Vorlage:Verfahrensanweisungen: Unterschied zwischen den Versionen

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{{Zitat|In  Österreich  gilt  die  Widerspruchslösung.  Dies  bedeutet,  dass  die  Entnahme  von  Organen  nur  dann  unzulässig  ist,  wenn  den  Ärztinnen/Ärzten  eine  Erklärung  vorliegt,  mit  der  die/der  Verstorbene  oder,  vor  deren/dessen  Tod,  ihr/sein  gesetzlicher  Vertreter  eine  Organspende  ausdrücklich abgelehnt hat.Jede Entnahmeeinheit1 ist verpflichtet, vor einer Entnahme von Organen bei Verstorbenen durch eine Anfrage bei der Gesundheit Österreich GmbH sicherzustellen, dass keine  Eintragung  eines  Widerspruchs  im  Widerspruchsregister  vorliegt.  Zusätzlich  sind  auch  andere, zu Lebzeiten formulierte Arten des Widerspruchs zu beachten, sofern sie der Entnahmeeinheit vorliegen (siehe Abschnitt 3 und 4).<ref name="A"></ref>}}
{{Zitat|In  Österreich  gilt  die  Widerspruchslösung.  Dies  bedeutet,  dass  die  Entnahme  von  Organen  nur  dann  unzulässig  ist,  wenn  den  Ärztinnen/Ärzten  eine  Erklärung  vorliegt,  mit  der  die/der  Verstorbene  oder,  vor  deren/dessen  Tod,  ihr/sein  gesetzlicher  Vertreter  eine  Organspende  ausdrücklich abgelehnt hat.Jede Entnahmeeinheit ist verpflichtet, vor einer Entnahme von Organen bei Verstorbenen durch eine Anfrage bei der Gesundheit Österreich GmbH sicherzustellen, dass keine  Eintragung  eines  Widerspruchs  im  Widerspruchsregister  vorliegt.  Zusätzlich  sind  auch  andere, zu Lebzeiten formulierte Arten des Widerspruchs zu beachten, sofern sie der Entnahmeeinheit vorliegen (siehe Abschnitt 3 und 4).<ref name="A"></ref>}}


Damit ist klar, dass in Österreich nach festgestelltem Hirntod nicht nur bei Touristen, sondern grundsätzlich die Hinterbliebenen nach dem Willen des Hirntoten befragt werden.<ref>Gesundheit Österreich: Programm zur Förderung der Organspende: aktuelle Herausforderungen und Zukunftsperspektiven (November 2017), 9, Fußnote 3. https://docplayer.org/75831868-Programm-zur-foerderung-der-organspende-aktuelle-herausforderungen-und-zukunftsperspektiven.html Zugriff am 06.12.2018.</ref>
Damit ist klar, dass in Österreich nach festgestelltem Hirntod nicht nur bei Touristen, sondern grundsätzlich die Hinterbliebenen nach dem Willen des Hirntoten befragt werden.<ref>Gesundheit Österreich: Programm zur Förderung der Organspende: aktuelle Herausforderungen und Zukunftsperspektiven (November 2017), 9, Fußnote 3. https://docplayer.org/75831868-Programm-zur-foerderung-der-organspende-aktuelle-herausforderungen-und-zukunftsperspektiven.html Zugriff am 06.12.2018.</ref>

Aktuelle Version vom 15. Mai 2025, 12:13 Uhr

In der vom Bundesministerium für Gesundheit erlassenen "Verfahrensanweisungen. Überprüfung des Vorhandenseins eines Widerspruches einer/eines Verstorbenen gegen eine Organentnahme" vom März 2014 heißt es auf Seite 3:[1]

Wenn anwesende Angehörige glaubhaft machen können, dass die/der Verstorbene zu Lebzeiten eine Organspende abgelehnt hat, ist diese Information als Widerspruch der/des Verstorbenen zu akzeptieren.

In Österreich kann somit der Widerspruch auch mündlich durch die Hinterbliebenen ausgesprochen werden:

In Österreich gilt die Widerspruchslösung, das bedeutet, dass bei Verstorbenen, die zu Lebzeiten keinen Widerspruch gegen eine Organspende eingelegt haben, eine Organentnahme zulässig ist. Da der Widerspruch auch mündlich erfolgt sein kann, werden die mit dem Krankenhauspersonal in Verbindung stehenden Angehörigen über die geplante Organentnahme informiert und nach dem Willen der/des Verstorbenen befragt. Die Schwierigkeit für die informierenden Ärztinnen/Ärzte besteht darin, den Willen der/des Verstorbenen von jenem der Angehörigen abzugrenzen. Da das Krankenhauspersonal bestrebt ist, eine Organentnahme nur im Einvernehmen mit den Angehörigen zu veranlassen, wird in der Praxis dem Wunsch der Angehörigen entsprochen. Das Gespräch mit den Angehörigen wird von der / vom diensthabenden Ärztin/Arzt der Intensivstation geführt. Der Gesprächsausgang wird daher auch von deren/dessen Einstellung zu Organspende sowie kommunikativen Fähigkeiten beeinflusst.[2]

Ebenso auch hier auf Seite 1:

In Österreich gilt die Widerspruchslösung. Dies bedeutet, dass die Entnahme von Organen nur dann unzulässig ist, wenn den Ärztinnen/Ärzten eine Erklärung vorliegt, mit der die/der Verstorbene oder, vor deren/dessen Tod, ihr/sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat.Jede Entnahmeeinheit ist verpflichtet, vor einer Entnahme von Organen bei Verstorbenen durch eine Anfrage bei der Gesundheit Österreich GmbH sicherzustellen, dass keine Eintragung eines Widerspruchs im Widerspruchsregister vorliegt. Zusätzlich sind auch andere, zu Lebzeiten formulierte Arten des Widerspruchs zu beachten, sofern sie der Entnahmeeinheit vorliegen (siehe Abschnitt 3 und 4).[1]

Damit ist klar, dass in Österreich nach festgestelltem Hirntod nicht nur bei Touristen, sondern grundsätzlich die Hinterbliebenen nach dem Willen des Hirntoten befragt werden.[3]

  1. a b https://transplant.goeg.at/sites/transplant.goeg.at/files/2017-06/VA_%C3%9Cberpr%C3%BCfung%20Widerspruch.pdf Zugriff am 25.05.2019.
  2. https://transplant.goeg.at/sites/transplant.goeg.at/files/2017-11/Factsheet_20.11.2017.pdf Zugriff am 25.05.2019.
  3. Gesundheit Österreich: Programm zur Förderung der Organspende: aktuelle Herausforderungen und Zukunftsperspektiven (November 2017), 9, Fußnote 3. https://docplayer.org/75831868-Programm-zur-foerderung-der-organspende-aktuelle-herausforderungen-und-zukunftsperspektiven.html Zugriff am 06.12.2018.