Chronik in D/A/CH
Deutschland
1950-er-Jahre
Am 30.09.1955 entschied der Bundesgerichtshof zu § 230 StGB: "Mit der Übernahme der Behandlung entstand die Verpflichtung des Angeklagten, dem Kranken nach Möglichkeit zu helfen. Ist die Wiederherstellung der Gesundheit unmöglich, so besteht jedenfalls die Pflicht, die Schmerzen des Patienten im Rahmen des Möglichen zu lindern. ... Gerade wegen der von ihm erkannten Unheilbarkeit des Kranken war eine gewissenhafte Prüfung, wieweit diesem die Erduldung von Schmerzen zuzumuten war, geboten."[1]
1960-er-Jahre
1970-er-Jahre
1973 W. Weißenauer und H. W. Opderbecke veröffentlichten im Bayerischen Ärzteblatt den Artikel "Tod, Todeszeitbestimmung und Grenzen der Behandlungspflicht". Darin schreiben sie über den Tod als Stillstand von Atmung und Puls: "Bis vor relativ kurzer Zeit stimmte der von diesen Kriterien geprägte Todesbegriff in der Vorstellungswelt der Laien, der Todesbegriff des Mediziners und der Todesbegriff, den die Rechtsprechung und Rechtswissenschaft bei der Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften zugrunde legte, noch mit einer solchen Selbstverständlichkeit überein, daß selbst Großkommentare zum Bürgerlichen Gesetzbuch glaubten, auf seine nähere Erläuterung verzichten zu können. Diese 'Abstinenz' ist um so erstaunlicher, als der Todesbegriff in vielen Rechtsgebieten erhebliche Bedeutung erlangt." (12) "Zivilrechtlich bedeutet der Tod das Ende der Rechtspersönlichkeit und damit der Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein." (12) "Aus der Sicht des Strafrechts kann ... der Tote nicht mehr Objekt eines Tötungs- oder Körperverletzungsdeliktes sein, sehr wohl dagegen der Sterbende, selbst wenn er bereits in tiefer Bewußtlosigkeit liegt ... Definitionen des Todesbegriffs kennt weder das Zivilrecht noch das Strafrecht. Einschlägige Vorschriften, die im Entwurf zum Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehen waren, wurden von der Redaktionskomission gestrichen, weil sie nach damaliger Auffassung nur Selbstverständliches aussagten." (12) "So selbstverständlich früher die Übereinstimmung des medizinischen und des juristischen Todesbegriffs bejaht wurde, so sicher ist doch, daß diese Übereinstimmung nicht etwa a priori vorgegeben und unabänderlich ist." (13) "Zudem kennt die Medizin heute unterschiedliche Todesbegriffe, um den physiologischen Ablauf des Sterbens in seinen einzelnen Phasen näher zu bezeichnen." (13) "Der Hinweis auf die strafrechtliche Bedeutung des Todesbegriffs macht deutlich, daß der Arzt ... täglich mit dem 'juristischen' Todesbegriff konfrontiert wird und ihn beachten muß, wie immer auch der Todesbegriff nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zu bestimmen sein mag. So endet die rechtliche Verpflichtung des Arztes zur Behandlung und Hilfeleistung regelmäßig erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Patient im Rechtssinne tot ist, und erst in diesem Zeitpunkt darf mit einer Sektion oder der Entnahme lebenswichtiger Organe begonnen werden." (13)
1973 W. Weißenauer und H. W. Opderbecke veröffentlichten im Bayerischen Ärzteblatt den Artikel "Tod, Todeszeitbestimmung und Grenzen der Behandlungspflicht". Darin schreiben sie: "Einigkeit besteht zwischen Medizinern und Juristen, aber auch innerhalb der beiden Disziplinen darüber, daß (aktive) lebensverkürzende Maßnahmen unzulässig sind, und zwar ohne jede Rücksicht auf den Zustand des Erkrankten und auf das Motiv dessen, der eine solche Maßnahme vornimmt." (98) "Die Entnahme lebenswichtiger Organe bei einem Sterbenden, die den Eintritt des Todes beschleunigt, erfüllt, auch wenn der Patient bereits bewußtlos ist und der Eintritt des Todes binnen kurzer Zeit bevorsteht, den Tatbestand eines Tötungsdelikts. An dieser rechtlichen Einordnung vermag es nichts zu ändern, wenn die Organe des Sterbenden im konkreten Fall für einen anderen, in akuter Lebensgefahr befindlichen Menschen dringend benötigt werden. Ein übergesetzlicher Notstand, der den Arzt zur Entnahme lebenswichtiger Organe bei Sterbenden berechtigen würde, kann nicht erkannt werden." (98) "Die exakte Feststellung eines dem Herztod vorausgehenden Hirntodes bei künstlich beatmeten Patienten und seine einwandfreie Dokumentation ist vor jeder Organentnahme unerläßlich. Es empfiehlt sich dringend, diese Feststellung durch Ärzte treffen zu lassen, die nicht dem Operationsteam angehören, ... Die empfohlene Aufgabentrennung dient also im wesentlichen der Erleichterung der Beweisführung." (99)
Österreich
Schweiz
Anhang
Anmerkungen
Einzelnachweise
- ↑ http://www.bayerisches-aerzteblatt.de/fileadmin/aerzteblatt/ausgaben/1973/02/komplettpdf/02_1973.pdf Zugriff am 8.2.2017.
- ↑ http://www.bayerisches-aerzteblatt.de/fileadmin/aerzteblatt/ausgaben/1973/01/komplettpdf/01_1973.pdf Zugriff am 8.2.2017.
- ↑ http://www.bayerisches-aerzteblatt.de/fileadmin/aerzteblatt/ausgaben/1973/02/komplettpdf/02_1973.pdf Zugriff am 8.2.2017.