Forderungen: Unterschied zwischen den Versionen

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# vom Gesetzgeber die Bestimmung, dass eine bundesweit arbeitende Behörde eingerichtet wird, die die Weiterverarbeitung und -verwendung von Geweben als Arzneimittel kontrolliert und die Kommerzialisierung verhindert;
# vom Gesetzgeber die Bestimmung, dass eine bundesweit arbeitende Behörde eingerichtet wird, die die Weiterverarbeitung und -verwendung von Geweben als Arzneimittel kontrolliert und die Kommerzialisierung verhindert;
# von der evangelischen Kirche in Deutschland die Initierung und Vergabe theologischer Studien zum Körperkonzept, wie es der postmortalen (Organ- und) Gewebespende und der Verwendung zur Transplantation zugrunde liegt.
# von der evangelischen Kirche in Deutschland die Initierung und Vergabe theologischer Studien zum Körperkonzept, wie es der postmortalen (Organ- und) Gewebespende und der Verwendung zur Transplantation zugrunde liegt.
* 3 zur Definition des Todes
* 3 zur Definition des Todes <br>  Die Evangelischen Frauen in Deutschland fordern
* 4 zur Tote-Spender-Regel
# von den politisch Verantwortlichen, einen breiten gesellschaftlichen Diskurs zu organisieren mit dem Ziel einer Verständigung darüber, wann ein Mensch tot ist beziehungsweise im Bereich der Bundesrepublik Deutschland als tot gilt;
# vom Gesetzgeber, auf der Grundlage des gesellschaftlichen Verständigungsprozesses § 3 und § 16 des Transplantationsgesetzes dahingehend zu ändern, dass die Definition des Todes (als Voraussetzung der Explantation funktionsfähiger Organe) nicht mehr in die Zuständigkeit der Bundesärztekammer fällt; wünschenswert ist in dem Zusammenhang die Überprüfung der bisherigen gesetzlichen Regelungen in §§ 3 und 16 des Transplantationsgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht;
# von Kirche und Theologie, sich ihrerseits für einen solchen gesellschaftlichen Diskurs stark zu machen und in die Verständigung über das Ende des Lebens ihre biblisch-theologischen Argumente einzubringen.
* 4 zur Tote-Spender-Regel <br>  Die Evangelischen Frauen in Deutschland fordern
# von den politisch Verantwortlichen, den breiten gesllschaftlichen Verständigungsprozess anzustoßen und zu organisieren, der für eine Aufgabe der Tote-Spender_innen-Regel im Zusammenhang der Organspende nach festgestelltem Hirntod notwendig ist;
# vom Gesetzgeber, auf der Grundlage dieses Verständigungsprozesses die Transplantationsgesetzgebung dahingehend zu modifizieren, dass Voraussetzung einer legalen Organentnahme nach festgestelltem Hirntod die schriftlich erklärte Zustimmung des Spenders oder der Spenderin (ab 18 Jahren) ist.
# vom Gesetzgeber die Bestimmung im Transplantationsgesetz, dass ein Formular zur Bekundigung einer informierten Einwilligung Bestandteil einer "Erklärung zur Organ- und Gewebespende" sein muss;
# vom Gesetzgeber die Bestimmung im Transplantationsgesetz, dass Angehörige einer Organentnahme nur noch im Ausnahmefall stellvertretend zustimmen dürfen, wenn der potenzielle Spender/ die potenzielle Spenderin ihnen gegenüber den Willen zur Organspende explizit geäußert hat;
# von Kirche und Theologie, sich intensiv an diesem gesellschaftlichen Diskurs zu beteiligen und dabei die besondere Kompetenz für Fragen der menschlichen Würde von Anfang bis Ende des Lebens einzubringen.
* 4 zum TPG
* 4 zum TPG
* 7 zur Organisation und Kontrolle
* 7 zur Organisation und Kontrolle

Version vom 26. Juli 2014, 22:29 Uhr

Verschiedene Gruppen, Verbände und Einzelpersonen erstellten zur Organtransplantation einen wahren Katalog an Forderungen. Hierzu soll hier Stellung bezogen werden. Dazu werden die Kommentare unmittelbar darunter geschrieben.

Allgemeine Gruppen

Initiative Kritische Aufklärung Organspende e.V. (KAO)

"KAO ist eine Initiative, gegründet von Eltern, die im Schock ein Kind zur Organspende freigegeben haben." So stellt sich der Verein auf seiner Homepage vor. Noch auf der gleichen Seite stellt er seine Forderungen vor:[1]

Was wir fordern

Von der Transplantationsmedizin:

  • anzuerkennen, dass der "Hirntod" keine wissenschaftliche, sondern eine juristische Definition ist, um straffrei Organe entnehmen zu können
    Kommentar: Der Hirntod ist eine medizinisch-wissenschaftliche Definition. Wie sollte sonst der Hirntod festgestellt werden?
  • offen den Erfolg oder Misserfolg der Transplantationen darzulegen
    Kommentar: Jährlich gibt die DSO einen Jahresbericht heraus, in dem sie die Funktionsraten der transplantierten Organe für 1 und 5 Jahre angibt. - Daneben ist Prof. Gerhard Opelz (Uni Heidelberg) dabei, eine europäische Datenbank zur Organtransplantation aufzubauen. Damit sollen statistische Auswertungen umfassend möglich werden.

Von den Kirchen:

  • den Patienten im Hirnversagen die gleiche Zuwendung zu geben wie anderen Sterbenden
    Kommentar: Die Klinikseelsorger beten für Hirnntote und segnen sie, ebenso wie auch andere Verstorbene.
  • keine Nützlichkeitserwägungen zu unterstützen
    Kommentar: Wenn sich jemand für die Organspende entschieden hat, ist dies zum Einen eine sehr persönliche Entscheidung und zum Anderen frei von allen Nützlichkeitserwägungen, denn im Falle der Organverweigerung hat der Hirntote keinen Nutzen.

Von der Politik:

  • die enge Zustimmungslösung einzuführen
    Kommentar: Die im Jahre 2012 für Deutschland eingeführte Entscheidungsregelung kommt der freien Entscheidung jedes Einzelnen näher als jede andere Regelung. Jeder soll sich zur Organspende entscheiden, ob dafür oder dagegen.
  • jeden Versuch zu bekämpfen, menschliches Leben als Verfügungsmasse zu behandeln
    Kommentar: Wenn diese Worte konsequent angewendet werden sollen, entfiele damit Bluttransfusionen, Knochenmarkspende und andere seit Jahrzenten erfolgreiche Therapien der Medizin. - Außerdem: Warum soll ich meine Organe nicht verschenken dürfen, wenn ich sie nicht mehr brauche und sie schwerkranken Menschen das Leben retten bzw. deren Lebensqualität verbessern?

Von uns allen:

  • die eigene Sterblichkeit zu akzeptieren
    Kommentar: Sollen wir damit den Beruf der Ärzte und alle Krankenhäuser abschaffen? - Ist es unredlich, solange Aussicht auf Erfolg gibt, schwerkranken Menschen ihr Leben zu retten?
  • sich abzuwenden von einer Medizin, die das Sterben des einen Patienten zur Behandlung eines anderen benutzt.
    Kommentar: Wenn der Hirntod festgestellt ist und keine Zustimmung zur Organspende vorliegt, wird die künstliche Beatmung abgeschaltet. Hierauf bleibt nach wenigen Minuten das Herz stehen. - Weil jemand in den Hirntod gestorben ist, hat er mit der Organspende die Möglichkeit, anderen Menschen das Leben zu retten.

Was wir erreichen wollen:

Wir wollen der einseitigen Werbung für die Organspende kritische Informationen entgegensetzen. Wir wollen dadurch eine Diskussion in der Gesellschaft vorantreiben, mit Medizinern, Vertretern der Kirchen und der politischen Parteien. Die Menschen benötigen umfassende Informationen, die sie fähig machen, sich eine eigene Meinung zu bilden.
Kommentar: Um diese "umfassende Informationen" bemüht sich diese Internetseite, denn von den Kritikern erfolgt diese nicht. Oft werden von ihnen Halb- und Unwahrheiten verbreitet, die einen völlig falschen Eindruck hinterlassen. Juristisch betrachtet ist dies eine Irreführung.

Politische Gruppen

Die Grünen Bayern

Am verabschiedete 29.09.2012 der Landesarbeitskreis "Christinnen und Christen bei B90/Die Grünen" (Bayern) ein Organspendepapier. Darin wird Organspende als ein Akt der Nächstenliebe abgelehnt.[Anm. 1] Als Forderungen werden gestellt:[2]

Vorrang für Behandlung des „Organspenders“

  • Die Behandlung des Kranken hat für uns Vorrang vor Organspende: alle Möglichkeiten zur Verhinderung der Hirnschädigung müssen angewandt werden (z.B. Hormongabe, Hypothermie, Schädelentlastung).
  • Die belastende Hirntoddiagnostik muss für Nicht-Spender ausschließbar sein.
  • Weiter verlangen wir die Offenlegung des Risikos der Hirntoddiagnostik, nämlich, dass der Hirntod oder ein appallisches Syndrom durch den Apnoetest oft erst ausgelöst werden kann.
  • Eine apparative bildgebende Diagnostik zur Feststellung des Hirntods muss verpflichtend werden.
  • Die Wartezeit zwischen erster und zweiter Hirntoddiagnose muss auf 48 Stunden erweitert werden, wie es neben der verpflichtenden apparativen Diagnostik schon in der früheren DDR Pflicht war.
  • Im Falle einer vorliegenden Patientenverfügung muss diese Vorrang vor der Organspende haben.
  • Wir fordern die verpflichtende Gabe von Narkosemitteln bei der Organentnahme, wie es z.B. in der Schweiz der Fall ist.

Informierte Entscheidung

  • Wir brauchen eine verpflichtende Aufklärung von neutraler staatlicher Seite mit allen Implikationen und auch kritischen Aspekten, wie dem Hirntodkonzept, psychischen und körperlichen Problemen des Organempfängers, der Interessenslagen der Akteure.
  • Echte Ergebnisoffenheit bei der Entscheidung durch eine ehrliche und schonungslose Aufklärung muss gewährleistet sein. Dazu gehört, dass den Bürgern gesagt wird, dass mit „Entnahme nach dem Tod“ der Hirntod gemeint ist, und dass es Zweifel am Hirntodkonzept gibt. Wenn jemand bereit ist unter diesen Umständen zu spenden, soll er dies tun können.
  • Wegen dieser heiklen und höchstpersönlichen Entscheidung ist für uns nur eine enge Zustimmungslösung vertretbar: der Spender muss diese eigenhändig schriftlich dokumentiert haben

Transparenz des Organspendeverfahrens

  • Wir fordern eine lückenlose Dokumentation aller Fälle mit unabhängigen, unangemeldeten Kontrollen der Krankenakten, sowie die Erfassung von Fehldiagnosen beim Hirntod.
  • Es müssen unabhängige vergleichende Fallstudien mit Veröffentlichungspflicht durchgeführt und neuere internationale Studien berücksichtigt werden.
  • Um Verdachtsfällen der unsauberen Hirntoddiagnostik nachgehen zu können, muss man z.B. „whistle blowing“ aus dem Krankenhausbereich ermöglichen.
  • Zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten bei der Organvergabe muss der Gesetzgeber Strukturen zur Kontrolle schaffen. Die finanziellen Rahmenbedingungen müssen offengelegt und den Unregelmäßigkeiten bei der DSO und in den Transplantationskliniken nachgegangen werden.
  • Der Handel mit zusätzlich entnommenen Geweben muss offengelegt und die Gewebespende deutlich sichtbar separat auf dem Organspendeausweis ausgewiesen werden.

Datenschutz und Rechtssicherheit

  • Die ärztliche Schweigepflicht und der Datenschutz müssen gewährleistet sein. Es kann nicht sein, dass Patientendaten ohne Vorliegen einer Zustimmung bereits vor der Hirntoddiagnose weitergegeben werden.
  • Die Entscheidung für oder gegen Organspende muss jederzeit revidierbar sein. Einen Eintrag in eine Spenderdatei oder auf der Krankenkassenkarte lehnen wir daher ab.


DIE LINKE

Mit Drucksache 17/9778 der 17. Wahlperiode (22.5.2012) stellt die Fraktion DIE LINKE einen Entschließungsantrag:[3]

Der Deutsche Bundestag[Anm. 2] fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der

  1. nach der Aufarbeitung der Vorkommnisse um die DSO verbindliche Verfahrensanweisungen und Kontrollen für die Koordinierungsstellen verankert und die Koordinierungsstelle in der Rechtsform einer Behörde errichtet;
    o
  2. verbindliche und transparente, dem wissenschaftlichen Stand entsprechende Richtlinien über die Zuteilungskriterien von Organen, Geweben und Gewebezubereitungen festlegt;
  3. hinsichtlich der Hirntodproblematik weitergehende Kriterien nach internationalen Standards definiert und Regelungen zur verpflichtenden apparativen Diagnostik vorschreibt;
  4. nach wissenschaftlichen Kriterien geeignete und dem Stand der medizinischen Forschung entsprechende Regelungen und Verordnungen zum Transport von explantierten Organen festlegt;
  5. das Verhältnis zwischen Organspendeerklärung und Patientenverfügung rechtlich eindeutig klärt und vorhandene Widersprüche und Konflikte auflöst;
  6. eine ergebnisoffene und nicht interessengeleitete Beratung von möglichen Spenderinnen und Spendern und ihrer Angehörigen sicherstellt, die konfliktbezogen gestaltet wird und juristische, ethische und medizinische Aspekte einbezieht.

Kirchliche Gruppen

Evangelische Frauen in Deutschland (e.V.) (EFiD)

Im Oktober 2013 erschien von EFiD[Anm. 3] das Positionspapier zur Organspende. Das 80-seitige Positionspapier enthält insgesamt 48 Forderungen:
- 10 zu Hirntod
- 5 zur Gewebespende
- 3 zur Definition des Todes
- 4 zur Tote-Spender-Regel
- 4 zum TPG
- 7 zur Organisation und Kontrolle
- 4 zur Geschlechtergerechtigkeit
- 1 zur Kostengerechtigkeit
- 4 zur Gerechtigkeit bei der Organverteilung
- 2 zur Gerechtigkeit im globalen Kontext
- 4 zu Information, Aufklärung und Werbung
Die darin enthaltenen Forderungen sind im Einzelnen:[4]

  • 10 zu Hirntod
    Die Evangelischen Frauen in Deutschland fordern
  1. von den politisch Verantwortlichen die Organisation eines breiten gesellschaftlichen Diskurses zum Hirntodkonzept als Grundlage der Transplantationsmedizin in Deutschland;
  2. vom Gesetzgeber die Veränderung der "Erklärung zur Organ- und Gewebespende" (Organspendeausweis) dahingehend, dass die Bestimmung "nach meinem Tod" ersetzt wird durch "nach Feststellung meines Hirntodes";
  3. vom Gesetzgeber die Festschreibung, dass Organentnahme nach festgestelltem Hirntod nur unter der Bedingung einer Vollnarkose, d.h. Bewusstseinsverlust, Schmerzausschaltung und Muskelentspannung erlaubt ist;
  4. vom Gesetzgeber, eine Regelung im Transplantationsgesetz zu treffen, dass niemand verpflichtet ist, an spendeoptimierender Pflege und Explantation hirntoter Patient_innen mitzuwirken;
  5. vom Gesetzgeber die rechtliche Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass das an Explantationen von Organen beteiligte medizinische Personal grundsätzlich Anspruch auf Supervision hat; die Kosten der Supervision müssen der Entnahmepauschale als fester Bestandteil zugerechnet werden;
  6. vom Gesetzgeber, die Festschreibung, dass auf Wunsch der Organspender_innen oder deren Angehöriger die Organspender_innen durch eine_n Angehörige_n oder durch eine_n Stellvertreter_in in den Operationssaal begleitet werden können; Organspendeausweise sollen die mögliche Erklärung dieses Wunsches ausdrücklich vorsehen;
  7. vom Gesetzgeber, die Voraussetzung für eine aus Mitteln der Deutschen Stiftung Organtransplantation und der Deutschen Gesellschaft für Gewebetransplantation finanzierte, aber unabhängige psychologische und/oder seelsorgliche Begleitung der Angehörigen nach einer Organentnahme zu schaffen; zu gewährleisten ist dabei, dass - falls gewünscht - die seelsorgliche Begleitung durch Seelsorger_innen der jeweils eigenen Religion oder auch Konfession erfolgt;
  8. von der Bundesärztekammer die Veränderung der Richtlinie zur Feststellung des Hirntodes dahingehend, dass apparative Zusatzdiagnostik wie fMRT, PET, SPECT, EEG oder mindestens eine Duplexsonographie der Carotiden (Doppler-Ultraschalluntersuchung der Halsschlagader) in jedem Fall zwingend vorgeschrieben wird;
  9. von der evangelischen Kirche in Deutschland, eine Studie zum Hirntodkonzept aus biblischer/theologischer Perspektive in Auftrag zu geben;
  10. von den Krankenhäusern in Trägerschaft von evangelischen Kirchen oder Diakonie, dass dort Angehörigengespräche im Rahmen der erweiterten Zustimmungslösung zur Entnahme von Organen und/oder Geweben nach festgestelltem Hirntod ausschließlich durch eigenes, entsprechend ausgebildetes Personal geführt werden.
  • 5 zur Gewebespende
    Die Evangelischen Frauen in Deutschland fordern
  1. vom Gesetzgeber, die bisherigen Organspendeausweise ausdrücklich als Organ- und Gewebespendeausweise kenntlich zu machen;
  2. vom Gesetzgeber die Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen, dass die postmortale Gewebespende die Erklärung durch die Spender_innen (ab 18 Jahren) selbst in einem Organ- und Gewebespendeausweis voraussetzt; Angehörige sollten der Gewebespende nur dann stellvertretend zustimmen dürfen, wenn die/der Verstorbene ihnen gegenüber ausdrücklich ihren/seinen Willen zur Gewebespende erklärt hat;
  3. vom Gesetzgeber die Sorge dafür, dass leicht zugängliche Information zur Verfügung gestellt wird, die offen, umfassend und in allgemein verständlicher Sprache die Implikationen einer Zustimmung zur Gewebespende beschreibt - insbesondere der Unterschied zwischen Spende zur Transplantation (wie beispielsweise Hornhaut, Herzklappen) und Weiterverarbeitung anderer Gewebe zu Arzneimitteln;
  4. vom Gesetzgeber die Bestimmung, dass eine bundesweit arbeitende Behörde eingerichtet wird, die die Weiterverarbeitung und -verwendung von Geweben als Arzneimittel kontrolliert und die Kommerzialisierung verhindert;
  5. von der evangelischen Kirche in Deutschland die Initierung und Vergabe theologischer Studien zum Körperkonzept, wie es der postmortalen (Organ- und) Gewebespende und der Verwendung zur Transplantation zugrunde liegt.
  • 3 zur Definition des Todes
    Die Evangelischen Frauen in Deutschland fordern
  1. von den politisch Verantwortlichen, einen breiten gesellschaftlichen Diskurs zu organisieren mit dem Ziel einer Verständigung darüber, wann ein Mensch tot ist beziehungsweise im Bereich der Bundesrepublik Deutschland als tot gilt;
  2. vom Gesetzgeber, auf der Grundlage des gesellschaftlichen Verständigungsprozesses § 3 und § 16 des Transplantationsgesetzes dahingehend zu ändern, dass die Definition des Todes (als Voraussetzung der Explantation funktionsfähiger Organe) nicht mehr in die Zuständigkeit der Bundesärztekammer fällt; wünschenswert ist in dem Zusammenhang die Überprüfung der bisherigen gesetzlichen Regelungen in §§ 3 und 16 des Transplantationsgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht;
  3. von Kirche und Theologie, sich ihrerseits für einen solchen gesellschaftlichen Diskurs stark zu machen und in die Verständigung über das Ende des Lebens ihre biblisch-theologischen Argumente einzubringen.
  • 4 zur Tote-Spender-Regel
    Die Evangelischen Frauen in Deutschland fordern
  1. von den politisch Verantwortlichen, den breiten gesllschaftlichen Verständigungsprozess anzustoßen und zu organisieren, der für eine Aufgabe der Tote-Spender_innen-Regel im Zusammenhang der Organspende nach festgestelltem Hirntod notwendig ist;
  2. vom Gesetzgeber, auf der Grundlage dieses Verständigungsprozesses die Transplantationsgesetzgebung dahingehend zu modifizieren, dass Voraussetzung einer legalen Organentnahme nach festgestelltem Hirntod die schriftlich erklärte Zustimmung des Spenders oder der Spenderin (ab 18 Jahren) ist.
  3. vom Gesetzgeber die Bestimmung im Transplantationsgesetz, dass ein Formular zur Bekundigung einer informierten Einwilligung Bestandteil einer "Erklärung zur Organ- und Gewebespende" sein muss;
  4. vom Gesetzgeber die Bestimmung im Transplantationsgesetz, dass Angehörige einer Organentnahme nur noch im Ausnahmefall stellvertretend zustimmen dürfen, wenn der potenzielle Spender/ die potenzielle Spenderin ihnen gegenüber den Willen zur Organspende explizit geäußert hat;
  5. von Kirche und Theologie, sich intensiv an diesem gesellschaftlichen Diskurs zu beteiligen und dabei die besondere Kompetenz für Fragen der menschlichen Würde von Anfang bis Ende des Lebens einzubringen.
  • 4 zum TPG
  • 7 zur Organisation und Kontrolle
  • 4 zur Geschlechtergerechtigkeit
  • 1 zur Kostengerechtigkeit
  • 4 zur Gerechtigkeit bei der Organverteilung
  • 2 zur Gerechtigkeit im globalen Kontext
  • 4 zu Information, Aufklärung und Werbung

Fazit

Viele der hier gelisteten Forderungen zeigen, wie realitätsfremd, der Sache unkundig oder auf falschem Hintergrund diese Personen zum Thema Organspende sind.

Anhang

Anmerkungen

  1. Wörtlich heißt es darin: "Nächstenliebe setzt eine Beziehung zwischen zwei Personen voraus. Im Prozess der Organspende wird diese Beziehung zum einen bewusst anonymisiert und zum anderen dem Spender die Personalität abgesprochen."
  2. Dieser Entschließungsantrag von von der LINKE gestellt, nicht vom Deutschen Bundestag.
  3. Unter Wikipedia heißt es hierzu: "Der eingetragene Verein Evangelische Frauen in Deutschland (EFiD) der Evangelischen Kirche in Deutschland ist ein bundesweiter Dachverband von 40 evangelischen Frauenverbänden. ... Der Verband fördert die Arbeit von und mit den rund 3 Millionen Frauen der evangelischen Frauenverbände in Deutschland. ..." (http://de.wikipedia.org/wiki/Evangelische_Frauen_in_Deutschland Zugriff am 23.6.2014.) - Die Katholische Frauengemeinschaft Deutschlands (kfd) hat hingegen nur rund 550.000 Mitglieder. (http://de.wikipedia.org/wiki/Katholische_Frauengemeinschaft_Deutschlands Zugriff am 23.6.2014.)

Einzelnachweise