Weyma Lübbe: Unterschied zwischen den Versionen

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== Schriften ==
== Schriften ==
=== Äußerungspflicht zur Organspende und Widerspruchsregelung (27.10.2010) ===
Am 27.10.2010 hielt Weyma Lübbe den Vortrag "Äußerungspflicht zur Organspende und Widerspruchsregelung".<ref>Weyma Lübbe: Äußerungspflicht zur Organspende und Widerspruchsregelung. (27.10.2010) Nach: https://www.uni-regensburg.de/philosophie-kunst-geschichte-gesellschaft/praktische-philosophie/medien/pdfs/organder1010-mfol.pdf Zugriff am 17.06.2020.</ref> Darin heißt es:
{{Zitat2|Man kann den Vorschlag der Etablierung einer Äußerungspflicht gar nicht  kommentieren, ohne die Frage  zu  stellen,  was  im Falle der  Nichtäußerung  geschehen  soll.  Eine  Aufforderung  zur  Äußerung,  bei der,  wenn  man  ihr  nicht  nachkommt, einfach nichts  geschieht–das ist keine Verpflichtung, sondern ein bloßer Appell. (1)}}
{{Zitat2|Die  Äußerungspflicht könnte  etwa  an  das  Verfahren zum  Erwerb  des  Führerscheins  gekoppelt  werden  und  man  könnte  verfügen, dass die Fahrerlaubnis nicht ausgestellt werden darf, wenn das behördliche Formular nicht vollständig  ausgefüllt  wurde. (1)}}
Es ging um eine [[Widerspruchsregelung]], nicht um eine verpflichtende [[Erklärungsregelung]].
{{Zitat2|Die These der Vermutbarkeit der Zustimmung bei Schweigen ist der am meisten kritisierte Punkt  der  Stellungnahme  gewesen. Ich selbst halte  die  Kritik für  berechtigt. (2)}}
Siehe: [[PV]], [[Testament]], [[Alleinerziehende]]
{{Zitat2|Nun mag es aber noch diejenigen geben, die zwar einen vom Rat so genannten ernsthaften Ablehnungsgrund haben,  sich  aber  dennoch nicht  äußern  wollen–zum  Beispiel weil  sie  befürchten,  dass ein dokumentierter  Widerspruch ihnen früher  oder  später Nachteile  bei der  Organzuteilung einbringen  wird,  wenn  sie einmal  selbst  ein  Transplantat  benötigen. (3)}}
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Siehe: [[Panikmache]]
{{Zitat2|Er  behauptet aber, die Organspende sei normativ erwartbar, d. h. einforderbar, sofern man Organe anderer im Bedarfsfall gerne haben möchte. (3)}}
Siehe: [[Anspruch]]
{{Zitat2| Ich  meine,  dass eine  Pflicht, die eigenen Organe  zu  spenden,  wenn man  Organspenden anderer  annehmen würde, keineswegs aus  der  Goldenen Regel  folgt. (4)}}
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Siehe: [[Widerspruchsregelung]], [[Notstandsregelung]]
{{Zitat2|Das  jedenfalls  gilt,  wenn  man  auf dem Standpunkt des Selbstbestimmungsrechts steht. (4)}}
Bei der [[Widerspruchsregelung]] ist das [[Selbstbestimmungsrecht]] dadurch gewährleistet, indem jeder ohne Angabe von Gründen widersprechen darf.
{{Zitat2|Wäre es nicht Aufgabe des Rats gewesen, diesen Widerspruch aufzulösen – also entweder den am Transplantationsprozess Beteiligten ins Stammbuch zu schreiben,  dass  sie  die  Zustimmungsraten  nicht  zu  steigern,  sondern  genau  so  hinzunehmen haben, wie sie sich nach strikt non-direktiver Beratung ergeben;oder zu sagen,  dass  man  ethisch  verpflichtet  sei,  die  Angehörigen  zur  Zustimmung  zu bewegen? (6)}}
Siehe: [[Gleichgültigkeit]]
{{Zitat2|Darf  ein  Arzt–so  geschehen nach dem Bericht  einer  betroffenen Mutter –das Gespräch  mit  dem  Satz  einleiten „Ihr Sohn war doch ein sozialer Mensch,nicht wahr?“, nach dem doch auch der Ethikrat  mitteilt, die postmortale Organspende sei eine  praktische  Bewährung geschuldeter Solidarität? (6)}}
Siehe: [[Christian Greinert]] (1985!)
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[[Überkreuz-Spende]] ist kein "Tauschgeschäft", sondern eine [[Spende]], ein [[Geschenk]]. Siehe: [[Diffamierung]]
{{Zitat2|Der  Grund  für  das  Verbot  der Überkreuz-Spende  ist,  dass  es  sich  um  ein Tauschgeschäft handelt –nicht Niere gegen Geld, aber Niere gegen Niere. (8)}}
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Siehe: [[Überkreuz-Spende]]
{{Zitat2|Verträge,  deren  Gegenstand  die  Entnahme  und  Übergabe  von  Organen  gegen Gegenleistung ist, sind sittenwidrig. (8)}}
Nicht bei [[Überkreuz-Spende]] und [[Reihen-Spenden]]





Aktuelle Version vom 17. Juni 2020, 07:18 Uhr

Weyma Lübbe (*1961) ist eine deutsche Philosophin und Hochschullehrerin. Sie erhielt 1999 eine Anstellung als Hochschullehrerin im Fachbereich Philosophie an der Universität Leipzig. 2009 wechselte sie als Hochschullehrerin für Philosophie an die Universität Regensburg. Von 2008 bis 2012 war sie Mitglied im Deutschen Ethikrat. Seit März 2011 ist sie Mitglied der Ethikkommission für sichere Energieversorgung.

Schriften

Äußerungspflicht zur Organspende und Widerspruchsregelung (27.10.2010)

Am 27.10.2010 hielt Weyma Lübbe den Vortrag "Äußerungspflicht zur Organspende und Widerspruchsregelung".[1] Darin heißt es:

Man kann den Vorschlag der Etablierung einer Äußerungspflicht gar nicht kommentieren, ohne die Frage zu stellen, was im Falle der Nichtäußerung geschehen soll. Eine Aufforderung zur Äußerung, bei der, wenn man ihr nicht nachkommt, einfach nichts geschieht–das ist keine Verpflichtung, sondern ein bloßer Appell. (1)
Die Äußerungspflicht könnte etwa an das Verfahren zum Erwerb des Führerscheins gekoppelt werden und man könnte verfügen, dass die Fahrerlaubnis nicht ausgestellt werden darf, wenn das behördliche Formular nicht vollständig ausgefüllt wurde. (1)

Es ging um eine Widerspruchsregelung, nicht um eine verpflichtende Erklärungsregelung.

Die These der Vermutbarkeit der Zustimmung bei Schweigen ist der am meisten kritisierte Punkt der Stellungnahme gewesen. Ich selbst halte die Kritik für berechtigt. (2)

Siehe: PV, Testament, Alleinerziehende

Nun mag es aber noch diejenigen geben, die zwar einen vom Rat so genannten ernsthaften Ablehnungsgrund haben, sich aber dennoch nicht äußern wollen–zum Beispiel weil sie befürchten, dass ein dokumentierter Widerspruch ihnen früher oder später Nachteile bei der Organzuteilung einbringen wird, wenn sie einmal selbst ein Transplantat benötigen. (3)
Insbesondere kann es sein, dass die Bürger Hemmungen haben, sich zu erklären, weil sie befürchten, dass ein Widerspruch ihnen als unmoralisches Verhalten ausgelegt wird. (4)

Siehe: Panikmache

Er behauptet aber, die Organspende sei normativ erwartbar, d. h. einforderbar, sofern man Organe anderer im Bedarfsfall gerne haben möchte. (3)

Siehe: Anspruch

Ich meine, dass eine Pflicht, die eigenen Organe zu spenden, wenn man Organspenden anderer annehmen würde, keineswegs aus der Goldenen Regel folgt. (4)
Eindeutig ist lediglich, dass der Rat im Ergebnis nicht für eine Rechtspflicht zur Organspende votiert –auch nicht für diejenigen Personen, die im Bedarfsfall ein Organ entgegen nehmen würden. (4)
Warum dann eigentlich, nach Auffassung des Rats, keine Pflicht zur Organspende? (7]

Siehe: Widerspruchsregelung, Notstandsregelung

Das jedenfalls gilt, wenn man auf dem Standpunkt des Selbstbestimmungsrechts steht. (4)

Bei der Widerspruchsregelung ist das Selbstbestimmungsrecht dadurch gewährleistet, indem jeder ohne Angabe von Gründen widersprechen darf.

Wäre es nicht Aufgabe des Rats gewesen, diesen Widerspruch aufzulösen – also entweder den am Transplantationsprozess Beteiligten ins Stammbuch zu schreiben, dass sie die Zustimmungsraten nicht zu steigern, sondern genau so hinzunehmen haben, wie sie sich nach strikt non-direktiver Beratung ergeben;oder zu sagen, dass man ethisch verpflichtet sei, die Angehörigen zur Zustimmung zu bewegen? (6)

Siehe: Gleichgültigkeit

Darf ein Arzt–so geschehen nach dem Bericht einer betroffenen Mutter –das Gespräch mit dem Satz einleiten „Ihr Sohn war doch ein sozialer Mensch,nicht wahr?“, nach dem doch auch der Ethikrat mitteilt, die postmortale Organspende sei eine praktische Bewährung geschuldeter Solidarität? (6)

Siehe: Christian Greinert (1985!)

Solidarität als Tauschgeschäft (8)

Überkreuz-Spende ist kein "Tauschgeschäft", sondern eine Spende, ein Geschenk. Siehe: Diffamierung

Der Grund für das Verbot der Überkreuz-Spende ist, dass es sich um ein Tauschgeschäft handelt –nicht Niere gegen Geld, aber Niere gegen Niere. (8)
Diese Logik würde mit der Zulassung der Überkreuz-Spende durchbrochen. (9)[Anm. 1]

Siehe: Überkreuz-Spende

Verträge, deren Gegenstand die Entnahme und Übergabe von Organen gegen Gegenleistung ist, sind sittenwidrig. (8)

Nicht bei Überkreuz-Spende und Reihen-Spenden


Anhang

Anmerkungen

  1. Vorausgehendes Beispiel: "Stellt sich beispielsweise im Gespräch heraus, dass ein Mann spenden will, um auf diese Weise seine auf dem Absprung aus der Beziehung befindliche Lebensgefährtin an sich zu binden, dann kann die Spende abgelehnt werden." (9)

Einzelnachweise

  1. Weyma Lübbe: Äußerungspflicht zur Organspende und Widerspruchsregelung. (27.10.2010) Nach: https://www.uni-regensburg.de/philosophie-kunst-geschichte-gesellschaft/praktische-philosophie/medien/pdfs/organder1010-mfol.pdf Zugriff am 17.06.2020.