Krankenkassen: Unterschied zwischen den Versionen

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Die deutschen Krankenkassen wurden im Jahr 2012, zusammen mit der [[BZGA]] dazu verpflichtet, die Versicherten zu [[Hirntod]] und [[Organspende]] aufzuklären. Der Erfolg hielt sich in Grenzen: Lag nach der Feststellung des [[Hirntods]] bei rund 10% eine schriftliche [[Willenserklärung]] vor, so stieg diese Anzahl bis zum Jahr 2019 auf rund 20% und stagniert seither.
Die deutschen Krankenkassen wurden im Jahr 2012, zusammen mit der [[BZgA]] dazu verpflichtet, die Versicherten zu [[Hirntod]] und [[Organspende]] aufzuklären. Der Erfolg hielt sich in Grenzen: Lag nach der Feststellung des [[Hirntods]] bei rund 10% eine schriftliche [[Willenserklärung]] vor, so stieg diese Anzahl bis zum Jahr 2019 auf rund 20% und stagniert seither.





Aktuelle Version vom 15. Mai 2026, 07:03 Uhr

Die deutschen Krankenkassen wurden im Jahr 2012, zusammen mit der BZgA dazu verpflichtet, die Versicherten zu Hirntod und Organspende aufzuklären. Der Erfolg hielt sich in Grenzen: Lag nach der Feststellung des Hirntods bei rund 10% eine schriftliche Willenserklärung vor, so stieg diese Anzahl bis zum Jahr 2019 auf rund 20% und stagniert seither.


Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise