Hartmut Kress

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Organentnahme nach dem Hirntod bei Kindern

Hartmut Kress veröffentlichte in MedR (2015) 33, 855–860 den Artikel: "Organentnahme nach dem Hirntod bei Kindern. Ethische und rechtliche Gratwanderung"

Das Selbstbestimmungsrecht wurde bei den Gesetzesberatungen zum TPG erst recht betont, soweit man im Parlament dem Hirntodkriterium Skepsis entgegenbrachte und meinte, dass ein Patient auch dann noch "lebt", nachdem bei ihm diagnostisch der Hirntod festgestellt worden ist. (856; Fußnote 7)[Anm. 1]

Diese Aussage des Sozialethikers ist angesichts der Aussage eines Juristen zur Aussage des Hirntodes in § 3 TPG nicht haltbar: "Gleichwohl kann dem Gesetzgeber nicht der Vorwurf erspart werden, dass eine klare Position dazu, wann der Mensch von Rechts wegen als tot gilt, nicht bezogen hat. Hier geht es um eine eminent wichtige – und in der Öffentlichkeit im Rahmen der Hirntoddebatte kontrovers diskutierte – rechtliche Wertung, die vorzugeben der Gesetzgeber unterlassen hat."[1]

Ein Teil des Deutschen Ethikrats ("Position B") vertritt den Standpunkt, ein Hirntoter sei ein noch lebender Mensch, so dass er unter der Explantation von Organen durch den Arzt verstirbt. (857)

Zwar vertritt die Position B: "Der Hirntod ist keine hinreichende Bedingung für den Tod des Menschen" (84), aber sie sagt mit keinem Wort, dass Hirntote lebende seien, die erst unter der Organentnahme versterben. Vielmehr schreibt Position B auf Seite 101, dass der Hirntod als "eine Art drittes Stadium zwischen Leben und Tod, ein dissoziiertes Leben, angenommen werden kann." Die Aussage, dass Organspender bei der Organentnahme sterben, findet sich im Kapitel "4.4 Stellungnahme zur Non-Heart-beating-Donation". Dies ist jedoch ein völlig anderes Thema.

Insofern sei es aufgrund "freiwillig-selbstbestimmter Spendeentscheidung der Eltern" zulässig, dem zwar hirntoten, aber noch lebenden Kind Organe entnehmen zu lassen. (858)

Hirntote sind medizinisch und juristisch Tote. Daher müsste es hier korrekter Weise in etwa lauten: "Insofern sei es aufgrund 'freiwillig-selbstbestimmter Spendeentscheidung der Eltern' zulässig, dem zwar hirntoten, aber von den Eltern noch als lebend angesehenes Kind Organe entnehmen zu lassen

Die Position B des Ethikrats nannte sie nicht beim Namen, schreckte der Sache nach vor ihr aber zurück und erklärte, Eltern dürften der Entnahme von Organen aus ihrem für hirntot erklärten Kind zustimmen, obwohl das Kind noch lebt. (858)

Immer wird der Hirntod von Ärzten festgestellt. Nur Journalisten und Autoren erklären jemanden für hirntot. Eine Todeserklärung erfolgt immer durch einen Richter, wenn kein Leichnam vorliegt und man vom Tod der Person ausgehen muss, z.B. Flugzeugabsturz über dem Meer. Auch in Anbetracht des angeblich noch lebenden Kindes hätte es besser heißen können: "Die Position B des Ethikrats nannte sie nicht beim Namen, schreckte der Sache nach vor ihr aber zurück und erklärte, Eltern dürften der Entnahme von Organen aus ihrem hirntoten Kind zustimmen, obwohl das Kind für die Eltern noch lebt."


Anhang

Anmerkungen

  1. Die Aussage, dass Hirntote Lebende seien, wiederholt sich mehrmals im Artikel.

Einzelnachweise

  1. Münchner Anwaltshandbuch. Medizinrecht. München 2013, 1115.