Chronik in D/A/CH

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Deutschland

1950-er-Jahre

Am 30.09.1955 entschied der Bundesgerichtshof zu § 230 StGB: "Mit der Übernahme der Behandlung entstand die Verpflichtung des Angeklagten, dem Kranken nach Möglichkeit zu helfen. Ist die Wiederherstellung der Gesundheit unmöglich, so besteht jedenfalls die Pflicht, die Schmerzen des Patienten im Rahmen des Möglichen zu lindern. ... Gerade wegen der von ihm erkannten Unheilbarkeit des Kranken war eine gewissenhafte Prüfung, wieweit diesem die Erduldung von Schmerzen zuzumuten war, geboten."[1]

1960-er-Jahre

1970-er-Jahre

1973 W. Weißenauer und H. W. Opderbecke veröffentlichten im Bayerischen Ärzteblatt den Artikel "Tod, Todeszeitbestimmung und Grenzen der Behandlungspflicht". Darin schreiben sie: "Einigkeit besteht zwischen Medizinern und Juristen, aber auch innerhalb der beiden Disziplinen darüber, daß (aktive) lebensverkürzende Maßnahmen unzulässig sind, und zwar ohne jede Rücksicht auf den Zustand des Erkrankten und auf das Motiv dessen, der eine solche Maßnahme vornimmt." (98) "Die Entnahme lebenswichtiger Organe bei einem Sterbenden, die den Eintritt des Todes beschleunigt, erfüllt, auch wenn der Patient bereits bewußtlos ist und der Eintritt des Todes binnen kurzer Zeit bevorsteht, den Tatbestand eines Tötungsdelikts. An dieser rechtlichen Einordnung vermag es nichts zu ändern, wenn die Organe des Sterbenden im konkreten Fall für einen anderen, in akuter Lebensgefahr befindlichen Menschen dringend benötigt werden. Ein übergesetzlicher Notstand, der den Arzt zur Entnahme lebenswichtiger Organe bei Sterbenden berechtigen würde, kann nicht erkannt werden." (98) "Die exakte Feststellung eines dem Herztod vorausgehenden Hirntodes bei künstlich beatmeten Patienten und seine einwandfreie Dokumentation ist vor jeder Organentnahme unerläßlich. Es empfiehlt sich dringend, diese Feststellung durch Ärzte treffen zu lassen, die nicht dem Operationsteam angehören, ... Die empfohlene Aufgabentrennung dient also im wesentlichen der Erleichterung der Beweisführung." (99)

[2]


Österreich

Schweiz

Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise