Hinterbliebene

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Begriffsbestimmung

Bundesland Datum Angeh. Hinterbl.
Baden-Württemberg 11.02.2020 14 2
Bayern 02.08.2016 5 -
Berlin 15.12.2010 4 -
Brandenburg 15.10.2018 15 1
Bremen 02.08.2016 12 1
Hamburg 30.10.2019 21 -
Hessen 23.08.2018 21 1
Mecklenburg-Vorpommern 01.12.2008 13 -
Niedersachsen 20.06.2018 3 -
Nordrhein-Westfalen 07.08.2020 2 10
Rheinland-Pfalz 19.12.2019 1 -
Saarland 05.11.2003 19 2
Sachsen 08.07.1994 13 5
Sachsen-Anhalt 05.02.2002 7 -
Schleswig-Holstein 02.05.2018 5 15
Thüringen 06.06.2018 21 -

Ein Blick in die Bestattungsgesetze der Länder am 12.08.2020 ergab das nebenstehende Ergebnis:

Hinterbliebene sind im deutschen Sprachraum im engen Sinne Lebenspartner von Verstorbenen (Siehe: SGB VI. In der üblichen Verwendung der deutschen Sprache sind es darüber hinaus eng mit dem Verstorbenen verwandte (§ 1589 BGB) oder verschwägerte (§ 1590 BGB) Personen. - Immer handelt es sich um Personen, die in enger Beziehung zu einem Verstorbenen gestanden haben. Der Begriff der Hinterbliebenenrente bringt dies deutlich zum Ausdruck.

Auch in anderen Lexika stehen Hinterbliebene in Verbindung mit Verstorbenen, so im Wiktionary, im Digitalen Wörterbuch der deutschen Sprache, Wortschatz-Lexikon und Duden-online. Im Duden wird der Hinterbliebene wie folgt beschrieben: "jemand, der zu einer/einem Verstorbenen in einer engen [verwandtschaftlichen] Beziehung stand".

In Abgrenzung dazu: Angehörige
Angehörige bezeichnet eine Person, die zu einer anderen Person oder einer Gruppe in besonderem rechtlichen oder sozialen Verhältnis steht, wenn man dieses Verhältnis hervorheben will. Es kann auch Freunde, Nachbarn und Arbeitskollegen mit einschließen, sowie die Zugehörigkeit zu Vereinen, und Gruppen (z.B. Raucher).
Einen eigenen Begriff hat sich mit pflegende Angehörige in den letzten Jahren herausgebildet.
Selten wird der Begriff "Angehöriger" im Zusammenhang mit Verstorbenen verwendet, meist im Zusammenhang mit lebenden Personen.

Google kannte am 22.12.2016 ungefähr 424.000 Seiten mit "Hinterbliebene" und "Verstorbene". Bei "Angehörige" und "Verstorbene" sind es ungefähr 682.000 Seiten.

Hinterbliebene im TPG

Die Hinterbliebene werden mehrfach im TPG genannt:

  • § 1a Begriffsbestimmung - Im Sinne dieses Gesetzes
    sind nächste Angehörige in der Rangfolge ihrer Aufzählung
    a) der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner
    b) die volljährigen Kinder
    die Eltern oder, sofern der mögliche Organ- oder Gewebespender zur Todeszeit minderjährig war und die Sorge für seine Person zu dieser Zeit nur einem Elternteil, einem Vormund oder einem Pflegerzustand, dieser Sorgeinhaber,
    d) die volljährigen Geschwister
    die Großeltern
  • § 2 Aufklärung der Bevölkerung
    (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Bundesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit, insbesondere die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, sowie die Krankenkassen sollen auf der Grundlage dieses Gesetzes die Bevölkerung aufklären über
    1. die Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende,
    2. die Voraussetzungen der Organ- und Gewebeentnahme bei toten Spendern einschließlich der Bedeutung einer zu Lebzeiten abgegebenen Erklärung zur Organ- und Gewebespende, auch im Verhältnis zu

einer Patientenverfügung, und der Rechtsfolge einer unterlassenen Erklärung im Hinblick auf das Entscheidungsrecht der nächsten Angehörigen nach § 4

  • § 3 Entnahme mit Einwilligung des Spenders
    (3) Der Arzt hat den nächsten Angehörigen des Organ- oder Gewebespenders über die beabsichtigte Organ-

oder Gewebeentnahme zu unterrichten. Die entnehmende Person hat Ablauf und Umfang der Organ- oder Gewebeentnahme aufzuzeichnen. Der nächste Angehörige hat das Recht auf Einsichtnahme. Er kann eine Person seines Vertrauens hinzuziehen.

  • § 4 Entnahme mit Zustimmung anderer Personen
    (1) Liegt dem Arzt, der die Organ- oder Gewebeentnahme vornehmen oder unter dessen Verantwortung die

Gewebeentnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 2 vorgenommen werden soll, weder eine schriftliche Einwilligung noch ein schriftlicher Widerspruch des möglichen Organ- oder Gewebespenders vor, ist dessen nächster Angehöriger zu befragen, ob ihm von diesem eine Erklärung zur Organ- oder Gewebespende bekannt ist. Ist auch dem nächsten Angehörigen eine solche Erklärung nicht bekannt, so ist die Entnahme unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und Abs. 2 Nr. 2 nur zulässig, wenn ein Arzt den nächsten Angehörigen über eine in Frage kommende Organ- oder Gewebeentnahme unterrichtet und dieser ihr zugestimmt hat. Kommt eine Entnahme mehrerer Organe oder Gewebe in Betracht, soll die Einholung der Zustimmung zusammen erfolgen. Der nächste Angehörige hat bei seiner Entscheidung einen mutmaßlichen Willen des möglichen Organoder Gewebespenders zu beachten. Der Arzt hat den nächsten Angehörigen hierauf hinzuweisen. Der nächste Angehörige kann mit dem Arzt vereinbaren, dass er seine Erklärung innerhalb einer bestimmten, vereinbarten Frist widerrufen kann; die Vereinbarung bedarf der Schriftform.
(2) Der nächste Angehörige ist nur dann zu einer Entscheidung nach Absatz 1 befugt, wenn er in den letzten zwei Jahren vor dem Tod des möglichen Organ- oder Gewebespenders zu diesem persönlichen Kontakt hatte. Der Arzt hat dies durch Befragung des nächsten Angehörigen festzustellen. Bei mehreren gleichrangigen nächsten Angehörigen genügt es, wenn einer von ihnen nach Absatz 1 beteiligt wird und eine Entscheidung trifft; es ist jedoch der Widerspruch eines jeden von ihnen beachtlich. Ist ein vorrangiger nächster Angehöriger innerhalb angemessener Zeit nicht erreichbar, genügt die Beteiligung und Entscheidung des zuerst erreichbaren nächsten Angehörigen. Dem nächsten Angehörigen steht eine volljährige Person gleich, die dem möglichen Organ- oder Gewebespender bis zu seinem Tode in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahegestanden hat; sie tritt neben den nächsten Angehörigen.
(3) Hatte der mögliche Organ- oder Gewebespender die Entscheidung über eine Organ- oder Gewebeentnahme einer bestimmten Person übertragen, tritt diese an die Stelle des nächsten Angehörigen
4) Der Arzt hat Ablauf, Inhalt und Ergebnis der Beteiligung der nächsten Angehörigen sowie der Personen nach Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 aufzuzeichnen. Die nächsten Angehörigen sowie die Personen nach Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 haben das Recht auf Einsichtnahme.

  • § 5 Nachweisverfahren
    (2) ... Dem nächsten Angehörigen sowie den Personen

nach § 4 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 ist Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben. Sie können eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.

  • § 6 Achtung der Würde des Organ- und Gewebespenders
    Der Leichnam des Organ- oder Gewebespenders muss in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben werden. Zuvor ist dem nächsten Angehörigen Gelegenheit zu geben, den Leichnam zu sehen.
  • § 7 Datenerhebung und -verwendung; Auskunftspflicht
    (1) Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten eines möglichen Organ- oder Gewebespenders, eines nächsten Angehörigen oder einer Person nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 und die Übermittlung dieser Daten an die nach Absatz 3 Satz 1 auskunftsberechtigten Personen ist zulässig, soweit dies erforderlich ist ...
    2.   zur Unterrichtung der nächsten Angehörigen nach § 3 Absatz 3 Satz 1,
  • § 9b Transplantationsbeauftragte
    (2) Transplantationsbeauftragte sind insbesondere dafür verantwortlich, dass
    2.   die Angehörigen von Spendern nach § 3 oder § 4 in angemessener Weise begleitet werden,
  • § 10a Organ- und Spendercharakterisierung, Transport von Organen,

Verordnungsermächtigung zur Organ- und Spendercharakterisierung und zum Transport
(1) ... Bei der Erhebung dieser Angaben werden, soweit dies möglich und angemessen ist, auch die nächsten Angehörigen im Rahmen der Unterrichtung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 oder der Befragung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder weitere Personen, die Angaben zum Organspender machen können, befragt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Erhebung der sachdienlichen Angaben vor der Entnahme und Übertragung eines Organs eines lebenden Spenders durch den verantwortlichen Arzt des Transplantationszentrums.

  • § 16 Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft bei

Organen
(2) Die Bundesärztekammer legt das Verfahren für die Erarbeitung der Richtlinien nach Absatz 1 und für die Beschlussfassung fest. ... ferner Personen aus dem Kreis der Angehörigen von Organspendern nach § 3 oder § 4 angemessen vertreten sein. {{Back_gelb| Der nächste Angehörige hat bei seiner Entscheidung einen mutmaßlichen Willen des möglichen Organoder Gewebespenders zu beachten. (Abs. 1 § 4 TPG).

Hinterbliebene bei WSR

Siehe: Entscheidungsfindung

Hinterbliebene von Hirntoten

Hinterbliebene von Hirntoten haben es durch den plötzlichen Tod ihres Familienmitglieds sehr schwer. Über 98% der zum Hirntod führende Ursachen erfolgen ohne jede Vorwarnung. Plötzlich wird der mitten im Leben stehende Mensch aus diesem Leben gerissen. Ab diesem zum Hirntod führenden Ereignis ist der Mensch nicht mehr ansprechbar, nicht mehr handlungsfähig.

Der Patient kommt in der Klinik auf die Intensivstation, weil der Ausfall der Eigenatmung eine künstliche Beatmung erforderlich macht. Noch weiß niemand, wie sich alles weiterentwickelt. Die Ärzte und das Pflegepersonal versuchen, das Leben des Patienten zu retten und seine Gesundheit wieder herzustellen. Doch das Ereignis (Hirnblutung, Hirninfart oder Schädelhirntrauma) war so massiv, dass trotz aller Maßnahmen der Patient in den Hirntod starb. Meist wird hierbei nach 3 bis 5 Tagen des Hoffens mit der HTD begonnen. 12 Stunden später steht der Hirntod fest.
Bei Stillstand des Blutkreislaufes als zum Hirntod führende Ursache sind die Zeiten länger, weil mit der erfolgreichen Reanimation die Ursache (Herzstillstand) wieder behoben ist. Erfolgte jedoch diese Reanimation erst nach mehr als 15 Minuten Herzstillstand oder war die Herzdruckmassage zu unwirksam, ist das Gehirn bereits so sehr geschädigt, dass auch die Hypothermie das Absterben der Gehirnzellen aufhält. Oft wird nach 5 bis 7 Tagen nach dem Ereignis mit der HTD begonnen. 72 Stunden später steht der Hirntod fest.

Die Hinterbliebene von Hirntoten machen somit diese Phasen durch:

  1. Schock
    Ein Familienmitglied ist plötzlich nicht mehr ansprechbar. Er wurde ohne Anzeichen aus dem aktiven Leben gerissen.
  2. Hoffnung
    Das Familienmitglied liegt künstlich beatmet auf der Intensivstation. Die Ärzte bemühen sich, das Leben zu retten und die Gesundheit wieder herzustellen.
  3. Schreck
    Die Ärzte sagen, dass sich der Patient nicht wie üblich verhält. Es gibt Anzeichen, die auf Hirntod hindeuten. Es soll eine HTD durchgeführt werden.
  4. Verzweiflung
    Die 1. klinische Diagnostik zeigte keine Hirnstammreflexe. Damit liegt der begründete Verdacht nahe, dass Hirntod vorliegt.
  5. Schreck
    Die 2. klinische Diagnostik bestätigt, dass hier Hirntod vorliegt.

Dass der Hirntod ein unsichtbarer Tod ist, den wir mit unseren Sinnen nicht wahrnehmen können, macht es für einige Hinterbliebene zusätzlich schwer, den Tod das Familienmitglieds anzunehmen.

Organspender?

Nachdem der Hirntod festgestellt ist, stellt sich die Frage um Organspende. Hierzu gibt es 4 Möglichkeiten:

  • Schriftliche Willenserklärung
    Liegt vom Hirntoten eine schriftliche Willenerklärung vor, ist dies für die Hinterbliebene eine große Erleichterung. Sie müssen sich nicht mit dieser Fragestellung auseinandersetzen.[Anm. 1]
    Im Jahr 2014 lag bei 16,1% der Hirntoten eine schriftliche Zustimmung zur Organentnahme vor und bei 2,9% eine schriftliche Ablehnung.[1][Anm. 2]
  • Mündliche Willenserklärung
    Liegt vom Hirntoten eine mündliche Willenserklärung vor, ist dies auch eine Erleichterung für die Hinterbliebenen.
    Im Jahr 2014 lag bei 24,8% der Hirntoten eine mündliche Zustimmung zur Organentnahme vor und bei 32,9% eine mündliche Ablehnung.[1]
  • Mutmaßlicher Wille
    Liegt weder eine schriftliche noch eine mündliche Willenserklärung des Hirntoten vor, ist es Aufgabe der Hinterbliebenen, den mutmaßlichen Willen des Hirntoten festzustellen. Sie können sich dabei vom Klinikpersonal (Arzt, Pflegekraft, Seelsorger) und/oder dem DSO-Koordinator helfen lassen. Es geht dabei darum, dass man mutmaßlichen Willen des Hirntoten ermittelt. Die eigene Haltung sollte hierbei zurückstehen, was nicht immer leicht ist, insbesondere wenn sich der mutmaßliche Wille des Hirntoten vom eigenen Willen unterscheidet.
    Im Jahr 2014 konnte bei 42,0% der Hirntoten ein vermutete Zustimmung zur Organentnahme ermittelt werden und bei 26,0% eine vermutete Ablehnung.[1]
  • Entscheidung der Hinterbliebenen
    Kann von den Hinterbliebenen kein mutmaßlicher Wille ermittelt werden, kommt es den Hinterbliebenen zu, die Entscheidung zu fällen. Dies ist die schwierigste Möglichkeit, insbesondere wenn es innerhalb der Familie ein pro- und contra-Lager zur Frage der Organspende gibt. Damit ist der nächste Familienkrach bereits vorprogrammiert. Mit dem Ausfüllen des Organspendeausweises hätte der Hirntote diesem Familienkrach vorbeugen können.
    Im Jahr 2014 haben bei 24,8% der Hirntoten die Hinterbliebenen die Zustimmung zur Organentnahme gegeben und bei 39,1% der Hirntoten die Hinterbliebene eine Ablehnung.[1]

Würde des Organspenders

(1) Die Organ- oder Gewebeentnahme bei verstorbenen Personen und alle mit ihr zusammenhängenden Maßnahmen müssen unter Achtung der Würde des Organ- oder Gewebespenders in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise durchgeführt werden.

(2) Der Leichnam des Organ- oder Gewebespenders muss in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben werden. Zuvor ist dem nächsten Angehörigen Gelegenheit zu geben, den Leichnam zu sehen.

So heißt es in § 6 TPG. Damit ist der würdevolle Umgang mit dem Organspender sichergestellt.

Auch in den meisten Bestattungsgesetzen wird die Würde der Toten bzw. der würdevolle Umgang mit den Toten sehr deutlich eingefordert.[Anm. 3] Dies wissen die Berufsgruppen, die mit Toten zu tun haben, auch Ärzte. Damit ist eine grundsätzliche Haltung des würdevollen Umgangs mit Toten bereits vorhanden, was durch § 6 TPG für den Fall der Organspende vertieft wird.

Verabschiedung von Hirntoten

Kritiker geben an, dass im Falle der Organspende keine Sterbebegleitung möglich sei. Dies ist definitiv[Anm. 4] nicht der Fall.

Die Verabschiedung von Hirntoten kann in diese Phasen eingeteilt werden:

  1. Patient kommt auf die Intensivstation
    Der Patient kommt auf die Intensivstation, da das vorausgegangene Ereignis zum Verlust der Eigenatmung geführt hat. Niemand weiß, wie es weiter geht. Alle hoffen das Beste.
    Für Christen besteht hier die Möglichkeit der Krankensalbung. Damit wird Gott gebeten, dem Kranken beizustehen und wieder genesen zu lassen.
  2. Verdacht auf Hirntod
    Es wird von den Ärzten angenommen, dass Hirntod vorliegt. Hierzu gibt es verschiedene Hinweise, wie z.B. die starren Augen mit den weit geöffneten Pupillen.
    Noch ist der Hirntod nicht festgestellt. Es steht aber fest, dass es sehr ernst um den Patienten steht und dass er diesen Zustand wohl nicht überleben wird. Daher ist an dieser Stelle die Möglichkeit eines Sterbesegens gegeben. Damit wird Gott gebeten, den Sterbenden auf seiner letzten Reise gut zu begleiten und ihn im Jenseits liebevoll zu empfangen.
  3. Nach der 1. klinischen Diagnostik
    Die 1. klinische Diagnostik hat gezeigt, dass keine Hirnstammreflexe vorhanden sind. Damit liegt zwar Hirntod vor, ist aber noch nicht erwiesen.
    Noch ist der Hirntod nicht erwiesen. Daher kann in den 12 bzw. 72 Stunden bis zur 2. klinischen Diagnostik der Sterbesegen gegeben werden.
  4. Nach der 2. klinischen Diagnostik (Hirntod ist festgestellt)
    Mit der 2. klinischen Diagnostik ist der Hirntod festgestellt.
    Nach der Feststellung des Hirntods kann eine Aussegnung des Toten vorgenommen werden. Wer den Hirntod nicht als Tod des Menschen ansieht, hat hierzu bis zum Stillstand des Herzens zu warten.
  5. Bis zum Herzstillstand
    1. Hirntoter ist Organspendeverweigerer
      Falls keine Zustimmung zur Organspende vorliegt, wird wenige Minuten nach Feststellung des Hirntods die künstliche Beatmung abgeschaltet, da damit juristisch wie auch medizinisch der Tod des Menschen erwiesen ist. Dadurch zahlt die Krankenkasse keine Weiterbehandlung, d.h. ab Feststellung des Hirntods arbeitet die Klinik auf eigene Kosten.
      Hinterbliebene können bis kurz vor Abschalten der künstlichen Beatmung vom Hirntoten Abschied nehmen. Zum Abschalten werden sie meist kurz nach draußen gebeten, weil es beim Abschalten der künstlichen Beatmung zu Zuckungen des Körpers kommen kann, die die Hinterbliebenen fälschlicher Weise als Lebenszeichen interpretieren könnten. Diese irrige Annahme will man ihnen damit ersparen. Nach dem Herzstillstand können die Hinterbliebenen wieder zum Toten und können sein Erkalten miterleben.
    2. Hirntoter ist Organspender
      Falls eine Zustimmung zur Organspende vorliegt, wird der Hirntote bis zur Organentnahme intensivmedizinisch weiterversorgt. Diese Kosten tragen die Krankenkassen der Organempfänger.[Anm. 5]
      Es werden zunächst die in Frage kommenden Organe genauer untersucht. Die für die TX geeigneten Organe werden nach ET gemeldet. Dieses ermittelt für diese Organe geeignete Empfänger. Erst wenn feststeht, welches Organ in welches TXZ zu transportieren ist, wird mit der Organentnahme begonnen. Von Feststellung des Hirntods bis Beginn der Organentnahme liegen meist 12 bis 18 Stunden.[Anm. 6]
      Dieses Zeitfenster bis zur Organentnahme steht den Hinterbliebenen nicht voll zur Verfügung. Bis zum Abschluss der Untersuchungen der Organe müssen immer wieder die Ärzte an den Hirntoten. Dann müssen die Hinterbliebene weichen. Nach Abschluss dieser Untersuchungen können die Hinterbliebene fast dauerhaft zum Hirntoten. - Hinterbliebene können im Falle der Zustimmung zur Organspende deutlich mehr Zeit beim Hirntoten mit schlagendem Herzen verbringen als im Falle der Organverweigerung.
      Wenn nicht bereits geschehen, ist hier die Aussegnung des Hirntoten möglich.
  6. Der kalte Leichnam
    Hinterbliebene haben darüber hinaus die Möglichkeit, sich vom kalten Leichnam zu verabschieden. Dies wird in manchen Kliniken angeboten. Auf jeden Fall ist dies beim Bestatter oder in der Leichenhalle möglich.

Hinterbliebene von Organspendern steht nach § 6 TPG ausdrücklich das Recht zu, den Organspender nach der Organentnahme zu sehen.
Wenn nicht bereits geschehen, ist auch noch hier eine Aussegnung des Toten möglich.

Hinterbliebene haben somit an mehreren Stellen die Möglichkeit, sich von ihrem Familienmitglied zu verabschieden. In der seelsorglichen Begleitung ist es möglich, den gesamten Weg von Hoffnung über Sorge hin zum feststehenden Tod mit entsprechenden Gebeten und Riten mitzugehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Hirntote ein Organvereigerer oder ein Organspender ist.[Anm. 7]

Ist der Hirntod festgestellt, bedarf der Hirntote keiner weiteren Begleitung, da er von alledem nichts mehr mitbekommt. Alle Abschiedsnahme ist dann auf die Hinterbliebenen gerichtet.
Hinterbliebene können sich immer von Hirntoten verabschieden.
Hinterbliebene von Organspendern können länger beim Hirntoten mit schlagendem Herzen sein.

Hinterbliebene von Organspender

Hinterbliebene von Organspender gibt es in zwei Lagern: Pro und Contra Organspende. Die Haltung Contra entstand immer nach der Organentnahme. Die Ursachen hierfür sind vielfältig. Mit hinzu gehören: Unzureichende Aufklärung, unsensibler Umgang, ... bis hin zu Nichteinhaltung der Vereinbarungen.

In den Medien und Diskussionen werden meist die Hinterbliebene von Contra eingeladen, insbesondere Eltern, die sich im Verein Kritische Aufklärung über Organtransplantation e.V. (KAO) zusammengeschlossen haben. Bei den meisten namentlich bekannten Mitgliedern von KAO erfolgte die Organentnahme vor Inkrafttreten des TPG am 5.11.1997. Somit ist heute einiges von dem, was sie damals erlebt haben, nicht mehr möglich. So muss z.B. nach § 6 TPG der Organspender in einem würdevollem Zustand der Bestattung übergeben werden.

Pro Organspende Contra Organspende
Jahr Alter Hirntoter Art Hinterbliebene
Jahr Alter Hirntoter Art Hinterbliebene
1985 15 Christian Orth Unfall Renate Greinert
1991 16 Lorenz Meyer Unfall Gisela und Jürgen Meyer
1995 23 Bettina Ewe Blutung Gisela und Helmut Ewe
1997 29 Arnd Focke Unfall Renate und Gebhard Focke

Eltern von Organspendern

Eltern von Organspendern sind durch ihre emotionale Bindung eine besondere Gruppe der Hinterbliebenen dar. Für sie steht vor allem die Weltordnung auf dem Kopf, die besagt, dass die Eltern vor ihren Kindern sterben. - Der Volksmund besagt, dass Eltern nie in das Grab ihrer Kinder blicken sollten. Dennoch geschieht es immer wieder, in den verschiedensten Formen.

Aus der Eltern-Kind-Beziehung, die auch noch gegenüber erwachsenen Kindern[Anm. 8] besteht, erwachsen irreale Schuldgefühle. Man sieht kaum mehr die Ursache, die zum Hirntod geführt hat, sondern nur noch den Hirntod und die Transplantationsmedizin.[Anm. 9] Damit wird die Schuld nicht bei der Ursache (Unfall, Hirnblutung, ...) gesehen, sondern bei dem, was in der Klinik abläuft. Hier besitzen die Eltern noch Möglichkeiten der Mitbestimmung und damit auch Mitverantwortung. Hieraus erwächst bei ihnen die volle Verantwortung, denn sie sind ja die Eltern ihrer Kinder, die jetzt so hilflos daliegen.

Der Hirntod wird nicht als Tod des Kindes akzeptiert, weil ihr Kind nicht wie tot daliegt, sondern wie schlafend, zwar künstlich beatmet. Der Körper ist warm. Der Hirntod als unsichtbarer Tod ist mit unseren Sinnen nicht zu begreifen. - Hinzu kommt, dass ihr Kind vor wenigen Tagen noch ganz normal gelebt hat. Es war fit und gesund. Wie kann es jetzt tot sein?

Man hat sich nicht oder nur unzureichend mit den Themen Hirntod und Organspende beschäftigt, denn dies trifft die Anderen, aber nie einen selbst. Nun kam es aber anders. Plötzlich ist man selbst betroffen. Jetzt bräuchte man diese Informationen, ist aber dafür kaum aufnahmefähig, denn es würde ja alles wieder gut werden. Es ist ja nur ein böser Albtraum, aus dem man wieder aufwachen müsste.

Unzureichend informiert - weil man auch nicht nach dem gefragt hat, was man wissen wollte - stimmte man der Organentnahme zu. Als alles vorüber ist und man sich darüber informiert, was man über TX wissen will, wacht man aus dem Albtraum auf. Es kommen Zweifel auf, ob man sich richtig entschieden hat. Die Zweifel entwicklen sich zu Überzeugungen, dass man falsch entschieden hat. Damit steht fest: Man sei schuld am Tod des eigenen Kindes.[Anm. 10] Dies ist bei vielen Eltern von Organspendern festzustellen.

Um diese Entwicklung zu verhindern, ist es wichtig, in der Klinik behutsam mit den Eltern von Hirntoten umzugehen und sie umfassend über den Ablauf der Organentnahme zu informieren.

Da Kinder auch in Hinblick auf Organspende verschiedene Stufen der Mündigkeit aufweisen, sollte im Umgang mit Eltern von Hirntoten differenziert umgegangen werden: Bis 14 Jahren sind die Eltern die alleinigen Entscheidungsträger für ihre Kinder. Ab 14 Jahren kann das Kind der Organspende selbst widersprechen. Ab 16 Jahren sollte es sich selbst zur Organspende entscheiden. Ab 18 Jahren ist es volljährig.

Es wird in der Klinik alles getan, um das Leben der Patienten zu retten und ihre Gesundheit wieder herzustellen. Der Hirntod ist die Folge einer zu großen Hirnschädigung. Er/Sie hatte damit trotz aller ärztlicher Bemühungen damit keine Chance.
Hirntote sterben zwar in der Klinik, aber die Todesursache erfolgte außerhalb der Klinik.
Welche Entscheidung Eltern nach der Feststellung des Hirntods auch immer fällen, sie tragen keine Schuld am Tod ihres Kindes.
Mit einem Ja zur Organspende haben Eltern ein Vielfaches an Zeit, um vom Hirntoten mit schlagendem Herzen Abschied zu nehmen.

Eltern von Organspendern bis 14 Jahren

Eltern von Organspendern von 14 bis 18 Jahren

Eltern von Organspendern über 18 Jahren

Aussagen

Markus Gabriel sagte in einem Interview zur Situation, ob er beim Hirntod seines Kindes dieses zur Organentnahme freigeben würde: "Ich glaube durch die Schocksituation und dadurch, dass es fast unendlich schwer ist, anzuerkennen, dass eine solche Person aus dem Leben scheidet, wird man dazu neigen, Nein zu sagen. Aus Vorstellung, aus Respekt. Aber im Grunde genommen ist es auch in dem Fall gleich und das moralische Gebot, das zu tun. Aber ich glaube, man kann niemandem vorwerfen, sein eigenes Kind unberührt ins Grab zu legen."[2] "Mein Unbehagen wäre eher die Vorstellung, dass meinem Kind irgend ein Organ entnommen wird. Das ist eine allgemein schwer erträgliche Vorstellung. Aber ich glaube, vom ethischen Gesichtspunkt aus gibt es da gar kein Problem. Das hat nur damit zu tun, dass eben allgemein für uns extrem unerträglich ist, dass unser Kind sterben könnte."[3]

Anhang

Anmerkungen

  1. Daher ist das Ausfüllen eines Organspendeausweises so wichtig. Man kann dort "Ja" wie auch "Nein" ankreuzen und damit der Organentnahme zustimmen oder ihr widersprechen. Wichtig ist, dass der eigene Wille schriftlich festgehalten ist.
    Wer sich um diese Entscheidung drückt und im Familienkreis nie sagt, ob er/sie zur Organspende bereit ist oder nicht, überlässt die Beantwortung dieser Frage den Hinterbliebenen. Wenn sich diese einig sind, stellt es kein großes Problem dar. Schwierig wird es nur, wenn Uneinigkeit besteht und diese nicht aufgelöst werden kann. Dann kann es zu einem Familienkrach kommen - und das Angesichts des Todes. Mit dem Ausfüllen des Organspendeausweises kann dem vorgebeugt werden.
  2. Die Prozentzahlen innerhalb der Zustimmung und innerhalb der Ablehnung ergeben jeweils 100%.
  3. Art 1 GG
    Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. BVG vom 28.5.1993
    Art. 1 Abs. 1 GG erklärt die Würde des Menschen für unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt, die Menschenwürde zu achten und zu schützen. Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu. Nicht entscheidend ist, ob sich der Träger dieser Würde bewusst ist oder sie selbst zu wahren weiß. Die von Anfang an im menschlichen Sein angelegten potentiellen Fähigkeiten genügen, um die Menschenwürde zu begründen. Baden-Württemberg § 25
    Mit Verstorbenen ist würdig und in gesundheitlich unbedenklicher Weise umzugehen. Bayern Art. 5
    Mit Leichen ... darf nur so verfahren werden, daß ... die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden. Brandenburg § 1
    Mit Leichen ... darf nur so verfahren werden, dass ... die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden. Hessen § 9
    Leichen sind so zu behandeln ..., dass ... die Würde der Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden ... NRW § 7
    Jede Frau und jeder Mann haben die Ehrfurcht vor den Toten zu wahren und die Totenwürde zu achten. Rheinland-Pfalz § 8
    Die Würde des Toten und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit sind zu achten. Saarland § 12
    Die Würde des Menschen besteht über den Tod hinaus. Wer mit Leichen oder Leichenteilen umgeht, hat dabei die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren. Gleiches gilt für den Umgang mit Fehlgeburten. Sachsen-Anhalt § 1
    Der Umgang mit Leichen und mit der Asche Verstorbener hat mit der gebotenen Würde und mit der Achtung vor den Verstorbenen zu erfolgen. Schleswig-Holstein § 1
    Der Umgang mit Leichen und mit der Asche Verstorbener hat mit der gebotenen Würde und mit Achtung vor den Verstorbenen zu erfolgen. Thüringen § 1
    Ziele des Gesetzes sind insbesondere die Wahrung der Ehrfurcht vor den Toten, die Achtung der Totenwürde sowie der Schutz der Totenruhe und der Totenehrung. (Stand: April 2015)
  4. In D/A/CH gilt der Gesamthirntod. Daher kann in D/A/CH kein Hirntoter etwas wahrnehmen oder spüren. Er hört kein Wort. Er sieht nichts. Er spürt keine Berührung. Ob jemand da ist oder nicht, ist für ihn unerheblich, weil er davon nichts mitbekommt. - Dies ist unabhängig davon, ob der Hirntod als Tod des Menschen angesehen wird oder nicht.
  5. Aus einem Organspender werden im Durchschnitt 3,5 Organe entnommen. Siehe: DSO: Jahresbericht 2014, Seite 33.
  6. Bei 2,7% der Organentnahmen betrug die Zeit zwischen Feststellung des Hirntods und dem Beginn der Organentnahme weniger als 7 Stunden; bei 24,8% betrug sie 7 bis 12 Stunden; bei 42,6% betrug sie 12 bis 18 Stunden; bei 15,4% betrug sie 18 bis 24 Stunden; bei 14,5% betrug sie mehr als 24 Stunden. Quelle: DSO: Jahresbericht 2012, Seite 19.
  7. Entsprechende Gebete für alle diese Stationen sind in dem Buch enthalten: [Klaus Schäfer]]: Seelsorge bei Krankheit und Tod. Liturgisches Handbuch für Krankensalbung, Sterbesegen und Aussegnung. Karlsruhe 2015.
  8. Es sind zwar Erwachsene, aber es bleiben immer noch ihre Kinder. Sie ist noch immer ihre Tochter. Er ist noch immer ihr Sohn.
    Während meiner 15-jährigen Tätigkeit musste ich immer wieder erleben, dass Eltern am Totenbett ihres erwachsenen Kindes stehen, ihr Kind mit 30, 50 und sogar 60 Jahren. Häufig waren dann Worte zu hören wie: "Warum konnte ich nicht für sie/ihn gehen?"
  9. In 15-jähriger Tätigkeit als Klinikseelsorger erlebte ich auch Ehepaare, die nur im Streit miteinander gelebt hatten, wie mir Familienangehörige sagten. Als dann einer der Ehepartner im Sterben lag, hatte der andere plötzlich viel Zeit und Liebe für ihn. Plötzlich wurde der Sterbende für den anderen Ehepartner so wertvoll.
  10. Es gilt hier zwischen realer Schuld und irrealer Schuldgefühle zu unterscheiden. Beide sind in gleicher Weise wirksam, aber nur reale Schuld hat eine Daseinsberechtigung.
    In einer unter verwaisten Müttern, deren Kind während der Schwangerschaft gestorben ist, durchgeführten Umfrage antwortete eine Mutter auf die Frage, was ihrer Meinung nach zum Tod des Kindes geführt hat: "Ich hatte am Sektglas genippt." Jeder Mediziner und jede Hebamme wird bestreiten, dass dies die Ursache für den Tod des Kindes war. Doch die Mutter hat keine andere Antwort auf diese Frage. Daher hält sie weiterhin an der von ihr gefundenen Antwort fest.
    Eltern fühlen sich am Tod ihrer Kinder schuldig. Das liegt in der Natur der Beziehung. Diese Schuldgefühle lassen zwar im Alter jenseits der 20 nach, verschwinden aber nie. - Es handelt sich hier um irreale Schuldgefühle, aber keine echte Schuld.

Einzelnachweise

  1. a b c d DSO: Jahresbericht 2014, Seite 42.
  2. https://www.youtube.com/watch?v=amR31NJXXEE (1:25) Zugriff am 05.01.2019.
  3. https://www.youtube.com/watch?v=amR31NJXXEE (1:55) Zugriff am 05.01.2019.