Selbstbestimmungsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Kategorie: WSR]]

Version vom 26. März 2023, 21:09 Uhr

Selbstbestimmungsrecht als Grundrecht

Das Selbstbestimmungsrecht ist nicht ausdrücklicher Bestandteil einer Rechtsordnung, sondern vielmehr ein Gedanke der Menschenrechte. Jeder Mensch und jede Gruppe hat demnach das Recht, seine eigenen Angelegenheiten frei und ohne die Einmischung von anderen – insbesondere von staatlichen Stellen – zu regeln, soweit sie sich im Einklang mit den anerkannten Regeln der jeweiligen Gemeinschaft befinden.

In Deutschland wird dieses Recht vor allem durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz geschützt. Jedem Menschen wird darin das Recht auf die „freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“ garantiert, „soweit er die Rechte anderer nicht verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“.

Auf Grund der Trennung von Staat und Kirche kennt das Grundgesetz in Art. 140 in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV auch ein kirchliches Selbstbestimmungsrecht.

Der Begriff geht zurück auf Diskussionen über das Recht, selbst die eigene Religionszugehörigkeit zu bestimmen. Bis ins 17. Jahrhundert hinein galt dagegen noch der Grundsatz, dass die Religion des regierenden Fürsten oder Königs automatisch die Religion seiner Untertanen bestimmt (vgl. Cuius regio, eius religio). Im 18. Jahrhundert kam der Gedanke eines allgemeinen, individuellen Rechts auf Selbstbestimmung dazu.

Heute wird der Begriff vor allem in folgenden Zusammenhängen verwendet:

  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung,
  • Recht auf sexuelle Selbstbestimmung,
  • Recht auf körperliche Unversehrtheit,
  • Recht auf Freiheit der Person
  • Recht auf selbstbestimmten Tod (siehe Sterbehilfe[1]),
  • im Bereich Schwangerschaftsabbruch mit dem Selbstbestimmungsrecht der Frau,
  • im Völkerrecht im Sinne des Selbstbestimmungsrechtes der Völker.

Im Rahmen unserer kulturellen Übereinkunft kann ich bestimmen, was nach meinem Tode mit meinem Körper geschehen soll, ob er z.B. eine Erdbestattung oder eine Urnenbestattung erhalten soll. Ebenso ist auch die Möglichkeit der Organspende als Selbstbestimmungsrecht anzusehen.

Selbstbestimmung bei der Organspende

Liegt dem Arzt, der die Organ- oder Gewebeentnahme vornehmen oder unter dessen Verantwortung die Gewebeentnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 2 vorgenommen werden soll, weder eine schriftliche Einwilligung noch ein schriftlicher Widerspruch des möglichen Organ- oder Gewebespenders vor, ist dessen nächster Angehöriger zu befragen, ob ihm von diesem eine Erklärung zur Organ- oder Gewebespende bekannt ist. Ist auch dem nächsten Angehörigen eine solche Erklärung nicht bekannt, so ist die Entnahme unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und Abs. 2 Nr. 2 nur zulässig, wenn ein Arzt den nächsten Angehörigen über eine in Frage kommende Organ- oder Gewebeentnahme unterrichtet und dieser ihr zugestimmt hat. ... (Abs. 1. § 4 TPG

Dies ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrecht des Hirntoten. Es geht nach der Feststellung des Hirntodes um die Feststellung des Willen des Hirntoten. Dabei gibt es eine klare Hierarchie der Feststellung des Willens:

  1. Gibt es einen schriftlichen Widerspruch oder schriftliche Zustimmung?
  2. Wenn nein: Gibt es eine mündliche Willenserklärung?
  3. Wenn nein: Haben die Hinterbliebenen eine Ahnung, was der Wille des Hirntoten sein könnte?
  4. Wenn nein: Es haben die Hinterbliebenen zu entscheiden.

Jede(r) hat das Recht, ohne Angaben von Gründen,

sich gegen oder sich für die Organspende auszusprechen.
Dieses Recht sollte sich niemand nehmen lassen - von niemandem.[Anm. 1]

Alle Gruppen und Personen, die von der Gesellschaft oder Einzelpersonen fordern oder nur wünschen, dass mit der Organtransplantationen aufgehört werden soll, greifen dieses Selbstbestimmungsrecht an.
So wenig ich eine Notstandsregelung fordere, will ich mir von niemanden meinen Wunsch verbieten lassen, dass nach meinem Hirntod mir die Organe zum Zweck einer TX entnommen werden sollen.

Selbstbestimmungsrecht bei verschiedenen Regelungen

Es gibt verschiedene Regelungen,[Anm. 2] wie nach der Feststellung des Hirntods die Frage beantwortet wird, ob dem Hirntoten Organe entnommen werden dürfen. Es ist aber niemand verpflichtet, von seinem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch zu nehmen:

  • Zustimmungsregelung
    Bei der Zustimmungsregelung soll jeder während seiner Lebzeit sich für den Fall seines Hirntodes zur Frage der Organentnahmem entscheiden und diese Entscheidung schriftlich festhalten, am besten auf einem OSA oder in einer PV.
  • Entscheidungsregelung
    Bei der Entcheidungsregelung soll jeder während seiner Lebzeit sich für den Fall seines Hirntodes zur Frage der Organentnahmem entscheiden und diese Entscheidung schriftlich festhalten, am besten auf einem OSA oder in einer PV.
  • Erklärungsregelung
    Bei der Erklärungsregelung soll jeder während seiner Lebzeit sich für den Fall seines Hirntodes zur Frage der Organentnahmem erklären und diese Erklärung schriftlich festhalten, am besten auf einem OSA oder in einer PV.
  • Widerspruchsregelung
    Bei der Widerspruchsregelung soll jeder während seiner Lebzeit sich für den Fall seines Hirntodes zur Frage der Organentnahmem entscheiden und im Falle des Widerspruchs diesen schriftlich festhalten, am besten auf einem OSA oder in einer PV.
  • Notstandsregelung
    Die Notstandsregelung besitzt keine Möglichkeit der Selbstbestimmung. Bei ihr sind alle Hirntote mit gesunden Organen per Gesetz Organspender. Einen Widerspruch gibt es hierzu nicht.

Anhang

Anmerkungen

  1. Es gibt Gruppen und Einzelpersonen, die meist auf sehr subtile Art und Weise, aber auch sehr offen und progrssiv (sie fordern) versuchen, einem das Selbstbestimmungsrecht zu nehmen. Solchen Versuchen gilt es, mit Entschiedenheit zurückzuweisen.
  2. Auch wenn häufig von ..."lösungen" gesprochen und geschrieben wird, faktisch sind sie alle Regelungen.

Einzelnachweise