Ende der Therapie: Unterschied zwischen den Versionen

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{{Zitat|Nach Feststellung des Hirntodes können alle apparativen Maßnahmen eingestellt werden ohne gerichtliche Zustimmung, da es sich nach der Todesfeststellung naturgemäß auch nicht mehr um lebensverlängernde Maßnahmen handelt.}}
#WEITERLEITUNG [[Therapieende]]
 
Diese Aussage ist korrekt, auch wenn andere Stellen es anders meinen, so das [http://www.drze.de/im-blickpunkt/sterbehilfe/rechtliche-regelungen DRZE] bis zum 20.12.2016: "Nur in den Fällen des Hirntods ist der Abbruch oder das Unterlassen lebenserhaltender medizinischer Maßnahmen erlaubt, sofern die hinzugezogenen Angehörigen des Hirntoten, der zuständige Chefarzt, ein behandelnder Arzt sowie ein Rechtsmediziner dem zustimmen. Sind sich die Ärzte und die Angehörigen uneins, muss gerichtlich entschieden werden."<br>
Dies ist die Regelung bei einer [[Patientenverfügung]], nicht bei Hirntod. Bei Hirntod gilt: '''Ist der Hirntod festgestellt und liegt weder Schwangerschaft noch Zustimmung zur Organentnahme vor, wird die künstliche Beatmung abgeschaltet, da mit festgestelltem Hirntod der Tod des Menschen festgestellt wurde.'''
 
== Anhang ==
=== Anmerkungen ===
<references group="Anm." />
 
=== Einzelnachweise ===
<references />

Aktuelle Version vom 24. Januar 2020, 10:11 Uhr

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