Gesetzesänderungen

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Änderungen des TPG

Definitionen

Der Hirntod ist der Tod des Menschen

"Hinterbliebene" statt "Angehörige"

"Angehörige" sind Familienmitglieder einer lebenden Person - siehe:
http://de.wikipedia.org/wiki/Angeh%C3%B6riger

"Hinterbliebene" sind Familienangehörige einer verstorbenen Person - siehe:
http://de.wikipedia.org/wiki/Hinterbliebener

In der aktuellen "Richtlinie zur Feststellung des Hirntods" der BÄK wie auch im TPG wird immer von "Angehörigen" gesprochen, nie von "Hinterbliebenen". Dieser Umstand schwächt die Tatsache, dass es bei Hirntoten um einen Toten handelt.

Aus diesem Grunde ist es als dringend angebracht, in der "Richtlinie zur Feststellung des Hirntods" wie auch im TPG nicht mehr weiterhin von "Angehörigen" zu sprechen, sondern von "Hinterbliebenen". Dies unterstreicht die Tatsache, dass Hirntote Tote sind.

Bei Handlungen gegen das TPG

Strafbestimmungen

Artikel 69 des Schweizer Transplantationsgesetzes (Stand 1.1.2013) beginnt mit den Worten:

Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: ...

Es folgt eine Liste strafbarer Handlungen von a bis n.
Für gewerbsmäßige Handlungen sind bis zu 5 Jahren Gefängnis oder bis zu 500.000 Franken Buße angesetzt.

Eine Strafandrohung für entsprechende Vergehen und Verstöße gegen das TPG sollten unbedingt bei der nächsten Änderung des TPG aufgenommen werden.

Übertretungen

Artikel 70 des Schweizer Transplantationsgesetzes (Stand 1.1.2013) beginnt mit den Worten:

Mit Haft oder Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig und ohne dass ein Vergehen nach Artikel 69 vorliegt:

Es folgt eine Liste strafbarerer Handlungen von a bis j.
Bereits der Versuch und die Gehilfenschaft ist strafbar.

Eine Strafandrohung für entsprechende Vergehen und Verstöße gegen das TPG sollten unbedingt bei der nächsten Änderung des TPG aufgenommen werden.

Patientenverfügung und Organspende

Vorrang der Organspende gegenüber der Patientenverfügung

Siehe: Patientenverfügung_und_Organspende#Diskussion

Im TPG soll verankert werden, dass die Zustimmung zur Organspende gegenüber allen anderen Papieren Vorrang hat, da es hierbei um das Retten von Menschenleben geht.

Rechtliche Anpassung der Organspende an die Patientenverfügung

Feststellung des mutmaßlichen Willens

In § 1901b BGB heißt es:

(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901a Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901a Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

In § 1a TPG steht für diese Feststellung die Reihenfolge:

sind nächste Angehörige in der Rangfolge ihrer Aufzählung

a) der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner, b) die volljährigen Kinder, c) die Eltern oder, sofern der mögliche Organ- oder Gewebespender zur Todeszeit minderjährig war und die Sorge für seine Person zu dieser Zeit nur einem Elternteil, einem Vormund oder einem Pfleger zustand, dieser Sorgeinhaber, d) die volljährigen Geschwister, e) die Großeltern;

In § 1901b ist von "sonstiger Vertrauensperson" die Rede. Meist wird dabei die in einer Patientenverfügung angegebenen bevollmächtigten Person verstanden. - Im TPG fehlt so etwas völlig und sollte bei der nächsten Änderung nachgebessert werden.

In Angleichung an die Patientenverfügung sollte auf den Organspendeausweisen auch die Person genannt werden können, die im Falle des Hirntods stellvertretend für einen die Frage nach der Organspende beantworten soll. Dies würde die konkrete Situation auf der Intensivstation auch wesentlich erleichtern.

Da es bei der Organspende wie auch bei der Patientenverfügung um die Feststellung des mutmaßlichen Willens geht, sollte dringend die Erweiterung des Personenkreises auf "sonstiger Vertrauensperson" eröffnet werden.

Hierzu Erfahrungen aus der Praxis:
Immer häufiger haben Patienten zu Familienangehörigen keinen Kontakt mehr, sehr wohl zu einem Freundeskreis. Dies trifft nicht nur bei sozial schwachen Menschen zu, sondern auch bei gehobener Mittelschicht bis Oberschicht. Die Hintergründe sind häufig:

  • Annahme eines völlig anderen Glaubens (z.B. Zeugen Jehovas)
  • gleichgeschlechtliche Partnerschaft
  • Erbstreitigkeiten

Die Folge ist, dass es einen Freundeskreis gibt, der sehr gut über die Einstellung des Patienten bzw. Hirntoten Bescheid weiß. Keiner dieser Menschen gehört zur Verwandtschaft, kann jedoch eindeutig den mutmaßlichen Willen mitteilen. Da es bei Patientenverfügung und Organspende um diesen mutmaßlichen Willen geht, sollte in beiden Themenbereichen der rechtliche Zugang zu solchen Freunden für die Feststellung des mutmaßlichen Willens eröffnet werden.

Bei der Patientenverfügung gilt es oft über mehrere Wochen immer wieder Entscheidungen im Sinne des Patienten zu treffen. Bei der Organspende gilt es nur die Haltung des Hirntote zur Organspende zu ermitteln. Daher sollten bei der Organspende die Menschen Vorrang haben, die in den letzten Monaten und Jahren mit diesem zusammengelebt haben. Bei den zahlreichen Single-Haushalten sind das kaum die Familienangehörige, sondern die Freunde, Nachbarn und Arbeitskollegen. Diese sollten daher für die Feststellung des mutmaßlichen Willen des Hirntoten mit eingebunden werden.

Einsetzung eines Bevollmächtigten

In Artikel 8 Abs. 6 des Schweizer Transplantationsgesetzes (Stand 1.1.2013) steht:

Hat die verstorbene Person die Entscheidung über eine Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen nachweisbar einer Person ihres Vertrauens übertragen, so tritt diese an die Stelle der nächsten Angehörigen.

Besonders ältere Menschen tun sich mit dem Thema Organspende schwer. Sie wissen sich nicht zu entscheiden. Ihre Kinder sind sich uneins. Das schafft (neues) Konfliktpotential.
Wenn auf dem Organspendeausweis eine bevollmächtigte Person angegeben werden kann, die im Falle des Hirntods entscheiden soll, ob eine Organspende vorgenommen werden kann, ist – ähnlich wie bei der Patientenverfügung – die Rechtslage klar.
Die Nennung einer bevollmächtigten Person ermöglicht es, auch Personen außerhalb der Familie anzugeben. Bei den zahlreichen Single-Haushalten ist dies ein wichtiges Argument.

Vorrang des persönlichen Wunsches gegenüber dem der Hinterbliebenen

In Artikel 8 Abs. 5 des Schweizer Transplantationsgesetzes (Stand 1.1.2013) steht:

Der Wille der verstorbenen Person hat Vorrang vor demjenigen der nächsten Angehörigen.

Mit der Übernahme dieser Formulierung würden diese Ziele erreicht werden:

  • Es stünden mehr Organe zur Verfügung, die jetzt durch die Haltung der Angehörigen verloren gehen.
  • Der Hirntote müsste bei Lebzeiten keinen Bevollmächtigten einsetzen, um seinen Wunsch um Organspende im Falle seines Hirntods gegen den Willen der Hinterbliebenen durchzusetzen (z.B. unverheiratete volljährige Tochter gegen ihre Eltern). - Bei unterschiedlichen Standpunkten innerhalb der Familie wäre mit diesem Zusatz die Rechtslage eindeutig.
  • Es wäre eine Angleichung an das Patientenverfügungsgesetz, das die Selbstbestimmung des Patienten gegenüber dem Willen der Angehörigen stärkt.

Sonstiges

Nachsorge der Hinterbliebenen von Organspendern

Auskunftpflicht der TX-Zentren

Artikel 20 der Schweizer Transplantationsverordnung (Stand 1.1.2013) beginnt mit den Worten:

Die Transplantationszentren müssen die Ergebnisse der Transplantationen des vergangenen Kalenderjahrs jeweils bis Ende Juni veröffentlichen und dem BAG zustellen.

Es folgt eine Liste Pflichten von a bis f.

Eine Veröffentlichung der Daten für jedes Transplantationszentrum würde a) die Transparenz der Transplantation erhöhen b) das Vertrauen in die Transplantationszentren erhöhen c) die Überlebensrate der Transplantationen an die internationalen Zahlen angleichen oder gar überbieten.

Dokumentation der Funktionsraten

Im Jahre 2012 warteten rund 8.000 schwer Kranke auf eine Niere (DSO Jb 2012, S.30). Im Jahre 2012 wurden insgesamt 2.586 Nierentransplantationen durchgeführt (DSO Jb 2012, S.28). Etwa jeder 3. Herzpatient, der auf ein neues Herz wartet, stirbt, bevor er dieses erhält. Dies zeigt deutlich auf, wie wertvoll jedes einzelne Organ ist.

Im internationalen Bereich sind die deutschen Funktionsraten der Organe nach einem Jahr wie auch nach 5 Jahren um bis zu 20-Prozent-Punkte schlechter als der internationale Durchschnitt (DSO Jb 2012, S.32 (Niere = 5), S.35 (Pankreas = 0-5), S.38 (Herz = 10), S.42 (Leber = 10-20), S.45 (Lunge = 5). Bei keinem Organ liegt der Bundesdurchschnitt der Funktionsraten über dem internationalen Durchschnitt. Um die Qualität ihrer Arbeit zu erhöhen, sollen die Kliniken nach Schweizer Vorbild nicht nur einen entsprechenden Jahresbericht im Internet veröffentlichen, sondern die Transplantierten sollen auch jährlich Angaben (bis ans Lebensende) über ihre Befindlichkeit abgeben. Ist ihre Lebensqualität durch die Transplantation gestiegen oder gesunken.

Auch soll ein Zentralregister eingeführt werden, wie lange jedes einzelne Organ funktionierte. Dabei sollen die einzelnen transplantierten Kliniken zu jedem Organ mit erfasst werden, ebenso Retransplantationen.

Bewilligung für gentechnisch veränderte Organe, Gewebe oder Zellen

Artikel 31 der Schweizer Transplantationsverordnung (Stand 1.1.2013) beginnt mit den Worten:

Wer klinische Versuche der Transplantation gentechnisch veränderter Organe, Gewebe oder Zellen durchführen will, braucht eine Bewilligung des BAG.

Gentechnik schreitet immer weiter voran, auch im Bereich der Organtransplantation. Daher macht es Sinn, für klinische Versuche einen Bewilligungspflicht einzuführen.

Schriftliche Zustimmung für Forschung

Sprachliche Anpassung (Einwilligung und Zustimmung)

Die Überschriften der §§ 3 und 4 des TPG lauten:
§ 3 Entnahme mit Einwilligung des Spenders
§ 4 Entnahme mit Zustimmung anderer Personen

"Zustimmung" nach Wikipedia:

Zustimmung ist im deutschen Zivilrecht der zusammenfassende Begriff für die Einwilligung und die Genehmigung. Wird der Begriff der Zustimmung im juristischen Zusammenhang gebraucht, handelt es sich dabei um einen inhaltlich in ganz bestimmter Weise gebrauchten Begriff aus der Rechtssprache.

"Einwilligung" nach Wikipedia:

Eine Einwilligung bildet im deutschen Strafrecht ein Begriffspaar mit dem Einverständnis. Gemeinsamer Oberbegriff ist in diesem Rechtsgebiet das Einvernehmen.

Damit ist juristisch "Zustimmung" höher anzusetzen als "Einwilligung". Es kann nicht sein, dass der Wille des Hirntoten juristisch niederrangiger angesehen wird als der Wille der Hinterbliebenen. Daher sollte zumindest im ganzen TPG von "Zustimmung" bzw. "zustimmen" und "zugestimmt" die Rede sein.

Anhang

Quellen


Anmerkungen


Einzelnachweise