Entscheidungsregelung: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei der Erklärungsregelung werden die Bürger (gesetzlich) aufgefordert, sich schriftlich zu der Frage erklären, ob sie im Falle ihres [[Hirntodes]] zur [[Organspende]] bereit sind. Diese ihre Entscheidung sollen sie schriftlich (auf einem [[OSA]]) festhalten.
Bei der Entscheidungsregelung werden die Bürger (gesetzlich) aufgefordert, sich schriftlich zu der Frage, ob sie im Falle ihres [[Hirntodes]] zur [[Organspende]] bereit sind, zu entscheiden und diese ihre Entscheidung schriftlich (auf einem [[OSA]]) festhalten.


Es gibt 2 Formen der Erklärungsregelung:
Es gibt 2 Formen der Entscheidungsregelung:
* Einfache Erklärungsregelung <br>  Der Hirntote muss zu seiner Lebzeit der Organentnahme schriftlich oder mündlich zugestimmt haben.
* Einfache Entscheidungsregelung <br>  Der Hirntote muss während seiner Lebzeit zur Frage der Organentnahme entscheiden und diese Entscheidung schriftlich festhalten.
* Erweiterte Erklärungsregelung <br>  Wenn der Hirntote keine schriftliche oder mündliche Entscheidung zur Frage der Organspende hinterlassen hat, können seine Hinterbliebene diese Zustimmung geben.
* Erweiterte Entscheidungsregelung <br>  Wenn der Hirntote keine schriftliche oder mündliche Entscheidung zur Frage der Organspende hinterlassen hat, können seine Hinterbliebene diese Zustimmung geben.


In Deutschland wurde 1997 mit dem Inkrafttreten des [[TPG]] die [[Zustimmungsregelung]] eingeführt. Weil jedoch bis 2012 in den meisten Fällen die Hinterbliebenen die Frage zur [[Organentnahme]] entschieden hatten, weil der Wunsch des Hirntoten unbekannt war, wurde im Herbst 2012 mit der Änderung des [[TPG]] die [[Zustimmungsregelung]] durch die Erklärungsregelung ersetzt.  
In Deutschland wurde 1997 mit dem Inkrafttreten des [[TPG]] die [[Zustimmungsregelung]] eingeführt. Weil jedoch bis 2012 in den meisten Fällen die Hinterbliebenen die Frage zur [[Organentnahme]] entschieden hatten, weil der Wunsch des Hirntoten unbekannt war, wurde im Herbst 2012 mit der Änderung des [[TPG]] die [[Zustimmungsregelung]] durch die Entscheidungsregelung ersetzt.  


Im Jahr 2012 hatten 7,8% der [[potentiellen Organspender]] einen [[OSA]], d.h. ihren Willen schriftlich hinterlassen. Bis zum Jahr 2017 stieg diese Zahl auf 16,0% (siehe: [[Organmangel#Entscheidungen_zur_Organspende]]). Dabei hätte es seit spätestens 2014 nahezu 100% sein müssen. Das in die 2012 beschlossene Erklärungsregelung hat ihr Ziel somit nicht annähernd erreicht.  
Im Jahr 2012 hatten 7,8% der [[potentiellen Organspender]] einen [[OSA]], d.h. ihren Willen schriftlich hinterlassen. Bis zum Jahr 2018 stieg diese Zahl auf 14,3% (siehe: [[Organmangel#Entscheidungen_zur_Organspende]]). Dabei hätte es seit spätestens 2013 nahezu 100% sein müssen. Damit hat die 2012 beschlossene Entscheidungsregelung selbst nach 6 vollen Jahren ihr Ziel nicht annähernd erreicht.  





Version vom 13. September 2019, 13:48 Uhr

Bei der Entscheidungsregelung werden die Bürger (gesetzlich) aufgefordert, sich schriftlich zu der Frage, ob sie im Falle ihres Hirntodes zur Organspende bereit sind, zu entscheiden und diese ihre Entscheidung schriftlich (auf einem OSA) festhalten.

Es gibt 2 Formen der Entscheidungsregelung:

  • Einfache Entscheidungsregelung
    Der Hirntote muss während seiner Lebzeit zur Frage der Organentnahme entscheiden und diese Entscheidung schriftlich festhalten.
  • Erweiterte Entscheidungsregelung
    Wenn der Hirntote keine schriftliche oder mündliche Entscheidung zur Frage der Organspende hinterlassen hat, können seine Hinterbliebene diese Zustimmung geben.

In Deutschland wurde 1997 mit dem Inkrafttreten des TPG die Zustimmungsregelung eingeführt. Weil jedoch bis 2012 in den meisten Fällen die Hinterbliebenen die Frage zur Organentnahme entschieden hatten, weil der Wunsch des Hirntoten unbekannt war, wurde im Herbst 2012 mit der Änderung des TPG die Zustimmungsregelung durch die Entscheidungsregelung ersetzt.

Im Jahr 2012 hatten 7,8% der potentiellen Organspender einen OSA, d.h. ihren Willen schriftlich hinterlassen. Bis zum Jahr 2018 stieg diese Zahl auf 14,3% (siehe: Organmangel#Entscheidungen_zur_Organspende). Dabei hätte es seit spätestens 2013 nahezu 100% sein müssen. Damit hat die 2012 beschlossene Entscheidungsregelung selbst nach 6 vollen Jahren ihr Ziel nicht annähernd erreicht.


Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise