W.F. Haupt

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W.F. Haupt war in Köln an der Klinik und Poliklinik für Neurologie tätig.[1]

Schriften

Die Diagnose des Hirntodes (2002)

W.F. Haupt veröffentlichte 2002 In: Fortschr Neurol Psychiatr 2002; 70(11): 583-590 den Artikel "Die Diagnose des Hirntodes".[2] Darin heißt es:

Es gibt nur einen Tod des Menschen, wie er auch immer definiert wird. (587)
Diese ersten Beobachtungen belegte, dass es in der Intensivmedizin möglich ist, einen Patienten in Hinblick auf Atmung und Kreislauffunktion stabil zu halten, obwohl keinerlei Gehirnfunktionen mehr besteht. Die Feststellung erfolgte zunächst völlig losgelöst von irgendwelchen Überlegungen hinsichtlich der Beendigung der Therapie oder der Entnahme von Organen. Der Begriff des 'Hirntodes' ist also keinesfalls eine Fiktion der Intensiv- oder Transplantationsmedizin, die zur Rechtfertigung der Organexplantation ersonnen wurde. (587)
Vor Eintritt in die Diagnostik des Hirntodes muss in jedem Fall die primäre Krankheitsgeschichte durch sorgfältige und ausführliche neurologisch-klinische Diagnostik gesichert werden. Hierzu gehört die sorgfältige Anamnese, die neurologische Befunderhebung und apparative Diagnostik. Es muss mindestens eine CT-Untersuchung des Kopfes durchgeführt werden, um die Unterscheidung zwischen supratentoriellem oder infratentoriellem Herd treffen zu können. (587)
Eine Hypothermie mit einer Körpertemperatur unterhalb 32 Grad C kann ein tiefes Koma erzeugen und muss ebenfalls ausgeschlossen werden. Auch ein hypovolämischer Schock, eine ausgeprägte arterielle Hypotonie mit einem systolischen Wert unter 100 mm Hg und endokrine oder metabolische Komazustände können hirntodähnliche Komabilder erzeugen und sind mit geeigneten Untersuchungen auszuschließen. (587)
Bei der Prüfung der Hirnstammareflexie werden eine Anzahl von über den Hirnstamm vermittelten Reflexen geprüft, die alle erloschen sein müssen. (588)
Die Untersuchung von mehreren Bahnsystemen im Hirnstamm, die im Abstand von wenigen Millimetern voneinander verlaufen, reicht nach über dreißigjähriger internationaler Erfahrung dazu aus, den vollständigen Ausfall der Hirnstammfunktionen zu belegen. Die klinische Diagnose erloschene Hirnfunktion ist also sicher und es gibt bis heute keine Publikation, in der die Kriterien des Hirntodes falsifiziert werden konnten. (588)
Der zum Hirntod führende Pathomechanismus besteht in einem fortschreitenden Hirnödem mit zunehmendem Hirndruck, der schließlich zum irreversiblen Einklemmungssyndrom und vollständiger Nekrose des Gehirns führt. (588)
Spätestens mit Feststellung des Todes endet die ärztliche Behandlungspflicht. Die Weiterführung einer künstlichen Beatmung oder anderer Behandlungsmaßnahmen über diesen Zeitpunkt hinaus ist nicht mehr sinnvoll, außer wenn Organentnahmen zu Transplantationszwecken geplant sind. (589)
In den meisten Staaten sind Hirntodkriterien durch verschiedene Fachkommissionen festgelegt worden, die Grundlage für die Festlegung des Hirntodes darstellen. In aller Regel sind dies medizinische Richtlinien ohne Gesetzescharakter. Bereits 1968 sind in den USA Hirntodkriterien von Beecher u. Mitarb. publiziert worden. Die diagnostischen Kriterien des Hirntodes sind im Jahre 1995 von Wijdicks erneut beschrieben worden ... (589)
Alle Richtlinien fordern die Feststellung eines Komas ohne jede Reaktion auf Außenreize, Fehlen von Hirnstammrefelexen und den Nachweis einer Apnoe. (589)
Eine Zusammenstellung der verschiedenen europäischen nationalen Hirntodrichtlinien wurde von Haupt und Rudolf publiziert. Aus dieser Übersicht ist zu ersehen, dass in den verschiedenen Ländern Einigkeit hinsichtlich der klinischen Kriterien des Hirntodes herrscht. Es bestehen jedoch gewisse Unterschiede der Richtlinien in Hinblick auf die Durchführung von technischen Bestätigungsmethoden. (589)
Während die Todesfeststellung bis dahin von der Mehrheit der Bevölkerung als eine rein ärztliche Aufgabe betrachtet wurde, meldeten sich nun viele gesellschaftliche Gruppen wie Theologen, Ethiker, Psychologen, Politiker und andere mit ihren Bedenken gegen das Konzept des Hirntodes als hinreichendes Kriterium für den Tod des Menschen. Damit war die ursprüngliche Absicht, die Organtransplantation gesetzlich zu regeln, zu einer Grundsatzdiskussion über den Tod ausgeweitet worden. Der Gesetzgeber sah sich nunmehr in der Situation, als medizinisch-wissenschaftlich nicht kompetente Organisation eine medizinische Begrifflichkeit definieren und im Gesetzgebungsverfahren mehrheitlich machen zu müssen. In den meisten anderen Ländern wird die Frage der Hirntodfeststellung und ihrer Dokumentation in der Regel den medizinischen Fachgesellschaften überlassen. (590)

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Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise

  1. W.F. Haupt: Die Diagnose des Hirntodes: Medizinische und juristische Aspekte unter Berücksichtigung des Transplantationsgesetzes (TPG) der BRD. In: Fortschr Neurol Psychiatr 2002; 70(11): 583.
  2. W.F. Haupt: Die Diagnose des Hirntodes: Medizinische und juristische Aspekte unter Berücksichtigung des Transplantationsgesetzes (TPG) der BRD. In: Fortschr Neurol Psychiatr 2002; 70(11): 583-590.