Ende der Therapie

Aus Organspende-Wiki
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Nach Feststellung des Hirntodes können alle apparativen Maßnahmen eingestellt werden ohne gerichtliche Zustimmung, da es sich nach der Todesfeststellung naturgemäß auch nicht mehr um lebensverlängernde Maßnahmen handelt.

Diese Aussage ist korrekt, auch wenn andere Stellen es anders meinen, so das DRZE bis zum 20.12.2016: "Nur in den Fällen des Hirntods ist der Abbruch oder das Unterlassen lebenserhaltender medizinischer Maßnahmen erlaubt, sofern die hinzugezogenen Angehörigen des Hirntoten, der zuständige Chefarzt, ein behandelnder Arzt sowie ein Rechtsmediziner dem zustimmen. Sind sich die Ärzte und die Angehörigen uneins, muss gerichtlich entschieden werden."
Dies ist die Regelung bei einer Patientenverfügung, nicht bei Hirntod. In der Praxis werden im Falle einer Patientenverfügung die Vereinbarungen zwischen den Angehörigen und dem behandelnden Arzt bzw. Oberarzt geführt. Ein Rechtsmediziner ist hierbei nicht notwendig. Wenn sich Angehörige und Arzt nicht einig werden, behandelt der Arzt in der Regel im Sinne der Angehörigen weiter, auch wissentlich gegen die vorliegende Patientenverfügung.[1] Es kommt bei Uneinigkeit eher vor, dass die Angehörigen bzw. der Bevollmächtigte sich an das Amtsgericht wendet, weil die Ärzte nicht nach den Vorgaben der Patientenverfügung verfahren.[Anm. 1]
Bei Hirntod gilt: Ist der Hirntod festgestellt und liegt weder Schwangerschaft noch Zustimmung zur Organentnahme vor, wird die künstliche Beatmung abgeschaltet, da mit festgestelltem Hirntod der Tod des Menschen festgestellt wurde.

Anhang

Anmerkungen

  1. Dies kommt meist dann vor, wenn die Angehörigen davon überzeugt sind, dass der Patient es nicht überlebt oder den Tod des Patienten wünschen, die Ärzte jedoch sicher sind, dass der Patient noch eine reelle Chance hat. Dann muss das Amtsgericht entscheiden.

Einzelnachweise

  1. Kaum eine Klinik wird es sich erlauben, im Sinne des Patienten sich gegen die Angehörigen an ein Amtsgericht zu wenden, damit der Wille des Patienten umgesetzt wird. Dies würde den Ruf der Klinik schädigen. Schließlich wird der Patient bald versterben und kann es dem Arzt nicht mehr danken. Die Angehörigen können aber weit über den Tod des Patienten hinaus schlecht von der Klinik sprechen. Aus diesem Grunde sollte man bei der Auswahl des Bevollmächtigten sehr wohl überlegen, wen man hierfür einsetzt. Die Person muss sich ggf. gegen alle anderen Angehörigen durchsetzen, um den Willen des meist sterbenden Patienten zu erfüllen.