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=== Wolfgang Waldstein: Lebensrettung durch Tötung? (2008) ===
=== Wolfgang Waldstein: Lebensrettung durch Tötung? (2008) ===
Wolfgang Waldstein veröffentlichte am 25.10.2008 "in der DT" den Artikel "Lebensrettung durch Tötung?"<ref>Wolfgang Waldstein: Lebensrettung durch Tötung? Nach: xyz://www.aktion-leben.de/fileadmin/dokumente/EEG/D-EEG-18.pdf Zugriff am 15.01.2019.
[[Wolfgang Waldstein]] veröffentlichte am 25.10.2008 "in der DT" den Artikel "Lebensrettung durch Tötung?"<ref>Wolfgang Waldstein: Lebensrettung durch Tötung? Nach: xyz://www.aktion-leben.de/fileadmin/dokumente/EEG/D-EEG-18.pdf Zugriff am 15.01.2019.
* xyzs://www.freundeskreis-maria-goretti.de/fmg/menu4/43.095AK.htm
* xyzs://www.freundeskreis-maria-goretti.de/fmg/menu4/43.095AK.htm
</ref> Darin heißt es:
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Version vom 27. September 2019, 16:47 Uhr

Gruppe A

Franziska Kelle: Widerspruchslösung und Menschenwürde (2011)

2011 veröffentlichte Franziska Kelle ihre Masterarbeit "Widerspruchslösung und Menschenwürde".[1] Darin heißt es:

So veröffentlichte der Nationale Ethikrat am 24.04.2007 die Stellungnahme „Die Zahl der Organspenden erhöhen – Zu einem drängenden Problem der Transplantationsmedizin in Deutschland“6, in der ein die Erklärungs- und Widerspruchslösung kombinierendes Stufenmodell vorgeschlagen wurde. Beim Forum Bioethik des Deutschen Ethikrates Ende Oktober 2010 wurde im interdisziplinären Kreis die Frage behandelt, ob der Staat verlangen kann, dass sich jeder Bürger zur Organspende äußert.7 Auch von politischer Seite wurden und werden Vorschläge laut. So will der derzeitige Bundesgesundheitsminister Philipp Rösler durch erhöhte Informationsarbeit mehr Menschen dazu bringen, einen Organspendeausweis auszufüllen. Dazu erwägt er, dass jedem bei der Abholung des Personalausweises oder des Führerscheins eine Informationsbroschüre und ein Organspendeausweis ausgehändigt werden.8 Demgegenüber plädiert der Unions-Fraktionsvorsitzende Volker Kauder für eine Art Entscheidungslösung, nach der jeder einmal in seinem Leben mit der Frage der Organspende konfrontiert werden soll.9 Der EU-Gesundheitskommissar John Dalli forderte Ende 2010, dass auch in Deutschland die Widerspruchslösung, die bereits in vielen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gilt, eingeführt wird.10 In diesem Sinne hat auch der Deutsche Ärztetag 2010 einem Entschließungsantrag zugestimmt, in dem er sich neben der Verbesserung der strukturellen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen dafür ausspricht, eine gesetzliche Neuregelung des Transplantationsrechts im Sinne der Widerspruchslösung vorzunehmen. (2f)

Widerspricht jemand nicht zu Lebzeiten der postmortalen Organentnahme, muss nach der Widerspruchslösung nach Eintreten des Hirntodes eine Entnahme geduldet werden. Fraglich ist, ob diese Duldung auf einer Pflicht beruht. Eine solche verfassungsrechtlich, möglicherweise sogar aus Art. 1 Abs. 1 GG, ableitbare „Pflicht zur Duldung“ könnte eine Verletzung der Menschenwürde durch die postmortale Organentnahme ausschließen, da dann schon gar nicht der Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG betroffen wäre. (16f)
Einigkeit besteht in der Literatur hinsichtlich der auf einer langen verfassungsge-schichtlichen Tradition121 beruhenden verfassungsrechtlichen Verankerung der Grund- und Solidarpflichten. Auf welches konkrete Verfassungsprinzip oder Grund-recht sie gestützt werden können, ist dennoch nicht abschließend geklärt. (19)
Ein weiterer Ansatz geht von der Prämisse aus, dass dem Individuum als Teil der menschlichen Gemeinschaft bestimmte Grundpflichten auferlegt sind. So stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass „das Menschenbild des Grundgesetzes [...] nicht das eines isolierten souveränen Individuums [ist]; das Grundgesetz hat vielmehr die Spannung Individuum – Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden“. (19)
Ausgehend vom Sozialstaatsprinzip126 formuliert Otto Bachof eine „Grundpflicht zu einem Mindestmaß an Solidarität“ beziehungsweise eine „Solidaritätspflicht“, die allen Grundpflichten zugrunde liegt. (19f)
Demgegenüber bilden für Hofmann das „Gegenseitigkeitsprinzip“128 des Art. 2 Abs. 1 GG und der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 GG die Grundlage von „Unterlas-sungs-, Duldungs- und Leistungspflichten“. (20)
Auch nach Häberle folgen aus dem „der Menschenwürde und Freiheit inhärenten Solidaritäts- und Pflichtgedanken“ Pflichten sowohl im Verhältnis zum Mitmenschen als auch zum Staat. Insbesondere ist „die Achtung des einen Mitmenschen eine ‘Grundpflicht’, die der Staat [...] von den anderen Menschen verlangen kann“. (20f)
Eine Pflicht zur Organspende ist im Grundgesetz nicht ausdrücklich genannt. Es ist jedoch zu prüfen, ob anhand der oben dargestellten Begründungsansätze zumindest eine verfassungsrechtliche Herleitung der Pflicht möglich ist. (22)
Nach der Feststellung, dass keine Grundpflicht zur Organspende besteht, muss geprüft werden, ob durch die Widerspruchslösung der Menschenwürdeschutz des Grundgesetzes verletzt wird. Dazu sollen zunächst möglicherweise betroffene „speziellere“ Grundrechte und anschließend Art. 1 Abs. 1 GG selbst in den Blick genommen werden. (28)
Ein Eingriff setzt voraus, dass der Hirntote noch dem Schutzbereich des Grundrechts unterfällt. Die Grundrechtsträgerschaft endet nach allgemeiner Auffassung mit dem Tod des Menschen. Aufgrund der medizinischen und technischen Fortschritte wird nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft nicht mehr der Stillstand von Herz und Kreislauf, sondern der Ganzhirntod mit irreversiblem Ausfall der Hirnströme und unumkehrbarem Verlust der Fähigkeit zum Fühlen, Denken und Entscheiden als Kriterium für den eingetretenen Tod des Menschen angesehen. (29)
Es ist deshalb nur schwer begründbar, den Lebensschutz bis zum Erloschensein der letzten vegetativen Vorgänge aufrechtzuerhalten. Außerdem fassen die Hirntodkriterien sichere Anzeichen des eingetretenen Todes zusammen. Weiterhin ist zu beachten, dass mit der Bezugnahme auf die medizinisch bestimmten Hirntodkriterien an einen biologischen bzw. medizinischen Sachverhalt angeknüpft wird. Die damit ver31bundene Rechtsfolge des Endes des Lebens und zugleich der Grundrechtsträger-schaft ist eine normative Wertung naturwissenschaftlicher Erkenntnisse, die allerdings immer wieder überprüft und ggf. modifiziert werden muss. Sie kommt dem Geetzgeber im Rahmen seines, wenn hier auch sehr eingeschränkten, Beurteilungspielraums zu und zieht im Sinne der Rechtsklarheit notwendigerweise die Festlegung eines maßgeblichen Zeitpunkts nach sich.175 Dies gilt ebenso für die Auslegung, dass es zwischen Leben und Tod als sich gegenseitig ausschließende Zustände des menschlichen Lebens kein Übergangsstadium gibt, sodass Sterbende noch den Lebenden zugerechnet werden könnten. Hirntote unterfallen deshalb im Ergebnis nicht dem Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Schon mangels Grundrechtsträgerschaft greift das Hirntodkriterium der Widerspruchslösung deshalb nicht in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und den enthaltenen Menschenwürdekern ein. (30f)
Unabhängig von der Frage, ob der Hirntod aus medizinischer Sicht das „richtige“ Kriterium für die Bestimmung des Todeszeitpunkts ist und was aus philosophisch-anthropologischer Sicht den Menschen und das Leben des Menschen ausmacht, wird die grundsätzliche „Unverfügbarkeit menschlichen Lebens“ durch die Ablehnung der Grundrechtsträgerschaft im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht eingeschränkt. (31f)
Wie bei allen Grundrechten endet auch bei Art. 1 Abs. 1 GG der subjektiv-rechtliche Gehalt mit dem Tod des Grundrechtsträgers. Allgemein anerkannt ist jedoch das Nachwirken des Würdeschutzes über den Tod hinaus. Der daraus folgende Achtungs- und Schutzauftrag ist Ausdruck des „soziale[n] Wert- und Achtungsanspruch[s] des Menschen“. Sie kommt dem Leichnam und dem Andenken226 des Verstorbenen zu. Der fortwirkende Schutz der postmortalen Würde beruht auf ihrer „Qualifizierung als ‘Persönlichkeitsrückstand’“ und „spiegelt die Achtung vor dem Lebenden wider“. (41)
VI. Zusammenfassung
  1. . Die vorstehenden Untersuchungen haben gezeigt, dass die Garantie der Menschenwürde, wie sie im Grundgesetz verankert ist, maßgeblich ist für die Beurteilung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der sog. Widerspruchslösung. Dabei ist Art. 1 Abs. 1 GG sowohl in seiner subjektiv-rechtlichen Dimension als eigenständiges Grundrecht, als Kern der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie als objektiv-rechtlich wirkender postmortaler Schutz- und Achtungsanspruch zu berücksichtigen.
  2. . Bei der Auslegung und Konkretisierung der abstrakten und unbestimmten Formel von der Unantastbarkeit der Menschenwürde kann der geistesgeschichtliche und religiöse Hintergrund nur bedingt weiterhelfen, da der Menschenwürdesatz in Art. 1 Abs. 1 GG kein philosophischer oder religiöser, sondern ein juristischer ist, wenngleich sich von einem solchen Vorverständnis nicht gelöst werden kann.
  3. . Die Konzeption der Widerspruchlösung legt den Schluss nahe, dass jeder bei nicht erklärtem Widerspruch verpflichtet ist, eine postmortal durchgeführte Organentnahme zu dulden. Wie gezeigt wurde, ist eine solche Grund- oder Solidarpflicht jedoch nicht aus der Verfassung abzuleiten. Insbesondere kann die Menschenwürde selbst nicht als Legitimationsbasis herangezogen werden. Auch die Schutzpflicht des Staates gegenüber dem Recht auf Leben und kör-perliche Unversehrtheit der Organempfänger kann eine solche Pflicht nicht begründen. Gleichwohl verstößt eine Organentnahme nicht von vornherein gegen die Menschenwürde.
  4. . Die auf die Menschenwürde fokussierte Prüfung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Widerspruchsregelung hat zum einen ergeben, dass die postmortale Organentnahme schon mangels Grundrechtsträgerschaft des Hirntoten weder in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG noch in das Grundrecht der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG selbst eingreift. Die normative Anknüpfung an die Feststellung des Hirntods als Zeitpunkt des Todes und damit auch der beendeten Grundrechtsträgerschaft unterliegt der gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative. Durch diese normative Entscheidung wird der Würdeschutz des Verstorbenen nicht gemindert, sondern wirkt als postmortaler Achtungs- und Schutzanspruch beim Umgang mit dem Körper des Verstorbenen fort.
  5. . Demgegenüber greift die in der Widerspruchslösung mittelbar enthaltene Pflicht, einen Widerspruch zu formulieren, um der postmortalen Organentnahme zu entgehen, in das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte negative Selbstbestimmungsrecht ein. Diese Erklärungslast ist jedoch angesichts der in die Abwägung einzubeziehenden Grundrechtspositionen der Organempfänger verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
  6. . Eine Vermutungsregelung als rechtshistorisch und rechtstheoretisch bekanntes und geübtes Prinzip ist dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn in auseichendem Maße sichergestellt ist, dass dem Willen des Verstorbenen entsprochen wird. Eine zweifelsfreie Feststellung lässt sich weder mit der Widerspruchs- noch mit der geltenden Zustimmungslösung erreichen. Eine Widerspruchslösung erweitert um ein Vetorecht der Angehörigen würde aber in ausreichendem Maße den Verstorbenen in seiner Subjektqualität schützen und ihn nicht zu einem bloßen Objekt im Sinne einer Organressource herabwürdigen.
  7. . Um auch das Totensorgerecht der Angehörigen nicht zu übergehen, ist im Falle des unterbliebenen lebzeitigen Widerspruchs des potentiellen Spenders das Vetorecht der nächsten Angehörigen notwendig. Im Falle einer gesetzlichen Neuregelung des Transplantationsgesetzes unter Einbeziehung der Widerspruchslösung muss zusätzlich zu diesem Angehörigenrecht sichergestellt werden, dass alle erklärten Widersprüche erfasst und nachprüfbar sind. Dabei sind die entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Zudem ist die Organentnahme bei Minderjährigen und anderen in der Einwilligungs- und Einsichtsfähigkeit beschränkten Personen zu regeln.
  8. . Im Ergebnis ist festzuhalten, dass eine reine Widerspruchslösung gegen die Menschenwürde des Verstorbenen verstößt. Unabhängig von den tatsächlichen Auswirkungen auf die Zahl der gespendeten Organe und anderen aus grundrechtlicher Sicht milderen „Lösungen“ ist eine erweiterte Widerspruchslösung verfassungsrechtlich zulässig. (43-45)

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Gruppe B

Paolo Becchi: Hirntod und Organtransplantation (2014)

2014 veröffentlichte Paolo Becchi in "Bioethica Forum 2014" den Artikel "Hirntod und Organtransplantation – Eine Herausforderung für die demokratische Entscheidungsfindung".[2] Darin heißt es:

Insbesondere wird auf die Tendenz aufmerksam gemacht, dass bei beiden Frage­komplexen einflussreiche Interessengruppen eine breit ­ abgestützte Diskussion verhindern und sogar in rechts­staatlich problematischer Art und Weise in die verfas­sungsmässige Kompetenzordnung eingreifen. (4)

Siehe: Verschwörungstheorie

Seit der Hirntoddefinition der Harvard MedicalSchool von 1968 und seitdem wir die Reanimationstechnolgie beherrschen, existiert eine neue Art des Sterbens. (4)

Die Grundlagen der Reanimation kennt die Medizin seit Ende des 18. Jh. Was die Hirntote hervorbrachte, ist die künstliche Beatmung durch Überdruck. Siehe: Björn Ibsen

Immerhin steht im Bericht von Harvard: «Überholte Kriterien für die Todesdefinitionkönnen zu Kontroversen bezüglich Massnahmen im Hinblick auf Organtransplantationen führen.» (4)

In der Begründung steht an 1. Stelle das Therapieende, siehe: Ad-Hoc-Kommission

Es ist heute klinisch erwiesen, dass zahlreiche hirntote Patienten nicht alle Hirnfunktionen verloren haben, was darauf hinweist, dass ein kompletter Hirnfunktionsverlust mit den heutigen Standarduntersuchungen nicht diagnos­tizierbar ist. (4)

In D/A/CH ist der Hirntod definiert als irreversibler Funktionsausfall von Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm. Daneben gibt es noch andere Teile des Gehirns (z.B. Mittelhirn, die durchaus noch funktionieren können.

Klinisch dokumen­tierte Fälle von Personen, die nach festgestelltem Hirntod lange Zeit weitergelebt haben, vermochten in­des die Gleichsetzung von Hirntod und Tod des Organismus in Frage zu stellen. (4f)

Siehe: Alan Shewmon

All dies lässt den Schluss zu, dass während der künst­lichen Beatmung nicht nur die einzelnen Organe wei­terleben, sondern der gesamte menschliche Körper. (5)

Richtig, es ist ein menschlicher Körper, aber kein Mensch.

Während der künstlichen Beatmung ist eine Person,welche heute laut Gesetz für tot erklärt wird, ... (5)

Siehe: Todeserklärung und Todesfeststellung

Die Anhänger der Konzeption des Hirntodes müssen sich heute damit auseinandersetzen, dass ein voll funk­tionsfähiges Gehirn nicht als notwendige Vorausset­zung für das Bestehen eines menschlichen Organismus aufgefasst werden kann. (5)

Hirntoten ist die Homöostase erloschen. Verschiedene Maßnahmen der Intensivmedizin ersetzen diese.

Ein menschlicher Orga­nismus ist noch lebendig, wenn sein Gehirn tot ist. (5)

Siehe: Todesverständnis

Hier wird klar, dass das Kriterium des Hirntodesnur der Organtransplantation dient. (5)

Nach Feststellung des Hirntodes erfolgt meist Therapieende, keine Organentnahme.

Zunächst ist beacht­lich, dass sich die Schweizer Ärzte bis zum Jahr 2011 bei entsprechendem Verhalten in einem «juristischen Graubereich» bewegt hätten und somit an die Grenzender Legalität oder sogar darüber hinausgegangen wä­ren. (5)

Damit es diesen Graubereich nicht gibt, hat der Bundesrat für die Schweiz in Art. 9 des Transplantationsgesetz erlassen: "Der Mensch ist tot, wenn die Funktionen seines Hirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind."

Das heisst aber nicht,dass die Hirntodkriterien nicht als unbestreitbare Zei­chen für eine ungünstige Prognose gedeutet werden können. (7)

Siehe: Todesverständnis

Es ist unannehmbar, dass die Schweizerische Aka­demie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) als private Fachorganisation mit neuen Richtlinien den Entscheid des demokratisch legitimierten Gesetzgebers gleichsam «vorwegnimmt» – und ihr ein Bundesrat mit seinen Äusserungen im Parlament Schützenhilfe leis­tet. (7)
Wenn schon, müssten wir fragen, ob es einer Legalde­finition des Todes überhaupt bedarf. Vor der Entwick­lung der Reanimationstechniken war der Tod ein Naturereignis, das kein Gesetzgeber je zu definieren gewagt hätte. (7)

Vor den ersten Reanimationen - Ende des 18. Jh. - haben auch kaum Ärzte den Tod festgestellt, was zu zahlreichen Fehldiagnosen geführt hat. Im 19. Jh. kämpften die Ärzte darum, dass nur sie den Tod feststellen dürfen. Dies wurde Ende des 19.Jh. erreicht. Es waren Ärzte, die den Tod festgestellt haben. Diese Aufgabe bestätigte 1957 Papst Pius XII. nach dem Aufkommen der ersten Hirntoten. Warum sollen jetzt plötzlich die Ärzte den Tod des Menschen nicht weiter definieren?

Das wahre Problem liegt nicht in der Frage, ob Patienten im Zustand des irreversiblen Ko­mas lebendig oder tot sind, sondern in derjenigen, wie wir mit diesen Patienten umgehen dürfen. (8)
Wir müssen klären, wie man Patienten im irreversiblen Koma mit dem jeder Person gebührenden Respekt be­handelt. (8)

Zwar erfordert jeder Hirntod ein irreversibles Koma, aber nicht jedes irreversible Koma ist Hirntod.

Sicher dürfen wir Hirntote nicht wie Leichen behan­deln, zumal sie solche nicht sind. (8)

Siehe: Todesverständnis

Eine Pflanze bleibt stets eine Pflanze,ein Mensch, möge er auch dahinvegetieren, bleibt immer ein Mensch. (8)

Ein Mensch bleibt per Definition bis zu seinem Tod ein Mensch. Mit Eintritt seines Todes wird er ein Leichnam, ein toter menschlicher Körper.

Kaum jemand würde die künstliche Beatmung einer schwangeren,hirntoten Frau abbrechen, nur um zu vermeiden, sie zu einer Gebärmaschine zu reduzieren. (8)

Siehe: Diffamierung

Neues Leben entspringt nicht dem Tod, sondern dem zu Ende gehen­den Leben. (8)

Siehe: Schwangere Hirntote

Rainer Beckmann: Der Hirntod: Kein sicheres Todeszeichen! (2010)

2010 veröffentlichte Rainer Beckmann den Artikel "Der Hirntod: Kein sicheres Todeszeichen!".[3] Darin heißt es:

Wäre das Gehirn tatsächlich ein solches Steuerorgan "aller" Lebensvorgänge, dann müssten mit dem Tod des Gehirns "alle" Lebensvorgänge zum Erliegen kommen. Der Mensch wäre dann zweifellos tot.

Der menschliche Körper hat eine Reihe autonomer Steuerorgane, die außerhalb des Gehirns liegen. So schlägt z.B. das Herz autonom. Es gibt neben dem zentralen Nervensystem (ZNS = Gehirn und Rückenmark) das autonome Nervensystem, auch "vegetatives Nervensystem" (VNS) genannt. Doch ohne Gehirn ist die Homöostase erloschen.

In Wahrheit existieren jedoch in einem "hirntoten" Patienten sehr viele Lebensvorgänge: das Herz schlägt (ohne Impulsgebung durch das Gehirn), das Blut zirkuliert in den Adern und erreicht fast alle Körperteile, die Sauerstoffanreicherung des Bluts in den Lungenbläschen funktioniert, Nahrung wird im Verdauungstrakt verwertet und die Nährstoffe werden aufgenommen, das Blut wird gereinigt, Abfallstoffe werden über Nieren und Darm ausgeschieden, das Immunsystem bekämpft eingedrungene Fremdkörper, das Rückenmark produziert neue Blutkörperchen und vermittelt verschiedene Muskelreflexe auf äußere Reize, Haare und Nägel wachsen, Wunden heilen. Wenn man es genau nimmt, bleibt trotz Ausfall der gesamten Gehirnfunktion der menschliche Körpers als Ganzes lebendig - abzüglich des Gehirns.

Siehe: Leben der Hirntoten

An dieser Stelle ist davor zu warnen, einzelne Fehldiagnosen als "Beweis" für die Unrichtigkeit des Hirntod-Konzepts anzuführen, wie dies manche Hirntod-Gegner tun. Denn die theoretische Grundlage der Hirntod-Konzeption, die den irreversiblen Funktionsausfall der gesamten Gehirnfunktion als Tod des Menschen deutet, kann niemals durch die Genesung eines "Hirntoten" widerlegt werden. Eine solche Genesung kann allenfalls zeigen, dass ein irreversibler Funktionsausfall gerade nicht vorgelegen hat und damit die Voraussetzungen für die Hirntod-gleich-Tod-These in diesem Fall nicht gegeben waren. Man kann auf diese Weise Mängel der diagnostischen Maßnahmen aufzeigen, aber nicht das dahinter stehende Konzept ad absurdum führen.
So verweist Patt auf eine Stellungnahme "namhafter Neurologen und Theologen" der Päpstlichen Akademie der Wissenschaften, die "auf ein medizinisch wesentliches, unter Nichtmedizinern aber wenig bekanntes Faktum hingewiesen" hätten, nämlich dass beim Hirntod eine Gehirnschwellung "die vollständige Blockade der Gehirndurchblutung" bewirke, "welche zum Absterben des Gehirns führt. Der Hirntod ist somit zeitlich am Ende des Sterbeprozesses und nicht mittendrin anzusiedeln" (vgl. Patt, LF 91, S. 27).
Es muss hier der Hinweis genügen, dass es unter den Vertretern der Hirntod-These viele Verfechter eines biologisch-materialistischen Menschenbildes gibt, das die menschliche Existenz auf seine naturwissenschaftlich erfassbaren Phänomene reduziert und zum Beispiel das Denken oder Fühlen mit den biochemischen Vorgängen im Gehirn gleichsetzt. Aus einer solchen Perspektive heraus könnte man das Erlöschen der im Gehirn angesiedelten Fähigkeiten des Menschen durch den Funktionsverlust des Gehirns durchaus als "Tod" dieses Menschen ansehen.
Wenn die Seele aber mit dem Gehirn nicht gleichgesetzt wird, dann fragt sich, wie man vom Ausfall bzw. Absterben dieses einzelnen Organs auf die Trennung der Seele vom Leib des Menschen insgesamt schließen kann. Dies wäre vielleicht plausibel, wenn man behaupten könnte, dass die Seele des Menschen räumlich im Gehirn anzusiedeln ist. Dafür gibt es aber keinerlei überzeugende Belege. In der abendländisch-christlichen Philosophie versteht man die Seele als das belebende Prinzip des Leibes: anima forma corporis. Die Seele durchdringt also den gesamten Leib des Menschen - und nicht etwa nur das Gehirn.
Wenn der Mensch eine Leib-Seele-Einheit ist, liegt der Tod des Menschen im Zerbrechen dieser Einheit. Da aber das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein der Seele einem direkten Nachweis mit naturwissenschaftlichen Methoden nicht zugänglich ist, kann man sich dem Problem der sicheren Todesfeststellung nur indirekt nähern.

Siehe: Kern des Menschen

Das Hirntod-Konzept setzt dagegen zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt an, nämlich dann, wenn noch viele Lebenszeichen vorhanden sind. Es geht schließlich darum, besonders "frische" Organe für Transplantationszwecke zu gewinnen.

Das Hirntod-Konzept setzt nicht früher an, es ist nur ein anderer Zugang zu den sicheren Todeszeichen. Es geht primär darum, mit dem Hirntod den Tod des Menschen festzustellen. Siehe: Todesverständnis

Seine Verfechter müssen deshalb die schwierige Aufgabe bewältigen, ihre Behauptung vom bereits eingetretenen Tod des Menschen und das Vorliegen offensichtlicher Lebenszeichen auf einen Nenner zu bringen. Das Hirntod-Konzept ist aus diesem Grund mindestens als "kontraintuitiv" zu bezeichnen. Das räumen Hirntod-Befürworter ohne Weiteres ein, versichern jedoch im gleichen Atemzug und in wohlgesetzten, hochwissenschaftlich anmutenden Worten, dass die zahlreichen Lebensäußerungen einen falschen Eindruck erweckten.

Siehe: Leben der Hirntoten und Todesverständnis

Zunächst sind die höheren Hirnfunktionen des Bewusstseins, Denkens etc. (angesiedelt im Großhirn) für die geforderte "Einheit" und "funktionelle Ganzheit" entbehrlich, da auch Bewusstlose oder Wachkomapatienten ausdrücklich von den Vertretern der Ganzhirntod-These nicht für tot gehalten werden (so auch Patt).
Das ist auch schon in der Embryonalentwicklung so. Noch bevor nennenswerte Hirnstrukturen entstehen, pulsiert das Herz und ist wesentlicher "Motor" der körperlichen Entwicklung. Nun wird man nicht behaupten können, Embryonen seien tot.

Siehe: Irreversibilität

Sind diese Reaktionen auf Umweltreize etwa schlechtere "Lebensäußerungen" als die vom Gehirn übermittelten Reflexe?

Dann sind die bis zu 8 Stunden nach dem letzten Herzschlag durch elektrische oder mechanische Schläge auslösbaren Muskelkontraktionen (= körperliche Bewegung) ein Lebenszeichen? Siehe: intermediäres Leben

Die Hirntod-Befürworter gehen dennoch davon aus, dass es sich beim Gehirn um das alles entscheidende "Ober-Organ" handelt, das den Menschen wesentlich ausmacht. In gewisser Weise wird "Hirnlehen" mit "Menschenleben" gleichgesetzt. Das kann allenfalls auf den ersten Blick überzeugen, vor allem, wenn man primär an die höheren Hirnleistungen denkt, die jedoch für die Annahme der "Lebendigkeit" im Hirntod-Konzept gerade nicht erforderlich sind. Auf biologisch-physiologischer Ebene hat das Gehirn jedoch keine absolut übergeordnete Stellung im menschlichen Körper. Das Gehirn erhält den Menschen nicht allein lebendig, sondern kann dies nur in Interaktion mit den anderen lebenswichtigen Organen - Herz, Lunge, Nieren etc. Dem Kreislaufsystem kommt hierbei eine besonders wichtige Integrationsfunktion zu, da es die Sauerstoff- und Nährstoffversorgung des gesamten Körpers sicherstellt.

Im Absatz davor nennt der Autor die erloschene Eigenatmung, die "wird man durchaus als eine 'Integrationsleistung' ansehen können." Es ist jedoch mit dem Hirntod nicht nur die Eigenatmung erloschen, sondern auch die Homöostase. Hierauf geht der Autor nicht ein. Das genannte Kreislaufsystem kann man mit einer ECMO maschinell betreiben, wenn das Herz ausfällt.

Am eindrucksvollsten ist jedoch, dass "hirntote" schwangere Frauen sogar in der Lage sind, über Wochen und Monate ein Kind auszutragen. Gerade Letzteres zeigt, dass hier sehr komplexe Interaktionen zwischen verschiedenen Organen von Mutter und Kind stattfinden, was zweifellos ohne die Fähigkeit zur Integration unmöglich wäre.

Siehe: schwangere Hirntote, Plazenta und künstliche Gebärmutter

Der Vergleich eines "hirntoten" mit einem wirklich toten Menschen, also einer Leiche, zeigt den nicht zu leugnenden Wesensunterschied: Würde man eine Leiche an eine Beatmungsmaschine anschließen und ihr Medikamente zuführen, bliebe dies ohne jeden Effekt. Sie würde sich nicht erwärmen, die Lungenflügel würden nur aufgeblasen, statt Sauerstoff aufzunehmen, und der Zerfall des Körpers würde sich ohne Anzeichen von Leben fortsetzen. Bei einem "hirntoten" Patienten sieht es ganz anders aus: Der Luftsauerstoff wird aufgenommen, im Körper verteilt, und alle Organe und Gewebe "leben" weiter. Beide Zustände auf eine Stufe zu stellen, ist nicht angemessen.

Man könnte einen normal verstorbenen Menschen 30 Minuten nach dem letzten Herzschlag an eine ECMO und an eine [[künstliche Beatmung anschließen und intensivmedizinisch weiterbehandeln. Dann würden zugeführte Medikamente auch Effekte zeigen. Der Zerfall des Körpers würde angehalten werden. Es wäre eine Vielzahl von "Lebenszeichen" sichtbar. Wäre dieser Mensch damit erfolgreich "reanimiert" und dem Leben wieder zugeführt?

Leider wird die Frage nach dem Tod des Menschen heutzutage fast ausschließlich unter dem Gesichtspunkt erörtert, wie man die Zahl der für Transplantationszwecke geeigneten Organe erhöhen kann.

Vor allem von den Kritikern wird diese Diskussion einseitig geführt.

Der so genannte "Hirntod" ist lediglich der Organtod des Gehirns und kann nicht mit dem Tod des Menschen, der in der Trennung von Leib und Seele besteht, gleichgesetzt werden. Dieser Trennungsvorgang kann prinzipiell durch medizinisch-naturwissenschaftliche Tests und daher auch durch die Hirntod-Diagnostik nicht unmittelbar festgestellt werden. Indirekt lassen aber die vorhanden Lebenszeichen und Integrationsleistungen einen Rückschluss auf das Fortbestehen der Leib-Seele-Einheit zu.

Siehe: Kern des Menschen

Die Darstellung des Gehirns als alleiniges und maßgebliches Integrationsorgan ist nicht gerechtfertigt. Hirntod-Befürworter ignorieren die zahlreichen klinischen Lebenszeichen bei Patienten mit Ausfall der Hirnfunktionen. Auch der Körper eines "hirntoten" Patienten weist in hohem Maß "Integration" auf.

Siehe: Lebenszeichen

Wolfgang Waldstein: Lebensrettung durch Tötung? (2008)

Wolfgang Waldstein veröffentlichte am 25.10.2008 "in der DT" den Artikel "Lebensrettung durch Tötung?"[4] Darin heißt es:

Auf das medizinische Problem, daß Organe eines wirklich gestorbenen Menschen

weitgehend für die Übertragung nicht mehr brauchbar sind, kann ich hier nicht eingehen.

Hirntote sind Tote mit künstlich aufrecht erhaltenem Blutkreislauf, siehe: Todesverständnis

Dieses Kriterium hatte, wie aus dem Text der Stellungnahme klar wird, nicht den

Zweck, den objektiven Zeitpunkt des Todes eines Menschen festzustellen, sondern ersichtlich den ausschließlichen Zweck, die Entnahme vitaler Organe eines Sterbenden zu ermöglichen.

Entsprechend der geschichtlichen Entwicklung (siehe: Chronik/Hirntod) und der Tatsache, dass nach Feststellung des Hirntodes meist Therapieende erfolgt (siehe: gemeinsame Erklärungen) nannte das Ad-Hoc-Komitee als primären Grund die Beendigung einer sinnlos gewordenen Therapie und als primäres Ziel die Organspende zu regeln.

Daher muß die Berechtigung des Hirntodkonzepts unabhängig von den Möglichkeiten der Organverpflanzung beantwortet werden.

Dies ist durch die geschichtliche Entwicklung (siehe: Chronik/Hirntod) und der Tatsache, dass nach Feststellung des Hirntodes meist Therapieende erfolgt (siehe: gemeinsame Erklärungen), bereits erfolgt.

In dieser Situation zeigt sich jedoch die Gefahr, daß man einem menschlichen Leben ein Ende setzt und endgültig die psychosomatische Einheit einer Person zerstört.

Diese Worte richten sich nicht gegen das Hirntodkonzept, sondern gegen DCD und gegen klaren Mord zum Zweck der Organentnahme.

Inzwischen ist diese „wirkliche Wahrscheinlichkeit“ durch dokumentierte Fälle erwiesen, in denen nach der „Hirntoddiagnose“ den für tot Erklärten die Organe nicht entnommen werden konnten und sie überlebt haben und wieder gesund geworden sind, darunter junge Menschen, die noch das ganze Leben vor sich hatten.

In allen Fällen der "für tot Erklärten", erfolgte entweder keine HTD - nach der Liste Lebende Hirntote war dies in den meisten Fällen - oder die HTD wurde nicht korrekt durchgeführt. Aus dem Hirntod gibt es kein Zurück.

Es gibt einen überwältigenden medizinischen und wissenschaftlichen Befund, daß das vollständige und unwiderrufliche Ende aller Gehirntätigkeit (im Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm) kein Beweis für den Tod ist.

Damit ist wohl auf die Studie von Alan Shewmon angespielt, die im Grunde nur umfassend belegt, was man schon zuvor wusste: Der Blutkreislauf von Hirntoten kann man nach Feststellung des Hirntotes noch Wochen bis Monate lang aufrecht erhalten, siehe: Alan Shewmon)

Der vollkommene Stillstand von Gehirnaktivität kann nicht hinreichend festgestellt werden.

Die stundenlange Nichtdurchblutung des Gehirns kann zweifelsfrei nachgewiesen werden. Was stundenlang nicht durchblutet wird, kann nur abgestorben sein.

Irreversibilität ist eine Prognose und nicht eine medizinisch feststellbare Tatsache.
Eine Diagnose des Todes durch neurologische Kriterien allein ist Theorie, keine wissenschaftliche Tatsache. Sie reicht nicht aus, die Lebensvermutung zu überwinden.

Diese Sicherheit der Irreversibilität ist auf mehreren Gebieten gegeben:

  • Keiner der über 170 von Alan Shewmon genannten Hirntoten hat sich wieder erholt. Sie alle verblieben bis zum Herzstillstand in ihrem Zustand Hirntod.
  • Weltweit ist kein Fall bekannt, wo nach korrekt durchgeführter HTD ein Hirntoter ins Leben zurückgekommen wäre.
  • Wenn Hirntote mehrere Tage intensivmedizinisch versorgt werden, löst sich das Gehirn auf (Autolyse).
Wir behandeln heute viele Patienten mit Erfolg, die in der jüngsten Vergangenheit als hoffnungslose Fälle betrachtet worden waren.

Bei korrekt festgestelltem Hirntod gibt es keine Hilfe mehr, auch nicht in 1.000 Jahren.

Das Beenden eines unschuldigen Lebens bei dem Versuch, ein anderes Leben zu retten, wie es im Falle der Transplantation von unpaarigen lebenswichtigen Organen geschieht, mildert nicht das Übel, einem unschuldigen Menschen das Leben zu nehmen.

Mit Eintritt des Hirntodes ist der Mensch gestorben. Dass der Körper durch den vollen Einsatz der Intensivmedizin durch das schlagende Herz noch durchblutet hat und daher noch Stoffwechsel hat, ist kein Beweis, dass der Mensch noch lebt. Siehe: Todesverständnis

Hirntote im Vergleich mit Patienten, bei denen nach Patientenverfügung das Therapieende gewünscht wird.

Fähigkeit Patientenverfügung Hirntod
Kommunikation sich mitteilen können unmöglich unmöglich
Können gehen, sprechen, singen, musizieren, balancieren unmöglich unmöglich
Wahrnehmung sehen, hören, riechen, schmecken, tasten möglich unmöglich
Bewusstsein denken, planen, erfinden, kreativ etwas erschaffen möglich unmöglich
Erinnerung was man erlebt hat (DuL) möglich unmöglich
Wissen was wir gelernt haben (DuL) möglich unmöglich
Gefühle Liebe, Hass, Vertrauen, Angst, Hoffnung, Sorge möglich unmöglich
Eigenatmung atmet selbstständig, wenn auch schwer möglich unmöglich
Hirnstammreflexe Licht-, Lidschluss-, ... Atem-Reflex vorhanden nicht vorhanden
Homöostase Körpertemperatur, Wasserhaushalt gestört sehr gestört
Herzschlag vorhanden vorhanden
Verbesserung des Zustandes? sehr unwahrscheinlich völlig unmöglich
gewünscht Mord?
Das "unmöglich" ist beim Hirntod deswegen dauerhaft, weil die Gehirnzellen im Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm seit Eintritt des Hirntodes so schwer geschädigt sind, dass sie nicht nur nie wieder funktionieren werden (irreversibel). Sie befinden sich in einem so weit fortgeschritten Sterbeprozess, dass dieser unaufhaltsamen geworden ist und der nach Tagen des Hirntodes mit der Auflösung des Gehirns (Autolyse) endet.

Wolfram Höfling: Todesverständnis und Verfassungsrecht (2003)

2003 veröffentlichte Wolfram Höfling den Artikel "Todesverständnis und Verfassungsrecht".[5] Darin heißt es:

Das Gesetz enthält keine explizite Legaldefinition in dem Sinne, daß beispielsweise formuliert sei, der Hirntod oder der irreversible Herz-Kreislauf-Tod oder anderes bedeutet den Tod des Menschen. (83)

In Deutschland definiert bis heute (2019) keines der Gesetze explizit den Tod. Bis zum Aufkommen des Hirntodes lebten wir damit auch recht gut, weil die Medizin definierte, was noch Leben und was schon Tod ist. Warum soll das jetzt anders sein?

Bei dieser Konkretisierung gehen das Bundesverfassungsgericht und die herrschenden Verfassngsrechtslehre von einem weiten Begriff des Lebens aus. Es meint das lebendige körperliche Dasein, und zwar unabhängig von bestimmten Qualitätsmerkmalen. (85)

Wenn das BVG und die "herrschenden Verfassngsrechtslehre" das seit 1997 in Deutschland im TPG angenommene Hirntodkonzept nicht anerkennen, warum wurde bis 2003, dem Jahr der Veröffentlichung dieses Artikels, vom BVG das Hirntodkonzept noch nicht verworfen?
Beim Thema Hirntod ist zwischen dem Leben des Menschen - er ist tot - und dem Leben des Körpers (Organe, Gewebe und Zellen) - er lebt zu rund 98% - unterscheiden.

Notwendige Bedingung der Möglichkeit eines Organismus, Körper eines Menschen zu sein, ist deshalb das Lebendigsein dieses Organismus. (85)

Der Hirntod zeigt auf, dass es möglich ist, dass der Körper weitestgehend lebt (d.h. Stoffwechsel hat), dass aber der Mensch bereits tot ist. Siehe: Todesverständnis

Eine Definition menschlichen Lebens, die mit der oben skizzierten partikularistischen Geistigkeitstheorie an solche bestimmten Leistungskriterien anknüpft, ist deshalb von Verfassung wegen nicht akzeptabel. (86)

Seit altes her ist der Mensch als geistiges Wesen definiert. Ist die physiologische Grundlage des Geistes und seine lebenserhaltenden und schützenden Reflexe - das Gehirn - zerstört, liegt ein geistloser Körper vor, der nur aufgrund der intensivmedizinischen Maßnahmen Stoffwechsel aufweist. Damit ist mit dem Eintritt des Hirntod auch das als Mensch definierte Lebewesen tot.

Dabei muß klar sein, daß die Festlegung von Todeskriterien keineswegs in die Monopolkompetenz der Medizin fällt. Kriterien sollen das vorab definierte Todeskonzept angemessen operationalisieren, das heisst ihre Funktion besteht darin, den Sinngehalt des Todesverständnisses in einer Form zum Ausdruck zu bringen, die ihrerseits den empirischen Nachweis ermöglicht. (86)

Seit Ende des 19. Jh. stellen in Europa die Ärzte den Tod des Menschen fest. Bis zum Aufkommen des Hirntodes hat sich keine wissenschaftliche Disziplin hierbei eingemischt. Warum sollte das nun anders sein?

Das Herz eines solchen 'Hirntoten' schlägt selbständig, und seine Vitalfunktionen, also die klassischen Anzeichen biologischen Lebens, sind erhalten das sind: der Blutkreislauf, im physiologischen Sinne auch die Atmung (nur das Atemholen, die Zwerchfelltätigkeit, wird maschinell unterstützt), der Stoffwechsel. (87)

Das Atemholen, die Zwerchfelltätigkeit, wird nicht maschinell unterstützt, sondern vollständig ersetzt. Das kein Zeichen eines Atemreflexes erfolgt, wird bei jeder HTD beim Apnoe-Test überprüft.

Bei einem Hirntoten werden von allen Organsystemen - außer dem Gehirn - substantielle Integrationsleistungen erbracht, die ihn wesentlich von einer Leiche unterscheiden. (87)

Die "substantielle Integrationsleistungen" (Homöostase) werden nicht vom Körper erbracht, sondern vom Gehirn. Da jedoch das Gehirn tot ist, ersetzt die Intensivmedizin soweit als möglich die ausgefallenen Regelungen, wovon der Ersatz für die ausgefallene Eigenatmung noch das Einfachste ist.

Eine rationale Deutung des empirischen Befundes 'hirntot' legt die Annahme nahe, daß der Hirntod ein Übergangszustand im Sterbeprozeß ist, der technisch festgehalten ist. (87)

Hirntod ist ein technisch festgehaltener Zustand im organischen Zerfall des Körpers nach Eintritt des Individualtod, d.h. nach dem Tod des Menschen.

Inzwischen hat die verfassungsrechtliche Kritik an der Hirntodkonzeption jedenfalls in Deutschland relativ breite Zustimmung erhalten. (87)

Warum hat dann diese "breite Zustimmung" der "verfassungsrechtliche Kritik an der Hirntodkonzeption" bis heute (2019) noch nicht geschafft, für Deutschland das Hirntodkonzept verfassungsgerichtlich zu kippen?

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Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise

  1. Franziska Kelle: Widerspruchslösung und Menschenwürde. Halle-Wittenberg 2011. In: Hans Lilie (Hg.): Schriftenreihe Medizin-Ethik-Recht. Band 31 (2011) Nach: https://repository.publisso.de/resource/frl:4409708-1/data Zugriff am 12.08.2019.
  2. Paolo Becchi: Hirntod und Organtransplantation – Eine Herausforderung für die demokratische Entscheidungsfindung. In: Bioethica Forum (2014) Volume 7 No. 1. Nach: http://www.bioethica-forum.ch/docs/14_1/02_Originalartikel_Becchi.pdf Zugriff am 19.08.2019.
  3. Rainer Beckmann: Der Hirntod: Kein sicheres Todeszeichen! In: ALfA LebensForum Nr. 93 - 1. Quartal 2010. Nach: http://schattenblick.eu/infopool/medizin/fakten/mz2et798.html Zugriff am 22.08.2019.
  4. Wolfgang Waldstein: Lebensrettung durch Tötung? Nach: xyz://www.aktion-leben.de/fileadmin/dokumente/EEG/D-EEG-18.pdf Zugriff am 15.01.2019.
    • xyzs://www.freundeskreis-maria-goretti.de/fmg/menu4/43.095AK.htm
  5. Wolfram Höfling: Todesverständnis und Verfassungsrecht. In: Alberto Bondolfi, Ulrike Kostka, Kurt Seelmann (Hg.): Hirntod und Organspende. Basel 2003, 81-88.