Gesamthirntod: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Gesamthirntod ist in Deutschland seit 1997 in § 3 [[TPG]] definiert als "nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist." | |||
{{Zitat|Pathophysiologisch liegt dem Hirntodsyndrom ein cerebraler Totalinfarkt zugrunde, der durch maximale [[Hirnschwellung]] mit intracranieller Druckzunahme und daraus resultierendem intracraniellem Zirkulationsstillstand entsteht.<ref>Annette Hoenes: Morphometrische Untersuchungen intracerebraler Gefäße der Medulla oblongata beim Hirntod. (med. Diss.) Köln 1989, 2.</ref>}} | |||
Der Gesamthirntod gilt u.a. in [[D/A/CH]]. | |||
Aktuelle Version vom 1. April 2022, 10:47 Uhr
Der Gesamthirntod ist in Deutschland seit 1997 in § 3 TPG definiert als "nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist."
| Pathophysiologisch liegt dem Hirntodsyndrom ein cerebraler Totalinfarkt zugrunde, der durch maximale Hirnschwellung mit intracranieller Druckzunahme und daraus resultierendem intracraniellem Zirkulationsstillstand entsteht.[1] |
Der Gesamthirntod gilt u.a. in D/A/CH.
Anhang
Anmerkungen
Einzelnachweise
- ↑ Annette Hoenes: Morphometrische Untersuchungen intracerebraler Gefäße der Medulla oblongata beim Hirntod. (med. Diss.) Köln 1989, 2.