Halb- und Unwahrheiten

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Halbwahrheiten

Eine Halbwahrheit ist eine sachliche korrekte Aussage, die jedoch beim Empfänger (z.B. Leser oder Hörer) einen falschen Eindruck erweckt. - Halbwahrheiten zu Hirntod und Organspende sind:

Halbwahrheit Eindruck Korrekte Aussage
Hirntote sind Sterbende. Hirntote könnten noch was wahrnehmen, hätten noch Bewusstsein. Bei Hirntoten sind Wahrnehmung, Bewusstsein und alle lebenswichtigen Reflexe erloschen. Daher bezeichnet Medizin und Justiz Hirntote als Tote, auch wenn deren Herz durch den Einsatz der Intensivmedizin noch schlägt.

Unwahrheiten

Eine Unwahrheit ist eine sachliche unkorrekte Aussage. - Unwahrheiten zu Hirntod und Organspende sind:

Unwahrheit Eindruck Korrekte Aussage
Wenn Rettungssanitäter bei einem Verunglückten einen Organspendeausweis finden, lässt man diesen sterben, damit man an seine Organe kommt. Ein Verunglückter könnte nicht alle ärztliche Hilfe erhalten, wenn er einer Organentnahme zustimmt. Jeder Rettungssanitäter und jeder Arzt bemüht sich darum, das Leben des vorliegenden Menschen zu retten. Dabei ist der Organspendeausweis völlig uninteressant. Erst wenn dieses Ziel nicht erreicht wurde und der Hirntod festgestellt wurde, wird der Organspendeausweis interessant. Mit dieser Lüge will man Menschen von ihrer Bereitschaft zur Organspende abhalten.
Eine britische Studie belegt, dass Hirntote noch Bewusstsein können. Hirntote könnten noch Bewusstsein haben. In Großbritannien und der USA gilt der Hirnstammtod als Tod des Menschen. D.h. es wird nicht der Zustand von Groß- und Kleinhirn beachtet. Dadurch kann an einigen Hirntoten dieser Definition ein EEG abgeleitet werden. An solchen Hirntoten wurde diese Studie durchgeführt: Ihnen wurden Schmerzreize ausgesetzte, worauf eine Veränderung des EEG festzustellen war.

In D/A/CH gelten solche Hirntote jedoch als komatöse Patienten, weil an ihnen ein EEG abgeleitet werden kann. Daher ist es unzulässig, die Hirntoten der USA und Großbritanniens mit Hirntoten in D/A/CH gleichzusetzen.

Arglistige Täuschung

Der Tatbestand der arglistigen Täuschung (bewusste Irreführung) ist dann erfüllt, wenn jemand vorsätzlich etwas vorgibt, wovon dieser weiß, dass es sachlich falsch ist und beim Empfänger (Leser oder Hörer) einen falschen Eindruck erweckt.[Anm. 1] - Arglistige Täuschungen sind zu Hirntod und Organspende:

Arglistige Täuschung Eindruck Korrekte Aussage



Anhang

Anmerkungen

  1. Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird arglistige Täuschung unter § 123 BGB behandelt. Unter Täuschung vorgenommene Willenserklärungen können angefochten werden. - Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) werden in § 5 irreführende geschäftliche Handlungen geregelt.

Einzelnachweise