TPG: Unterschied zwischen den Versionen

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1996 wurden von der Initiative "Ärzte für eine enge Zstimmungslösung" über 80.000 Unterschriften gesammelt. "Darin heißt es, daß die geltenden Kriterien des Hirntodes es nicht erlauben, den unumkehrbaren Ausfall aller Hirnfunktionen mit völliger Sicherheit festzustellen. Der menschliche Organismus sei auch bei intensivmedizinischem Ersatz der Hirnfunktionen lebendig im biologischen Sinne."<ref name="klink">Gisela Klinkhammer: Wann ist der Mensch tot? In: Deutsches Ärzteblatt 94, A-564 (7.3.1997) In: http://www.aerzteblatt.de/pdf.asp?id=5389 Zugriff am 12.12.2016.</ref> Kardinal Meisner sah es nicht als sicher erwiesen an, dass beim Hirntod die Leib-Seele-Einheit zerbrochen sei. Das Kirchenamt der [[EKD]] verwies darauf, dass Hirntote keine normale Todeszeichen zeigen (Reaktionslosigkeit, Muskelstarre, Totenflecken). Politiker brachten ein, den Hirntod als "spezifischen Sterbezustand" zu bezeichnen.<ref name="klink"></ref>
1996 wurden von der Initiative "Ärzte für eine enge Zutimmungslösung" über 80.000 Unterschriften gesammelt. "Darin heißt es, daß die geltenden Kriterien des Hirntodes es nicht erlauben, den unumkehrbaren Ausfall aller Hirnfunktionen mit völliger Sicherheit festzustellen. Der menschliche Organismus sei auch bei intensivmedizinischem Ersatz der Hirnfunktionen lebendig im biologischen Sinne."<ref name="klink">Gisela Klinkhammer: Wann ist der Mensch tot? In: Deutsches Ärzteblatt 94, A-564 (7.3.1997) In: http://www.aerzteblatt.de/pdf.asp?id=5389 Zugriff am 12.12.2016.</ref> Kardinal Meisner sah es nicht als sicher erwiesen an, dass beim Hirntod die Leib-Seele-Einheit zerbrochen sei. Das Kirchenamt der [[EKD]] verwies darauf, dass Hirntote keine normale Todeszeichen zeigen (Reaktionslosigkeit, Muskelstarre, Totenflecken). Politiker brachten ein, den Hirntod als "spezifischen Sterbezustand" zu bezeichnen.<ref name="klink"></ref>


7 Präsidenten von verschiedenen med. Gesellschaften
7 Präsidenten von verschiedenen med. Gesellschaften

Version vom 11. April 2017, 17:55 Uhr

Deutschland

1978 legte die Bundesregierung einen Entwurf zum TPG vor, doch es scheiterte am Gesetzgebungsverfahren.

In Deutschland gibt es seit dem 5.11.1997 ein Transplantationsgesetz (TPG). Die letzte größere Veränderung erfuhr es im Herbst 2012, als Deutschland von der Zustimmungsregelung zur Erklärungsregelung wechselte. D.h. jede in Deutschland lebende Person mit mind. 16 Lebensjahren soll sich erklären, wie er zur Organspende steht.

Entstehung

1. Versuch

2. Versuch

1996 wurden von der Initiative "Ärzte für eine enge Zutimmungslösung" über 80.000 Unterschriften gesammelt. "Darin heißt es, daß die geltenden Kriterien des Hirntodes es nicht erlauben, den unumkehrbaren Ausfall aller Hirnfunktionen mit völliger Sicherheit festzustellen. Der menschliche Organismus sei auch bei intensivmedizinischem Ersatz der Hirnfunktionen lebendig im biologischen Sinne."[1] Kardinal Meisner sah es nicht als sicher erwiesen an, dass beim Hirntod die Leib-Seele-Einheit zerbrochen sei. Das Kirchenamt der EKD verwies darauf, dass Hirntote keine normale Todeszeichen zeigen (Reaktionslosigkeit, Muskelstarre, Totenflecken). Politiker brachten ein, den Hirntod als "spezifischen Sterbezustand" zu bezeichnen.[1]

7 Präsidenten von verschiedenen med. Gesellschaften

  • Dr. K. Vilmar (Bundesärztekammer)
  • Prof. Dr. J. Schulte am Esch (Anästhesiologie und Intensivmedizin)
  • Prof. Dr. H. Bauer (Chirurgie)
  • Prof. Dr. J. Köbberling (Innere Medizin)
  • Prof. Dr. M. Samii (Neurochirurgie)
  • Prof. Dr. Th. Brandt (Neurologie)
  • Prof. Dr. Chr. Pfeiffer (Physiologie)

sprachen sich am 7.3.1997 im Deutschen Ärzteblatt für einige, ihnen wichtigen Punkte aus:[1]
Es gab eine oftmals irreführende öffentlichen Diskussion, die zu Verunsicherung in der Bevölkerung geführt hat. Daher soll das TPG darüber Rechtsklarheit schaffen, dass

  • die Unterscheidung zwischen Leben und Tod den Ärzten überlassen wird,
  • Hirntote als Tote sind,
  • die erweiterte Zustimmungsregelung erhalten bliebt
  • die Organverteilung patientenorientiert erfolgen muss.


Entwicklung

Österreich

Von 1982 bis zum 12.12.2012 war in Österreich die Organtransplantation über das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) geregelt, dort im 7. Hauptstück in den §§ 62a bis 62c. Seit dem 13.12.2012 gibt es auch in Österreich ein eigenes Organtransplantationsgesetz (OTPG). Dieses berücksichtigt auch die EU-Richtlinien.

Schweiz

Die Schweiz hat seit dem 8.10.2004 ein Transplantationsgesetz (TPG). Es vereinheitlichte die vorausgegangenen unterschiedlichen Vorschriften und Richtlinien.

D/A/CH-Vergleich

Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise