TPG: Unterschied zwischen den Versionen

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== Deutschland ==
== Deutschland ==
1978 legte die Bundesregierung einen Entwurf zum TPG vor, doch es scheiterte am Gesetzgebungsverfahren.
[[Entwicklung des TPG]]


In Deutschland gibt es seit dem 5.11.1997 ein [https://de.wikipedia.org/wiki/Transplantationsgesetz_%28Deutschland%29 Transplantationsgesetz] (TPG). Die letzte größere Veränderung erfuhr es im Herbst 2012, als Deutschland von der [[Zustimmungsregelung]] zur [[Erklärungsregelung]] wechselte. D.h. jede in Deutschland lebende Person mit mind. 16 Lebensjahren soll sich erklären, wie er zur Organspende steht.
[https://www.gesetze-im-internet.de/tpg Aktuelle Fassung des TPG]


=== Entstehung ===
In Deutschland gibt es seit dem 05.11.1997 ein [https://de.wikipedia.org/wiki/Transplantationsgesetz_%28Deutschland%29 Transplantationsgesetz] (TPG). Die letzte größere Veränderung erfuhr es im Herbst 2012, als Deutschland von der [[Zustimmungsregelung]] zur [[Erklärungsregelung]] wechselte. D.h. jede in Deutschland lebende Person mit mind. 16 Lebensjahren soll sich erklären, wie er zur Organspende steht.
==== 1. Versuch ====


Im Jahr 1973 beschloss die 42. Konferenz der Justizminister und -senatoren die Einsetzung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe aus Medizinern und Juristen, die eine gesetzliche Regelung der Organtransplantation ausarbeiten sollten. Am 16.03.1979 brachte die Bundesregierung den Gesetzentwurf mit der [[Widerspruchsregelung]] ein. Der Bundesrat sprach sich jedoch für eine [[Zustimmungsregelung]] aus. Es kam zu keiner Einigung.<ref>Regine Kiesecker: Die Schwangerschaft einer Toten. Strafrecht an der Grenze von Leben und Tod – Der Erlanger und der Stuttgarter Baby-Fall. In: Erwin Deutsch, Adolf Laufs, Hans-Ludwig Schreiber (Hg.): Recht & Medizin. Bd. 34. Frankfurt 1996, 142.</ref>
Das TPG erfuhr immer wieder Veränderungen:
* [https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl197s2631.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl197s2631.pdf%27%5D__1544900784104 Fassung vom 05.11.1997]
* [https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl107s2206.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl107s2206.pdf%27%5D__1544900972946 Fassung vom 04.09.2007]
* [https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s2757.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117s2757.pdf%27%5D__1544901038788 Fassung vom 18.07.2017]


Im Jahr 1978 wurde von Justizminister Hans-Jochen Vogel der Versuch unternommen, in Deutschland ein [[TPG]] zu verabschieden. Dabei war die Widerspruchslösung vorgesehen. Der Gesetzentwurf scheiterte am Widerstand des Parlaments und des Bundesrates, der für die enge Zustimmungsregelung plädierte. Transplantationsmediziner plädierten jedoch für die Widerspruchslösung.<ref>Johannes Hoff, Jürgen in der Schmitten: Organspende – nur über meine Leiche? In: Zeit (12.02.1993) Nach: http://www.zeit.de/1993/07/organspende-nur-ueber-meine-leiche/komplettansicht Zugriff am 4.4.2017.</ref>
Der § 3 TPG lautet:
 
{{Zitat|§ 3 Entnahme mit Einwilligung des Spenders<br>
==== 2. Versuch ====
(1) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist, soweit in § 4 oder § 4a nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn
Zur [https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Wiedervereinigung deutschen Wiedervereinigung] am 03.10.1990 brachte die ehemalige [https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Demokratische_Republik DDR] zur Organtransplantation eine [[Widerspruchsregelung]] mit.<ref>Regine Kiesecker: Die Schwangerschaft einer Toten. Strafrecht an der Grenze von Leben und Tod – Der Erlanger und der Stuttgarter Baby-Fall. In: Erwin Deutsch, Adolf Laufs, Hans-Ludwig Schreiber (Hg.): Recht & Medizin. Bd. 34. Frankfurt 1996, 142f. Fußnote 386.</ref> Diese konnte sich jedoch in den anschließenden Diskussionen nicht durchsetzen.
# der Organ- oder Gewebespender in die Entnahme eingewilligt hatte,
 
# der Tod des Organ- oder Gewebespenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist und
1996 wurden von der Initiative "Ärzte für eine enge Zutimmungslösung" über 80.000 Unterschriften gesammelt. "Darin heißt es, daß die geltenden Kriterien des Hirntodes es nicht erlauben, den unumkehrbaren Ausfall aller Hirnfunktionen mit völliger Sicherheit festzustellen. Der menschliche Organismus sei auch bei intensivmedizinischem Ersatz der Hirnfunktionen lebendig im biologischen Sinne."<ref name="klink">Gisela Klinkhammer: Wann ist der Mensch tot? In: Deutsches Ärzteblatt 94, A-564 (7.3.1997) In: http://www.aerzteblatt.de/pdf.asp?id=5389 Zugriff am 12.12.2016.</ref> Kardinal Meisner sah es nicht als sicher erwiesen an, dass beim Hirntod die Leib-Seele-Einheit zerbrochen sei. Das Kirchenamt der [[EKD]] verwies darauf, dass Hirntote keine normale Todeszeichen zeigen (Reaktionslosigkeit, Muskelstarre, Totenflecken). Politiker brachten ein, den Hirntod als "spezifischen Sterbezustand" zu bezeichnen.<ref name="klink"></ref>
# der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.
 
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf die Entnahme von Geweben auch durch andere dafür qualifizierte Personen unter der Verantwortung und nach fachlicher Weisung eines Arztes vorgenommen werden.<br>
7 Präsidenten von verschiedenen med. Gesellschaften
(2) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist unzulässig, wenn
* Dr. K. Vilmar (Bundesärztekammer)
# die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organ- oder Gewebeentnahme widersprochen hatte,
* Prof. Dr. J. Schulte am Esch (Anästhesiologie und Intensivmedizin)
# nicht vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist.
* Prof. Dr. H. Bauer (Chirurgie)
(3) Der Arzt hat den nächsten Angehörigen des Organ- oder Gewebespenders über die beabsichtigte Organ- oder Gewebeentnahme zu unterrichten. Die entnehmende Person hat Ablauf und Umfang der Organ- oder Gewebeentnahme aufzuzeichnen. Der nächste Angehörige hat das Recht auf Einsichtnahme. Er kann eine Person seines Vertrauens hinzuziehen.}}
* Prof. Dr. J. Köbberling (Innere Medizin)
* Prof. Dr. M. Samii (Neurochirurgie)
* Prof. Dr. Th. Brandt (Neurologie)
* Prof. Dr. Chr. Pfeiffer (Physiologie)
sprachen sich am 7.3.1997 im Deutschen Ärzteblatt für einige, ihnen wichtigen Punkte aus:<ref name="klink"></ref><br>
Es gab eine oftmals irreführende öffentlichen Diskussion, die zu Verunsicherung in der Bevölkerung geführt hat. Daher soll das TPG darüber Rechtsklarheit schaffen, dass
* die Unterscheidung zwischen Leben und Tod den Ärzten überlassen wird,
* Hirntote als Tote sind,
* die erweiterte Zustimmungsregelung erhalten bliebt
* die Organverteilung patientenorientiert erfolgen muss.
 
 
 
==== Entwicklung ====
"Einzige Regelung im Bereich der Organtransplantation bildet der Transplantationskodes der Arbeitsgemeinschaft der Transplantationszentren in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin / West vom 7.1.1987. Der Transplantationskodex ist eine berufsständische Richtlinie, die eine Zusammenfassung wichtiger medizinischer, ärztlich-ethischer und juristischer Grundsätze darstellt, welche bei Organtransplantationen beachtet werden sollen. Die Frage nach der Verbindlichkeit dieses Kodexes ist im Zusammenhang mit dem Rechtscharakter von Richtlinien zu sehen."<ref>Regine Kiesecker: Die Schwangerschaft einer Toten. Strafrecht an der Grenze von Leben und Tod – Der Erlanger und der Stuttgarter Baby-Fall. In: Erwin Deutsch, Adolf Laufs, Hans-Ludwig Schreiber (Hg.): Recht & Medizin. Bd. 34. Frankfurt 1996, 143.</ref>
 
Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die auf Beschluss der 42. Konferenz der Justizminister und -senatoren beim Bundesministerium der Justiz gebildet worden war, legte 1975 einen Arbeitsentwurf für ein TPG mit einer Widerspruchsregelung vor. Dieser wurde der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz. 1976 stellte die Bund-Länder-Arbeitsgruppe ein Alternativmodell mit einer Informationsregelung vor.<ref group="Anm.">Wenn der Hirntote selbst zu Lebzeiten für sich keine Entscheidung getroffen hatte, werden die Hinterbliebene über eine geplante Organentnahme informiert. Widerspruch ist dann noch möglich.</ref> Die Bundesregierung legte 1978 einen Entwurf mit einer Widerspruchsregelung vor, der wegen der damals fehlenden Bundeskompetenz für gesundheitsrechtliche Regelungen als strafrechtliches Nebengesetz konzipiert war. Der Bundesrat sprach sich für eine erweiterte Zustimmungsregelung aus. Wegen des [https://de.wikipedia.org/wiki/Diskontinuit%C3%A4tsprinzip Diskontinuitätsprinzipes] verfiel der Gesetzentwurf durch Neuwahlen.<ref>Lars Christoph Nickel, Angelika Schmidt-Preisigke, Helmut Sengler: Transplantationsgesetz. Kommentar. Stuttgart 2001, S. 18f.</ref>
 
Im Oktober 1991 erteilten die Gesundheitsministerkonferenz der Länder der Arbeitsgemeinschaft der Leitenden Medizinalbeamten (AGLMB) den Auftrag, eine gesetzliche Regelung für die [[TX]] vorzubereiten. Deren Entwurf lag im September 1993 vor und wurde im November 1993 gebilligt. Am 30.06.1994 brachten die Länder Hessen und Bremen auf dieser Grundlage einen überarbeiteten Gesetzesantrag mit einer Informationsregelung im Bundesrat ein.<ref>Lars Christoph Nickel, Angelika Schmidt-Preisigke, Helmut Sengler: Transplantationsgesetz. Kommentar. Stuttgart 2001, S. 19.</ref>
Im [[BMG]] wurde seit Anfang 1994 ein Referentenentwurf für ein TPG vorbereitet. Dem Diskussionsentwurf vom 17.03.1995 sah eine erweiterte Zustimmungsregelung vor. Als Todeskriterium wurde der [[Hirntod]] und der irreversible Herzstillstand vorgesehen. Ansonsten entsprach er weitestgehend dem verabschiedeten TPG. In BT-Drs. 13/4114 wurde der Hirntod dem Beginn der irreversiblen Sterbephase zugeordnet, also noch dem Leben. Nach BT-Drs. 13/6591 sollten die Hinterbliebenen nur über die Organentnahme entscheiden dürfen, wenn der Hirntote kein schriftliches Zeugnis hinterlassen hatte, sich aber zu Lebzeiten mündlich geäußert hatte.<ref>Lars Christoph Nickel, Angelika Schmidt-Preisigke, Helmut Sengler: Transplantationsgesetz. Kommentar. Stuttgart 2001, S. 21.</ref> Zwischen dem 25.09. und 09.10.1996 war die Anhörung von Experten und Verbänden. Am 29.09.1996 sprachen sich Dörner, Rixen, Höfling, Klein, Geisler und Sachs gegen eine gesetzliche Verankerung des Hirntodes als Todeszeichen aus. Dem gegenüber sahen Angstwurm, Beckmann, Gubernatis, Heun, Kirste, Kluth, Link, Schreiber und Spittler sowie die [[BÄK]] den Hirntod als sicheres Todeszeichen an (Protokoll 64).<ref>Lars Christoph Nickel, Angelika Schmidt-Preisigke, Helmut Sengler: Transplantationsgesetz. Kommentar. Stuttgart 2001, S. 22.</ref> Am 15.01.1997 wurden Gallwas, Gröschner, Höfling, Sachs und Tröndle wieder zur Stellung des Hirntodes gehört. Sie erhoben verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Antrag.<ref>Lars Christoph Nickel, Angelika Schmidt-Preisigke, Helmut Sengler: Transplantationsgesetz. Kommentar. Stuttgart 2001, S. 23.</ref> Der Bundesrat stimmte am 26.09.1997 dem vom Bundestag verabschiedeten TPG zu.<ref>Lars Christoph Nickel, Angelika Schmidt-Preisigke, Helmut Sengler: Transplantationsgesetz. Kommentar. Stuttgart 2001, S. 25.</ref>


== Österreich ==
== Österreich ==
Von 1982 bis zum 12.12.2012 war in Österreich die Organtransplantation über das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) geregelt, dort im 7. Hauptstück in den §§ 62a bis 62c. Seit dem 13.12.2012 gibt es auch in Österreich ein eigenes [https://de.wikipedia.org/wiki/Transplantationsrecht_%28%C3%96sterreich%29 Organtransplantationsgesetz] (OTPG). Dieses berücksichtigt auch die EU-Richtlinien.
Von 1982 bis zum 12.12.2012 war in Österreich die Organtransplantation über das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) geregelt, dort im 7. Hauptstück in den §§ 62a bis 62c. Seit dem 13.12.2012 gibt es auch in Österreich ein eigenes [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008119 Organtransplantationsgesetz] (OTPG). Dieses berücksichtigt auch die EU-Richtlinien.


== Schweiz ==
== Schweiz ==
Die Schweiz hat seit dem 8.10.2004 ein [https://de.wikipedia.org/wiki/Transplantationsgesetz_%28Schweiz%29 Transplantationsgesetz] (TPG). Es vereinheitlichte die vorausgegangenen unterschiedlichen Vorschriften und Richtlinien.
Die Schweiz hat seit dem 8.10.2004 ein [https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20010918/index.html Transplantationsgesetz] (TPG). Es vereinheitlichte die vorausgegangenen unterschiedlichen Vorschriften und Richtlinien.
 
== D/A/CH-Vergleich ==


In Artikel 9 heißt es:
{{Zitat|Der Mensch ist tot, wenn die Funktionen seines Hirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind.}}


== Anhang ==
== Anhang ==
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=== Einzelnachweise ===
=== Einzelnachweise ===
<references />
<references />
[[Kategorie: Gesetz]]

Aktuelle Version vom 14. April 2023, 07:28 Uhr

Deutschland

Entwicklung des TPG

Aktuelle Fassung des TPG

In Deutschland gibt es seit dem 05.11.1997 ein Transplantationsgesetz (TPG). Die letzte größere Veränderung erfuhr es im Herbst 2012, als Deutschland von der Zustimmungsregelung zur Erklärungsregelung wechselte. D.h. jede in Deutschland lebende Person mit mind. 16 Lebensjahren soll sich erklären, wie er zur Organspende steht.

Das TPG erfuhr immer wieder Veränderungen:

Der § 3 TPG lautet:

§ 3 Entnahme mit Einwilligung des Spenders

(1) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist, soweit in § 4 oder § 4a nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn

  1. der Organ- oder Gewebespender in die Entnahme eingewilligt hatte,
  2. der Tod des Organ- oder Gewebespenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist und
  3. der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.

Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf die Entnahme von Geweben auch durch andere dafür qualifizierte Personen unter der Verantwortung und nach fachlicher Weisung eines Arztes vorgenommen werden.
(2) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist unzulässig, wenn

  1.  die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organ- oder Gewebeentnahme widersprochen hatte,
  2.  nicht vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist.

(3) Der Arzt hat den nächsten Angehörigen des Organ- oder Gewebespenders über die beabsichtigte Organ- oder Gewebeentnahme zu unterrichten. Die entnehmende Person hat Ablauf und Umfang der Organ- oder Gewebeentnahme aufzuzeichnen. Der nächste Angehörige hat das Recht auf Einsichtnahme. Er kann eine Person seines Vertrauens hinzuziehen.

Österreich

Von 1982 bis zum 12.12.2012 war in Österreich die Organtransplantation über das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) geregelt, dort im 7. Hauptstück in den §§ 62a bis 62c. Seit dem 13.12.2012 gibt es auch in Österreich ein eigenes Organtransplantationsgesetz (OTPG). Dieses berücksichtigt auch die EU-Richtlinien.

Schweiz

Die Schweiz hat seit dem 8.10.2004 ein Transplantationsgesetz (TPG). Es vereinheitlichte die vorausgegangenen unterschiedlichen Vorschriften und Richtlinien.

In Artikel 9 heißt es:

Der Mensch ist tot, wenn die Funktionen seines Hirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind.

Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise