Beschleunigtes Vermittlungsverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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3.  Gelingt  eine  Vermittlung  des  Organs  innerhalb  des  Zuständigkeitsbereichs  der  Vermittlungsstelle nicht, kann diese das Organ auch anderen Organaustauschorganisationen anbieten, um den Verlust des Organs möglichst zu vermeiden.}}
3.  Gelingt  eine  Vermittlung  des  Organs  innerhalb  des  Zuständigkeitsbereichs  der  Vermittlungsstelle nicht, kann diese das Organ auch anderen Organaustauschorganisationen anbieten, um den Verlust des Organs möglichst zu vermeiden.}}


Im August 2012 war im Ärzteblatt zu lesen:<ref>http://mobile.aerzteblatt.de/news/51176.htm Zugriff am 14.2.2015.</ref>
{{Zitat| Nach den Richtlinien zur Organtransplantation der Bundesärztekamme ist Eurotransplant zu diesem Verfahren berechtigt, "wenn:
* eine Kreislaufinstabilität des Spenders eintritt oder
* aus logistischen oder organisatorischen Gründen ein Organverlust droht oder
* aus spender- oder aus organbedingten Gründen drei Zentren das Angebot eines Herzens, von Lungen, eines Pankreas oder einer Leber oder fünf Zentren das Angebot einer Niere abgelehnt haben.


2012
Im beschleunigten Vermittlungsverfahren gilt für jedes Organangebot eine Erklärungsfrist von maximal 30 Minuten. Wenn sie überschritten wird, gilt das Angebot aus organisatorischen Gründen als abgelehnt.
 
Um die Ischämiezeit möglichst kurz zu halten, werden Organe im beschleunigten Vermittlungsverfahren primär innerhalb einer Region angeboten. Die Vermittlungsstelle stellt dabei dem Zentrum oder den Zentren eine Liste von potenziellen Empfängern zur Verfügung, nach der das Zentrum oder die Zentren den gegenwärtig am besten geeigneten Empfänger in der Reihenfolge der Auflistung auswählen. Wenn Patienten aus mehr als einem Zentrum in Betracht kommen, wird das Organ dem Patienten zugeteilt, für den die Akzeptanzerklärung des zuständigen Zentrums als erste bei der Vermittlungsstelle eingegangen ist. Die Zentren müssen die Gründe für ihre Auswahlentscheidung gegenüber der Vermittlungsstelle dokumentieren."}}
 
 
 
== Anhang ==
=== Quellen ===
* http://mobile.aerzteblatt.de/news/51176.htm
* http://www.organspende-info.de/sites/all/files/files/Info-Blatt%20FAQs%2010-12.pdf
* http://www.organspende-info.de/sites/all/files/files/Info-Blatt%20FAQs%2010-12.pdf
* http://www.presseportal.de/pm/9062/2302512/presseerkl-rung-von-bundes-rztekammer-und-eurotransplant-zum-sogenannten-beschleunigten
* http://www.presseportal.de/pm/9062/2302512/presseerkl-rung-von-bundes-rztekammer-und-eurotransplant-zum-sogenannten-beschleunigten
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== Anhang ==
=== Anmerkungen ===
=== Anmerkungen ===
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Version vom 15. Februar 2015, 09:57 Uhr

Das beschleunigte Vermittlungsverfahren soll dazu dienen, dass möglichst viele Organe vermittelt werden können, auch die Organe, bei denen es nicht planmäßig abläuft.

Richtlinie der BÄK

In den Richtlinien der BÄK für die Vergabe der einzelnen Organe steht zum beschleunigten Vermittlungsverfahren:[1]

Die Vermittlungsstelle entscheidet über die Einleitung des beschleunigten Vermittlungsverfahrens auf der Grundlage aller vorhandenen Informationen. Dieses Verfahren wird insbesondere durchgeführt, wenn

- durch eine Kreislaufinstabilität des Spenders oder
- aus logistischen oder organisatorischen Gründen oder
- aus spender- oder aus organbedingten Gründen
ein Organverlust droht.

Dabei ist das folgende abgestufte Vorgehen zu beachten:

1. Um die Ischämiezeit möglichst kurz zu halten, wird ein Organ im beschleunigten Vermittlungsverfahren allen Zentren einer Region der Koordinierungsstelle, in der sich das Organ zum Zeitpunkt des Angebotes befindet, sowie anderen nahegelegenen Zentren angeboten. Die Zentren wählen aus ihrer Warteliste bis zu zwei geeignete Empfänger aus und melden diese an die Vermittlungsstelle. Die Vermittlungsstelle vermittelt dann das Organ innerhalb der Gruppe der so gemeldeten Patienten entsprechend der Reihenfolge, wie sie sich aus den im besonderen Teil der Richtlinie beschriebenen Verteilungsregeln ergibt. Für jedes Organangebot gilt eine Erklärungsfrist von maximal 30 Minuten. Wenn sie überschritten wird, gilt das Angebot als abgelehnt.

2. Gelingt eine Vermittlung nach diesem Verfahren nicht, kann die Vermittlungsstelle das Organ auch weiteren Zentren anbieten. Die Zentren teilen ggf. der Vermittlungsstelle den gegenwärtig am besten geeigneten Empfänger mit. Wenn Patienten aus mehr als einem Zentrum in Betracht kommen, wird das Organ dem Patienten zugeteilt, für den die Akzeptanzerklärung des zuständigen Zentrums als erste bei der Vermittlungsstelle eingegangen ist.

Die Zentren müssen die Gründe für ihre Auswahlentscheidung dokumentieren.

3. Gelingt eine Vermittlung des Organs innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Vermittlungsstelle nicht, kann diese das Organ auch anderen Organaustauschorganisationen anbieten, um den Verlust des Organs möglichst zu vermeiden.

Im August 2012 war im Ärzteblatt zu lesen:[2]

Nach den Richtlinien zur Organtransplantation der Bundesärztekamme ist Eurotransplant zu diesem Verfahren berechtigt, "wenn:
  • eine Kreislaufinstabilität des Spenders eintritt oder
  • aus logistischen oder organisatorischen Gründen ein Organverlust droht oder
  • aus spender- oder aus organbedingten Gründen drei Zentren das Angebot eines Herzens, von Lungen, eines Pankreas oder einer Leber oder fünf Zentren das Angebot einer Niere abgelehnt haben.

Im beschleunigten Vermittlungsverfahren gilt für jedes Organangebot eine Erklärungsfrist von maximal 30 Minuten. Wenn sie überschritten wird, gilt das Angebot aus organisatorischen Gründen als abgelehnt.

Um die Ischämiezeit möglichst kurz zu halten, werden Organe im beschleunigten Vermittlungsverfahren primär innerhalb einer Region angeboten. Die Vermittlungsstelle stellt dabei dem Zentrum oder den Zentren eine Liste von potenziellen Empfängern zur Verfügung, nach der das Zentrum oder die Zentren den gegenwärtig am besten geeigneten Empfänger in der Reihenfolge der Auflistung auswählen. Wenn Patienten aus mehr als einem Zentrum in Betracht kommen, wird das Organ dem Patienten zugeteilt, für den die Akzeptanzerklärung des zuständigen Zentrums als erste bei der Vermittlungsstelle eingegangen ist. Die Zentren müssen die Gründe für ihre Auswahlentscheidung gegenüber der Vermittlungsstelle dokumentieren."


Anhang

Quellen


Anmerkungen


Einzelnachweise