Deutsche Gesellschaft für Chirurgie 1968: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Bayerisches Ärzteblatt (1968) ===
Im April 1968 erschien in der Zeitschrift "Der Chirurg" der Artikel "Todeszeichen und Todeszeitbestimmung". Der Verfasser war eine von der "Deutschen Gesellschaft für Chirurgie" beauftragte "Kommission für Reanimation und Organtransplantation der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie", bestehend aus Prof. Linder (Chirurgie), Doz. Wawersik (Anästhesie), Prof. Hanack (Rechtslehre), Prof. Heberer (Chirurgie), Prof. Loew (Neurochirurgie) und Prof. Wiemers (Anästhesie).<ref name="Chir">Linder, Wawersik, Hanack, Heberer, Loew, Wiemers: Todeszeichen und Todeszeitbestimmung. In: Der Chirurg (1968) 39, 196f.
Im April 1968 erschien in der Zeitschrift "Der Chirurg" der Artikel "Todeszeichen und Todeszeitbestimmung". Der Verfasser war eine von der "Deutschen Gesellschaft für Chirurgie" beauftragte "Kommission für Reanimation und Organtransplantation der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie", bestehend aus Prof. Linder (Chirurgie), Doz. Wawersik (Anästhesie), Prof. Hanack (Rechtslehre), Prof. Heberer (Chirurgie), Prof. Loew (Neurochirurgie) und Prof. Wiemers (Anästhesie).<ref name="Chir">Linder, Wawersik, Hanack, Heberer, Loew, Wiemers: Todeszeichen und Todeszeitbestimmung. In: Der Chirurg (1968) 39, 196f.
* https://www.bayerisches-aerzteblatt.de/fileadmin/aerzteblatt/ausgaben/1968/05/komplettpdf/05_1968.pdf Zugriff am 28.08.2020.</ref> In dieser Stellungnahme heißt es:
* https://www.bayerisches-aerzteblatt.de/fileadmin/aerzteblatt/ausgaben/1968/05/komplettpdf/05_1968.pdf Zugriff am 28.08.2020.</ref> In dieser Stellungnahme heißt es:
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<ref name="Chir"></ref>
=== W. Hügin (1972) ===
W. Hügin gibt den Beschluss vom April 1968 wie folgt wieder:<ref>W. Hügin, M. Gemperle: Komplikationen und Gefahren der Anaesthesie. In: R. Frey, W. Hügin, O. Mayrhofer (Hg.): Lehrbuch der Anaesthesiologie, Reanimation und Intensivtherapie. Berlin 1972, 875f.</ref>


{{Zitat|Stellungnahme  der  Deutschen  Gesellschaft fUr  Chirurgie (April  1968): Todeszeichen  und Todeszeitbestimmung.


Grundsätzlich  konnen  aus  medizinischer  Sicht als  Zeichen  des  Todes  wie  bisher  die  fehlende  Atmung  und  Herztätigkeit  sowie  die  sekundaren  Erscheinungen  der  Abkühlung,  Muskelstarre  und Totenflecke gelten.
In  Sonderfällen  kann  sich  unter  den  Methoden einer modernen Reanimation (Herzmassage, künstliche  Beatmung) der Prozeß des  Sterbens jedoch so verändern, daß es nicht mehr ohne weiteres möglich ist, die Todeserklärung allein aufgrund eines Atem- und  Kreislaufstillstandes auszusprechen.  Es  ist vielmehr  notwendig,  diese  Kriterien  dann  in  eine Analyse  des  gesamten  Krankheits- oder  Unfallverlaufes  einzubeziehen.  Dabei  ist  vor  allem  der  Zustand  des  Gehirns  und  dessen  Abhängigkeit  vom Kreislauf zu  berücksichtigen.
Da ein  zeitlich  begrenzter,  desintegrierter  Fortbestand peripherer Organfunktionen vorkommt, ist in Zweifelsfällen der Todeszeitpunkt vom Organtod des  Gehirns abhängig zu  machen.  Hierunter ist die grobanatomische  oder  feinstrukturelle  Zerstörung des  Gehirns  in  seiner Gesamtheit zu  verstehen,  die
zur  Auflosung  der  biologischen  Funktionseinheit führt  und  nach einem  kürzeren  oder langeren  Zeitintervall  den  definitiven  Verfall  peripherer  Organfunktionen  nach  sieh  zieht.
In  der Praxis ergeben  sich  im  wesentlichen  drei verschiedene  Situationen:<br>
I.  Der Gehirntod ist anzunehmen,  wenn <br>
1.  die  bisher gültigen  Todeskriterien  vorhanden sind  oder <br>
2.  nach einer therapeutiseh nieht mehr beeinflußbaren  Kreislaufdepression ein  Atem- und  Herzstillstand eintritt; <br>
a)  am  Ende  einer  progredienten  und  unheilbaren Krankheit aufgrund des definitiven, unersetzlichen  Verlustes  eines  lebenswiehtigen  Organs  oder <br>
b) bei fortschreitendem Verfall der vitalen Funktionen  in ihrer Gesamtheit.
Hierbei  besteht  zwar  eine  geringe  zeitliche  Differenz  von  wenigen  Minuten  zwischen  Herzstillstand und Gehirntod. Trotzdem darf der Gehirntod bereits  zum  leichter  faßbaren  Zeitpunkt  des  Herzstillstandes  postuliert  werden,  um  so  mehr,  als  in Anbetracht  der  inkurablen  Gesamt-Situation  Wiederbelebungsmaßnahmen  nicht  indiziert  sind.
II.  Der Gehirntod ist schon  vor dem  Aussetzen der  Herzaktion  bewiesen,  wenn  es  im  Faile  einer direkten  Schädigung  des  Gehirns  durch  äußere Gewalteinwirkung  oder  intrakraniellen  Druckanstieg
I.  zu  folgenden  gleichzeitigen  Ausfallserscheinungen  des  Zentralnervensystems  über  12 Std kommt: <br>
a)  Bewußtlosigkeit, <br>
b) fehlende  Spontanatmung, <br>
c)  beidseitige  Mydriasis  und  fehlende  Lichtreaktion, <br>
d) isoelektrische Linie im Elektrencephalogramm unter  angemessenen  Ableitebedingungen  während einstündiger  kontinuierlicher  Beobachtungsdauer, <br>
e)  Fortbestand  der  Kriterien  a)-c) und  nochmaliger Nachweis der isoelektrischen Linie im EEG (wie  bei  d)  nach  12 Std,  oder  wenn  es  aus  den gleichen Ursachen <br>
2.  zu  einem  angiographisch  nachgewiesenen intrakraniellen Kreislaufstillstand kommt und diese cerebrale  Zirkulationsunterbrechung  wenigstens 30 min  bestanden hat.
III. Der Gehirntod  ist  noch  nicht anzunehmen, wenn  es  wegen  zentraler  oder  peripherer  Ateminsuffizienz  oder  wegen  Ursachen,  die  von  der Atmung  unabhängig  sind,  zu  einem  Herzstillstand kommt,  aber  das  Zentralnervensystem  bis  dahin intakt  oder  erfahrungsgemäß  erholungsfähig  war. Handelt es  sich  bei  dem  Unglücks- oder Zwischenfall,  der zum  Atem- und  Herzstillstand  führte,  um eine  akute  Ursache  sui generis,  die  momentan  beseitigt  werden  kann,  so  ist  zunächst  mit  Wiederbelebungsmaßnahmen zu beginnen, sofern die Wiederbelebungszeit  des  Gehirns  wahrscheinlich  noch nicht  überschritten  ist.
Im  weiteren  Verlauf ergeben sich zwei  Möglichkeiten: <br>
I. Die spontane Herzaktion setzt trotz adaquater Herzmassage  nicht  wieder  ein.  In  diesem  Fall  gilt
der  Eintritt  des  primaren  KreislaufstiIIstandes  als Todeszeitpunkt. <br>
2.  Die Herzaktion kommt zwar wieder zustande, der Patient bleibt jedoch bewußtlos und ohne Spontanatmung. Er gilt dann als lebend und ist nach den üblichen  Regeln  der  IntensivpfIege  zu  behandeln, solange die übrigen Zeichen des Gehirntodes (s.  II.) nicht erfüllt sind.
Die Deutsche Gesellschaft fur Chirurgie erkennt die  Notwendigkeit,  diese  Stellungnahme zum jetzigen  Zeitpunkt zu  veröffentlichen.
Dieser Stellungnahme schließt sich die Deutsche Gesellschaft für Anaesthesie und Wiederbelebung an.}}


== Anhang ==
== Anhang ==

Aktuelle Version vom 9. Januar 2021, 07:17 Uhr

Bayerisches Ärzteblatt (1968)

Im April 1968 erschien in der Zeitschrift "Der Chirurg" der Artikel "Todeszeichen und Todeszeitbestimmung". Der Verfasser war eine von der "Deutschen Gesellschaft für Chirurgie" beauftragte "Kommission für Reanimation und Organtransplantation der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie", bestehend aus Prof. Linder (Chirurgie), Doz. Wawersik (Anästhesie), Prof. Hanack (Rechtslehre), Prof. Heberer (Chirurgie), Prof. Loew (Neurochirurgie) und Prof. Wiemers (Anästhesie).[1] In dieser Stellungnahme heißt es:

Grundsätzlich können aus medizinischer Sicht als Zeichen des Todes wie bisher die fehlende Atmung und Herztätigkeit sowie die sekundären Erscheinungen der Abkühlung, Muskelstarre und Totenflecken gelten.

In Sonderfällen kann sich unter den Methoden einer modernen Reanimation (Herzmassage, künstliche Beatmung) der Prozess des Sterbens jedoch so verändern, daß es nicht mehr ohne weiteres möglich ist, die Todeserklärung allein auf Grund eines Atem- und Kreislaufstillstandes auszusprechen. Es ist vielmehr notwendig, diese Kriterien dann in eine Analyse des gesamten Krankheits- und Unfallverlaufes einzubeziehen. Dabei ist vor allem der Zustand des Gehirns und dessen Abhängigkeit vom Kreislauf zu berücksichtigen. Da ein zeitlich begrenzter, desintegrierter Fortbestand peripherer Organfunktionen vorkommt, ist in Zweifelsfällen der Todeszeitpunkt vom Organtod des Gehirns abhängig zu machen. Hierunter ist die grobanatomische oder feinstrukturelle Zerstörung des Gehirns in seiner Gesamtheit zu verstehen, die zur Auflösung der biologischen Funktionseinheit führt und nach einem kürzerem oder längerem Zeitintervall den definitiven Verfall peripherer Organfunktionen nach sich zieht. In der Praxis ergeben sich im wesentlichen drei verschiedene Situationen: I. Der Gehirntod ist anzunehmen, wenn 1.die bisher gültigen Todeskriterien vorhanden sind oder 2.nach einer therapeutsch nicht mehr beeinflußbaren Kreislaufdepession ein Atem- und Herzstillstand eintritt; a)am Ende einer progredienten und unheilbaren Krankheit auf Grund des definitiven, unersetzlichen Verlustes eines lebenswichtigen Organs oder b)bei fortschreitendem Verfall der vitalen Funktionen in ihrer Gesamtheit. Hierbei besteht zwar eine geringe zeitliche Differenz von wenigen Minuten zwischen Herzstillstand und Gehirntod. Trotzdem darf der Gehirntod bereits zum leichter faßbaren Zeitpunkt des Herzstillstandes postuliert werden, um so mehr als in Anbetracht der inkurablen Gesamt-Situation Wiederbelebungsmaßnahmen nicht indiziert sind. II. Der Gehirntod ist schon vor dem Aussetzen der Herzaktion bewiesen, wenn es im Falle einer direkten Schädigung des Gehirns durch äußere Gewalteinwirkung oder intracraniellen Druckanstieg 1.zu folgenden gleichzeitigen Ausfallerscheinungen des Zentralnervensystems über 12 Stunden kommt: a)Bewusstlosigkeit, b)fehlende Spontanatmung, c)beidseitige Mydriasis und fehlende Lichtreaktion, d)isoelektrische Linie im Elektroencephalogramm unter angemessenen Ableitungsbedingungen während einstündiger kontinuierlicher Beobachtungsdauer, e)Fortbestand der Kriterien a-c und nochmaliger Nachweis der isoelektrischen Linie im EEG (wie bei d) nach 12 Stunden, oder wenn es aus den gleichen Ursachen 2.zu einem angiographisch nachgewiesenen intracraniellen Kreislaufstillstand kommt und diese cerebrale Zirkulationsunterbrechung wenigstens 30 min bestanden hat. III. Der Gehirntod ist noch nicht anzunehmen, wenn es wegen zentraler oder peripherer Ateminsuffizienz oder wegen Ursachen, die von der Atmung unabhängig sind, zu einem Herzstillstand kommt, aber das Zentralnervensystem bis dahin intakt oder erfahrungsgemäß erholungsfähig war. Handelt es sich bei dem Unglücks- oder Zwischenfall, der zum Atem- und Herzstillstand führte, um eine akute Ursache sui generis, die momentan beseitigt werden kann, so ist zunächst mit Wiederbelebungsmaßnahmen zu beginnen, sofern die Wiederbelebungszeit des Gehirns wahrscheinlich noch nicht überschritten ist. Im weiteren Verlauf ergeben sich zwei Möglichkeiten: 1.Die spontane Herzaktion setzt trotz adäquater Herzmassage nicht wieder ein. In diesem Fall gilt der Eintritt des primären Kreislaufstillstandes als Todeszeitpunkt. 2.Die Herzaktion kommt zwar wieder zustande, der Patient bleibt jedoch bewußtlos und ohne Spontanatmung. Er gilt dann als lebend und ist nach den üblichen Regeln der Intensivpflege zu behandeln, solange die üblichen Zeichen des Gehirntodes (s. II.) nicht erfüllt sind. Die Deutsche Gesellschaft der Chirurgie erkennt die Notwendigkeit, diese Stellungnahme zum jetzigen Zeitpunkt zu veröffentlichen. Dieser Stellungnahme schließt sich die Deutsche Gesellschaft für Anaesthesie und Wiederbelebung an.[1]


W. Hügin (1972)

W. Hügin gibt den Beschluss vom April 1968 wie folgt wieder:[2]

Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft fUr Chirurgie (April 1968): Todeszeichen und Todeszeitbestimmung.

Grundsätzlich konnen aus medizinischer Sicht als Zeichen des Todes wie bisher die fehlende Atmung und Herztätigkeit sowie die sekundaren Erscheinungen der Abkühlung, Muskelstarre und Totenflecke gelten.

In Sonderfällen kann sich unter den Methoden einer modernen Reanimation (Herzmassage, künstliche Beatmung) der Prozeß des Sterbens jedoch so verändern, daß es nicht mehr ohne weiteres möglich ist, die Todeserklärung allein aufgrund eines Atem- und Kreislaufstillstandes auszusprechen. Es ist vielmehr notwendig, diese Kriterien dann in eine Analyse des gesamten Krankheits- oder Unfallverlaufes einzubeziehen. Dabei ist vor allem der Zustand des Gehirns und dessen Abhängigkeit vom Kreislauf zu berücksichtigen.

Da ein zeitlich begrenzter, desintegrierter Fortbestand peripherer Organfunktionen vorkommt, ist in Zweifelsfällen der Todeszeitpunkt vom Organtod des Gehirns abhängig zu machen. Hierunter ist die grobanatomische oder feinstrukturelle Zerstörung des Gehirns in seiner Gesamtheit zu verstehen, die zur Auflosung der biologischen Funktionseinheit führt und nach einem kürzeren oder langeren Zeitintervall den definitiven Verfall peripherer Organfunktionen nach sieh zieht.

In der Praxis ergeben sich im wesentlichen drei verschiedene Situationen:
I. Der Gehirntod ist anzunehmen, wenn
1. die bisher gültigen Todeskriterien vorhanden sind oder
2. nach einer therapeutiseh nieht mehr beeinflußbaren Kreislaufdepression ein Atem- und Herzstillstand eintritt;
a) am Ende einer progredienten und unheilbaren Krankheit aufgrund des definitiven, unersetzlichen Verlustes eines lebenswiehtigen Organs oder
b) bei fortschreitendem Verfall der vitalen Funktionen in ihrer Gesamtheit.

Hierbei besteht zwar eine geringe zeitliche Differenz von wenigen Minuten zwischen Herzstillstand und Gehirntod. Trotzdem darf der Gehirntod bereits zum leichter faßbaren Zeitpunkt des Herzstillstandes postuliert werden, um so mehr, als in Anbetracht der inkurablen Gesamt-Situation Wiederbelebungsmaßnahmen nicht indiziert sind.

II. Der Gehirntod ist schon vor dem Aussetzen der Herzaktion bewiesen, wenn es im Faile einer direkten Schädigung des Gehirns durch äußere Gewalteinwirkung oder intrakraniellen Druckanstieg

I. zu folgenden gleichzeitigen Ausfallserscheinungen des Zentralnervensystems über 12 Std kommt:
a) Bewußtlosigkeit,
b) fehlende Spontanatmung,
c) beidseitige Mydriasis und fehlende Lichtreaktion,
d) isoelektrische Linie im Elektrencephalogramm unter angemessenen Ableitebedingungen während einstündiger kontinuierlicher Beobachtungsdauer,
e) Fortbestand der Kriterien a)-c) und nochmaliger Nachweis der isoelektrischen Linie im EEG (wie bei d) nach 12 Std, oder wenn es aus den gleichen Ursachen
2. zu einem angiographisch nachgewiesenen intrakraniellen Kreislaufstillstand kommt und diese cerebrale Zirkulationsunterbrechung wenigstens 30 min bestanden hat.

III. Der Gehirntod ist noch nicht anzunehmen, wenn es wegen zentraler oder peripherer Ateminsuffizienz oder wegen Ursachen, die von der Atmung unabhängig sind, zu einem Herzstillstand kommt, aber das Zentralnervensystem bis dahin intakt oder erfahrungsgemäß erholungsfähig war. Handelt es sich bei dem Unglücks- oder Zwischenfall, der zum Atem- und Herzstillstand führte, um eine akute Ursache sui generis, die momentan beseitigt werden kann, so ist zunächst mit Wiederbelebungsmaßnahmen zu beginnen, sofern die Wiederbelebungszeit des Gehirns wahrscheinlich noch nicht überschritten ist.

Im weiteren Verlauf ergeben sich zwei Möglichkeiten:
I. Die spontane Herzaktion setzt trotz adaquater Herzmassage nicht wieder ein. In diesem Fall gilt der Eintritt des primaren KreislaufstiIIstandes als Todeszeitpunkt.
2. Die Herzaktion kommt zwar wieder zustande, der Patient bleibt jedoch bewußtlos und ohne Spontanatmung. Er gilt dann als lebend und ist nach den üblichen Regeln der IntensivpfIege zu behandeln, solange die übrigen Zeichen des Gehirntodes (s. II.) nicht erfüllt sind.

Die Deutsche Gesellschaft fur Chirurgie erkennt die Notwendigkeit, diese Stellungnahme zum jetzigen Zeitpunkt zu veröffentlichen.

Dieser Stellungnahme schließt sich die Deutsche Gesellschaft für Anaesthesie und Wiederbelebung an.

Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise

  1. a b Linder, Wawersik, Hanack, Heberer, Loew, Wiemers: Todeszeichen und Todeszeitbestimmung. In: Der Chirurg (1968) 39, 196f.
  2. W. Hügin, M. Gemperle: Komplikationen und Gefahren der Anaesthesie. In: R. Frey, W. Hügin, O. Mayrhofer (Hg.): Lehrbuch der Anaesthesiologie, Reanimation und Intensivtherapie. Berlin 1972, 875f.