todesursache ungeklärt ist,
    6. die verstorbene Person nicht sicher identifiziert werden kann,
    7. der Tod in amtlichem Gewahrsam eingetreten ist,
    8. die verstorbene Person das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, es sei denn, dass der Tod zweifelsfrei auf eine Vorerkrankung zurückzuführen ist, oder
    9. bereits fortgeschrittene oder erhebliche Veränderungen der Leiche eingetreten sind,
    und, soweit nicht unzumutbar, das Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft abzuwarten. 2 Die Ärztin oder der Arzt hat in einem solchen Fall von der Leichenschau abzusehen oder diese zu unterbrechen und bis zum Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft darauf hinzuwirken, dass keine Veränderungen an der Leiche und der unmittelbaren Umgebung vorgenommen werden. 3 Sie oder er hat die Polizei oder die Staatsanwaltschaft über alle an der Leiche, an ihrer Lage oder in der unmittelbaren Umgebung eingetretenen oder vorgenommenen Veränderungen zu unterrichten. 4 Wartet die Ärztin oder der Arzt das Eintreffen der Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht ab, so hat sie oder er die eingetretenen und vorgenommenen Veränderungen sowie den Zustand der Leiche beim Verlassen des Auffindungsorts zu dokumentieren. 5 Die Unterrichtung nach Satz 3 und die Dokumentation nach Satz 4 können auch elektronisch oder bildlich erfolgen.
    (5) Die Ärztin oder der Arzt hat die Leiche deutlich sichtbar zu kennzeichnen, wenn ein Anhaltspunkt dafür besteht dass
    1. die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt war oder
    2. von der Leiche eine sonstige Gefahr ausgeht.
  8. SL § 15 Vornahme der Leichenschau
    (1) Die Ärztin/Der Arzt hat die Leichenschau unverzüglich und sorgfältig vorzunehmen.
    (2) Sie/Er muss sich durch gründliche Untersuchung der entkleideten Leiche Gewissheit über den Eintritt des Todes verschaffen sowie Todeszeitpunkt, Todesursache und Todesart möglichst genau feststellen. Das Ausmaß der Untersuchung der Leiche richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
    (3) Sie/Er hat unverzüglich eine Todesbescheinigung nach § 16 auszustellen. Auf § 22 Absatz 1 wird verwiesen.
    (4) Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod oder ist die Todesursache unbekannt, so hat die Ärztin/der Arzt sofort eine Polizeidienststelle zu verständigen. Für im Rettungsdienst eingesetzte Notärztinnen und Notärzte gilt einschränkend § 13 Abs. 3 Satz 3 und 4. Sie/Er hat, soweit ihr/ihm das möglich ist, dafür zu sorgen, dass an der Leiche und deren Umgebung bis zum Eintreffen der Polizei keine Veränderungen vorgenommen werden. Die Todesbescheinigung darf erst ausgehändigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Amtsrichterin/der Amtsrichter die Bestattung schriftlich genehmigt hat.
    (5) Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die/der Verstorbene an einer meldepflichtigen oder einer ähnlich gefährlichen Krankheit gelitten hat, die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann, so hat die Ärztin/der Arzt dafür zu sorgen, dass die Leiche entsprechend gekennzeichnet wird.
    (6) Die/Der zur Leichenschau zugezogene Ärztin/Arzt ist berechtigt, zu diesem Zweck jederzeit den Ort zu betreten, an dem die Leiche sich befindet, und dort die Leichenschau vorzunehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt. Wird das Betreten des Ortes verwehrt oder wird sie/er an der Vornahme der Leichenschau gehindert oder dabei behindert, so hat sie/er die Ortspolizeibehörde zu verständigen, sofern nicht unmittelbar die Hilfe einer Polizeidienststelle in Anspruch genommen wird.
    (7) Verwandten der/des Verstorbenen in gerader und ungerader Linie ersten Grades ist die Leichenschau untersagt.
  9. SN § 13 Durchführung der äußeren Leichenschau
    (1) 1Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist, unverzüglich vorgenommen werden. 2Der Arzt und die von ihm hinzugezogenen Sachverständigen und Gehilfen sind berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet. 3Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt hat ihnen Grundstücke, Räume und, soweit erforderlich, auch bewegliche Sachen zugänglich zu machen. 4Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird eingeschränkt. 5Befindet sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum oder ist aus anderen Gründen eine vollständige Leichenschau nicht möglich oder nicht zweckmäßig, kann der Arzt zunächst entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 1 verfahren; er hat alsdann die Leichenschau an einem hierfür besser geeigneten Ort fortzusetzen und die vollständige Todesbescheinigung auszustellen.
    (2) 1Angehörige, Hausbewohner und Nachbarn sowie Personen, die den Verstorbenen während einer dem Tode vorausgegangenen Krankheit behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, dem Arzt auf Verlangen Auskunft über die Krankheit oder andere Gesundheitsschädigungen des Verstorbenen oder über sonstige für seinen Tod möglicherweise ursächliche Ereignisse zu erteilen. 2Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
    (3) 1Die Leiche ist zu entkleiden und durch den Arzt unter Einbeziehung aller Körperregionen, insbesondere auch des Rückens, der Hals- und Nackenregion und der Kopfhaut, gründlich zu untersuchen. 2Der Arzt hat hierbei vor allem auf Merkmale und Zeichen zu achten, die auf einen nichtnatürlichen Tod hindeuten. 3Als nichtnatürlich ist ein Tod anzunehmen, der durch Selbsttötung, durch Komplikationen medizinischer Behandlungen, durch einen Unfall oder durch eine äußere Einwirkung, bei der ein Verhalten eines Dritten ursächlich gewesen sein könnte (Tod durch fremde Hand), eingetreten ist. 4Stellt der Arzt bereits vor einer Leichenschau oder vor einer näheren Untersuchung der Leiche Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod fest oder handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, hat er von einer Entkleidung der Leiche abzusehen und unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle zu verständigen. 5Der Arzt hat dafür zu sorgen, dass bis zum Eintreffen der Polizeibeamten an der Leiche und deren Umgebung keine Veränderungen vorgenommen werden. 6Er hat in gleicher Weise zu verfahren, wenn sich Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod erst nach der Entkleidung der Leiche oder im Verlauf ihrer näheren Untersuchung ergeben.
    (4) Ergibt die Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod, legen aber die Gesamtumstände Zweifel an einem natürlichen Tod nahe, muss die Todesart als ungeklärt in der Todesbescheinigung vermerkt und die Polizei benachrichtigt werden.
    (5) Hatte der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 6 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2915) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und ist zu befürchten, dass die Erreger dieser Krankheit durch den Umgang mit der Leiche verbreitet werden (Ansteckungsgefahr), hat der Arzt unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und dafür zu sorgen, dass die Leiche, der Sarg und der Umschlag der Todesbescheinigung entsprechend gekennzeichnet werden.
    (6) Weist die Leiche Zeichen radioaktiver Stoffe auf oder wird dies aufgrund einer radioaktiven Behandlung vermutet, so hat der Arzt dies auf der Todesbescheinigung und auf dem Sarg zu vermerken.
  10. ST § 5 Durchführung der Leichenschau
    (1) Die ärztliche Person hat die Leichenschau an der entkleideten Leiche durchzuführen, sich dabei Gewissheit über den Eintritt des Todes zu verschaffen sowie Todeszeitpunkt, Todesart und Todesursache (§ 3 Abs. 1 Satz 1) möglichst genau festzustellen. Soweit erforderlich, sind Personen zu befragen, die die verstorbene Person unmittelbar vor dem Tod behandelten, pflegten oder mit ihr zusammenlebten oder sonstige Kenntnis von den Umständen ihres Todes haben. Die vorgenannten Personen sind verpflichtet, der die Leichenschau vornehmenden ärztlichen Person die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit ihnen ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht nicht zusteht.
    (2) Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist, vorgenommen werden. Dazu ist die ärztliche Person, die die Leichenschau durchführt, berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet.
  11. SH § 5 Durchführung der Leichenschau
    (1) Die ärztliche Person hat die Leichenschau an der vollständig entkleideten Leiche durchzuführen, sich dabei Gewissheit über den Eintritt des Todes zu verschaffen sowie Todeszeitpunkt, Todesart und Todesursache möglichst genau festzustellen. Soweit erforderlich, hat sie Personen zu befragen, die die verstorbene Person unmittelbar vor dem Tod behandelten, pflegten oder mit ihr zusammenlebten oder sonstige Kenntnis von den Umständen ihres Todes haben können. Befragte Personen sind zur Auskunft verpflichtet, soweit ihnen ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht nicht zusteht.
    (2) Die Leichenschau soll an dem Ort vorgenommen werden, an dem der Tod eingetreten ist oder die Leiche aufgefunden wurde. Dazu ist die ärztliche Person, die die Leichenschau durchführt, berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet.
  12. TH § 6 Durchführung der Leichenschau
    (1) Die Leichenschau ist unverzüglich durchzuführen. Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem die Leiche aufgefunden wurde, vorgenommen werden. Der Arzt und die von ihm hinzugezogenen Helfer sind berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet. Ist an diesem Ort eine ordnungsgemäße Leichenschau nicht möglich oder zweckmäßig, kann sich der Arzt zunächst auf die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts und der äußeren Umstände beschränken. Er hat sofort einen vorläufigen Totenschein auszustellen und sodann die Leichenschau an einem hierfür besser geeigneten Ort fortzusetzen.
    (2) Soweit erforderlich, hat der die Leichenschau durchführende Arzt die Personen, insbesondere Angehörige, Mitbewohner, den Hausarzt oder andere Ärzte zu befragen, die den Verstorbenen während einer dem Tod vorausgegangenen Krankheit behandelt, gepflegt oder mit ihm zusammen gelebt haben oder beim Eintritt des Todes anwesend waren. Die vorgenannten Personen sind verpflichtet, dem die Leichenschau durchführenden Arzt auf Verlangen Auskunft über Krankheiten und andere Gesundheitsschädigungen des Verstorbenen sowie über sonstige für seinen Tod möglicherweise ursächliche Ereignisse zu erteilen. Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, durch die sie sich selbst oder einen ihrer in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.
    (3) Der Arzt hat bei der entkleideten Leiche insbesondere auf Merkmale und Zeichen zu achten, die auf einen nicht natürlichen Tod hindeuten. Als nicht natürlich ist ein Tod anzunehmen, der durch Selbsttötung, einen Unfall, einen ärztlichen Behandlungsfehler oder durch eine sonstige äußere Einwirkung, bei der ein Verhalten eines Dritten ursächlich gewesen sein könnte (Tod durch fremde Hand), eingetreten ist. Ergibt die Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, legen aber die Gesamtumstände Zweifel an einem natürlichen Tod nahe, muss im Totenschein vermerkt werden, dass die Todesart nicht aufgeklärt ist.
    (4) Ist durch äußere Merkmale bereits erkennbar oder lässt sich nicht ausschließen, dass es sich um einen nicht natürlichen Tod handelt, oder handelt es sich um einen unbekannten Toten, hat der Arzt unverzüglich die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu verständigen. Er hat in diesem Fall bis zum Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft von einer weiteren Leichenschau abzusehen und dafür zu sorgen, dass keine Veränderungen an der Leiche und der unmittelbaren Umgebung vorgenommen werden; es sei denn, die Veränderungen sind aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zwingend erforderlich. Ergeben sich erst während der Leichenschau Hinweise auf einen nicht natürlichen Tod oder lässt sich die Todesart nicht aufklären, hat der Arzt ebenso zu verfahren. Muss sich ein im Notfall- oder Rettungsdienst tätiger Arzt wegen eines anderen Einsatzes vom Ort der Leichenschau entfernen, hat er dies der Polizei sofort mitzuteilen und diese über seine bisherigen Feststellungen zu unterrichten. Er soll für die Sicherung der Auffindesituation Sorge tragen und sobald als möglich an den Ort der Leichenschau zurückkehren.
    (5) War der Verstorbene an einer aufgrund des § 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung und des § 1 Nr. 1 der Thüringer Infektionskrankheitenmeldeverordnung (ThürIfKrMVO) vom 15. Februar 2003 (GVBl. S. 107) in der jeweils geltenden Fassung meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder besteht der Verdacht hierauf oder wurden bei ihm nach § 7 IfSG oder § 2 ThürIfKrMVO meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern geführt und ist durch den Umgang mit der Leiche eine Weiterverbreitung möglich oder gehen sonstige Gefahren von der Leiche aus oder besteht ein Verdacht hierfür, hat der Arzt die Leiche deutlich sichtbar entsprechend zu kennzeichnen und unverzüglich die untere Gesundheitsbehörde zu informieren.

Einzelnachweise