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{{Zitat2|In der Vergangenheit wurde wiederholt von Organentnahmen berichtet, bei denen vor oder während der Operation phänomenologisch Reaktionen der Organspender festzustellen waren. In der Konsequenz hätte man Sterbenden Betäubungsmittel gegeben oder sogar Fixierungen angelegt, was nicht zuletzt auch für Ärzte und Pfleger eine schwere Belastung bedeutet hätte, die sich offenbar in vielen Fällen danach geweigert hätten, die Organentnahmen durchzuführen.}}
{{Zitat2|In der Vergangenheit wurde wiederholt von Organentnahmen berichtet, bei denen vor oder während der Operation phänomenologisch Reaktionen der Organspender festzustellen waren. In der Konsequenz hätte man Sterbenden Betäubungsmittel gegeben oder sogar Fixierungen angelegt, was nicht zuletzt auch für Ärzte und Pfleger eine schwere Belastung bedeutet hätte, die sich offenbar in vielen Fällen danach geweigert hätten, die Organentnahmen durchzuführen.}}
Dies ist die [[Sprache der Kritiker]]. - Diese "phänomenologisch Reaktionen" sind [[spinale Reflexe]], die vom Rückenmark ausgehen und die nicht im Widerspruch zum Hirntodkonzept stehen. Siehe: [[Enthauptung]]. - Die "vielen Fälle" der Ärzte und Pfleger, die sich weigern, eine Organentnahme durchzuführen, sind nicht belegt.
Dies ist die Sprache der [[Kritiker]]. - Diese "phänomenologisch Reaktionen" ([[Phänomenebene]]) sind [[spinale Reflexe]], die vom Rückenmark ausgehen und die nicht im Widerspruch zum Hirntodkonzept stehen. Siehe: [[Enthauptung]]. - Die "vielen Fälle" der Ärzte und Pfleger, die sich weigern, eine Organentnahme durchzuführen, sind nicht belegt.


{{Zitat2|Im Falle des diagnostizierten Hirntodes ist aber – so wird dies in der Literatur ganz überwiegend vertreten - davon auszugehen, dass eine Weiterbehandlung des Betroffenen in seinem Interesse nicht mehr sinnvoll ist, da mit der Entnahme der Organe zwar in die allerletzte Sterbephase des Patienten eingegriffen wird, dies aber zu einem Zeitpunkt geschieht, zu dem der Betroffene ohne Bereitschaft zur Organspende bereits verstorben wäre.}}
{{Zitat2|Im Falle des diagnostizierten Hirntodes ist aber – so wird dies in der Literatur ganz überwiegend vertreten - davon auszugehen, dass eine Weiterbehandlung des Betroffenen in seinem Interesse nicht mehr sinnvoll ist, da mit der Entnahme der Organe zwar in die allerletzte Sterbephase des Patienten eingegriffen wird, dies aber zu einem Zeitpunkt geschieht, zu dem der Betroffene ohne Bereitschaft zur Organspende bereits verstorben wäre.}}

Aktuelle Version vom 2. April 2023, 15:47 Uhr

Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages stellt sich selbst so dar:[1]
"Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe derQuelle zulässig. Der Fachbereichberät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen."


Schriften

Zur Feststellung des Todes (14.12.2018)

Der Fachbereich "Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" veröffentlichten am 14..12.2018 unter der Nummer WD 9-3000-092/18 den Sachstand "Zur Feststellung des Todes als Voraussetzung für die „postmortale“ Organspende in Deutschland, Österreich und der Schweiz".[2] Darin heißt es:

Zugleich ist aber festzustellen, dass es in Deutschland wie in vielen anderen Ländern eine vergleichsweise geringe Zahl an zur Verfügung stehenden Spenderorganen gibt.

Hierbei wird auf einen Link bei ET verwiesen, aufgerufen am 12.12.2018. Dort sind die statistischen Zahlen der Wartepatienten genannt. Der DSO Jahresbericht 2018 gibt für das Jahr 2017 als realisierte Organspender pro Million Einwohnern an: 46,9 Spanien, 34,0 Portugal, 33,6 Belgien, 33,0 Kroatien, 28,5 Italien, 26,8 Frankreich, 25,5 Tschechien, 24,7 Österreich, 23,1 Großbritannien, 22,1 Norwegen, 21,8 Irland, 21,4 Finnland, 20,9 Slowenien, 19,0 Schweden, 17,2 Schweiz, 16,5 Dänemark, 15,8 Slowakei, 15,9 Luxemburg, 14,4 Niederlande, 9,7 Deutschland. Damit haben 13 von insgesamt 20 Nationen doppelt und viermal so viele Organspender als Deutschland.

Im sog. Harvard-Bericht wird ausgeführt, dass es notwendig sei, ein neues Kriterium für die Todesfeststellung festzulegen, zum einen aufgrund der medizinischen Entwicklung, zum anderen, um klare Bedingungen für die Organspende zu schaffen. Hier sei die irreversible Hirnschädigung ein geeignetes Kriterium.

Dies ist eine stark verkürzte und sinnentstellte Aussage. Daher der volle Wortlaut:

Unser primäres Anliegen ist es, das irreversible Koma als neues Todeskriterium zu definieren. Es gibt zwei Gründe für den Bedarf an einer neuen Definition:
  1. Der medizinische Fortschritt auf den Gebieten der Wiederbelebung und der Unterstützung lebenserhaltender Funktionen hat zu verstärkten Bemühungen geführt, das Leben auch schwerstverletzter Menschen zu retten. Manchmal haben diese Bemühungen nur teilweisen Erfolg: Das Ergebnis sind dann Individuen, deren Herz fortfährt zu schlagen, während ihr Gehirn irreversibel zerstört ist. Eine schwere Last ruht auf den Patienten, die den permanenten Verlust ihres Intellekts erleiden, auf ihren Familien, auf den Krankenhäusern und auf solchen Patienten, die auf von diesen komatösen Patienten belegte Krankenhausbetten angewiesen sind.
  2. Überholte Kriterien für die Definition des Todes können zu Kontroversen bei der Beschaffung von Organen zur Transplantation führen.
In der Vergangenheit wurde wiederholt von Organentnahmen berichtet, bei denen vor oder während der Operation phänomenologisch Reaktionen der Organspender festzustellen waren. In der Konsequenz hätte man Sterbenden Betäubungsmittel gegeben oder sogar Fixierungen angelegt, was nicht zuletzt auch für Ärzte und Pfleger eine schwere Belastung bedeutet hätte, die sich offenbar in vielen Fällen danach geweigert hätten, die Organentnahmen durchzuführen.

Dies ist die Sprache der Kritiker. - Diese "phänomenologisch Reaktionen" (Phänomenebene) sind spinale Reflexe, die vom Rückenmark ausgehen und die nicht im Widerspruch zum Hirntodkonzept stehen. Siehe: Enthauptung. - Die "vielen Fälle" der Ärzte und Pfleger, die sich weigern, eine Organentnahme durchzuführen, sind nicht belegt.

Im Falle des diagnostizierten Hirntodes ist aber – so wird dies in der Literatur ganz überwiegend vertreten - davon auszugehen, dass eine Weiterbehandlung des Betroffenen in seinem Interesse nicht mehr sinnvoll ist, da mit der Entnahme der Organe zwar in die allerletzte Sterbephase des Patienten eingegriffen wird, dies aber zu einem Zeitpunkt geschieht, zu dem der Betroffene ohne Bereitschaft zur Organspende bereits verstorben wäre.

Dies ist die Sprache der Kritiker. Die "ganz überwiegende" Literatur schreibt von Hirntoten, nicht von Patienten. Sie schreibt auch nicht von der "allerletzten Sterbephase". Sie schreibt auch nicht im Konjunktiv ("wäre").

Der Rat räumte ein, dass das integrierte Funktionieren des Körpers nicht unbedingt kurz nach Eintritt des Hirntodes aufhöre.

Unerwähnt ist hierbei, dass der PCB eine neue Todesdefinition erstellt hat, die Hirntote mit einschließt.

Deutscher Ethikrat

Unerwähnt blieb diese Aussage des DER auf Seite 167: "Einstimmig ist der Deutsche Ethikrat der Auffassung, dass am Hirntod als Voraussetzung für eine postmortale Organentnahme festzuhalten ist."

Glaubenskommission der Deutschen Bischofskonferenz

Unerwähnt ist hierbei die Aussage auf Seite 6: "Nach jetzigem Stand der Wissenschaft stellt das Hirntod-Kriterium im Sinne des Ganzhirntodes – sofern es in der Praxis ordnungsgemäß angewandt wird – das beste und sicherste Kriterium für die Feststellung des Todes eines Menschen dar, so dass potentielle Organspender zu Recht davon ausgehen können, dass sie zum Zeitpunkt der Organentnahme wirklich tot und nicht nur sterbend sind."

Österreich

Unerwähnt ist die Todesdefinition auf Seite 4 in der genannten Empfehlungen zur Durchführung der Todesfeststellung bei einer geplanten Organentnahme nach Hirntod durch Kreislaufstillstand:
"Ursächlich kann der Tod eintreten durch»irreversiblen Funktionsausfall des gesamten Gehirns infolge primärer oder sekundärer Gehirnschädigung (Hirntod bei erhaltenem Kreislauf)"

Fazit
Die Verfasser haben großen Wert auf die juristische Sichtweise zum Hirntod und der Feststellung des Hirntodes gelegt. Es sind Anteile der Sprache der Kritiker enthalten, d.h. in diesen Abschnitten mangelt es an sachlicher Sprache. In den Aussagen des PCB, des DER, der DBK und aus Österreich fehlten wichtige Angaben zum Thema.[3] Daher entsteht der Eindruck, dass hier schlecht recherchiert[Anm. 1] oder bewusst tendenziell dargestellt wurde. In Schriften eines Wissenschaftlichen Dienst sollte beides nicht vorkommen.
Dass die Harward-Definition nur mit dem 2. Grund (=sekundärer Grund) genannt wurde, stellt eine irreführende Halbwahrheit dar. Die Darstellung der "zur Verfügung stehenden Spenderorganen" kann nicht als beschönigend bezeichnet werden, sondern ist schlichtweg falsch: Deutschland ist bezüglich der Spenderzahlen in Europa das Schlusslicht. Die meisten Nationen haben doppelt bis viermal so viele Organspender pro Million Einwohner.

Hirntod (01.10.2012)

Gerhard Deter, Till Köstler und Dinah Maaz verfassten den Infobrief "Hirntod. Eine kritische Betrachtung des Konzeptes unter Berücksichtigung medizinischer, juristischer und ethischer Aspekte".[4] Darin heißt es:

Durch die Erfindung der Herz-Lungen-Maschine 1952 sowie Fortschritte auf den Gebieten der Notfall- und Intensivmedizin wurde die Annahme der Irreversibilität dieses nunmehr als klinischer Tod bezeichneten Kriteriums widerlegt. (5)

Der klinische Tod - im Grunde der Kreislaufstillstand - wurde bereits Ende des 18. Jh. durch die ersten erfolgreichen Reanimationen als reversibel erkannt. Mit dem Hirntod hat dies nichts zu tun.
Björn Ibsen führte 1952 die künstliche Beatmung mittels Überdruck in die Medizin ein. Seither gibt es die Hirntoten. Hirntote brauchen nur eine künstliche Beatmung, keine Herz-Lungen-Maschine.

Obwohl an den Tod eines Menschen vielfältige Rechtsfolgen geknüpft sind, ist dieser bis heute weder im Bürgerlichen Recht noch im Strafrecht legal definiert. Lange Zeit gab es so gut wie keine Diskussionen über die Frage einer Todesdefinition bzw. die Festlegung eines Todeszeitpunktes, da der Tod – damals noch ausschließlich als klinischer Tod verstanden – als ein einfaches,äußerlich leicht wahrnehmbares Naturereignis betrachtet wurde, das insbesondere durch die Irreversibilität gekennzeichnet sei. Erst durch Fortschritte in der medizinischen Wissenschaft, welche Möglichkeiten zu lebenserhaltenden Maßnahmen und zur Transplantation von Organen eröffneten, musste sich diese Sichtweise auf den menschlichen Tod zwangsläufig verändern. (9)

Der Tod ist per Definition immer irreversibel, auch wenn Formulierungen wie "klinisch tot" und "Reanimation" einen Tod und ein Wiederbeleben suggeriert.

Die Rechtsnatur der Richtlinien der Bundesärztekammer ist generell umstritten. Während die einen sie als Ausfluss einer Beleihung mit hoheitlichen Normsetzungsbefugnissen oder einer Rechtssetzung in Form der normkonkretisierenden Verweisung als zwingendes Recht ansehen,sprechen andere den Richtlinien genau jene Verbindlichkeit ab und qualifizieren sie lediglich als antizipierte Sachverständigengutachten durch die Bundesärztekammer ohne absoluten Geltungsanspruch, denen keine rechtsverbindliche Wirkung für den Rechtsanwender innewohne. (10)

"Die Bundesregierung hielt dem entgegen, dass den Richtlinien selbst keine rechtsverbindliche Wirkung zukomme, sondern diese vielmehr als so genannte antizipierte Sachverständigengutachten zu betrachten seien, da die Festlegung rechtsverbindlicher Vorgaben allein dem Gesetzgeber obliege." (11)
Für Elektriker, Elektroniker und Informatiker sind die Richtlinien der EDV (Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V., ein 1893 unter dem Namen "Verband Deutscher Elektrotechniker" (VDE) gegründeter technisch-wissenschaftlicher Verband) bindend. Wer dagegen verstößt, kann dafür gerichtlich belangt werden. Die BÄK ist hierzu vergleichbar.

Dag Moskopp urteilt über diesen 22-seitigen Infobrief: "Der Duktus der Ausführungen legt nahe, dass dem Autor offenbar Gepflogenheiten des juristischen Diskurses bemerkenswert präzise geläufig sind. ... Demgegenüber wird sich der Verfasser des Infobriefs alles Medizinische bestenfalls als Laie, wenn auch in gewisser Breite (aber letztlich eher unrepräsentativ) angelesen haben. Neben handwerklichen Ungenauigkeiten werden beispielsweise als wesentliche Untermauerung einiger Kritikpunkte am Hirntod-Konzept u.a. Arbeiten von Shewmon zitiert, der, wie oben gezeigt wurde (...), zu wesentlichen Sachverhalten auch unvollständige Angaben machte. ...
Wer sich aber als Bundestagsabgeordneter anhand dieses Infobriefs eine gediegene, medizinisch fundierte und veranschaulichende Information zum Hirntod erwartet hatte, die auch dazu geeignet wäre, irgendetwas persönlich Ambivalentes zur Entscheidungsreife zu bringen, wird sich von diesem Schreiben eher enttäuscht zeigen."[5]

Infos

"Das Bundesverfassungsgericht hat eine gegen verschiedene Regelungen des Transplantationsgesetzes gerichtete Verfassungsbeschwerde in einem Beschluss aus dem Jahr 1998 wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen und dementsprechend auch keine konkrete verfassungsrechtliche Überprüfung der dem TPG zu Grunde gelegten Hirntodkonzeption vorgenommen."[6]

"Nach Ansicht der Bundesregierung, die sich in einem Bericht zur Situation der Transplantationsmedizin zehn Jahre nach Inkrafttreten des TPG äußerte, haben sich die Richtlinien der Bundesärztekammer zur Feststellung des Hirntodes in der Praxis im Wesentlichen bewährt. Außerdem sei das Konzept in der Fachwelt akzeptiert. Dennoch gibt es im medizinischen Schrifttum – wie oben dargestellt - sowohl Ansätze, den menschlichen Tod durch die Anerkennung eines Teilhirntodkriteriums weiter vorzuverlagern als auch Stimmen, denen bereits die im Momentmaßgebliche Ganzhirntodkonzeption zu weit geht. Vor dem Hintergrund dieser und vergleichba-rer wissenschaftlicher Diskussionen kann es Außenstehenden durchaus zweifelhaft erscheinen,ob jemals eine absolut unangreifbare wissenschaftliche Definition des Todes entwickelt werden kann, auf die Ethik und Recht mit ihren Überlegungen aufbauen können. Dementsprechend wird die Diskussion um den Hirntod als Todeskriterium in absehbarer Zeit nicht zu Ende gehen."[7]

Anhang

Anmerkungen

  1. Dass aus den Schriften des PCB, des DER, der DBK und aus Österreich wichtige Angaben zum Hirntod unerwähnt sind, drängt zu der Annahme, dass hier entweder sehr schlecht recherchiert wurde oder bewusst tendenziell dargestellt wurde.

Einzelnachweise

  1. https://www.bundestag.de/resource/blob/585692/0236b7c4c4ff84db11c5f9b11c3cb304/WD-3-332-18-pdf-data.pdf Zugriff am 20.04.2019.
  2. https://www.bundestag.de/resource/blob/592588/e10a648f7f226cfc14bfafb02ea1744a/WD-9-092-18-pdf-data.pdf Zugriff am 30.04.2019.
  3. Es genügt nicht, auf die Existenz dieser Papiere hinzuweisen, sondern es sollten auch wichtige Aussagen dieser Papiere zum Hirntod genannt werden.
  4. https://www.bundestag.de/resource/blob/192656/05a989e71e04a7c7747168729b081feb/Hirntod-data.pdf Zugriff am 20.04.2019.
  5. Dag Moskopp: Hirntod. Stuttgart 2015.
  6. Gerhard Deter, Till Köstler und Dinah Maaz: Hirntod. Eine kritische Betrachtung des Konzeptes unter Berücksichtigung medizinischer, juristischer und ethischer Aspekte, Seite 12. (01.10.2012) Nach: https://www.bundestag.de/resource/blob/192656/05a989e71e04a7c7747168729b081feb/Hirntod-data.pdf Zugriff am 20.04.2019.
  7. Gerhard Deter, Till Köstler und Dinah Maaz: Hirntod. Eine kritische Betrachtung des Konzeptes unter Berücksichtigung medizinischer, juristischer und ethischer Aspekte, Seite 12. (01.10.2012) Nach: https://www.bundestag.de/resource/blob/192656/05a989e71e04a7c7747168729b081feb/Hirntod-data.pdf Zugriff am 20.04.2019.