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1960

1961

1962

1963

1964

1965

1966

1967

George P. Fletcher: Prolonging Life. 42 Wash.L. Rev.999 (1967).

Das Fazit unserer Rundreise ist, dass Ärzte in der Lage sind, ihr eigenes Gesetz für den Umgang mit Fällen der Lebensverlängerung zu gestalten. Indem sie gewohnheitsmässige Standards festlegen, können sie die Erwartungen ihrer Patienten bestimmen und so das Verständnis und die Beziehung zwischen Arzt und Patient regeln. Und indem sie diese Beziehung regeln, können sie ihre rechtlichen Verpflichtungen zur Hilfeleistung für Patienten kontrollieren.

So steht die Ärzteschaft vor der Herausforderung, menschenwürdige und einfühlsame gewohnheitsmäßige Standards zu entwickeln, um die Entscheidungen zu lenken, die das Leben der Patienten im Endstadium bestimmen. Dies ist keine Herausforderung, vor der sich die Ärzteschaft drücken darf. Denn die rechtlichen Pflichten des Arztes, Hilfe zu leisten, ergeben sich aus seiner Beziehung zum Patienten. Diese Beziehung und die damit verbundenen Erwartungen liegen in der Verantwortung des einzelnen Arztes und des einzelnen Patienten. In Bezug auf Probleme, die der Arzt nicht gemeinsam mit dem Patienten diskutiert, insbesondere die Probleme der Lebensverlängerung, liegt die Verantwortung für die Erwartungen des Patienten bei der Ärzteschaft als Ganzes.[1]


1968

1969

1970

1971

1972

Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise

  1. George P. Fletcher: Prolonging Life. 42 Wash.L. Rev.999 (1967), 1015f. Nach: https://digitalcommons.law.uw.edu/cgi/viewcontent.cgi?article=1744&context=wlr Zugriff am 23.08.2020.