Gerichtsurteile zur Kostenverursachung:
| So bestand im vorliegenden Fall wegen der Kostenexplosion auf dem Sektor der Gesundheitsfürsorge ein hoch einzuschätzendes Bedürfnis der Allgemeinheit und ein berechtigtes Interesse der Presse und der Medien, vor der Öffentlichkeit Fragen der Kostenverursachung im Gesundheitswesen anzusprechen und Mißstände aufzuzeigen. | 
| Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 Rn. 20; Beschluss vom 30. September 2014 - XI ZB 21/13, JurBüro 2015, 90 Rn. 10; Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 66/15, BGHZ 209, 120 Rn. 8). | 
| Die Vorschrift ist entsprechend für die kostenverursachende Tätigkeit der Einigungsstelle anzuwenden, weil sie Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens ist, wonach die Dienststelle die Kosten aller im Personalvertretungsgesetz vorgesehenen Institutionen zu tragen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 <99> zu den wortgleichen Regelungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 BPersVG). | 
| Wie alle Stellen der Verwaltung hat auch sie, und zwar auch aus diesem Anlass, die allgemeinen Anforderungen an eine kostenverursachende Tätigkeit zu beachten. | 
| Das sei vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen sei. | 
| Er habe, da die Antragsgegnerin in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei und er von der Geschäftsführerin die generelle Anweisung erhalten habe, keine kostenverursachenden Schritte mehr zu unternehmen, Anfang 1998 die laufende Markenüberwachung eingestellt. | 
| Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Gebührenrechtlicher Veranlasser ist, wer die kostenverursachende Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat oder derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1992  3 C 2.90, BVerwGE 91, 109, und vom 14. Juni 2005  1 C 15.04, BVerwGE 124, 1). Wie das FG unter Hinweis auf die in der Vorentscheidung zitierte Rechtsprechung der Instanzgerichte zutreffend ausgeführt hat, kann danach als Kostenschuldner herangezogen werden, wer einen ihm zurechenbaren Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz eine behördliche, kostenpflichtige Handlung knüpft, m.a.W. wer durch sein willentliches Handeln eine kostenpflichtige Amtshandlung in Gang setzt (Urteile des Oberverwaltungsgerichts --OVG-- für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. April 2009  1 L 92/08, nicht veröffentlicht; des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Mai 2009  2 L 78/08, Kommunale Steuerzeitschrift 2009, 137; des Thüringer OVG vom 26. November 2009  3 KO 749/07, Thüringer Verwaltungsblätter 2010, 130). | 
| Weiter sei gegen Zuschläge für Gemeinkosten zwar dem Grunde nach nichts einzuwenden, jedoch widersprächen die von der Klägerin geforderten Beträge der Höhe nach dem Kostenverursachungsprinzip. | 
| Die Norm legt das Kostenverursachungsprinzip zugrunde, wonach die Kosten für die Feststellung und Verwertung der Absonderungsberechtigte als "Verursacher" zu tragen hat; die Masse und damit die übrigen --ungesicherten-- Gläubiger sollen damit nicht belastet werden (vgl. K. Schmidt/Sinz, a.a.O., § 170 Rz 1; Hölzle in Kayser/Thole, a.a.O., § 170 Rz 6). | 
| Der Gesetzgeber habe die bestmögliche Verteilungsgerechtigkeit angestrebt und sich sowohl an der Leistungsfähigkeit der von der Umlage betroffenen Unternehmen als auch an dem Kriterium der Kostenverursachung orientiert. | 
| Jeder dieser Schlüssel hat Vor- und Nachteile und kann zu einer Verteilung führen, die den tatsächlichen Vorteilen der Nutzung oder der Kostenverursachung innerhalb der Gemeinschaft nicht entspricht (vgl. BGHZ 92, 18 ff.). Im Hinblick hierauf ist eine Regelung der Verteilung in der Gemeinschaftsordnung sachgerecht. | 
| Dies wiederum führt dazu, daß eine Kostenverteilung nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile nicht mehr sachgerecht erscheint, weil sie die tendenziell erhöhte Kostenverursachung im Bereich der mittlerweile auch rechtlich unterteilten Wohnungen Nr. 3 und Nr. 4 unberücksichtigt läßt. | 
| Das Gesetz stellt keine organisatorischen, verfahrensmäßigen oder stattdessen intensivierte materielle Vorkehrungen zur Verfügung, im Wege der Selbstverwaltung einen angemessenen Ausgleich zwischen Kostenverursachung und Abgabenaufkommen herzustellen. | 
Anhang
Anmerkungen
Einzelnachweise