Patientenverfügung

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Der Staat regelt, was man selbst nicht geregelt hat.

Eine Patientenverfügung gibt an, wenn ein genannter Zustand erreicht ist oder maximal noch erreicht werden kann und man den eigenen Willen nicht mehr kund tun kann, dass alle/einige lebensverlängernde und lebenserhaltende Maßnahmen beendet werden sollen. Meist wird es für den Zustand des Sterbens beschrieben. Die Ärzte sollen dann den Sterbeprozess nicht unnötig hinauszögern.

Damit die Ärzte auch wirklich danach verfahren, wird mit der Vorsorgevollmacht ein Bevollmächtigter eingesetzt. Es sollte jedoch eine Person sein, die emotional nicht zu sehr an einem hängt und den Sterbeprozess unnötig verlängert, weil die Person das unabwendbare Sterben des Patienten nicht wahrhaben will.

In der Praxis werden im Falle einer Patientenverfügung die Vereinbarungen zwischen den Angehörigen und dem behandelnden Arzt bzw. Oberarzt geführt. Wenn sich Angehörige und Arzt nicht einig werden, behandelt der Arzt in der Regel im Sinne der Angehörigen weiter, auch wissentlich gegen die vorliegende Patientenverfügung.[Anm. 1] Es kommt bei Uneinigkeit eher vor, dass die Angehörigen bzw. der Bevollmächtigte sich an das Amtsgericht wendet, weil die Ärzte nicht nach den Vorgaben der Patientenverfügung verfahren.[Anm. 2]

Patientenverfügungs-Gesetz

Am 01.09.2009 trat in Deutschland das "Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts" (Patientenverfügungs-Gesetz = 3. BtÄndG) in Kraft. Es wurde in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingearbeitet. Hierzu wurden 2 Paragraphen (§§ 1901a und 1901b) eingefügt. Der bisherige § 1901a wurde zu § 1901c. § 1904 wurde neu formuliert.

  • § 1901a BGB = Patientenverfügung
  • § 1901b BGB = Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens
  • § 1901c BGB = Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht
  • § 1904 BGB = Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen

Wichtige Aussagen dieses Gesetzes:

  • "Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen." (§ 1901a Abs. 1 BGB)
  • "Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln." ($ 1901a Abs. 2 BGB)
  • "Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1901a zu treffende Entscheidung." (§ 1901b Abs. 1 BGB)
  • "Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901a Absatz 1 BGB oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901a Absatz 2 BGB soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist." ($ 1901b Abs. 2 BGB)

Damit wurde der Wille bzw. mutmaßliche Wille des Patienten gesetzlich gesichert.

Das als "Patientenverfügungsgesetz" apostrophierte "Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts" vom 29.07.2009 (BGBl. 2009 I 2286 – 2287) trat am 01.09.2009 in Kraft.

ohne Patientenverfügung

Der Staat regelt, was man selbst nicht geregelt hat.

Wenn keine Patientenverfügung vorliegt, in der Klinik jedoch eine solche benötigt wird, fragt der Arzt die Angehörigen, ob jemand von ihnen bereit ist, die Aufgabe des Betreuers zu übernehmen. Hierbei gibt es drei Möglichkeiten:

  1. die Angehörigen einigen sich, wer der Betreuer wird
    Einigen sich die Angehörigen darauf, wer die Betreuung übernimmt, nennt der Arzt dem Amtsgericht diese Person und schlägt sie als Betreuer vor. Das Amtsgericht setzt diese Person als Betreuer ein.
  2. keiner der Angehörigen will der Betreuer sein
    Wenn keiner der Angehörigen der Betreuer sein will, teilt der Arzt dies dem Amtsgericht mit. Dieses setzt eine außenstehende Person als Betreuer ein.
  3. die Angehörigen können sich nicht auf einen Betreuer einigen
    Wenn sich die Angehörigen nicht auf einen Betreuer einigen können, teilt der Arzt dies dem Amtsgericht mit. Dieses setzt eine außenstehende Person als Betreuer ein.

Sonstiges

Arbeitspapier zum Verhältnis von Patientenverfügung und Organspendeerklärung (BÄK 22.03.2013)

Anhang

Siehe auch: Therapieziel Hirntod

Anmerkungen

  1. Kaum eine Klinik wird es sich erlauben, im Sinne des Patienten sich gegen die Angehörigen an ein Amtsgericht zu wenden, damit der Wille des Patienten umgesetzt wird. Dies würde den Ruf der Klinik schädigen. Schließlich wird der Patient bald versterben und kann es dem Arzt nicht mehr danken. Die Angehörigen können aber weit über den Tod des Patienten hinaus schlecht von der Klinik sprechen. Aus diesem Grunde sollte man bei der Auswahl des Bevollmächtigten sehr wohl überlegen, wen man hierfür einsetzt. Die Person muss sich ggf. gegen alle anderen Angehörigen durchsetzen, um den Willen des meist sterbenden Patienten zu erfüllen.
  2. Dies kommt meist dann vor, wenn die Angehörigen davon überzeugt sind, dass der Patient es nicht überlebt oder den Tod des Patienten wünschen, die Ärzte jedoch sicher sind, dass der Patient noch eine reelle Chance hat. Dann muss das Amtsgericht entscheiden.

Einzelnachweise