Erklärung von Sydney

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1968

Die "Erklärung von Sydney" der 22. Generalversammlung des Weltärztebundes im August 1968 in Sydney zur Todeszeitbestimmung:

Vor dem Gesetz liegt die Verantwortung für die Bestimmung des Todeszeitpunktes in den meisten Ländern in der Hand des Arztes, und das sollte auch so bleiben. Im allgemeinen kann ein Arzt ohne Inanspruchnahme anderer Hilfe entscheiden, wann ein Mensch tot ist, indem er die klassischen Kriterien beachet, die jedem Arzt bekannt sind.

Zwei neuzeitliche Verfahren in der Medizin lassen es jedoch notwendig werden, die Frag des Eintritts des Todes weiter zu studieren:

  1. die Möglichkeit, mit Hilfe künstlicher Beatmung die Zirkulation sauerstoffhaltigen Blutes in einem Körper aufrechtzuerhalten, der irreversibel geschädigt sein kann, und
  2. die Entnahme von Organen, wie beispielsweise Herz und Nieren, von einem Verstorbenen für Transplanationen.

Das Problem liegt darin, daß der Tod ein fortschreitender Prozess ist, weil das Zellgewebe unterschiedlich auf den Entzug von Sauerstoff reagiert. Das klinische Interesse zielt aber nicht darauf, einzelne Zellen lebensfähig zu erhalten; es geht vielmehr um das Schicksal eines Menschen. Hier spielt nicht der Zeitpunkt des Todes der verschiedenen Zellen und Organe eine so wichtige Rolle, sondern vielmehr die Gewißheit, daß der Todesprozess unwiderruflich und daß auch mit allen technischen Mitteln keine Wiederbelebung möglich ist.

Die Todeszeitbestimmung fußt auf der klinischen Beurteilung, ergänzt - falls notwendig - durch verschiedene Diagnosehilfen, von denen zur Zeit die Elektroenzephalographie die anerkannt beste ist. Bei dem heutigen Stand der medizinischen Wissenschaft kann die Frage der Todeszeitbestimmung aber weder durch ein technisches Kriterium allein zufriedenstellend beantwortet werden, noch kann ein technisches Verfahren die umfassende Beurteilung durch einen Arzt oder durch ein Team von Ärzten ersetzen.

Wenn die Verpflanzung eines Organs beabsichtigt ist, sollte die Feststellung des Todes von zwei oder mehr Ärzten getroffen werden, und die Ärzte, die diese Todesfeststellung treffen, sollten keinesfalls unmittelbar mit der Durchführung der Transplantation selbst zu tun haben.

Die Möglichkeit, den Zeitpunkt des Todes eines Menschen festzustellen, gibt uns ethisch die Erlaubnis, Wiederbelebungsversuche einzustellen und - in Ländern, wo es gesetzlich gestattet ist - Organe von Leichen zu entnehmen, vorausgesetzt, daß die bestehenden gesetzlichen Erfordernisse der Einwilligung berücksichtigt sind.[1]




Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise

  1. Stellungnahme des Weltärztebundes und der CIOMS: Herzverpflanzung - Todeszeitbestimmung. In: Bay. Äbl. 23 (1968), 714.