SAMW 1969: Unterschied zwischen den Versionen

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## Rascher Blutdruckabfall gegebenfalls nach dem Absetzen der künstlichen Stützung des Kreislaufes. <br>  Dieser vollständige zerebrale Funktionsausfall ist der Tod des Gehirns gleichzusetzen. Ein Elektrozephalogramm kann ihn bestätigen und Dokumenntieren. <br>  Beim Kleinkind müssen die besserenn Restitutionsmöglichkeiten berücksichtigt werden.
## Rascher Blutdruckabfall gegebenfalls nach dem Absetzen der künstlichen Stützung des Kreislaufes. <br>  Dieser vollständige zerebrale Funktionsausfall ist der Tod des Gehirns gleichzusetzen. Ein Elektrozephalogramm kann ihn bestätigen und Dokumenntieren. <br>  Beim Kleinkind müssen die besserenn Restitutionsmöglichkeiten berücksichtigt werden.
# Das Gehirn ist ebenfalls als tot zu betrachten, <br>  - wenn bei normo-, hyper- oder geringgradig hypothermen (Körpertemperatur nicht unter 34°C) menschlichen Organismus während mindestens 20 Minuten kein zerebraler Stoffwechsel mehr festzustellen ist oder <br>  - wenn im Karotisangiogramm eindeutig nachgewiesen wird, daß kein Blut mehr ins Gehirn gelangt.
# Das Gehirn ist ebenfalls als tot zu betrachten, <br>  - wenn bei normo-, hyper- oder geringgradig hypothermen (Körpertemperatur nicht unter 34°C) menschlichen Organismus während mindestens 20 Minuten kein zerebraler Stoffwechsel mehr festzustellen ist oder <br>  - wenn im Karotisangiogramm eindeutig nachgewiesen wird, daß kein Blut mehr ins Gehirn gelangt.
# Der Zeitpunkt des Todes ist derjenige des Hirntodes. Es  ist dies <br>  a) beim primären irreversiblen Herz- und Kreislaufstillstand der Zeitpunkt des Auftretens von weiten und lichtstarren Pupillen; <br> beim primär zerebralen Tod der Zeitpunkt des Auftretens alle Symptome des vollständigen irreversiblen zerebralen Funktionsausfalls.
# Zur Feststellung des Todes ist nur ein Arzt (der behandelnde oder der nach dem Tod beigezogene) berechtigt.
# Nach Eintritt des Herz-Kreislauf-Todes oder des zerebralen Todes ist <br> a) das endgültige Absetzen der eventuell eingeleiteten künstlichen Beatmung oder einer eventuell eingeführten Kreislaufunterstützung durch den Arzt gerechtfertigt, <br> b) die Entnahme überlebender Organe zulässig.
# a) Sofern nicht eine eindeutige, vollständige Zerstörung des Gehirns vorliegt, muß vor der Entnahme von überlebenden Organen zu Transplantationszwecken der zerebrale Tod durch elektroenzephalographische Untersuchungen oder durch den Nachweis des fehlenden zerebralen Stoffwechsels bzw. der fehlenden zerebralen Blutzirkulation (z.B. Karotisangiogramm) dokumentiert sein. <br>  b) Ist bei primär zerebralem Tod die Entnahme von überlebenden Organen zu Transplantatioinszwecken vorgesehen, so hat der behandelnde Arzt zur Feststellung des zerebralen Todes einen Neurologen oder Neurochirurgen und zur Beurteilung des Elektroenzephalogramms einen in dieser Hilfsmethode erfahrenen Spezialisten beizuziehen. <br>  c) Die den zerebralen Tod feststellenden Ärzte müssen von Transplantationsteam unabhänigig sein.


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Basel, den 25. Januar 1969}}


=== Richtlinie für die Definition und die Diagnose des Todes (1981) ===
Die Mitglieder der für die Ausarbeitung tätigen Kommission waren:
beschloss die [[SAMW]] "Richtlinie für die Definition und die Diagnose des Todes".<ref>SAMW: Richtlinie für die Definition und die Diagnose des Todes. (1981) Nach: https://www.assm.ch/dam/jcr:79e1dffe-22c3-42c6-ac9d-bcb9f6121005/RL_Derichtlinien_samw_definition_und_diagnose_des_todes_1981f_Tod_69_Rev81c.pdf Zugriff am 04.09.2020.</ref>
* Prof. Dr. [[A. Werthemann]], Präsident der [[SAMW]], Basel, Vorsitz
* Prof. Dr. [[M. Allgöwer]], Direktor der Chir. Klinik der Universität Basel
* Prof. Dr. [[J. Bernheim]], Directeur de l´Institut de médecine légale de l´Université de Genève
* Prof. Dr. [[O. Bucher]], Directeur de l´Institut d´histologie et d´embryologie de l´Université de Lausanne
* Prof. Dr. [[A. Gigon]], Generalsekretär der [[SAMW]], Basel
* Prof. Dr. [[R. Hess]], Leiter der Elektroencephalographischen Abteilung der Neurochir. Klinik der Universität Zürich
* Prof. Dr. [[W. Hügin]], Leiter des Instituts für Anästhesiologie am Bürgerspital Basel
* Prof. Dr. [[P. Kielholz]], Direktor der Psychiatrischen Universitätsklinik Basel
* Prof. Dr. [[M. Klingler]], Forschungsabteilung der F. Hoffmann-La Roche & Co AG Basel
* Dr. [[F. König]], Präsident der Verbindung der Schweizer Ärzte, Bern/Lyß
* PD Dr. [[F. Largiadèr]], Chirurgische Universitätsklinik A, Zürich
* Prof. Dr. [[W. Löffler]], Zürich, Vizepräsident der [[SAMW]]
* Prof. Dr. [[R. Nicole]], Chefarzt der Chirurgischen Abteilung der Universitätskinderklinik Basel
* Prof. Dr. [[R. Nissen]], Emeritierter ordinarius für Chirurgie und ehem. Direktroe der Chir. Klinik der Universität Basel
* Prof. Dr. [[F. Reubi]], Direktor der medizinischen Poliklinik Bern
* Prof. Dr. [[A. Senning]], Direktor der Chri. Klinik A der Universität Zürich
* PD Dr. [[R. Siebenmann]], Direktor des Pathologischen Institutes des Kantonsspintals St. Gallen
* Prof. Dr. [[G. Weber]], Oberarzt an der Neurochir. Klinik der Universität Zürich
* Prof. Dr. [[E. Zander]], Médecin-chef du Service de neurochir. de l´Hôpital cantonal universitaire Lausanne


als Juristen haben mitgearbeitet:
* Prof. Dr. [[E. Bucher]], Extraordianrius für Privat- und Handelsrecht einschl. Rechtsvergleichungen an der Hochschule für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften St. Gallen und PD für Zivielrecht an der Universität Zürich
* Dr. [[H. Egli]], Leter des Generalsekretariates der Schweizerischen Ärzteorganisation, Bern
* Prof. Dr. [[J. Graven]], Professeur ordinaire de droit pénal et de droit pénal inernational à l´Université de Genève
* Prof. Dr. [[H. Hinderling]], Ordinarius für Privatrecht an der Universität Basel
* Prof. Dr. [[P. Piotet]], Professeur ordinaire de droit civil à l´Université der Lausanne
* Prof. Dr. [[H. Schultz]], Ordinarius für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Bern
* Prof. Dr. [[G. Stratenwerth]], Ordinarius für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Basel


Quellen wurden keine angegeben.
=== W. Hügin (1972) ===
W. Hügin gibt den Beschluss der [[SAMW]] wie folgt an:<ref>W. Hügin, M. Gemperle: Komplikationen und Gefahren der Anaesthesie. In: R. Frey, W. Hügin, O. Mayrhofer (Hg.): Lehrbuch der Anaesthesiologie, Reanimation und Intensivtherapie. Berlin 1972, 876f.</ref>
{{Zitat| Stellungnahme der Schweizerischen Akademie der  Medizinischen  Wissenschaften  (April  1969):
Richtlinien fur  die  Definition  und die  Diagnose  des Todes.
#  Die  Entwicklung  der  Reanimationstechnik hat  es  notwendig  gemacht,  die  biologischen  Kriterien  des  menschlichen  Todes  neu  festzulegen.
#  Es  ist  möglich,  beim  Menschen  den  Ausfall der Atemfunktion  durch  künstliche  Beatmung und den der Herztätigkeit durch Herzmassage und Pumpensysteme zu  kompensieren.
#  Es  ist  nicht  möglich,  die  gesamthaften  Auswirkungen  des  vollständigen  irreversiblen  Funktionsausfalls des  Gehirns durch irgendwelche Maßnahmen zu beheben. <br>  Ein  solcher  Funktionsausfall  ist  dem  Tod  des Gehirns gleichzusetzen.  Er führt  zwangsläufig zum Absterben  des  übrigen  Organismus.
#  Ein  Mensch  ist  als  tot  zu  betrachten,  wenn eine  oder  beide  der  folgenden  Bedingungen  erfüllt sind: <br>  a)  Irreversibler  Herzstillstand  mit  der  dadurch unterbrochenen Blutzirkulation im Organismus und damit  auch  im  Gehirn:  Herz-Kreislauf-Tod. <br>  b)  Vollständiger,  irreversibler  cerebraler  FunktionsausfaII  oder Tod des  Gehirns:  cerebraler Tod.
# Der voIIständige,  irreversible cerebrale FunktionsausfaII  trotz  vorhandener  Herzaktion  ist  beim normo-,  hyper- oder  höchstens  geringgradig  hypothermen (Körpertemperatur nicht unter 34° C), nicht narkotisierten  und  nicht  im  Zustand  einer  akuten Vergiftung sich  befindenden menschlichen Organismus  anzunehmen,  wenn  bei  mehrfaeher  Untersuchung  die  fünf  folgenden  Symptome zusammentreffen:
##  Kein  Ansprechen  auf  irgendwelche  sensorischen  und  sensiblen  Reize.
##  Keine spontane Atmung und keine anderen spontanen  zentralgesteuerten  motorischen  Erscheinungen  im  Bereich  der  Augen,  des  Gesichts,  des Gaumens  und  des  Rachens,  des  Stammes  und  der Extremitaten.
##  Extremitäten  schlaff und  reflexlos.
##  Beide PupiIIen  weit  und  lichtstarr.
##  Rascher  Blutdruckabfall  gegebenenfalls nach  dem  Absetzen  der  künstlichen  Stützung  des Kreislaufes. <br>  Dieser  vollständige  cerebrale  Funktionsausfall ist  dem  Tod  des  Gehirns  gleichzusetzen.  Ein Elektroencephalogramm  kann  ihn  bestätigen  und dokumentieren. <br>  Beim  Kleinkind  müssen  die  besseren  Restitutionsmöglichkeiten berücksichtigt werden.
#  Das  Gehirn  ist  ebenfalls  als  tot  zu  betrachten, <br>  a)  wenn  beim  normo-,  hyper- oder geringgradig hypothermen (Körpertemperatur nicht  unter 34° C) menschlichen  Organismus  während  mindestens 20 min  kein  cerebraler  Stoffwechsel  mehr  festzustellen  ist  oder <br>  b)  wenn  im  Carotisangiogramm eindeutig nachgewiesen  wird,  daß  kein  Blut  mehr  ins  Gehirn gelangt.
# Der  Zeitpunkt  des  Todes  ist  derjenige  des Hirntodes.  Es  ist  dies <br>  a)  beim primären irreversiblen  Herz- und  Kreislaufstillstand  der  Zeitpunkt  des  Auftretens  von weiten  und  lichtstarren  Pupillen; <br>  b)  beim  primär  cerebralen  Tod  der  Zeitpunkt des  Auftretens  aller  Symptome  des  vollständigen irreversiblen  cerebralen  Funktionsausfalls.
# Zur  Feststellung  des  Todes  ist  nur  ein  Arzt (der  behandelnde  oder  der  nach  dem  Tod  beigezogene)  berechtigt.
# Nach  Eintritt  des  Herz-Kreislauf-Todes oder des  cerebralen  Todes  ist <br>  a) das endgütige Absetzen der evtl. eingeleiteten künstlichen  Beatmung oder einer evtl.  eingeführten Kreislaufstützung durch den  Arzt gerechtfertigt. <br>  b)  die  Entnahme  überlebender  Organe zulässig.
# a)  Sofern  nicht eine eindeutige,  vollständige Zerstörung des  Gehirns vorliegt,  muß  vor der  Entnahme  von  überlebenden  Organen  zu  Transplantationszwecken der cerebrale Tod durch elektroencephalographische  Untersuchungen  oder  durch  den Nachweis  des  fehlenden  cerebralen  Stoffwechsels bzw.  der  fehlenden  Blutzirkulation  (z. B.  Carotisangiogramm)  dokumentiert  sein. <br>  b)  1st  bei primär cerebralem  Tod die  Entnahme von  überlebenden  Organen  zu  Transplantationszwecken  vorgesehen,  so  hat  der  behandelnde  Arzt zur Feststellung des cerebralen Todes einen  Neurologen oder Neurochirurgen und zur  Beurteilung des Elektrencephalogramms  einen  in  dieser  Hilfsmethode erfahrenen  Spezialisten  beizuziehen. <br>  c)  Die  den  ccrebralen  Tod  feststellenden  Ärzte müssen vom Transplantationsteam unabhangig sein.}}


== Anhang ==
== Anhang ==

Aktuelle Version vom 9. Januar 2021, 07:45 Uhr


Richtlinie für die Definition und die Diagnose des Todes (25.01.1969)

Am 25.01.1969 beschloss die SAMW die "Richtlinie für die Definition und die Diagnose des Todes".[1]

Seite 2 und 3 lautet:

  1. Die Entwicklung der Reanimationstechnik hat es notwendig gemacht, die biologischen Kriterien des menschlichen Todes neu festzulegen.
  2. Es ist möglich, beim Menschen den Ausfall der Atemfunktion durch künstliche Beatmung und den der Herztätigkeit durch Herzmassage und Pumpsysteme zu kompensieren.
  3. Es ist nicht möglich, die gesamthaften Auswirkungen des vollständigen irreversiblen Funktionsausfalls des Gehirns durch irgendwelche Maßnahmen zu beheben.
    Ein solcher Funktionsausfall ist dem Tod des Gehirns gleichzusetzen. Er führt zwangsläufig zum Absterben des übrigen Organismus.
  4. Ein Mensch ist als tot zu betrachten, wenn eine oder beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    a) Irreversibler Herzstillstand mit der dadurch unterbrochenen Blutzirkulation im Organismus und damit auch im Gehirn: Herz-Kreislauf-Tod.
    b) Vollständiger, irreversibler zentraler Funktionsausfall oder Tod des Gehirns: zerebraler Tod.
  5. Der vollständige, irreversible zerebrale Funktionsausfalll trotz vorhandener Herzaktion ist beim normo- hyper- oder höchstens geringgradig hypothermen (Körpertemperatur nicht unter 34°C) nicht narkotisierten und nicht im Zustand einer akuten Vergiftung sich befindenden menschlichen Organismus anzunehmen, wenn bei mehrfacher Untersuchung die fünf folgenden Symptome zusammentreffen:
    1. Kein Ansprechen auf irgendwelche sensorischen und sensiblen Reize.
    2. Keine spontane Atmung und keine anderen spontanen zentralgesteuerten motorischen Erscheinungen im Bereich der Augen, des Gesichts, des Gaumens und des Rachens, des Stammes und der Extremitäten.
    3. Extremitäten schlaff und reflexlos.
    4. Beide Pupillen weit und lichtstarr.
    5. Rascher Blutdruckabfall gegebenfalls nach dem Absetzen der künstlichen Stützung des Kreislaufes.
      Dieser vollständige zerebrale Funktionsausfall ist der Tod des Gehirns gleichzusetzen. Ein Elektrozephalogramm kann ihn bestätigen und Dokumenntieren.
      Beim Kleinkind müssen die besserenn Restitutionsmöglichkeiten berücksichtigt werden.
  6. Das Gehirn ist ebenfalls als tot zu betrachten,
    - wenn bei normo-, hyper- oder geringgradig hypothermen (Körpertemperatur nicht unter 34°C) menschlichen Organismus während mindestens 20 Minuten kein zerebraler Stoffwechsel mehr festzustellen ist oder
    - wenn im Karotisangiogramm eindeutig nachgewiesen wird, daß kein Blut mehr ins Gehirn gelangt.
  7. Der Zeitpunkt des Todes ist derjenige des Hirntodes. Es ist dies
    a) beim primären irreversiblen Herz- und Kreislaufstillstand der Zeitpunkt des Auftretens von weiten und lichtstarren Pupillen;
    beim primär zerebralen Tod der Zeitpunkt des Auftretens alle Symptome des vollständigen irreversiblen zerebralen Funktionsausfalls.
  8. Zur Feststellung des Todes ist nur ein Arzt (der behandelnde oder der nach dem Tod beigezogene) berechtigt.
  9. Nach Eintritt des Herz-Kreislauf-Todes oder des zerebralen Todes ist
    a) das endgültige Absetzen der eventuell eingeleiteten künstlichen Beatmung oder einer eventuell eingeführten Kreislaufunterstützung durch den Arzt gerechtfertigt,
    b) die Entnahme überlebender Organe zulässig.
  10. a) Sofern nicht eine eindeutige, vollständige Zerstörung des Gehirns vorliegt, muß vor der Entnahme von überlebenden Organen zu Transplantationszwecken der zerebrale Tod durch elektroenzephalographische Untersuchungen oder durch den Nachweis des fehlenden zerebralen Stoffwechsels bzw. der fehlenden zerebralen Blutzirkulation (z.B. Karotisangiogramm) dokumentiert sein.
    b) Ist bei primär zerebralem Tod die Entnahme von überlebenden Organen zu Transplantatioinszwecken vorgesehen, so hat der behandelnde Arzt zur Feststellung des zerebralen Todes einen Neurologen oder Neurochirurgen und zur Beurteilung des Elektroenzephalogramms einen in dieser Hilfsmethode erfahrenen Spezialisten beizuziehen.
    c) Die den zerebralen Tod feststellenden Ärzte müssen von Transplantationsteam unabhänigig sein.

Basel, den 25. Januar 1969

Die Mitglieder der für die Ausarbeitung tätigen Kommission waren:

  • Prof. Dr. A. Werthemann, Präsident der SAMW, Basel, Vorsitz
  • Prof. Dr. M. Allgöwer, Direktor der Chir. Klinik der Universität Basel
  • Prof. Dr. J. Bernheim, Directeur de l´Institut de médecine légale de l´Université de Genève
  • Prof. Dr. O. Bucher, Directeur de l´Institut d´histologie et d´embryologie de l´Université de Lausanne
  • Prof. Dr. A. Gigon, Generalsekretär der SAMW, Basel
  • Prof. Dr. R. Hess, Leiter der Elektroencephalographischen Abteilung der Neurochir. Klinik der Universität Zürich
  • Prof. Dr. W. Hügin, Leiter des Instituts für Anästhesiologie am Bürgerspital Basel
  • Prof. Dr. P. Kielholz, Direktor der Psychiatrischen Universitätsklinik Basel
  • Prof. Dr. M. Klingler, Forschungsabteilung der F. Hoffmann-La Roche & Co AG Basel
  • Dr. F. König, Präsident der Verbindung der Schweizer Ärzte, Bern/Lyß
  • PD Dr. F. Largiadèr, Chirurgische Universitätsklinik A, Zürich
  • Prof. Dr. W. Löffler, Zürich, Vizepräsident der SAMW
  • Prof. Dr. R. Nicole, Chefarzt der Chirurgischen Abteilung der Universitätskinderklinik Basel
  • Prof. Dr. R. Nissen, Emeritierter ordinarius für Chirurgie und ehem. Direktroe der Chir. Klinik der Universität Basel
  • Prof. Dr. F. Reubi, Direktor der medizinischen Poliklinik Bern
  • Prof. Dr. A. Senning, Direktor der Chri. Klinik A der Universität Zürich
  • PD Dr. R. Siebenmann, Direktor des Pathologischen Institutes des Kantonsspintals St. Gallen
  • Prof. Dr. G. Weber, Oberarzt an der Neurochir. Klinik der Universität Zürich
  • Prof. Dr. E. Zander, Médecin-chef du Service de neurochir. de l´Hôpital cantonal universitaire Lausanne

als Juristen haben mitgearbeitet:

  • Prof. Dr. E. Bucher, Extraordianrius für Privat- und Handelsrecht einschl. Rechtsvergleichungen an der Hochschule für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften St. Gallen und PD für Zivielrecht an der Universität Zürich
  • Dr. H. Egli, Leter des Generalsekretariates der Schweizerischen Ärzteorganisation, Bern
  • Prof. Dr. J. Graven, Professeur ordinaire de droit pénal et de droit pénal inernational à l´Université de Genève
  • Prof. Dr. H. Hinderling, Ordinarius für Privatrecht an der Universität Basel
  • Prof. Dr. P. Piotet, Professeur ordinaire de droit civil à l´Université der Lausanne
  • Prof. Dr. H. Schultz, Ordinarius für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Bern
  • Prof. Dr. G. Stratenwerth, Ordinarius für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Basel

Quellen wurden keine angegeben.

W. Hügin (1972)

W. Hügin gibt den Beschluss der SAMW wie folgt an:[2]

Stellungnahme der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (April 1969):

Richtlinien fur die Definition und die Diagnose des Todes.

  1. Die Entwicklung der Reanimationstechnik hat es notwendig gemacht, die biologischen Kriterien des menschlichen Todes neu festzulegen.
  2. Es ist möglich, beim Menschen den Ausfall der Atemfunktion durch künstliche Beatmung und den der Herztätigkeit durch Herzmassage und Pumpensysteme zu kompensieren.
  3. Es ist nicht möglich, die gesamthaften Auswirkungen des vollständigen irreversiblen Funktionsausfalls des Gehirns durch irgendwelche Maßnahmen zu beheben.
    Ein solcher Funktionsausfall ist dem Tod des Gehirns gleichzusetzen. Er führt zwangsläufig zum Absterben des übrigen Organismus.
  4. Ein Mensch ist als tot zu betrachten, wenn eine oder beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    a) Irreversibler Herzstillstand mit der dadurch unterbrochenen Blutzirkulation im Organismus und damit auch im Gehirn: Herz-Kreislauf-Tod.
    b) Vollständiger, irreversibler cerebraler FunktionsausfaII oder Tod des Gehirns: cerebraler Tod.
  5. Der voIIständige, irreversible cerebrale FunktionsausfaII trotz vorhandener Herzaktion ist beim normo-, hyper- oder höchstens geringgradig hypothermen (Körpertemperatur nicht unter 34° C), nicht narkotisierten und nicht im Zustand einer akuten Vergiftung sich befindenden menschlichen Organismus anzunehmen, wenn bei mehrfaeher Untersuchung die fünf folgenden Symptome zusammentreffen:
    1. Kein Ansprechen auf irgendwelche sensorischen und sensiblen Reize.
    2. Keine spontane Atmung und keine anderen spontanen zentralgesteuerten motorischen Erscheinungen im Bereich der Augen, des Gesichts, des Gaumens und des Rachens, des Stammes und der Extremitaten.
    3. Extremitäten schlaff und reflexlos.
    4. Beide PupiIIen weit und lichtstarr.
    5. Rascher Blutdruckabfall gegebenenfalls nach dem Absetzen der künstlichen Stützung des Kreislaufes.
      Dieser vollständige cerebrale Funktionsausfall ist dem Tod des Gehirns gleichzusetzen. Ein Elektroencephalogramm kann ihn bestätigen und dokumentieren.
      Beim Kleinkind müssen die besseren Restitutionsmöglichkeiten berücksichtigt werden.
  6. Das Gehirn ist ebenfalls als tot zu betrachten,
    a) wenn beim normo-, hyper- oder geringgradig hypothermen (Körpertemperatur nicht unter 34° C) menschlichen Organismus während mindestens 20 min kein cerebraler Stoffwechsel mehr festzustellen ist oder
    b) wenn im Carotisangiogramm eindeutig nachgewiesen wird, daß kein Blut mehr ins Gehirn gelangt.
  7. Der Zeitpunkt des Todes ist derjenige des Hirntodes. Es ist dies
    a) beim primären irreversiblen Herz- und Kreislaufstillstand der Zeitpunkt des Auftretens von weiten und lichtstarren Pupillen;
    b) beim primär cerebralen Tod der Zeitpunkt des Auftretens aller Symptome des vollständigen irreversiblen cerebralen Funktionsausfalls.
  8. Zur Feststellung des Todes ist nur ein Arzt (der behandelnde oder der nach dem Tod beigezogene) berechtigt.
  9. Nach Eintritt des Herz-Kreislauf-Todes oder des cerebralen Todes ist
    a) das endgütige Absetzen der evtl. eingeleiteten künstlichen Beatmung oder einer evtl. eingeführten Kreislaufstützung durch den Arzt gerechtfertigt.
    b) die Entnahme überlebender Organe zulässig.
  10. a) Sofern nicht eine eindeutige, vollständige Zerstörung des Gehirns vorliegt, muß vor der Entnahme von überlebenden Organen zu Transplantationszwecken der cerebrale Tod durch elektroencephalographische Untersuchungen oder durch den Nachweis des fehlenden cerebralen Stoffwechsels bzw. der fehlenden Blutzirkulation (z. B. Carotisangiogramm) dokumentiert sein.
    b) 1st bei primär cerebralem Tod die Entnahme von überlebenden Organen zu Transplantationszwecken vorgesehen, so hat der behandelnde Arzt zur Feststellung des cerebralen Todes einen Neurologen oder Neurochirurgen und zur Beurteilung des Elektrencephalogramms einen in dieser Hilfsmethode erfahrenen Spezialisten beizuziehen.
    c) Die den ccrebralen Tod feststellenden Ärzte müssen vom Transplantationsteam unabhangig sein.

Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise

  1. SAMW: Richtlinie für die Definition und die Diagnose des Todes. (25.01.1969) Nach: https://www.assm.ch/dam/jcr:cca44176-545f-4598-82a7-f9175603789c/richtlinien_samw_definition_und_diagnose_des_todes_1969.pdf Zugriff am 04.09.2020.
  2. W. Hügin, M. Gemperle: Komplikationen und Gefahren der Anaesthesie. In: R. Frey, W. Hügin, O. Mayrhofer (Hg.): Lehrbuch der Anaesthesiologie, Reanimation und Intensivtherapie. Berlin 1972, 876f.