Justiz
Die deutsche Justiz hatte im Jahr 1969 erstmals mit Organtransplantation zu tun: Alfred Gütgemann hatte mit seinem Team am 19.06.1969 erstmals in Deutschland eine Leber transplantiert. Der Spender war ein Förster, der mit spontaner intracerebraler Blutung eingeliefert wurde. Am 18.06.1969 wurde der Hirntod festgestellt. Alfred Gütgemann entnahm ihm die Leber und setzte sie einem an Leberkrebs erkranktem Studenten ein. Nach der TX wurde gegen Alfred Gütgemann ein straf- und zivilrechtliches Verfahren eingeleitet. Er hatte keinen der Hinterbliebenen um Einverständnis der Organentnahme gefragt. Strafrechtlich wurde Alfred Gütgemann am 21.01.1970 freigesprochen, denn:
- der Förster war hirntot,
- die Feststellung des Hirntodes war ordnungsgemäß,
- der Hirntod stellt den Tod des Individuums dar,
- die postmortale Entnahme von Organen stellen kein Tötungsdelikt dar,
- es wurde weder als Diebstahl, Unterschlagung, Sachbeschädigung oder Gewahrsamsbruch angesehen.
Zivilrechtlich wurde Alfred Gütgemann jedoch vom Bonner Landgericht zu Zahlung von je 16.000 DM an die Witwe und die Mutter des Försters verurteilt, da er es bewusst unterlassen hatte, eine Einwilligung der Hinterbliebenen einzuholen (Urteil vom 25.02.1970 - 7/O 230/69; ArztR 70, 83; JZ 71, 65 ff; VersR 70,715).[1]
Anhang
Anmerkungen
Einzelnachweise
- ↑ Dag Moskopp: Hirntod, 51.