Ausland

Aus Organspende-Wiki
Version vom 2. Dezember 2018, 09:34 Uhr von Klaus (Diskussion | Beiträge)
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Jeder Mensch ist in allen Ländern der Erde ein Ausländer, nur nicht in seinem Heimatland.

Grundsatz: Es gilt das Territorialprinzip.
D.h., wer sich ins Ausland begibt, hat sich nach den dort geltenden Gesetze und Regelungen zu richten.

Sehr deutlich wird diese Aussage beim Rechts- bzw. Linksverkehr: Auf dem Festland gilt in allen Ländern Europas Rechtsverkehr, in Großbritannien und Irland gilt Linksverkehr. Wenn ein Brite mit seinem Auto aufs Festland kommt, kann er nicht darauf pochen, dass er als Brite mit einem englischen Auto auch auf dem Festland links fahren darf. Er würde unverzüglich von der Polizei aus dem Verkehr gezogen werden.

Wer sich als Urlauber oder Arbeiter in ein anderes Land begibt, hat die dort geltenden Gesetze und Richtlinien zu beachten. Dies gilt auch im Zusammenhang mit Hirntod und Organspende, d.h.:

  • man wird im Ernstfall nach der dort geltenden Definition auf Hirntod untersucht (nach Hirnstammtod bzw. Gesamthirntod).
  • man wird nach der dort geltenden Regelung Organspender (Widerspruchsregelung bzw. Zustimmungsregelung).

Das sind zunächst mal die grundsätzlichen Aussagen.

Die Nationen

Deutschland

Ist in Deutschland ein Mensch in den Hirntod (Gesamthirntod) gestorben, wird zunächst nachgefragt, ob er sich schriftlich zur Organspende erklärt hat. Liegt keine schriftliche Willenserklärung des Hirntoten vor, werden die Hinterbliebenen gefragt, ob sie seine Einstellung zur Organspende kennen. Wenn von den Hinterbliebenen keine Zustimmung zur Organspende erfolgt, wird keine Organentnahme durchgeführt. Wird zeitnah kein Hinterbliebener gefunden, erfolgt keine Organentnahme.

Österreich

Ist in Österreich ein Mensch in den Hirntod (Gesamthirntod) gestorben, wird zunächst im Widerspruchsregister nachgesehen, ob sich der Hirntote zu Lebzeiten in das Widerspruchsregister eingetragen hat. - Liegt dort kein Widerspruch vor, werden die Hinterbliebenen über die geplante Organentnahme informiert. Können die Hinterbliebenen belegen, dass der Hirntote zu Lebzeiten der Organentnahme andersweitig widersprochen hat, erfolgt keine Organentnahme. Auch wenn die Hinterbliebenen glaubhaft machen können, dass der Hirntote zu Lebzeiten eine Organspende abgelehnt hat, ist diese Information als Widerspruch des Hirntoten zu akzeptieren.

Das Widerspruchsregister steht allen Personen offen, auch solchen, die nicht in Österreich wohnhaft sind. Ein mitgeführtes Schreiben, das den Widerspruch bekundet, ist ausreichend.

Siehe: Überprüfung des Widerspruchs gegen Organentnahme

Schweiz

Ist in Schweiz ein Mensch in den Hirntod (Gesamthirntod) gestorben, wird zunächst nachgefragt, ob er sich schriftlich zur Organspende erklärt hat. Liegt keine schriftliche Willenserklärung des Hirntoten vor, werden die Hinterbliebenen gefragt, ob sie seine Einstellung zur Organspende kennen. Wenn von den Hinterbliebenen keine Zustimmung zur Organspende erfolgt, wird keine Organentnahme durchgeführt. Wird zeitnah kein Hinterbliebener gefunden, erfolgt keine Organentnahme.

Sonstiges

Warnungen

Bundestagsabgeordnete Michaela Noll: "Gedanken sollten sich auch Urlauber machen, die im Sommer gerne nach Spanien, Portugal, Österreich oder in die Türkei reisen. Hier wie auch in vielen weiteren Ländern gilt die Widerspruchslösung – und zwar auch für deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die sich in dem jeweiligen Land aufhalten. Ich würde deshalb jedem Reisenden ans Herz legen, einen Organspendeausweis in der Landessprache auszufüllen und stets mit sich zu tragen, damit die ganz persönliche Entscheidung, keine Organe spenden zu wollen, auch im Ausland Beachtung findet."[1]

Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise

  1. Michaela Noll. Zu Protokoll gegebene Rede. In: Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 67. Sitzung (28.11.2018). Plenarprotokoll 19/67. Nach: http://dipbt.bundestag.de/doc/btp/19/19067.pdf Zugriff am 29.11.2018.