SAMW 1981: Unterschied zwischen den Versionen
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# Zur Feststellung des Todes ist nur ein Arzt (der behandelnde oder der nach dem Tod beigezogene) berechtigt. | # Zur Feststellung des Todes ist nur ein Arzt (der behandelnde oder der nach dem Tod beigezogene) berechtigt. | ||
# Nach Eintritt des Herz-Kreislauf-Todes oder des zerebralen Todes ist <br> a) das endgültige Absetzen der eventuell eingeleiteten künstlichen Beatmung oder einer eventuell eingeführten Kreislaufstützung durch den Arzt gerechtfertigt, <br> b) die Entnahme überlebender Organe zulässig. | # Nach Eintritt des Herz-Kreislauf-Todes oder des zerebralen Todes ist <br> a) das endgültige Absetzen der eventuell eingeleiteten künstlichen Beatmung oder einer eventuell eingeführten Kreislaufstützung durch den Arzt gerechtfertigt, <br> b) die Entnahme überlebender Organe zulässig. | ||
# a) | # a) Sofern nicht eine eindeutige Zerstörung des Gehirn vorliegt, muss vor der Entnahme von überlebenden Organen zu Transplantationszwecken der zerebrale Tod durch elektroencelpahlographische Untersuchungen oder durch den Nachweis des fehlenden zerebralen Blutzirkulation (z.B. Karotisangiogramm) dokumentiert sein. <br> b) Ist bei primär zerebralem Tod die Entnahme von überlebenden Organen zu Transplantationszwecken vorgesehen so hat der behandelnde Arzt zur Feststellung des zerebralen Todes einen Neurologen oder Neurochirurgen und zur Beurteilung des Elektroenzephalogramms einen in dieser Hilfsmethode erfahrenen Spezialisten beizuziehen. <br> c) Die den zerebralen Tod feststellenden Ärzte müssen vom Transplantationteam unabhängig sein. | ||
(23-25)}} | 25. Januar 1969<br> | ||
und 17. November 1981(23-25)}} | |||
== Anhang == | == Anhang == |
Version vom 11. September 2020, 15:34 Uhr
Richtlinie für die Definition und die Diagnose des Todes (1981)
Am 17.11.1981 beschloss die SAMW die "Richtlinie für die Definition und die Diagnose des Todes".[1] Darin heißt es:
In den letzten Jahren hat die Akademie sich mit weiteren medizinisch-ethischen Fragen beschäftigt, die in verschiedenen Subkommissionen und dann ab November 1979 in einer Zentralen medizinisch-ethischen Kommission eingehend beraten wurden. Die gedankliche Aussprache fand ihren Niederschlag in einem Symposium vom 28./29. März 1980 in Basel über 'Ethik und Medizin - die Würde des Patienten und die Fortschritte der Medizin'. Ethische Stellungnahmen und Leitlinien für das Vorgehen der Ärzte wurde von Vertretern der Philosophie, Theologie, Jurisprudenz und Psychologie sowie von Ärzten aus verschiedenen Fachbereichen und Vertretern der schweizerischen Ärzteschaft und der Krankenschwestern dargelegt und zur Diskussion gestellt. Anschliessend sind von der Zentralen medizinischen Kommission der SAMW medizinische Richtlinien in den Sitzungen vom 18. November 1980 und vom 24. Februar 1981 verabschiedet und dann dem Senat der Akademie vorgelegt worden.
Die am 17. November 1981 vom Senat in zweiter Lesung genehmigten und hier wiedergegebenen Richtlinie sind die folgenden:
Prof. O. Gesll Prof. R.-S. Mach, Prof. A. Cerletti 17. November 1981 (S. 3f) |
Richtlinie für die Definition und die Diagnose des Todes
Ein solcher Funktionsausfall ist dem Tod des Gehirns gleichzusetzen. Er führt zwangsläufig zum Absterben des übrigen Oganismus.
25. Januar 1969 |
Anhang
Anmerkungen
Einzelnachweise
- ↑ SAMW: Richtlinie für die Definition und die Diagnose des Todes. (1981) Nach: https://www.assm.ch/dam/jcr:79e1dffe-22c3-42c6-ac9d-bcb9f6121005/RL_Derichtlinien_samw_definition_und_diagnose_des_todes_1981f_Tod_69_Rev81c.pdf Zugriff am 04.09.2020.