Ärztevereinigung St. Lukas: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 16. Januar 2019, 10:45 Uhr

Nach eigenen Angaben ist die Ärztevereinigung St. Lukas e.V. ein "Zusammenschluss von katholischen Ärztinnen und Ärzten, Krankenschwestern und Pflegern, Medizinstudierenden und Apothekern aus dem gesamten deutschsprachigen Raum (Deutschland, Schweiz, Österreich). Unter uns sind Ärzte aller medizinischen Fachrichtungen sowohl aus dem niedergelassenen Bereich als auch aus der Klinik vertreten. Als Interessengemeinschaft mit dem verbindenden Element des katholischen Glaubens ist die Integration und Verwirklichung der Gebote Gottes in unserem beruflichen Alltag und in der umfassenden Betreuung unserer Patienten ein wesentliches Ziel.
Die Ärztevereinigung St. Lukas wurde 2009 als eine Initiative des deutschen Distriktes der Priesterbruderschaft St. Pius X. gegründet."[1]

In der von ihnen angebotenen Patientenverfügung heißt es zur Frage der Organspende:
"Ich wünsche keine Organentnahme zur Organspende im Zustand des Hirntodes. Konsequenterweise bin ich auch nicht potentieller Empfänger von lebenswichtigen Organen, welche einem anderen hirntoten Patienten entnommen werden, und zwar auch dann nicht, wenn dies zu meinem Nachteil gereicht, ggf. auch bis hin zum Tode führt."[2]

Aktuelle Information 12/2012

In den "Aktuelle Information 12/2012" heißt es:[3] Darin heißt es:

Am Ende des Tages wurde nach einem theologischen, philosophischen und zwei medizinischen Vorträgen der Konsens gezogen, dass der Hirntod eine artifizielle Todesdefinition darstellt, die als Todeskriterium für den Menschen mit Leib-Seele-Einheit gänzlich ungeeignet ist.

Die DBK schrieb im Jahre 2015 klar und unmissverständlich: "Nach jetzigem Stand der Wissenschaft stellt das Hirntod-Kriterium im Sinne des Ganzhirntodes ... das beste und sicherste Kriterium für die Feststellung des Todes eines Menschen dar, so dass potentielle Organspender zu Recht davon ausgehen können, dass sie zum Zeitpunkt der Organentnahme wirklich tot und nicht nur sterbend sind."[4]

Es kann in diesem hirntoten Zustand erlaubt sein, jene Maßnahmen einzustellen, die das Leben aufrechterhalten, wie z.B. eine künstliche Beatmung. Der hirntote Mensch wird dann einen natürlichen Tod sterben. Unerlaubt hingegen ist es, den Tod durch ein aktives Vorgehen wie die Entnahme lebenswichtiger Organe, herbeizuführen.

Warum wird hier mit zweierlei Maß gemessen?

Der Unterscheid ergibt sich aber aus der Leib-Seele-Beziehung des Menschen. Der Tod eines beseelten Leibes darf nie aktiv und unmittelbar, d.h. durch eine konkrete Tat, herbeigeführt werden.

Beim Therapieende wie auch bei der Organentnahme wird aktiv gehandelt.


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Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise