Todesfeststellung

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Geschichte

Bis 18. Jh.

18. Jh.

Maria Theresia führte im Jahr 1770 in Österreich und den Erblanden auf Vorschlag ihres Leibarztes van Swieten die allgemeine Totenschau ein.[1]

19. Jh.

20. Jh.

21. Jh.

Bis 1948 war es in Frankreich verboten, einen Verstorbenen in den ersten 24 Stunden zu tranportieren oder eine Autopsie durchzuführen.[2]


21. Jh.

Das Recht

Schwierigkeit der Todesfeststellung

Burkhard Madea, Frank Mußhoff und Brigitte Tag schreiben in ihrem "Kurzlehrbuch Rechtsmedizin" (2012): "Die Feststellung des eingetretenen Todes kann sich schwieriger gestalten in der Phase einer Vita minima und Vita reducta mit zunehmender Devitalisierung vor Eintreten sicherer Leichenerscheinungen als Folge des irreversiblen Herz-Kreislauf-Stillstandes. In der Phase der Vita minima und Vita reducta mit Dysregulation der großen Funktionssysteme und ihrer Koordination sowie zunehmender Devitalisierung können die Lebensäußerungen (Respiration, Zirkulation) so daniederliegen, dass sie bei oberflächlicher Untersuchung nicht wahrgenommen werden. Ursachenkomplexe und Umstände, die zu einer Vita minima oder Vita reducta führen können, wurde als AEIOU-Regel[Anm. 1] zusammengefasst.
Bei dem Verdacht auf das Vorliegen von Umständen entsprechend der AEIOU-Regel, klinisch also Schlafmittel-, CO-, Alkoholvergiftungen, Unterkühlungen, Elektrounfälle, Apoplex, Hirndruck, metabolische Komata, Anfallsleiden, hypoxische Hirnschädigung, fehlende Lebensäußerungen aber gleichzeitig fehlenden sicheren Todeszeichen ist größte Vorsicht geboten. Grundsätzlich gilt: Keine Todesbescheinung ohne sichere Todeszeichen. Im Zweifelsfall, insbesondere bei Unterkühlung, sofortige Krankenhauseinweisung veranlassen!"[3]

Natürlicher Tod / unnatürlicher Tod

Ein natürlicher Tod liegt vor, wenn es keine Anhaltspunkte für einen unnatürlichen Tod gibt, in der Regel der Tod infolge Krankheit oder Altersschwäche.[4]

Ein unnatürlicher Tod ist jeder Tod infolge strafbarer Handlung, Unfall, Suizid oder sonstiger äußerer Gewalteinwirkung, nicht nur mechanischer Art (z.B. durch Vergiftung). Hierbei ist es unerheblich, ob eigenes (z.B. häuslicher Sturz) oder fremdes oder gar kein Verschulden vorliegt. Unerheblich ist auch die Dauer der Latenzzeit zwischen Gewalteinwirkung und Todeseintritt, solange hier ein Kausalzusammenhang besteht. Für unnatürlicher Tod ist ausreichend, wenn hierfür lediglich Anhaltspunkte bestehen.[4]

Beispiele für einen unnatürlichen Tod:

  1. Der Tod infolge Lungenembolie bei posttraumatischer Thrombose bleibt auch Wochen nach dem zugrundliegenden Knochenbruch ein unnatürlicher Tod.[4]
  2. Stirbt ein 90-jähriger, infolge einer sturzbedingten Oberschenkelhalsfraktur bettlägriger Patient an einer hypostatischen Pneumonie.[5]
  3. Der Tod durch Aspirationspneumonie infolge suizidaler Tablettenintoxikation. [5]
  4. Ein 16-jähriger Radfahrer erleidet bei einem Verkehrsunfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit nachweisbar posttraumatischer Epilepsie. Er stirbt im Alter von 40 oder mehr Jahren an einem epileptischen Anfall.[5]
  5. Todesfälle im Gefolge ärztlicher Behandlungsfehler.[5]

Diese Beispiele sind keine Haarspalterei. Für die Hinterbliebenen hängen davon erhebliche zivilrechtliche Versorgungsansprüche ab, bei selbstverschuldeten Unfällen mögliche Ansprüche an die Unfallversicherung. "Wer als Leichenschauer in solchen Fällen leichtfertigt oder gar vorsätzlich (z.B. um die Polizei aus dem Krankenhaus herauszuhalten) einen natürlichen Tod bescheinigt, verschuldet ggf. den finanziellen Ruin der Hinterbliebenen."[5]

Beispiele fälschliche Todesfeststellungen

siehe: fälschliche Todesfeststellungen

Hirntod

Dass mit der Feststellung des Hirntodes der Tod des Menschen diagnostiziert wurde, steht in einer Reihe von Papieren, seit dem Jahr 2015 auch in der vom BMG erlassenen Richtlinie zur Feststellung des Hirntodes. Auf diese Papiere sei hier hingewiesen:

Siehe auch: Gemeinsame Erklärungen

Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes

In den Jahren 1982 brachte der Wissenschaftliche Beirat der Bundesärztekammer seine erste "Entscheidungshilfe zur Feststellung des Hirntodes" heraus. In den Jahren 1986, 1991 und 1997 erfolgte eine Fortschreibung, die aufgrund weiterer Untersuchungsmöglichkeiten erforderlich war. Die sprachliche Anpassung an das im Jahr 1997 verabschiedete Transplantationsgesetz führte zu der "Richtlinie zur Feststellung des Hirntodes" im Jahre 1998. In diesen heißt es:[Anm. 2]

  • 1982: "Der Hirntod ist der Tod des Menschen. ... Hirntod und somit der Tod des Patienten diagnostiziert am"[6]
  • 1986: "Der Hirntod ist der Tod des Menschen. ... Hirntod und somit der Tod des Patienten diagnostiziert am"[7]
  • 1991: "Der Hirntod ist der Tod des Menschen. ... wird der Hirntod und somit der Tod des Patienten festgestellt am"[8]
  • 1997: "Die klinischen Zeichen des Hirntodes hingegen sind seit drei Jahrzehnten uneingeschränkt gültig und der Nachweis des Hirntodes weltweit als sicheres Todeszeichen anerkannt. ... Mit dem Hirntod ist naturwissenschaftlich-medizinisch der Tod des Menschen festgestellt. ... wird der Hirntod und somit der Tod des Patienten festgestellt am"[9]
  • 1998: "Mit dem Hirntod ist naturwissenschaftlich-medizinisch der Tod des Menschen festgestellt. Wird vom Arzt ein äußeres sicheres Zeichen des Todes festgestellt, so ist damit auch der Hirntod nachgewiesen. ... wird der Hirntod und somit der Tod des Patienten festgestellt am"[10]

Am 30.03.2015 setzte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die vierte Fortschreibung der Richtlinie für die Feststellung des Hirntodes in Kraft. Darin heißt es:

  • 2015: "Mit der Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms (irreversibler Hirnfunktionsausfall) ist naturwissenschaftlich-medizinisch der Tod des Menschen festgestellt. Das unwiderrufliche Erlöschen der Gehirnfunktion wird entweder durch die in dieser Richtlinie dargestellten Verfahrensregeln oder durch das Vorliegen anderer sicherer Todeszeichen, wie Totenflecke oder Leichenstarre, nachgewiesen. Liegt ein anderes sicheres Todeszeichen vor, so ist damit auch der irreversible Hirnfunktionsausfall eingetreten und nachgewiesen. ... Damit ist der Tod des Patienten festgestellt am"[11]

Zu den häufig genannten Schwangerschaften von Hirntoten heißt es 1997 in der o.g. Entscheidungshilfe: "Das Fortbestehen einer Schwangerschaft widerspricht nicht dem eingetretenen Hirntod der Mutter. Eine Schwangerschaft wird endokrinologisch von der Plazenta und nicht vom Gehirn der Mutter aufrechterhalten."[9]
Das BMG bestätigte mit seiner Richtlinie aus dem Jahre 2015 diese Aussage mit den Worten: "Das Fortbestehen einer Schwangerschaft widerspricht nicht dem eingetretenen irreversiblen Hirnfunktionsausfall der Mutter. Eine Schwangerschaft wird endokrinologisch von der Plazenta aufrechterhalten."[11]
Bezüglich der anderen, häufig genannten "Lebenszeichen" der Hirntoten schreibt das BMG: "Folgende Konstellationen schließen die Diagnose des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls nicht aus: Beim Hirnfunktionsausfall können spinale Reflexe, Extremitäten-Bewegungen (z. B. Lazarus-Zeichen) und vegetative Symptome (z. B. Schwitzen) sowie die Leitfähigkeit des peripheren Abschnittes von Hirnnerven, die periphere Erregbarkeit und spontane Entladungen im Elektromyogramm der Gesichtsmuskeln vorübergehend noch erhalten bleiben oder wiederkehren, solange der Körper-Kreislauf und die Beatmung aufrechterhalten werden. Diagnostische Einschränkungen durch Blutdruckschwankungen oder Fieber sind nicht bekannt. Schon während der Entwicklung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls kann, je nach Temperatur von Umgebung und Beatmungsluft, die Körperkerntemperatur abfallen. Der Zeitpunkt des Auftretens eines Diabetes insipidus variiert."[11]

Todesbescheinigungen

Die vom Arzt auszufüllende Todesbescheinigungen der einzelnen Bundesländer beinhalten den Hirntod als sicheres Zeichen des Todes, siehe:

Baden-Württemberg Bremen Niedersachsen Sachsen
Bayern Hamburg Nordrhein-Westfalen Sachsen-Anhalt
Berlin Hessen Rheinland-Pfalz Schleswig-Holstein
Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Saarland Thüringen

In dem Artikel "Ärztliche Leichenschau und Todesbescheinigung", erschienen am 28. November 2003 im Deutschen Ärzteblatt, wird der Hirntod als sicheres Todeszeichen genannt.[12]

Anhang

Anmerkungen

  1. Ursachenkomplexe für eine Vita minima/Vita reducta (nach Prokop 1976):
    A Alkohol, Anämie, Anoxämie
    E Elektrizität (Blitzschlag)
    I Injury (Schädel-Hirn-Trauma)
    O Opium, Betäubungsmittel, zentral wirksame Pharmaka
    U Urämie (andere metabolische Komata), Unterkühlung
  2. Die kursive Schrift am Ende der Zitate gibt an, dass dieser Satz aus dem Protokollbogen des Arztes stammt, mit dem der Hirntod festgestellt wird. Es wurden keine Formatierungen (fett oder kursiv) aus den Texte in die Zitate übernommen.

Einzelnachweise

  1. https://www.grin.com/document/204142 Zugriff am 27.1.2018.
  2. http://pascalide.fr/la-mort-de-letre-humain-sidentifie-t-elle-a-la-mort-du-cerveau-une-remise-en-question-des-criteres-medicaux-actuellement-utilises Zugriff am 18.12.2017.
  3. Burkhard Madea, Frank Mußhoff, Brigitte Tag: Kurzlehrbuch Rechtsmedizin. Bern 2012, 124.
  4. a b c Randolph Penning: Rechtsmedizin systematisch. 2. Auflage. Bremen 2006, 42.
  5. a b c d e Randolph Penning: Rechtsmedizin systematisch. 2. Auflage. Bremen 2006, 43.
  6. https://www.aerzteblatt.de/archiv/138767 Zugriff am 26.12.2017.
  7. https://www.aerzteblatt.de/archiv/119796 Zugriff am 26.12.2017.
  8. https://www.aerzteblatt.de/archiv/101110 Zugriff am 26.12.2017.
  9. a b https://www.aerzteblatt.de/archiv/6339 Zugriff am 26.12.2017.
  10. http://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/Hirntodpdf.pdf Zugriff am 26.12.2017.
  11. a b c http://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/irrev.Hirnfunktionsausfall.pdf Zugriff am 26.12.2017.
  12. Deutsches Ärzteblatt. Jg. 100, Heft 48. (28. November 2003), A 3161. Nach: https://www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/40merkblaetter/30leichenschau/leichenschau.pdf Zugriff am 30. Oktober 2017.