Leo Lennartz: Unterschied zwischen den Versionen

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Rechtsantwalt Leo Lennartz ist Gründungsmitglied der "Christdemokraten für das Leben" ([[CDL]]).<ref>Siehe: Manfred Hauke: Editorial. In: Theologisches 45 (09/10 2015), 426. Nach: http://www.theologisches.net/files/2015%20-%20Theol%20-%2009%20+%2010.pdf Zugriff am 22.05.2020.</ref>


== Schriften ==
== Schriften ==

Version vom 24. Mai 2020, 13:36 Uhr

Rechtsantwalt Leo Lennartz ist Gründungsmitglied der "Christdemokraten für das Leben" (CDL).[1]

Schriften

Zur Handreichung der Deutschen Bischofskonferenz zu Hirntod und Organspende (2015)

Leo Lennartz veröffentlichte 2015 den Artikel "Zur Handreichung der Deutschen Bischofskonferenz zu Hirntod und Organspende".[2] Darin heißt es:

Die vorgeschlagene Definition zielte also aus reinen Nützlichkeitserwägungen darauf ab, einen Todeszeitpunkt vor dem wirklichen Tod eines Menschen festzulegen. (429)

Siehe: Nützlichkeitserwägung, Vorverlegung

Nur die Anwendung der derzeit vom Gesetzgeber akzeptierten Hirntoddefinition macht es in Deutschland möglich, einem noch lebenden Menschen lebenswichtige Organe zu entnehmen

und auf einen anderen Menschen zu übertragen. (429)

Von einem wirklich Toten kann nämlich, was wissenschaftlich feststeht, ein

lebenswichtiges Organ nicht übertragen werden. Wird also einem für hirntot erklärten Patienten ein lebenswichtiges Organ entnommen, tritt sein Tod in Wahrheit durch die Entnahme dieses Organs ein. (429f)

Siehe: Todesverständnis

Legt jemand fest, dass ihm im Falle eines festgestellten Hirntodes lebenswichtige Organe entnommen werden, überschreitet er eindeutig die Grenzen seines Selbstbestimmungsrechtes, weil er unberechtigt sein Leben aufgibt, indem er in die Tötung durch fremde Hand einwilligt. (430)

Siehe: Selbstbestimmung, Todesverständnis

Allerdings ist es nicht akzeptabel, wenn ohne Unterscheidung zwischen der Transplantation von lebenswichtigen und nicht lebenswichtigen Organen ausgeführt wird, die Organspende sei „vielmehr eine Handlung, die moralisch möglich und wegen ihrer altruistischen Motivation sowie des großen zu erwartenden Nutzens für den Organempfänger besonders lobenswert “ erscheine 9 . Diese Aussage ist in dieser Form jedenfalls mit der katholischen Lehre, und sie ist ja wohl Grundlage für die vorliegende Handreichung, nicht zu vereinbaren. (430)

Siehe: DBK 2015, PAS

Es geht eben nicht um eine einfache Operation mit dem Ziel der Lebenserhaltung, sondern um eine Entscheidung darüber, ob der „Spender“ weiter behandelt oder durch die Entnahme eines lebenswichtigen Organs getötet werden soll. (431)

Siehe: Weiterbehandlung

Leider wird auch

nicht hinreichend auf die Situationen eingegangen, in denen gerade nach Unfällen Angehörige einer für hirntot erklärten Person ohne Rücksichtnahme auf ihre eigene Betroffenheit und ihren Schmerz massiv dahin unter Druck gesetzt werden, kurzfristig und möglichst sofort in eine Organentnahme bei ihrem Angehörigen zum Zwecke einer Organtransplantation einzuwilligen. (431)

Wenn der Hirntote nicht zu Lebzeiten entschieden hat, bürdet er den Hinterbliebenen diesen Druck auf.

Insgesamt legt das Papier die Befürchtung nahe, dass es ohne eine objektive wissenschaftliche Beratung im Hinblick auf die medizinischen Aspekte des Problems erstellt wurde. Das ist bedauerlich, denn es hilft den Gläubigen nicht, sondern verwirrt sie und ist letztlich auch dem Ansehen der Deutschen Bischofskonferenz abträglich. (432)

Es ist fraglich, wer hier verwirrt. Siehe: gemeinsame Erklärungen

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Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise

  1. Siehe: Manfred Hauke: Editorial. In: Theologisches 45 (09/10 2015), 426. Nach: http://www.theologisches.net/files/2015%20-%20Theol%20-%2009%20+%2010.pdf Zugriff am 22.05.2020.
  2. Leo Lennartz: Zur Handreichung der Deutschen Bischofskonferenz zu Hirntod und Organspende. In: Theologisches 45 (09/10 2015), 428-432. Nach: http://www.theologisches.net/files/2015%20-%20Theol%20-%2009%20+%2010.pdf Zugriff am 22.05.2020.