Hans-Detlef Horn: Unterschied zwischen den Versionen

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[https://de.wikipedia.org/wiki/Hans-Detlef_Horn Hans-Detlef Horn] (* 21.09.1960) ist ein deutscher Jurist und Professor für Öffentliches Recht am Fachbereich Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg. Von 2003 bis 2010 war er im zweiten Hauptamt Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof. Er ist Vorsitzender des Hessischen Landesverbandes und Vertreter der Verbandsgruppe Marburg im Deutschen Hochschulverband. Im Rahmen eines universitären Partnerschaftsabkommens hält er auch Vorlesungen an der Baltischen Föderalen Universität Immanuel Kant in Kaliningrad.


== Schriften ==
== Schriften ==

Aktuelle Version vom 1. Dezember 2019, 23:31 Uhr

Hans-Detlef Horn (* 21.09.1960) ist ein deutscher Jurist und Professor für Öffentliches Recht am Fachbereich Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg. Von 2003 bis 2010 war er im zweiten Hauptamt Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof. Er ist Vorsitzender des Hessischen Landesverbandes und Vertreter der Verbandsgruppe Marburg im Deutschen Hochschulverband. Im Rahmen eines universitären Partnerschaftsabkommens hält er auch Vorlesungen an der Baltischen Föderalen Universität Immanuel Kant in Kaliningrad.

Schriften

Kommentar zu Art. 2 GG (2019)

Hans-Detlef Horn schreibt in "Grundrechte-Kommentar" den Kommentar zu Art. 2 GG.[1] Darin heißt es in RN 57:

Auch könne mit dem vollständigen und irreversiblen Funktionsausfall des Gehirns der Mensch aus sich heraus als psychophysische Einheit nicht mehr existieren, weil die Selbststeuerung seiner Organe und deren Koordinierung zur funktionalen Ganzheit als Lebewesen nicht wiederherstellbar sei.

Das ist keine Möglichkeit (Konjunktiv), sondern ein Faktum. Nach korrekt festgestelltem Hirntod ist eine Rückkehr in das normale Leben unmöglich. Aus dem Zustand Hirntod ist noch niemand zurückgekommen.

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Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise

  1. Hans-Detlef Horn: Artikel 2 GG, RN 57. In: Klaus Stern, Florian Becker: Grundrechte-Kommentar. 3. Auflage. Köln 2019.