Therapieende nach PV
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Mit einer PV kann jeder Geschäftsfähige entscheiden, ob er in einem bestimmten medizinischen Zustand noch bestimmte medizinische Leistungen (z.B. Reanimation, künstliche Ernährung, künstliche Beatmung) erhalten möchte oder ob eine bereits begonnene Therapie aktiv beendet werden soll.
Für eine Beendigung der Therapie nach PV muss zumindest einer der beiden Kriterien erfüllt sein:
- Das in der PV beschriebene lebenswerte Leben (z.B. ein Leben mit Bewusstsein) kann nicht mehr erreicht werden (z.B. apallisches Syndrom).
- Der Sterbeprozess hat unaufhaltsam begonnen.
Bei der Beendigung der Therapie nach PV darf aktiv beendet werden:
- künstliche Ernährung
- künstliche Beatmung
- Verabreichung von Katecholamine
- Dialyse
- ECMO
Nicht beendet werden dürfen Sedierung und Schmerzmittel.
Anhang
Anmerkungen