Bestattung

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Der Leichnam des Organ- oder Gewebespenders muss in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben werden. Zuvor ist dem nächsten Angehörigen Gelegenheit zu geben, den Leichnam zu sehen. (§ 6 Art. 2 TPG)

Nach einer Organspende ist eine Bestattung als Erdbestattung möglich.


Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise