Wissenschaftliche Dienste: Unterschied zwischen den Versionen

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"Das Bundesverfassungsgericht hat eine gegen verschiedene Regelungen des Transplantationsgesetzes gerichtete Verfassungsbeschwerde in einem Beschluss aus dem Jahr 1998 wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen und dementsprechend auch keine konkrete verfassungsrechtliche Überprüfung der dem TPG zu Grunde gelegten Hirntodkonzeption vorgenom-men."<ref>Gerhard Deter, Till Köstler und Dinah Maaz: Hirntod. Eine kritische Betrachtung des Konzeptes unter Berücksichtigung medizinischer, juristischer und ethischer Aspekte, Seite 12. (01.10.2012) Nach: https://www.bundestag.de/resource/blob/192656/05a989e71e04a7c7747168729b081feb/Hirntod-data.pdf Zugriff am 20.04.2019.</ref>
"Das Bundesverfassungsgericht hat eine gegen verschiedene Regelungen des Transplantationsgesetzes gerichtete Verfassungsbeschwerde in einem Beschluss aus dem Jahr 1998 wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen und dementsprechend auch keine konkrete verfassungsrechtliche Überprüfung der dem TPG zu Grunde gelegten Hirntodkonzeption vorgenommen."<ref>Gerhard Deter, Till Köstler und Dinah Maaz: Hirntod. Eine kritische Betrachtung des Konzeptes unter Berücksichtigung medizinischer, juristischer und ethischer Aspekte, Seite 12. (01.10.2012) Nach: https://www.bundestag.de/resource/blob/192656/05a989e71e04a7c7747168729b081feb/Hirntod-data.pdf Zugriff am 20.04.2019.</ref>


"Nach Ansicht der Bundesregierung, die sich in einem Bericht zur Situation der Transplantationsmedizin zehn Jahre nach Inkrafttreten des TPG äußerte, haben sich die Richtlinien der Bundesärztekammer zur Feststellung des Hirntodes in der Praxis im Wesentlichen bewährt. Außerdem sei das Konzept in der Fachwelt akzeptiert. Dennoch gibt es im medizinischen Schrifttum– wie oben dargestellt - sowohl Ansätze, den menschlichen Tod durch die Anerkennung eines Teilhirntodkriteriums weiter vorzuverlagern als auch Stimmen, denen bereits die im Momentmaßgebliche Ganzhirntodkonzeption zu weit geht. Vor dem Hintergrund dieser und vergleichba-rer wissenschaftlicher Diskussionen kann es Außenstehenden durchaus zweifelhaft erscheinen,ob jemals eine absolut unangreifbare wissenschaftliche Definition des Todes entwickelt werden kann, auf die Ethik und Recht mit ihren Überlegungen aufbauen können. Dementsprechend wird die Diskussion um den Hirntod als Todeskriterium in absehbarer Zeit nicht zu Ende gehen."<ref>Gerhard Deter, Till Köstler und Dinah Maaz: Hirntod. Eine kritische Betrachtung des Konzeptes unter Berücksichtigung medizinischer, juristischer und ethischer Aspekte, Seite 12. (01.10.2012) Nach: https://www.bundestag.de/resource/blob/192656/05a989e71e04a7c7747168729b081feb/Hirntod-data.pdf Zugriff am 20.04.2019.</ref>
"Nach Ansicht der Bundesregierung, die sich in einem Bericht zur Situation der Transplantationsmedizin zehn Jahre nach Inkrafttreten des TPG äußerte, haben sich die Richtlinien der Bundesärztekammer zur Feststellung des Hirntodes in der Praxis im Wesentlichen bewährt. Außerdem sei das Konzept in der Fachwelt akzeptiert. Dennoch gibt es im medizinischen Schrifttum – wie oben dargestellt - sowohl Ansätze, den menschlichen Tod durch die Anerkennung eines Teilhirntodkriteriums weiter vorzuverlagern als auch Stimmen, denen bereits die im Momentmaßgebliche Ganzhirntodkonzeption zu weit geht. Vor dem Hintergrund dieser und vergleichba-rer wissenschaftlicher Diskussionen kann es Außenstehenden durchaus zweifelhaft erscheinen,ob jemals eine absolut unangreifbare wissenschaftliche Definition des Todes entwickelt werden kann, auf die Ethik und Recht mit ihren Überlegungen aufbauen können. Dementsprechend wird die Diskussion um den Hirntod als Todeskriterium in absehbarer Zeit nicht zu Ende gehen."<ref>Gerhard Deter, Till Köstler und Dinah Maaz: Hirntod. Eine kritische Betrachtung des Konzeptes unter Berücksichtigung medizinischer, juristischer und ethischer Aspekte, Seite 12. (01.10.2012) Nach: https://www.bundestag.de/resource/blob/192656/05a989e71e04a7c7747168729b081feb/Hirntod-data.pdf Zugriff am 20.04.2019.</ref>


== Anhang ==
== Anhang ==

Version vom 29. April 2019, 07:19 Uhr

Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages stellt sich selbst so dar:[1]
"Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe derQuelle zulässig. Der Fachbereichberät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen."


Schriften

Zur Feststellung des Todes (14.12.2018)

Der Fachbereich "Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" veröffentlichten am 14..12.2018 unter der Nummer WD 9-3000-092/18 den Sachstand "Zur Feststellung des Todes als Voraussetzung für die „postmortale“ Organspende in Deutschland, Österreich und der Schweiz".[2] Darin heißt es:

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Hirntod (01.10.2012)

Gerhard Deter, Till Köstler und Dinah Maaz verfassten den Infobrief "Hirntod. Eine kritische Betrachtung des Konzeptes unter Berücksichtigung medizinischer, juristischer und ethischer Aspekte".[3] Darin heißt es:

Durch die Erfindung der Herz-Lungen-Maschine 1952 sowie Fortschritte auf den Gebieten der Notfall- und Intensivmedizin wurde die Annahme der Irreversibilität dieses nunmehr als klinischer Tod bezeichneten Kriteriums widerlegt. (5)

Der klinische Tod - im Grunde der Kreislaufstillstand - wurde bereits Ende des 18. Jh. durch die ersten erfolgreichen Reanimationen als reversibel erkannt. Mit dem Hirntod hat dies nichts zu tun.
Björn Ibsen führte 1952 die künstliche Beatmung mittels Überdruck in die Medizin ein. Seither gibt es die Hirntoten. Hirntote brauchen nur eine künstliche Beatmung, keine Herz-Lungen-Maschine.

Obwohl an den Tod eines Menschen vielfältige Rechtsfolgen geknüpft sind, ist dieser bis heute weder im Bürgerlichen Recht noch im Strafrecht legal definiert. Lange Zeit gab es so gut wie keine Diskussionen über die Frage einer Todesdefinition bzw. die Festlegung eines Todeszeitpunktes, da der Tod – damals noch ausschließlich als klinischer Tod verstanden – als ein einfaches,äußerlich leicht wahrnehmbares Naturereignis betrachtet wurde, das insbesondere durch die Irreversibilität gekennzeichnet sei. Erst durch Fortschritte in der medizinischen Wissenschaft, welche Möglichkeiten zu lebenserhaltenden Maßnahmen und zur Transplantation von Organen eröffneten, musste sich diese Sichtweise auf den menschlichen Tod zwangsläufig verändern. (9)

Der Tod ist per Definition immer irreversibel, auch wenn Formulierungen wie "klinisch tot" und "Reanimation" einen Tod und ein Wiederbeleben suggeriert.

Die Rechtsnatur der Richtlinien der Bundesärztekammer ist generell umstritten. Während die einen sie als Ausfluss einer Beleihung mit hoheitlichen Normsetzungsbefugnissen oder einer Rechtssetzung in Form der normkonkretisierenden Verweisung als zwingendes Recht ansehen,sprechen andere den Richtlinien genau jene Verbindlichkeit ab und qualifizieren sie lediglich als antizipierte Sachverständigengutachten durch die Bundesärztekammer ohne absoluten Geltungsanspruch, denen keine rechtsverbindliche Wirkung für den Rechtsanwender innewohne. (10)

"Die Bundesregierung hielt dem entgegen, dass den Richtlinien selbst keine rechtsverbindliche Wirkung zukomme, sondern diese vielmehr als so genannte antizipierte Sachverständigengutachten zu betrachten seien, da die Festlegung rechtsverbindlicher Vorgaben allein dem Gesetzgeber obliege." (11)
Für Elektriker, Elektroniker und Informatiker sind die Richtlinien der EDV (Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V., ein 1893 unter dem Namen "Verband Deutscher Elektrotechniker" (VDE) gegründeter technisch-wissenschaftlicher Verband) bindend. Wer dagegen verstößt, kann dafür gerichtlich belangt werden. Die BÄK ist hierzu vergleichbar.

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"Das Bundesverfassungsgericht hat eine gegen verschiedene Regelungen des Transplantationsgesetzes gerichtete Verfassungsbeschwerde in einem Beschluss aus dem Jahr 1998 wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen und dementsprechend auch keine konkrete verfassungsrechtliche Überprüfung der dem TPG zu Grunde gelegten Hirntodkonzeption vorgenommen."[4]

"Nach Ansicht der Bundesregierung, die sich in einem Bericht zur Situation der Transplantationsmedizin zehn Jahre nach Inkrafttreten des TPG äußerte, haben sich die Richtlinien der Bundesärztekammer zur Feststellung des Hirntodes in der Praxis im Wesentlichen bewährt. Außerdem sei das Konzept in der Fachwelt akzeptiert. Dennoch gibt es im medizinischen Schrifttum – wie oben dargestellt - sowohl Ansätze, den menschlichen Tod durch die Anerkennung eines Teilhirntodkriteriums weiter vorzuverlagern als auch Stimmen, denen bereits die im Momentmaßgebliche Ganzhirntodkonzeption zu weit geht. Vor dem Hintergrund dieser und vergleichba-rer wissenschaftlicher Diskussionen kann es Außenstehenden durchaus zweifelhaft erscheinen,ob jemals eine absolut unangreifbare wissenschaftliche Definition des Todes entwickelt werden kann, auf die Ethik und Recht mit ihren Überlegungen aufbauen können. Dementsprechend wird die Diskussion um den Hirntod als Todeskriterium in absehbarer Zeit nicht zu Ende gehen."[5]

Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise

  1. https://www.bundestag.de/resource/blob/585692/0236b7c4c4ff84db11c5f9b11c3cb304/WD-3-332-18-pdf-data.pdf Zugriff am 20.04.2019.
  2. https://www.bundestag.de/resource/blob/592588/e10a648f7f226cfc14bfafb02ea1744a/WD-9-092-18-pdf-data.pdf Zugriff am 30.04.2019.
  3. https://www.bundestag.de/resource/blob/192656/05a989e71e04a7c7747168729b081feb/Hirntod-data.pdf Zugriff am 20.04.2019.
  4. Gerhard Deter, Till Köstler und Dinah Maaz: Hirntod. Eine kritische Betrachtung des Konzeptes unter Berücksichtigung medizinischer, juristischer und ethischer Aspekte, Seite 12. (01.10.2012) Nach: https://www.bundestag.de/resource/blob/192656/05a989e71e04a7c7747168729b081feb/Hirntod-data.pdf Zugriff am 20.04.2019.
  5. Gerhard Deter, Till Köstler und Dinah Maaz: Hirntod. Eine kritische Betrachtung des Konzeptes unter Berücksichtigung medizinischer, juristischer und ethischer Aspekte, Seite 12. (01.10.2012) Nach: https://www.bundestag.de/resource/blob/192656/05a989e71e04a7c7747168729b081feb/Hirntod-data.pdf Zugriff am 20.04.2019.