Gemeinsame Erklärungen

Aus Organspende-Wiki
(Weitergeleitet von Gemeinsame Erklärung)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Gemeinsame Erklärungen medizinischer Gesellschaften

Verschiedene medizinische Gesellschaften brachten in den Jahre seit dem Jahr 1994 immer wieder gemeinsame Erklärungen zum Hirntod heraus.

Hier sind gemeinsame Erklärungen der BÄK, DGAI, DGCH, DGIM, DGN, DGNC, DGNI, DIVI, DPG und WB-BÄK zum Hirntod gelistet:

1994 DGAI DGN DGNC DPG 1997 BÄK DGAI DGCH DGIM DGN DGNC DPG
2001 BÄK DGAI DGN DGNC WB-BÄK 2002 DGN DGNC DIVI
2012 DGN DGNC DGNI 2014 DGN DGNC DGNI 2015 DGN DGNC DGNI
2018 BÄK, WB-BÄK

Wichtig: DGAI, DGN, DGNC, DGNI und DPG haben absolut sehr wohl etwas mit der Feststellung des Hirntodes zu tun, aber nichts mit TX. - Der WB-BÄK erstellt die Richtlinie für die Feststellung des Hirntodes. Die BÄK legt die Richtlinien für die Verteilung der Organe (Allokation) fest. Darüber hinaus ist bei der BÄK die Meldestelle für Unregelmäßigkeiten angesiedelt: vertrauensstelle_transplantationsmedizin.at.baek.de Darüber hinaus haben die BÄK und der WB-BÄK nichts mit TX zu tun. Es muss ihnen somit bei diesen gemeinsamen Erklärungen am korrekten Verständnis für den Hirntod gelegen haben, was mitunter selbst in ärztlichen Kreisen nicht immer vorhanden ist.

Die gemeinsame Erklärung der DGAI, DGN, DGNC und DPG (1994) beginnt mit den Worten: "Mißverständliche und unzutreffende Äußerungen auch von Ärzten zum Tod durch völligen und endgültigen Hirnausfall ('Hirntod') können die Bevölkerung verunsichern und ihr Vertrauen zu den Ärzten schädigen."

Die gemeinsame Erklärung der DGAI, DGN, DGNC BÄK und WB-BÄK (2001) enthält: "Übereinstimmend auch mit der neueren wissenschaftlichen Literatur wird gegenüber anders lautenden und missverständlichen Äußerungen – leider auch einzelner Ärzte – klargestellt:"
Die gemeinsame Erklärung der DGN, DGNC und DNGI (August 2012) beginnt mit den Worten: "Sachlich unzutreffende Äußerungen zur Todesfeststellung durch den Nachweis des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Gehirns (Hirntod) können die Bevölkerung verunsichern und ihr Vertrauen zu den Ärzten beeinträchtigen. Deshalb bekräftigen wir hiermit die 'Erklärung Deutscher Wissenschaftlicher Gesellschaften zum Tod durch völligen und endgültigen Hirnausfall' 1994:"

Die zentralen Aussagen dieser gemeinsamen Erklärungen sind hier kurz zusammengefasst:

1994 - DGN, DGNC, DGNI, DPG

  • Es gibt nur einen Tod, den Hirntod.
  • Seine Feststellung erfolgt als Nachweis eines bereits unabänderlichen Zustands.
  • Ein Mensch, dessen Gehirn abgestorben ist, kann nichts mehr aus seinem Inneren und aus seiner Umgebung empfinden, wahrnehmen, beobachten und beantworten, nicht mehr denken, nichts mehr entscheiden.
  • Mit dem völligen und endgültigen Ausfall der Tätigkeit seines Gehirns hat der Mensch aufgehört, ein Lebewesen in körperlich-geistiger oder in leiblich-seelischer Einheit zu sein.
  • Das Gehirn stirbt ab, wenn die Sauerstoffversorung des Hirngewebes mehrere Minuten unterbrochen wird oder wenn der Druck im Hirnschädel den arteriellen Blutdruck übersteigt und dadurch die Hirndurchblutung aufhört.
  • Auch wenn das Gehirn abgestorben ist, lässt sich die im Herzen selbst entstehende Herztätigkeit durch intensivmedizinische Maßnahmen und durch Beatmung aufrechterhalten.
  • Der Tod wird unabhängig davon festgestellt, ob eine anschließende Organentnahme möglich ist.

1997 - BÄK, DGAI, DGCH, DGIM, DGN, DGNC, DPG

  • Die oftmals irreführende öffentliche Diskussion haben zu einer Verunsicherung in der Bevölkerung geführt.
  • Das TPG muss Rechtssicherheit schaffen, dass Hirntote Tote sind.
  • Das TPG soll die praktizierte erweiterte Zustimmungslösung beibehalten.
  • Das TPG soll eine patientenorientierte Verteilung der Organe vorschreiben.

2001 – DGAI, DGN, DGNC, BÄK, WB-BÄK

  • Seit 1982 gibt es die Entscheidungshilfen zur Feststellung des Hirntodes.
  • 1993 wurde vom WB-BÄK die anthropologische Begründung für die Bedeutung des Hirntods als sicheres inneres Todeszeichen des Menschen dargelegt.
  • Übereinstimmend auch mit der neueren wissenschaftlichen Literatur wird gegenüber anders lautenden und missverständlichen Äußerungen – leider auch einzelner Ärzte – klargestellt:
    • An der biologisch begründeten Definition des Hirntods, an der Sicherheit der Hirntodfeststellung und an der Bedeutung des Hirntods als sicheres inneres Todeszeichen des Menschen hat sich nichts geändert.
    • Nach dem Hirntod gibt es keine Schmerzempfindung mehr. Deshalb sind nach dem Hirntod bei Organentnahmen keine Maßnahmen zur Schmerzverhütung (zum Beispiel Narkose) nötig. Die Tätigkeit eines Anästhesisten bei der Organentnahme ... dient ausschließlich der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der zu entnehmenden Organe.

2002 - DGN, DGNC, DIVI

  • An der Definition, an der Sicherheit der Feststellung und an der Bedeutung des Hirntods als sicheres inneres Todeszeichen des Menschen hat sich nichts geändert.
  • Nach dem Hirntod gibt es keine Schmerzempfindung mehr. Bei Organentnahmen nach dem Hirntod ist keine Narkose zur Schmerzverhütung nötig.
  • Hirntod bedeutet irreversibel erloschene Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms, festgestellt während einer Intensivbehandlung und kontrollierter Beatmung mit allein dadurch noch aufrechterhaltener Herz- und Kreislauffunktion.
  • Diese Definition des Hirntods ... beruht damit allein auf naturwissenschaftlichen Befunden und Zusammenhängen.
  • Der Hirntod als irreversibler Verlust der gesamten Hirntätigkeit kann und muss eindeutig von allen Zuständen eines reversiblen oder partiellen Hirnausfalls unterschieden werden.
  • Der Tod als biologisches Lebensende des Menschen kann und muss eindeutig vom Tod der Körperteile unterschieden werden.
  • Die Medizin verdankt ihren Fortschritt den Naturwissenschaften, den Geisteswissenschaften ihre Menschlichkeit. Nur mit beiden zusammen kann der Arzt dem Menschen dienen.

2012 – DGN, DGNC, DGNI

  • Der nachgewiesene Hirntod ist ein wissenschaftlich belegtes sicheres Todeszeichen. Diesbezügliche Bedenken halten einer wissenschaftlichen Überprüfung nicht stand.
  • Der Nachweis des Hirntodes ist in Richtlinien festgelegt. Sie geben den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft wieder.
  • Scheinbare Widersprüche zwischen den Ergebnissen der Untersuchungen ohne und mit Geräten sind zweifelsfrei geklärt.
  • Der Apnoe-Test ist zum Nachweis aller Ausfallbefunde des Gehirns unerlässlich. Bei vorschriftsgemäßer Untersuchung ist keine zusätzliche Schädigung des Gehirns zu befürchten.
  • Weltweit ist keine Erholung der Hirnfunktion eines Menschen nachgewiesen worden, der nach richtliniengemäß festgestelltem und dokumentiertem Ausfall der Gesamtfunktion seines Gehirns weiterbehandelt wurde.

2014 – DGN, DGNC, DGNI

Die DSO nennt für 3 Jahre 8 Organspender, bei denen der Hirntod formal nicht richtig diagnostiziert wurde. In allen Fällen fiel der Fehler auf, bevor es zur Orgenentnahme kam. Die DGNI, DGN und DGNC nehmen hierzu Stellung:

  • Die HTD ist die sicherste Diagnostik in der Medizin, wenn sie nach den geltenden Kriterien durchgeführt wird. Um den hohen Standard aus qualitativ abzusichern, sollte mindestens ein Neurologe oder Neurochirurg mit langjähriger Erfahrung bei der HTD beteiligt sein.
  • Das diskutierte Konzept des Non-Heard-Beating-Donors (NHBD) ist weiterhin strikt abzulehnen, da es ein höheres Risiko von Fehldiagnosen in sich birgt.
  • Der Hirntod bedeutet den Tod des Individuums.
  • Die Feststellung des Hirntodes wird nicht vor dem Hintergrund einer eventuellen Transplantation durchgeführt.

2015 – DGN, DGNC, DGNI

  • Ein Neurologe oder Neurochirurg sollte bei der HTD dabei sein. Derzeit ist dies bei etwa ¾ der HTD der Fall.
  • NHBD ist strikt abzulehnen.
  • Bei mehr als der Hälfte der Menschen wird der Hirntod diagnostiziert, auch wenn nach der Diagnose keine Organentnahme erfolgt.[Anm. 1]

2018 - BÄK, WB-BÄK

  • "Zur Bedeutung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls als sicheres Todeszeichen"
  • Seit 1982 gibt der WB-BÄK eine Entscheidungshilfe zur Feststellung des Hirntodes heraus.
  • Um dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zu entsprechen, erschien die Richtlinie 2015 in der 4. Fortschreibung.
  • Unverändert sind die Grundlagen der Feststellung des Hirntodes; obligat ist weiterhin ein dreistufiges Vorgehen: Feststellung der Voraussetzungen (zweifelsfreien Nachweises einer akuten schweren primären oder sekundären Hirnschädigung sowie des Ausschlusses reversibler Ursachen), der klinischen Symptome (Bewusstlosigkeit (Koma), das Fehlen der Hirnstamm-Areflexie und der Apnoe-Test) sowie abschließend der Nachweis der Irreversibilität (klinische Verlaufsuntersuchungen nach den vorgeschriebenen Wartezeiten und/oder durch ergänzende Untersuchungen).
  • Die Bedeutung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls als sicheres Todeszeichen des Menschen aus anthropologischer Sicht wurde 1993 vom WB-BÄK dargelegt.
  • 1994 haben die DGAI, die DGNC, die DGN und die Physiologische Gesellschaft in einer gemeinsamen Erklärung die Kriterien des Hirntodes und seine Bedeutung erneut bestätigt.
  • 1995 schlossen sich die DGIM und 1996 die DGCH an.
  • Dennoch zeigt die Erfahrung, dass nicht immer zwischen dem objektiven medizinisch-wissenschaftlichen Aspekt der Todesfeststellung und verschiedenen anderen Aspekten des Todes (z.B. metaphysischen und kulturellen einschließlich Fragen des Umgangs der Lebenden mit den Toten) unterschieden wird.
  • Vor diesem Hintergrund hat der Vorstand der BÄK den WB-BÄK beauftragt, die medizinisch-naturwissenschaftliche Bedeutung des Hirntodes als sicheres Todeszeichen erneut darzulegen und sich insbesondere mit Verunsicherungen bezüglich des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls zu befassen.
  • Der hierfür interdisziplinär besetzte legte eine Ausarbeitung zur Bedeutung des Hirntodes als sicheres Todeszeichen vor. Sie richtet sich an Ärztinnen und Ärzte und alle mit dieser Thematik Befassten sowie an die interessierte Öffentlichkeit.
  • Damit der Text auch einer internationalen Leserschaft zugänglich ist, wird er als deutschsprachiger (www.aerzteblatt.de/18m675) sowie anschließend als englisch-sprachiger wissenschaftlicher Fachartikel veröffentlicht.
  • Die richtlinienkonforme Diagnose des Hirntodes ist sicher. Es ist kein Fall bekannt, bei dem trotz korrekter Anwendung der Richtlinie gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TPG die Feststellung des Hirntodes unzutreffend gewesen wäre.

Bedeutsame Erklärungen zum Hirntod

2018 AG der BÄK

"Der individuelle menschliche Körper sei nach vollständigen und irreversiblen Ausfällen der gesamten Hirnfunktionen als lebendes Gewebe, aber nicht als Person anzusehen (Deutsche Gesellschaft für Anästhesie und Intensivmedizin, Neurochirurgie, Neurologie und Physiologie 1994; Deutsche Stiftung Organtransplantation 1995)."[1]

2018 AG der BÄK

  • "Bezüglich des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls (IHA) besteht sowohl hinsichtlich seiner diagnostischen Sicherheit als auch seiner Bedeutung ein anhaltender Aufklärungsbedarf. Es wird nicht immer zwischen dem objektiven medizinisch-wissenschaftlichen Aspekt der Todesfeststellung und verschiedenen anderen Aspekten des Todes (zum Beispiel metaphysischen und kulturellen Aspekten einschließlich Fragen des Umgangs der Lebenden mit den Toten) unterschieden."
  • "Zum IHA können Blut- und/oder Sauerstoffmangel sowie alle Krankheiten und Schäden des Gehirns führen, die eine Steigerung des Hirndrucks über den Blutdruck hinaus und damit den Stillstand des Hirnkreislaufs bedingen."
  • "Alle Zustände nur verminderter und alle Zustände nur vorübergehend fehlender Hirnfunktion lassen sich durch richtliniengemäßes diagnostisches Vorgehen eindeutig vom IHA unterscheiden."
  • "Im Mittelpunkt der Todesfeststellung stehen die Irreversibilität der Ausfälle sowie der Verlust der Integration der Körperfunktionen zur Einheit als Lebewesen und der Verlust der Fähigkeit zu jeglicher Selbstreflexion sowie zu jeglicher eigenständiger Interaktion mit der Umwelt."
  • Schlussfolgerung: Der IHA ist ein sicheres Todeszeichen des Menschen. Es ist kein Fall bekannt, bei dem trotz korrekter Anwendung der Richtlinie gemäß § 16 Transplantationsgesetz die Feststellung des IHA unzutreffend gewesen wäre."
  • "Die Prüfung von Einzelfällen einer Feststellung des IHA obliegt der gemäß § 11 TPG gemeinsam vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Bundes­ärzte­kammer eingesetzten Überwachungskommission."
  • "Derzeit bemüht sich unter anderem die Welt­gesund­heits­organi­sation (WHO) um eine Harmonisierung der national unterschiedlichen diagnostischen Vorschriften. Unterschiede zwischen den nationalen prozeduralen Vorschriften und die hiesigen 'Fortschreibungen' betreffen nicht die diagnostische Sicherheit oder ein unterschiedliches naturwissenschaftliches Verständnis des IHA."

Kasten 1

  • "Die Feststellung des IHA stellt ein für die Intensivmedizin unverzichtbares diagnostisches Instrument dar, unabhängig von der Frage einer Organ- oder Gewebespende."
  • "Die Frage nach dem IHA stellt sich, wenn die während der Intensivbehandlung regelmäßig überprüften Hirnfunktionen erloschen sind, während die maschinelle Beatmung oder die extrakorporale Oxygenierung den Gasaustausch sowie die Herz- und Kreislauffunktion noch künstlich aufrechterhalten. In diesem Kontext ist zu entscheiden, ob
    - die intensivmedizinische Behandlung zu beenden oder
    - dem Willen des Verstorbenen entsprechend die Organ- und/oder Gewebeentnahme einzuleiten ist."

Kasten 2

  • In Deutschland hat der Gesetzgeber die BÄK im § 16 TPG damit beauftragt, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Richtlinie zur Feststellung des Hirntodes festzulegen. "Mit diesem gesetzlichen Auftrag verbindet sich über die Richtlinienerstellung hinaus eine besondere Rolle im Sinne einer Garantenfunktion der Bundesärztekammer."

Gemeinsame Erklärungen von Personen

Auch Personen haben zum Hirntod gemeinsame Erklärungen abgegeben:

  • 1993: D Birnbacher, H Angstwurm, FW Eigler, HB Wuermeling: Der vollständige und endgültige Ausfall der Hirntätigkeit als Todeszeichen des Menschen – Anthropologischer Hintergrund.]
    • Einiges spricht dafür, daß sie wahrscheinlich nicht auf echten — und als solchen vielleicht letztlich unauflösbaren — Unterschieden in weltanschaulichen Auffassungen beruhen, sondern auf Mißverständnissen, die sich durch Begriffsklärung und durch eine angemessene sachgerechte Information grundsätzlich auflösen lassen.
    • Definitionen lassen sich nicht in derselben Weise wie Kriterien und Tests wissenschaftlich absichern, aber ebensowenig als „unsicher" (5, Seite 233) bezweifeln.
    • Von einer Definition muß man erwarten können, daß sie ihren Gegenstand unter allen denkbaren Bedingungen erfaßt. Für ein Kriterium ist es ausreichend, daß es seinen Gegenstand unter den real bestehenden Bedingungen anzeigt.
    • Entsprechend der Natur des Menschen und jedes Säugetieres als Bewußsteins- und Körperwesen unterscheiden sich Leben und Tod durch Funktion und Funktionsverlust zweier System: des Bewußtseins und des physischen Organismus. Der irreversible Funktionsverlust nur eines dieser Systeme reicht nicht aus, einen Menschen tot zu nennen. Ein Mensch im irreversiblen Koma ist nicht tot, weil und solange er als biologischer Organismus lebt. Auch der irreversible Verlust der Integration der Körperfunktionen zur Einheit des Organismus, die durch die Gehirntätigkeit zustande kommt, würde nicht ausreichen, einen Menschen tot zu nennen, wäre dennoch ein weiteres Bewußtseinsleben möglich.
    • Todesdefinition und Todeskriterien sind weder durch ethische noch durch andere praktische Überlegungen motiviert und können von sich aus keine ethischen Postulate begründen. Als biologisch-anthropologische Bestimmungen gehen sie jedoch in (unabhängig begründete) ethische Normen für den Umgang mit Lebenden und Toten in der Weise ein, daß ein Mensch nach dem vollständigen und unumkehrbaren Ausfall der Gehirnfunktion („Hirntod") wie ein Toter, ein Mensch, auf den keines der Todeskriterien (einschließlich des Hirntods als Todeszeichen des Menschen) zutrifft, wie ein Lebender zu behandeln ist.
  • 1993: WB-BÄK: Der endgültige Ausfall der gesamten Hirnfunktion („Hirntod") als sicheres Todeszeichen[Anm. 2]
    • Es werden in diesem Papier die medizinisch-ethischen und anthropolo-gisch-ärztlichen sowie die theologisch-philosophischen Gesichtspunkte, die sich aus den biologischen Fakten ergeben, dargestellt.
    • Dieser endgültige Ausfall der Hirnfunktion tritt in engstem zeitlichem Zusammenhang mit dem Herz- und Atemstillstand ein.
    • Das medizinische Wissen über den Tod des Menschen hat sich dadurch verfeinert und vertieft, ohne daß jene Vorstellungen vom Ende des menschlichen Lebens, die seit mehr als 2000 Jahren in unserem Kulturkreis Gültigkeit haben, in Frage gestellt werden, denn es gab und gibt nur einen Tod des Menschen.
    • Der Organismus ist tot, wenn die Einzelfunktionen seiner Organe und Systeme sowie ihre Wechselbeziehungen unwiderruflich nicht mehr zur übergeordneten Einheit des Lebewesens in seiner funktionellen Ganzheit zusammengefaßt und unwiderruflich nicht mehr von ihr gesteuert werden. Dieser Zustand ist mit dem Tod des gesamten Gehirns eingetreten.
    • Darum ist der nachgewiesene irreversible Ausfall der gesamten Hirnfunktion („Hirntod") auch beim Menschen ein sicheres Todeszeichen.

Anhang

Anmerkungen

  1. Nach den Jahresberichten der DSO wird bei 25-32% der potentiellen Organspendern (der Hirntod wurde festgestellt und der Hirntote hat gesunde Organe) eine Organentnahme abgelehnt. Damit sind die über 50% der Nicht-Organentnahme nicht gedeckt. Es kommt ein nicht näher bezifferbarer Anteil von Hirntoten hinzu, bei denen die Organentnahme aus medizinischen Gründen von vorne herein ausgeschlossen ist.
  2. Diese Erklärung scheint der gesamte WB-BÄK unterschrieben haben: H. Angstwurm, D. Birnbacher, K.-D. Bachmann, F.W. Eigler, J. Gründel, W.F. Haupt, K. Kunze, O. Schober, H.-B. Wuermeling, H.P. Wolff.

Einzelnachweise

  1. Raimund Firsching: Hirntod. In: Claus-Werner Wallesch, Andreas Unterberg, Volker Dietz (Hg.): Neurotraumatologie. Stuttgart 2005, 79.