Todeszeitpunkt: Unterschied zwischen den Versionen

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In der Richtlinie des [[BMG]] des Jahres 2015 heißt es zum Todeszeitpunkt:
In der Richtlinie des [[BMG]] des Jahres 2015 heißt es zum Todeszeitpunkt:
"Festgestellt wird nicht der Zeitpunkt des eintretenden, sondern der Zustand des bereits eingetretenen Todes. Als Todeszeit wird die Uhrzeit registriert, zu der die Diagnose und die Dokumentation des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls abgeschlossen sind."
"Festgestellt wird nicht der Zeitpunkt des eintretenden, sondern der Zustand des bereits eingetretenen Todes. Als Todeszeit wird die Uhrzeit registriert, zu der die Diagnose und die Dokumentation des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls abgeschlossen sind."
=== Zitate ===
F. Unterharnscheidt schrieb 1993 über den Todeszeitpunkt:
{{Zitat|Eine Anzahl Autoren hat sich mit der Bestimmung der Todeszeit unter Einbeziehung verschiedener diagnostischer Methoden und Kriterien befaßt. Die Festsetzung der Todeszeit ist sowohl für die Beendigung weiterer therapeutischer Maßnahmen als auch für die Entnahme von Organen für Tranasplantationen von Bedeutung (JOUVET 1959; SCHWAB et al. 1963; TÖNNIS u. FROWEIN 1963; HOCKADAY et al. 1965; SPANN et al. 1967; SCHARFETTER u. SCHMOIGL 1967; KAISER 1967; KÄUFER u. PENIN 1968; 1969; ROSOFF u. SCHWAB 1968; WAWERSIK 1968; 1969; MASSHOFF 1968; PRIBILLA 1969; KOHLHAAS 1968; LINDER et al. 1968; BEECHER 1968; GERLACH 1969).<br>
Die technischen Fortschritte der [[Reanimation]] erfordern praktische Definitionen des Hirntodes eine solche Definition muss medizinisch, juristisch, ethisch und sozial annehmbar sein. Es heißt bei KOREIN u. MACCARIO (1971): "Man muß vor jeder Art von Irrtum auf der Hut sein. Es muß verstanden werden, daß bei der Diagnose der Feststellung des Todes ein Fehler erlaubt ist, nämlich, daß man eine Patienten als 'lebend' diagnostiziert, der in Wirklichkeit schon 'tot' ist. Andererseits darf es nicht erlaubt sein, die Diagnose 'Tod' zu stellen, wenn der Patient noch 'lebt'.<ref>F. Unterharnscheidt: Traumatologie von Hirn und Rückenmark. Traumatische Schäden des Gehirns (forensische Pathologie). In: Wilhelm Doerr, Erwin Uehlinger (Hg.): Spezielle pathologische Anatomie. Band 13. Pathologie des Nervensystems VI.B. Berlin 1993, 494.</ref>}}





Aktuelle Version vom 11. Februar 2020, 19:27 Uhr


Todeszeitpunkt beim Hirntod

In den Entscheidungshilfen der BÄK der Jahre 1982, 1986 und 1991 heißt es zum Todeszeitpunkt:
"Da beim Hirntod der wirkliche Zeitpunkt des Eintritts des Todes nicht eindeutig feststellbar ist, wird der Zeitpunkt, zu welchem die endgültigen diagnostischen Feststellungen getroffen werden, dokumentiert."

In der Entscheidungshilfe des Jahres 1997 und der Richtlinie des Jahres 1998 heißt es zum Todeszeitpunkt:
"Festgestellt wird nicht der Zeitpunkt des eintretenden, sondern der Zustand des bereits eingetretenen Todes. Als Todeszeit wird die Uhrzeit registriert, zu der die Diagnose und Dokumentation des Hirntodes abgeschlossen sind."

In der Richtlinie des BMG des Jahres 2015 heißt es zum Todeszeitpunkt: "Festgestellt wird nicht der Zeitpunkt des eintretenden, sondern der Zustand des bereits eingetretenen Todes. Als Todeszeit wird die Uhrzeit registriert, zu der die Diagnose und die Dokumentation des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls abgeschlossen sind."

Zitate

F. Unterharnscheidt schrieb 1993 über den Todeszeitpunkt:

Eine Anzahl Autoren hat sich mit der Bestimmung der Todeszeit unter Einbeziehung verschiedener diagnostischer Methoden und Kriterien befaßt. Die Festsetzung der Todeszeit ist sowohl für die Beendigung weiterer therapeutischer Maßnahmen als auch für die Entnahme von Organen für Tranasplantationen von Bedeutung (JOUVET 1959; SCHWAB et al. 1963; TÖNNIS u. FROWEIN 1963; HOCKADAY et al. 1965; SPANN et al. 1967; SCHARFETTER u. SCHMOIGL 1967; KAISER 1967; KÄUFER u. PENIN 1968; 1969; ROSOFF u. SCHWAB 1968; WAWERSIK 1968; 1969; MASSHOFF 1968; PRIBILLA 1969; KOHLHAAS 1968; LINDER et al. 1968; BEECHER 1968; GERLACH 1969).

Die technischen Fortschritte der Reanimation erfordern praktische Definitionen des Hirntodes eine solche Definition muss medizinisch, juristisch, ethisch und sozial annehmbar sein. Es heißt bei KOREIN u. MACCARIO (1971): "Man muß vor jeder Art von Irrtum auf der Hut sein. Es muß verstanden werden, daß bei der Diagnose der Feststellung des Todes ein Fehler erlaubt ist, nämlich, daß man eine Patienten als 'lebend' diagnostiziert, der in Wirklichkeit schon 'tot' ist. Andererseits darf es nicht erlaubt sein, die Diagnose 'Tod' zu stellen, wenn der Patient noch 'lebt'.[1]



Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise

  1. F. Unterharnscheidt: Traumatologie von Hirn und Rückenmark. Traumatische Schäden des Gehirns (forensische Pathologie). In: Wilhelm Doerr, Erwin Uehlinger (Hg.): Spezielle pathologische Anatomie. Band 13. Pathologie des Nervensystems VI.B. Berlin 1993, 494.